{"status":"available","doknr":"OLD310093","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0204.8B150.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-04","aktenzeichen":"8 B 150/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und \nauf Zulassung der Beschwerde werden abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerde- und \nBeschwerdezulassungs-verfahrens werden der Antragstellerin \nauferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \neinschließlich des Beschwerdezulassungs-\nverfahrens ist gemäß § 166 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 114 \nZivilprozeßordnung (ZPO) abzulehnen, weil die \nRechtsverfolgung der Antragstellerin keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich \naus den nachfolgenden Ausführungen ergeben \nwird.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird \nabgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \ndafür nicht erfüllt sind. \n\n4\n\nGegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im \nVerfahren über einstweilige Anordnungen (§ 123 \nVwGO) steht den Beteiligten die Beschwerde nur \nzu, wenn sie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO in \nentsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO \nvom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist. \nIn dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind \ngemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist. Dies setzt voraus, daß der jeweilige \nAntragsteller zumindest einen der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet \nund zugleich begründet, warum er den von ihm \nbezeichneten Zulassungsgrund für gegeben \nansieht.\n\n5\n\nStändige \nRechtsprechung des \nbeschließenden Senats; \nvgl. statt aller den \nBeschluß vom 3. November \n1997 - 8 B 2659/97 -.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat zwar den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses \nbezeichnet. \n\n7\n\nVorliegend fehlt es jedoch an ausreichenden \nDarlegungen zu diesem Zulassungsgrund, da die \nanwaltlich vertretene Antragstellerin nicht \ngezielt die entscheidungstragenden Erwägungen des \nVerwaltungsgerichtes herausgreift, deren \nUnrichtigkeit im einzelnen benennt und die aus \nihrer Sicht erforderlichen Richtigstellungen \nvornimmt, sondern lediglich ohne eindeutige \nAnknüpfung an die angefochtene Entscheidung nach \nArt einer herkömmlichen Beschwerdeschrift \nausbreitet, warum sie ihr Begehren auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung (weiterhin) für \nbegründet hält. Damit genügt sie den \nAnforderungen an die Darlegung des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(entsprechend) nicht.\n\n8\n\nVgl. \nOberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), \nBeschlüsse vom 13. Mai \n1997 - 11 B 799/97 - und \nvom 27. Oktober 1997 \n- 8 B 2516/97 -.\n\n9\n\nDa außerdem die ernstlichen Zweifel iSv § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des \nErgebnisses der angefochtenen Entscheidung \nbestehen müssen und nicht - unabhängig von deren \nEntscheidungserheblichkeit - an einzelnen \nElementen der Entscheidungsgründe, sind die \nDarlegungen der Antragstellerin noch aus einem \nweiteren Grunde unzulänglich. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die Ablehnung der \nbegehrten einstweiligen Anordnung, soweit es \nnicht schon den Anordnungsgrund verneint hat, auf \nzwei selbständige tatsächliche Gesichtspunkte \ngestützt, nämlich auf den Kfz-Besitz der \nAntragstellerin und (\"unabhängig hiervon …\") auf \nden Ablauf von zwei Monaten von der \nLeistungseinstellung bis zur Anrufung des \nGerichts; angesichts dessen konnte die \nAntragstellerin nicht Zweifel an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung dartun, indem sie lediglich zur Kfz-\nProblematik Stellung nahm, den weiteren schon für \nsich entscheidungstragenden Gesichtspunkt des \natypisch langen Zuwartens bis zur Beantragung \ngerichtlichen Rechtsschutzes aber unerörtert \nließ.\n\n10\n\nAngesichts der nach alledem auszusprechenden \nAblehnung des Antrags auf Zulassung der \nBeschwerde ist die bereits mit dem \nZulassungsantrag eingelegte Beschwerde \nunstatthaft.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 \nAbs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. \n\n12\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-04/8-b-150-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-04/8-b-150-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310093","retrieved":"2026-07-09 03:39:59.970311+00:00"}}