{"status":"available","doknr":"OLD310089","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0205.10A3019.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-05","aktenzeichen":"10 A 3019/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.600,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Erteilung einer \nBaugenehmigung für eine bereits hergestellte Wohnung im \nKellergeschoß des Hauses R. Allee 22 a in D. .\n\n4\n\nDer Klägerin, einer Bauträgergesellschaft, war für dieses \nGrundstück vom Beklagten unter dem 28. Dezember 1989 die \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses \n(Doppelhaushälfte) erteilt worden. Nach den zugehörigen \nBauvorlagen, die der Beigeladene als Entwurfsverfasser \nerstellt hatte, sollte im straßenseitig gelegenen und nach \nWesten ausgerichteten Kellerbereich ein allein über die \nGeschoßtreppe erreichbarer Hobbyraum erstellt werden. \nGegenüber der Treppe sollte ein kleinerer Kellerraum liegen. \nAbgrabungen im straßenseitigen Kellerbereich waren ebensowenig \nGegenstand der Genehmigung wie die Anlage eines Außenzuganges \nzum Kellerbereich.\n\n5\n\nBei einer im Januar 1991 durchgeführten \nBauzustandsbesichtigung stellte der Beklagte fest, daß \nabweichend von der Baugenehmigung im Kellergeschoß eine \nzusätzliche selbständige Wohnung hergestellt worden war. Die \ninsgesamt 19,16 qm große Wohnung, bestehend aus Wohn-\n/Schlafbereich mit Kochnische, Diele und Bad, ist über einen \nebenfalls ungenehmigt hergestellten Außenzugang im \nZuwegungsbereich des Hauses zu erreichen. Vor der zur Straße \nhin ausgerichteten Kellerwand ist ein bis auf die Kellersohle \nreichender Bereich von ca. 1,8 m x ca. 5,0 m - entsprechend \nder Gebäudebreite - abgegraben worden. Nach Vorlage der \nGebäudegestaltung im Erdgeschoß ist ein spitz zulaufender \nErker bis auf das Kellerniveau fortgeführt worden. In den zwei \nSeitenflächen dieses Erkers befinden sich ein Fenster \n(Rohbaumaße: 1,02 m Breite, 1,2 m Höhe; Brüstungshöhe 0,90 m) \nund eine sog. Fenstertür (Rohbaumaße: 1,025 m Breite, 2,065 m \nHöhe). Die Tür öffnet auf einen plattierten Bereich, der an \nden Längsseiten der abgegrabenen Fläche jeweils mit bis zur \nnatürlichen Geländeoberfläche reichenden Stützmauern (Höhe \nca. 2,67 m) abgegrenzt ist. Wenige cm vor der Spitze des \nErkers liegt eine Stützmauer mit einer Höhe von ca. 0,80 m \nüber Kellergeschoß Fußboden. In Richtung auf die zur Straße \nR. Allee ausgerichtete Grundstücksgrenze schließen sich \nzwei weitere Stützmauern an; diese bilden insgesamt einen \nabgeböschten Pflanzbereich. Die Fenster der Kellerwohnung \nliegen wie das Kellergeschoß insgesamt vollständig unterhalb \nder vorhandenen Geländeoberfläche. Wegen der Gegebenheiten im \neinzelnen wird auf die von den Beteiligten vorgelegten \nZeichnungen verwiesen. \n\n6\n\nIn der Folgezeit fanden zwischen dem Beklagten und dem \nBeigeladenen Gespräche darüber statt, ob und ggf. in welcher \nForm die bauordnungsrechtlich an Wohnungen in Kellergeschossen \nzu stellenden Anforderungen erfüllt werden könnten. \nEinzelheiten dieser Gespräche sind unter den Beteiligten \nstreitig. Mit für sofort vollziehbar erklärter \nOrdnungsverfügung vom 13. Mai 1992 untersagte der Beklagte der \nKlägerin die Benutzung der Kellerwohnung. Im anschließend \ndurchgeführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hob \nder Beklagte diese Ordnungsverfügung mit Rücksicht darauf, daß \ndas Gebäude zwischenzeitlich veräußert und die Kellerwohnung \nvermietet worden war, auf. \n\n7\n\nUnter dem 11. Januar 1993 beantragte die Klägerin, ihr \nnachträglich die Baugenehmigung für die Herstellung der \nvorbezeichneten Einliegerwohnung zu erteilen. Der Beklagte \nlehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. März 1993 ab. Die \nAnforderungen des § 44 Abs. 5 BauO NW 1984 seien nicht \nerfüllt.\n\n8\n\nDie nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren \nerhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem \nangefochtenen Urteil abgewiesen.\n\n9\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n10\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 17. September 1997 \neine Ortsbesichtigung durchgeführt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von den \nBeteiligten vorgelegten Bauakten und weiteren Unterlagen \nverwiesen.\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet, nachdem die Beteiligten hierzu \ngehört worden sind, gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß, weil er \neinstimmig der Auffassung ist, daß die Berufung unbegründet \nund eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Der Klägerin kann die erstrebte Baugenehmigung, \nmit der sie die bereits erfolgte Herstellung einer \nselbständigen Wohnung im Keller des Hauses R. Allee 22 a in \nD. zu legalisieren sucht, nicht erteilt werden. Dem \nVorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, \n§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984/§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \n1995. Es entspricht mit der zur Genehmigung gestellten \nAusgestaltung nicht den Anforderungen, die § 44 BauO NW 1984 \nan Wohnungen in Kellergeschossen stellt. Auf diese Vorschrift \nist hier abzustellen, da der nunmehr maßgebliche § 48 BauO NW \n1995 keine der Klägerin günstigere Regelung enthält, § 90 \nAbs. 3 BauO NW 1995.\n\n14\n\nAllerdings entspricht die zur Genehmigung gestellte \nAusgestaltung der Fenster der streitigen Kellerwohnung \nentgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts den \nMindestanforderungen, die § 44 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1984 an \ndie Größe von notwendigen Fenstern stellt. Die Rohbaumaße der \nFensteröffnungen betragen, wie aus den Bauvorlagen folgt und \nzwischen den Beteiligten auch nicht mehr streitig ist, \njedenfalls (1,015 m x 1,115 m =) 1,13 qm + (1,015 m x \n2,075 m =) 2,11 qm = 3,24 qm. Sie liegen damit um 0,84 qm über \nder Mindestfläche, die aus dem Ansatz eines Achtels der \nGrundfläche des hinter den Fenstern liegenden Raumes (hier: \n19,16 qm) folgt.\n\n15\n\nDer Senat kann offenlassen, ob mit den hiernach gegebenen \nFensteröffnungen, gerechnet nach den Rohbaumaßen, den in § 44 \nAbs. 2 BauO NW 1984 bestimmten Anforderungen an eine aus-\nreichende Belichtung und Belüftung gerade auch im vorliegenden \nFall Genüge getan ist. Mit Rücksicht auf die mit dieser \nVorschrift aufgegriffenen Hauptfunktionen von Fenstern von \nAufenthaltsräumen, die sich zusammenfassend als technische, \nbiologische und psycho-physische Funktionen benennen lassen, \n\n16\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNW, § 44 Rdn. 23 ff.,\n\n17\n\nbestimmt die Vorschrift Mindestanforderungen an die Fläche \nvon notwendigen Fenstern. Sind diese Mindestanforderungen \neingehalten, so sind - vorbehaltlich der gesetzlichen \nAnforderungen im übrigen - bei üblicher Ausgestaltung von \nGebäuden und Fenstern die vom Gesetzgeber geforderten \nFunktionen der Fensterfläche in der Regel gewahrt, nämlich die \nhinter diesen Fenstern liegenden Aufenthaltsräume mit \nausreichendem Tageslicht zu versorgen und die erforderliche \nBelüftung sicherzustellen. Gerade was die Belichtung betrifft, \nberuht der Ansatz eines Achtels der Grundfläche des \nzugehörenden Raumes auf der Annahme, daß damit flächenhaft ein \nerheblicher Teil des Aufenthaltsraumes, dem die Fensterfläche \nzugeordnet ist, effektiv mit natürlichem Licht versorgt wird. \n§ 44 Abs. 2 Satz 1 BauO NW 1984 hebt hierzu das Erfordernis \nvon Fenstern ausreichender Zahl und Beschaffenheit hervor. Dem \nmag mit dem \"Achtelmaß\" regelmäßig entsprochen sein.\n\n18\n\nVgl. auch Neufert, Bauentwurfslehre, \n30. Aufl. 1979, S. 133, 138.\n\n19\n\nHandelt es sich hingegen um eine Baukonstruktion, in der \ndie Fensteröffnungen nicht der Wandfläche folgen, sondern \n- wie hier - etwa in der Art eines Erkers aus der Wandfläche \nrücken, so haben die Fenster wegen der veränderten \nLichteintrittswinkel eine deutlich andere Belichtungswirkung \nfür den zugeordneten Aufenthaltsraum. Ob in diesen Fällen auf \nder Grundlage des § 44 Abs. 2 BauO NW Anforderungen an die \nGröße der Fensteröffnungen bzw. an ihre Anzahl zu stellen \nsind, die über dem bloßen Achtelmaß liegen, kann dahinstehen. \nHierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Vorhaben \nder Klägerin ist nämlich auch unabhängig hiervon nicht \ngenehmigungsfähig, weil jedenfalls die Anforderungen des § 44 \nAbs. 5 Satz 3 BauO NW 1984 nicht eingehalten sind. Nach dieser \nVorschrift sind Aufenthaltsräume, die - wie hier - nicht zu \nden in den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 5 genannten \nRäumlichkeiten gehören, und Wohnungen in Kellergeschossen nur \nzulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen \nFenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht \nausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,80 m über \ndem Fußboden liegt. Was mit dem gesetzlich nicht näher \ndefinierten Erfordernis der \"ausreichenden Entfernung\" des an \ndas Fenster anschließenden Geländes gemeint ist, erschließt \nsich nach der Rechtsprechung des Gerichts, \n\n20\n\nvgl. Urteil des 11. Senats vom \n30. Juni 1983 - 11 A 2491/82 - BRS 40 \nNr. 110; hierauf hinweisend auch \nSenatsurteil vom 1. Juli 1994 \n- 10 A 562/93 - ,\n\n21\n\naus dem Schutzzweck des § 44 BauO NW 1984 und insbesondere \naus dessen Absatz 2 Satz 1. Danach müssen Aufenthaltsräume aus \nGründen des Gesundheitsschutzes und auch aus psycho-physischen \nGründen \"unmittelbar ins Freie führende Fenster\" haben. Die \ndamit zu sichernde Tauglichkeit des zugeordneten \nAufenthaltsraums für Wohnzwecke hängt, was die Ausgestaltung \nvon Fenstern betrifft, nicht nur von der Größe der Fenster, \nsondern auch von dem Gelände ab, das an dieses Fenster \nanschließt. Ist das Gelände vor dem Fenster eben oder fällt es \ngar vom Gebäudeanschluß aus ab, ist die einem Fenster \nzukommende Funktion von vornherein nicht negativ berührt. \nAnders ist dies bei Fenstern von Räumen in Kellergeschossen, \nbei denen vom Gebäudeanschluß aus das Gelände ansteigt, oder \n- dort in besonderer Weise - in Fällen, in denen der \n\"Lichtraum\" vor dem Fenster ganz oder teilweise durch \nAbgrabung geschaffen werden soll. Hier ist je nach \nAusgestaltung des ansteigenden Geländes von einem unmittelbar \nins Freie führenden Fenster oftmals nicht zu sprechen. \nBesonders deutlich wird dies, wenn - wie im vorliegenden Fall \n- das Kellergeschoß mit der dort vorgesehenen Wohnung so tief \nliegt, daß die Geschoßdecke nicht über die vorhandene Gelände-\noberfläche hinauskommt. In diesen Fällen ist sowohl der \nLichteinfall als auch die Wohnqualität, die durch ein \nunmittelbar ins Freie führendes Fenster gesichert werden soll, \nerheblich eingeschränkt. Um derartigen Baugestaltungen \ngleichwohl und ausnahmsweise noch die erforderliche \nWohntauglichkeit zusprechen zu können, wird in der \nbauordnungsrechtlichen Literatur, \n\n22\n\nvgl. Gädtke/Böckenförde/Temme, BauO \nNW, 8. Auflage, § 44 Rdn. 25 f; \nkritisch hierzu \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 44 \nRdn. 64,\n\n23\n\nin sinngemäßer Anwendung der auch den Abstandsregelungen \ndes § 6 BauO NW zugrundeliegenden Methodik angenommen, \n\"ausreichende\" Geländeverhältnisse im Sinne des § 44 Abs. 5 \nSatz 3 BauO NW 1984 könnten angenommen werden, wenn das \nGelände erst 2 m vor der Außenwand des Kellergeschosses mit \nnotwendigen Fenstern und von dort unter einem maximalen \nNeigungswinkel von 45 Grad ansteigt. \n\n24\n\nDer Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob mit \neiner solchen Geländeausformung vor notwendigen Fenstern in \nKellergeschossen stets oder auch nur regelmäßig den \ngesetzlichen Anforderungen genügt wird. Das Vorhaben der \nKlägerin bleibt in einer so gravierenden Weise auch hinter \ndiesen Kriterien zurück, daß bei dem gegebenen Geländeverlauf \nvor den betroffenen Fenstern der Kellerwohnung, wie sich \ndieser auch bei der Inaugenscheinnahme im Berufungsverfahren \ndargestellt hat, von ausreichenden Lichtverhältnissen und von \nunmittelbar ins Freie führenden Fenstern keinesfalls \ngesprochen werden kann. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, \ndaß - wie die Ortsbesichtigung ergeben hat - unmittelbar vor \nder zu den Fenstern hinführenden Böschung ein \nKraftfahrzeugeinstellplatz angelegt und die Böschung selbst \ndicht bepflanzt worden ist, die Möglichkeit des Lichteintritts \nin den Bereich der Kellerwohnung damit nochmals eingeschränkt \nwird. Entscheidend ist vielmehr, daß auf der Länge von \nca. 3,50 m zwischen Kellerwand und dem oberen Endpunkt der \nBöschung das Gelände um ca. 2,7 m abfällt und zwischen dem die \nFenster der Kellerwohnung ausmachenden Vorbau des Hauses und \nder ersten Stützmauer eine Freifläche von lediglich zwischen \nmax. ca. 1,80 m und min. ca. 0,50 m verbleibt. Die in Richtung \nauf die vordere Grundstücksgrenze gelegenen zwei weiteren \nStützmauern schließen sich im Abstand von jeweils unter 1 m \nan. Seitlich zu der vor den Fenstern liegenden Fläche, die in \nden Bauvorlagen teilweise als Terrasse bezeichnet worden ist, \ngehen im Abstand von 2,0 m und weniger Mauerscheiben \nunmittelbar bis auf das Niveau der Geländeoberfläche auf. \nHierin eine den Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BauO NW \n1984 genügende Geländeausbildung vor notwendigen Fenstern zu \nsehen, verbietet sich. Ob, wie der jetzige Eigentümer des \nHauses angemerkt hat, der bisherige Mieter diese Verhältnisse \nnicht beanstandet oder sich in der Kellerwohnung sogar \"wohl \ngefühlt\" hat, ist ohne jede baurechtliche Bedeutung.\n\n25\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, ihr sei im \nVerwaltungsverfahren eine Genehmigung der Kellerwohnung bei \nder hier streitigen Fenster- und Geländeausbildung mündlich \nzugesagt worden, fehlt es bereits an der zur rechtlichen \nBeachtlichkeit erforderlichen Form des § 38 Abs. 1 VwVfG NW. \nDem Inhalt der etwa zwischen dem Beklagten und dem \nBeigeladenen geführten Verhandlungen, deren Einzelheiten \nstreitig sind, hat der Senat deshalb nicht weiter nachzugehen \nbrauchen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 \nAbs. 3 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VWGO, §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n27\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 132 Abs. 2 \nVwGO) nicht vorliegen. \n\n28\n\nDie - unanfechtbare - Festsetzung des Streitwertes folgt \naus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend \nder jetzigen Handhabung in Streitigkeiten um eine \nBaugenehmigung den Jahresnutzwert der streitigen Wohnung \nzugrundegelegt.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-05/10-a-3019-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-05/10-a-3019-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310089","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.617466+00:00"}}