{"status":"available","doknr":"OLD310096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0204.14A2111.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-04","aktenzeichen":"14 A 2111/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1964 geborene Kläger zu 1) und die im Jahre \n1963 geborene Klägerin zu 2) sind albanische Volkszugehörige \nmoslemischen Glaubens. Sie reisten im Juli 1991 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Anerkennung \nals Asylberechtigte. Sie gaben an: Ihre Nachbarn seien Serben. \nDiese hätten ihre Kinder geschlagen und versucht, die Klägerin \nzu 2) zu vergewaltigen. Um dies zu verhindern, habe er - der \nKläger zu 1) - auf die Nachbarn eingeschlagen und einen mit \neinem Messer verletzt. Die Nachbarn hätten gewußt, daß er an \nDemonstrationen teilgenommen und die albanische Flagge \ngetragen habe. Die von den Nachbarn herbeigerufene Polizei \nhabe ihn - den Kläger zu 1) - abgeholt, verprügelt und \n24 Stunden festgehalten. Aus Angst vor weiteren Folgen seien \nsie geflüchtet. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge am 27. Juli 1991 erklärte der Kläger \nzu 1): Er sei wegen der Serben hierher gekommen. Die Serben \nschlügen ihre Kinder. Er habe etwas Land und ein Serbe habe \nihm das nehmen wollen. Er habe sich nicht bei der Polizei \nbeschweren können. Dieser Serbe sei auf ihn böse gewesen, weil \ner an Demonstrationen teilgenommen habe. Er - der Kläger \nzu 1) - habe auch Parolen auf den Asphalt geschrieben und auf \nMauern geklebt. Er habe 1989, 1990 und 1991 demonstriert. Weil \ner sich mit einem Serben geschlagen habe, sei er 24 Stunden \nlang festgehalten worden. Im Jahre 1984 sei er im Gefängnis \ngewesen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. \n\n4\n\nDie Klägerin zu 2) gab an: Als ihr Mann im Gefängnis \ngewesen sei, seien Serben gekommen, die versucht hätten, sie \nzu vergewaltigen. Ihre Kleider seien zerrissen worden. Ihr sei \nvorgeworfen worden, zu den Albanern zu halten. Die Serben \nseien gekommen und hätten ihr Haus geschädigt. Der Kläger \nzu 1) gab ergänzend an: Als er nach Hause gekommen sei und \nseine Frau mit den zerrissenen Kleidern gesehen habe, sei der \nSerbe noch dagewesen. Er habe sein Messer gezogen und auf den \nSerben eingestochen. Ob er tot gewesen sei, wisse er nicht. Er \nsei jedenfalls geflüchtet. Er habe nicht ertragen können, was \nder Serbe seiner Frau angetan habe. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 20. Februar 1992 lehnte das Bundesamt \ndie Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte \nfest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nvorlägen. \n\n6\n\nDurch Ordnungsverfügungen vom 24. April 1992 forderte der \nOberstadtdirektor der Stadt Oberhausen die Kläger zur Ausreise \nauf und drohte ihre Abschiebung in ihr Heimatland an.\n\n7\n\nHiergegen haben die Kläger Klage erhoben und geltend \ngemacht: Er - der Kläger zu 1) - habe mehrmals an \nDemonstrationen für eine freie Republik Kosovo teilgenommen. \nDies sei ihm von den serbischen Nachbarn übel genommen worden. \nDie Nachbarn hätten ihre Kinder geschlagen und beabsichtigt, \nsich ihr Land anzueignen. Nach einer Schlägerei mit einem \nSerben sei der Kläger zu 1) festgenommen worden. Während \ndieser Zeit hätten die Serben versucht, die Klägerin zu 2) zu \nvergewaltigen. Als der Kläger zu 1) zurückgekommen sei, habe \ner seine Frau mit einem Messer verteidigt.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\n1. die Beklagte zu 1) unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom \n20. Februar 1992 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen;\n\n10\n\n2. die Ordnungsverfügungen des \nBeklagten zu 2) vom 24. April 1992 \naufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage mit der \nBegründung stattgegeben, den Klägern drohe im Falle einer \nRückkehr in den Kosovo gegenwärtig mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit eine politische Gruppenverfolgung. Im \nübrigen hat es die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage \nabgewiesen.\n\n14\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat das Gericht durch Beschluß \nvom 8. Dezember 1997 die Berufung zugelassen.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund auch die gegen die Beklagte zu 1) \ngerichtete Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte \nzu 1) zu Unrecht stattgegeben. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG); es liegen in ihrer Person auch \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. \n\n23\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), gefährdet \noder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, \ndie den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort \nallen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 333 ff., und \n23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u. 515, \n1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, \n768 = DVBl. 1991, 531.\n\n25\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, \nist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes \neine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, sog. inländische \nFluchtalternative,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nDVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. \nMai 1990 - 9 C 17.89 -, Dok Ber.A 1990, \n273,\n\n27\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt \nwird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluß vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n29\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls \nkann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber \nbei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \na.a.O., 344 f.\n\n31\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich \nfür seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit \ndes vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu \nverschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen \nder Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n32\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ninsbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. \n1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt entsprechend.\n\n33\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu. a. -, NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. \n1994, 531 = NVwZ 1994, 497.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes Vorbringens der Beteiligten kann das erkennende Gericht \nweder feststellen, daß die Kläger ihr Heimatland auf der \nFlucht vor politischer Verfolgung verlassen haben, noch \n- anders als das Verwaltungsgericht - mit der danach \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndaß ihnen bei Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung \ndroht. \n\n35\n\nDie Kläger haben ihre Heimat vielmehr wegen einer privaten \nAuseinandersetzung und der Furcht vor einer Bestrafung des \nKlägers zu 1) wegen kriminellen Unrechts verlassen. Die Kläger \nhaben in der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1998 \nangegeben, ein Serbe habe versucht, die Klägerin zu 2) zu \nvergewaltigen. Der Kläger zu 1), der zu diesem Zeitpunkt nicht \nzu Hause gewesen sei, habe versucht, diesen Serben zu finden, \num sich zu rächen. Er habe den Serben dann auch gefunden und \nauf ihn eingestochen. Danach seien die Kläger, nachdem sie \neine Verbindung gefunden hätten, zwei Tage später ausgereist. \nDiese Angaben decken sich weitgehend mit den Erklärungen bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge. Allerdings hat der Kläger zu 1) \ndort ausgesagt, er habe den Serben noch in seinem Haus \nangetroffen, während er vor dem Gericht eingeräumt hat, er \nhabe den Serben erst suchen müssen. Da der Kläger zu 1) \nhiernach weder in einer Notsituation noch im Affekt gehandelt \nhat, mußte er mit einer Bestrafung wegen kriminellen Unrechts \nrechnen. Um dieser Bestrafung zu entgehen, sind die Kläger \ngeflohen. Hingegen war nicht Grund für die Ausreise, daß der \nKläger zu 1) wegen seiner politischen Aktivitäten hätte \nfliehen müssen. Die Angaben des Klägers zu 1) hierzu sind in \njeder Hinsicht allgemein gehalten, enthalten keine \nnachvollziehbaren Details und lassen nicht einmal erkennen, \ndaß die serbischen Behörden überhaupt auf ihn aufmerksam \ngeworden wären. Auch die Festnahme durch die Polizei geht auf \nprivate Auseinandersetzungen zurück, deren näherer Anlaß von \nden Klägern nicht angegeben wurde. Soweit der Kläger erstmals \nin der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 1998 erklärt hat, \ner sei bei der Polizei gefoltert worden, kann ihm dies nicht \ngeglaubt werden. Dieses Vorbringen ist nämlich ersichtlich \ngesteigert, weil der Kläger zu 1) kurze Zeit nach der Ausreise \nbei der Asylantragstellung lediglich angegeben hat, er sei \nverprügelt worden und er bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nwenig später von irgendwelchen Schlägen überhaupt nichts \nberichtet hat. Wenn dem Kläger zu 1) seinerzeit ernsthaft \netwas geschehen wäre, hätte es nahegelegen, hierüber bereits \nkurze Zeit nach dem Vorfall zu berichten, als dem Kläger zu 1) \ndie Vorgänge noch in besserer Erinnerung gewesen sein müssen. \nDas Vorbringen des Klägers zu 1), er habe sich wegen der \nStreitigkeiten mit den Nachbarn nicht bei der Polizei \nbeschweren können, stellt eine bloße Behauptung dar, die sich \nmöglicherweise auf Vermutungen, nicht aber auf tatsächlich \nErlebtes stützt. \n\n36\n\nNach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist es auch \nnicht beachtlich wahrscheinlich, daß albanische \nVolkszugehörige bei einer Rückkehr in den Kosovo wegen der \nStellung des Asylantrages oder wegen eines längeren \nAuslandsaufenthaltes asylerhebliche Repressionen zu befürchten \nhaben. \n\n37\n\nZwar entspricht es seit jeher vielfach der Praxis der \nBehörden der Bundesrepublik Jugoslawien, rückkehrende \nAsylbewerber zu verhören, wobei es in der Vergangenheit \nverschiedentlich auch zur Einziehung des Reisepasses, in \nEinzelfällen auch - im Rahmen der Verhöre - zu Schlägen \ngekommen ist\n\n38\n\nvgl. amnesty international vom \n24. November 1992 an VG Schleswig und \nvom 17. September 1993 an VG Karlsruhe \nsowie Bericht vom 5. Mai 1994, \nMenschenrechtssituation, S. 17; ferner \nAuswärtiges Amt vom 17. Februar 1995 \nund vom 28. November 1995, jeweils an \nVG Würzburg.\n\n39\n\nAußerdem kommt es seit jeher vor, daß Rückkehrern durch \nMitglieder der Sicherheitsbehörden Geld- und Wertgegenstände \nabgenommen werden, ohne daß eine politische Motivation \nvorliegt.\n\n40\n\nVgl. - auch zu den Motiven - \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, \nBericht vom 6. Februar 1995; \nInternationale Gesellschaft für \nMenschenrechte - Deutsche Sektion - vom \n20. November 1996 an VG \nFrankfurt/Oder.\n\n41\n\nWeitergehende Maßnahmen der serbischen Behörden gegenüber \nRückkehrern, die sich eindeutig auf die Stellung des \nAsylantrages oder den Auslandsaufenthalt als solchen \nzurückführen lassen, sind den vorliegenden Erkenntnissen \nhingegen nicht zu entnehmen.\n\n42\n\nDies gilt auch in Ansehung der Berichte über die \nMißhandlung zurückkehrender Asylbewerber in den Monaten vor \nInkrafttreten des deutsch-jugoslawischen Abkommens über die \nRückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen \nStaatsangehörigen.\n\n43\n\nVgl. amnesty international, asyl-\ninfo Oktober und November 1996, \n\"Mißhandlungen von ethnischen Albanern \nin der Bundesrepublik Jugoslawien nach \nihrer Rückkehr aus Deutschland\"; \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n25. Oktober 1996 und vom 16. Dezember \n1996 an VGH Baden-Württemberg; pro-\nasyl, Presseerklärung vom 29. November \n1996; Schweizerische Flüchtlingshilfe \nvom 12. Dezember 1996 an VGH Baden-\nWürttemberg; Antwort des \nStaatsministers im Auswärtigen Amt, \nHelmut Schäfer, auf eine schriftliche \nFrage vom MdB Mogg (SPD) (Antwort StM \nSchäfer) vom 11. Dezember 1996, \nDeutscher Bundestag, Drucksache \n13/6558; Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Bundesrepublik Jugoslawien) vom \n14. April 1997 und Auskünfte vom \n28. April 1997 an VG Oldenburg sowie \nvom 12. Mai 1997 an OVG Nie-\ndersachsen.\n\n44\n\nSoweit nach diesen Berichten Übergriffe verifizierbar sind \nund Befragungen im Hinblick auf den Asylantrag und/oder den \nAuslandsaufenthalt erfolgten, kann in keinem der geschilderten \nFälle ausgeschlossen werden, daß die Frage nach politischen \nAktivitäten von Kosovo-Albanern in Deutschland nur \nvorgeschoben war, um Geldbeträge zu erpressen, \n\n45\n\nvgl. Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte vom 20. November 1996 \naaO. S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 28. April 1997 an VG Oldenburg.\n\n46\n\nMit Ausnahme des Falles lassen sich den \nvorliegenden Berichten auch keine näheren Angaben zur Schwere \nder von den Betroffenen gemeldeten \"Mißhandlungen\" entnehmen, \nso daß auch nicht beurteilt werden kann, ob es sich von der \nIntensität her um bereits asylrechtlich relevante, d.h. sich \nals ausgrenzende Verfolgung darstellende Übergriffe gehandelt \nhat.\n\n47\n\nAußerdem hat die deutsche Bundesregierung nach \nBekanntwerden der Vorfälle massiv bei den jugoslawischen \nBehörden interveniert und \"klar gemacht, daß Rückkehrer in die \nBundesrepublik Jugoslawien keinerlei Übergriffen ausgesetzt \nsein dürften\". \n\n48\n\nVgl. Antwort StM Schäfer, aaO.\n\n49\n\nDie große Aufmerksamkeit, die von \nMenschenrechtsorganisationen, aber nach dem vorstehenden Zitat \nauch seitens der Regierung der Bundesrepublik Deutschland \ndieser Frage gewidmet wird, dürfte ebenfalls gegen die Annahme \nsprechen, daß Rückkehrer generell mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind.\n\n50\n\nAuch die zitierte Dokumentation der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe führt nicht zu einer abweichenden Würdigung. \nEin Teil der dort angeführten Fälle ist bereits Gegenstand \nfrüherer Mitteilungen verschiedenster Organisationen gewesen \nund in die Gesamtschau des Gerichts einbezogen worden. Soweit \nneue Vorfälle angesprochen sind, ist ihnen teilweise ein \nEingriff in asylrechtsgeschützte Rechte überhaupt, teilweise \njedenfalls eine asylrechtserhebliche Eingriffsintensität \n- beispielsweise bei verweigerter Einreise und Rückschiebung \nin das zurückführende oder ein anderes Land oder bei längeren \nVerhören ohne Gewaltanwendung - nicht zu entnehmen. Soweit \neine Mißhandlung durch die serbischen Behörden behauptet wird, \nfehlt es weitgehend an näheren Angaben zu Art, Intensität und \nAnlaß dieser Übergriffe. Dasselbe gilt für die geschilderten \nFälle der Inhaftierung bzw. Verurteilung von Rückkehrern, bei \ndenen ebenfalls Informationen über den jeweiligen Hintergrund \ndes serbischen Vorgehens fehlen. Nicht gänzlich \nunberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, daß \ndie Berichte offenbar weitgehend auf den Schilderungen der \nBetroffenen selbst beruhen, die nach den Erfahrungen des \nGerichts aus zahlreichen Asylverfahren albanischer \nVolkszugehöriger aus dem Kosovo nicht immer der Wahrheit \nentsprechen müssen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, \ndaß eine ganze Reihe dieser Vorfälle offenbar vom \nMenschenrechtsausschuß in Pristina (CDHRF) gegenüber dem \nAuswärtigen Amt bzw. der Botschaft Belgrad nicht bestätigt \nwerden konnten.\n\n51\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n28. April 1997 an VG Oldenburg.\n\n52\n\nNach alledem kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß \njeder albanische Volkszugehörige, der sich längere Zeit im \nAusland aufgehalten und/oder dort einen Asylantrag gestellt \nhat, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitisch oder nicht politisch motivierten Übergriffen der \nserbischen Behörden ausgesetzt ist. Eine derartige Wertung \nverbietet auch das Zahlenverhältnis zwischen gemeldeten \nÜbergriffen und der großen Zahl der freiwillig oder im Wege \nder Abschiebung in ihre Heimat zurückgekehrten Kosovo-\nAlbaner.\n\n53\n\nVgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 19. März 1997 an VG Koblenz.\n\n54\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Kläger aus anderen \nindividuellen Gründen \"vorverfolgt\" aus ihrer Heimat \nausgereist sind oder bei Rückkehr asylerhebliche Verfolgung zu \nbefürchten hätten, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht \nersichtlich.\n\n55\n\nDie Kläger haben ihr Land schließlich nicht wegen einer \nobjektiv drohenden oder bestehenden Gruppenverfolgung \nverlassen. Eine solche hat er auch bei seiner Rückkehr nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Senat \nteilt insoweit in Ausschöpfung der aktuellen \nErkenntnismöglichkeiten die Einschätzung des - ebenfalls für \nasylsuchende Kosovo-Albaner zuständigen - 13. Senats des \nerkennenden Gerichts,\n\n56\n\nvgl. Urteil vom 19. Januar 1997 \n- 13 A 2296/94.A -\n\n57\n\nund - soweit ersichtlich - derzeit aller anderen \nOberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, daß weder \nin der Zeit seit 1989 noch gegenwärtig eine an die \nVolkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung des \nalbanischen Bevölkerungsteils des Kosovo durch den serbisch \ndominierten Staat festgestellt werden kann. Auch für eine \nasylrechtsrelevante Verschlechterung der Situation der Kosovo-\nAlbaner in naher Zukunft liegen keine Anhaltspunkte vor.\n\n58\n\nVoraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist, daß eine \nGruppe von - durch asylerhebliche Merkmale verbundenen - \nMenschen wegen solcher Merkmale Ziel von Verfolgungshandlungen \nist. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem \neinzelnen Mitglied der Gruppe das objektiv begründbare Gefühl \ngeben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \nverfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen \nverschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr \neigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal \nabgeleitet werden. In welchem Maße dies der Fall ist, ist je \nnach den tatsächlichen Verhältnissen unterschiedlich zu \nbeurteilen. Allgemein ist davon auszugehen, daß die Gefahr \neigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat \nselbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein \nbestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Sieht \nder Verfolger von individuellen Merkmalen der Betroffenen \ngänzlich ab, weil seine Verfolgung der Gruppe als solcher und \ndamit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann \neine solche Zielrichtung dazu führen, daß jedes Mitglied der \nGruppe eine eigene Verfolgung jederzeit erwarten muß. Wenn das \nSchicksal anderer Mitglieder (\"Referenzfälle\") es noch nicht \nrechtfertigt, vom Typus einer Gruppenverfolgung auszugehen, so \nkann der einzelne begründete Verfolgungsfurcht auch dann \nhegen, wenn er Angehöriger einer Minderheit ist, die in einem \nKlima allgemeiner moralischer, religiöser und \ngesellschaftlicher Verachtung leben muß und ganz allgemein \nUnterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt ist, und wenn er \nselbst bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten oder zu erwarten \nhat, mögen diese die Schwelle der Asylerheblichkeit auch noch \nnicht erreichen.\n\n59\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O. S. 231 ff.\n\n60\n\nIm Fall der Gruppenverfolgung setzt die Annahme einer alle \nGruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung i. \nd. R. eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus, welche die \n\"Regelvermutung\" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist \neine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen von \nasylerheblicher Intensität in asylrechtlich geschützte \nRechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um \nvereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum \nund Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und \nqualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die \nMöglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener \nBetroffenheit entsteht.\n\n61\n\nSo BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(203).\n\n62\n\nEine derartige Verfolgungsdichte läßt sich in dem hier zu \nbetrachtenden Zeitraum weder für die Vergangenheit feststellen \nnoch für die Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nprognostizieren. Das Gericht merkt dabei an, daß für die \nrichterliche Überzeugungsbildung bei der Feststellung der \nTatbestandsmerkmale einer erfolgten oder zu erwartenden \nGruppenverfolgung keine geringeren Anforderungen zu stellen \nsind als an die Überzeugungsbildung im Falle einer \nindividuellen politischen Verfolgung. Insoweit muß sich das \nGericht anhand objektiver Anhaltspunkte davon überzeugen, daß \njedes Gruppenmitglied unmittelbar gefährdet war oder derzeit \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist und deshalb die Furcht \nvor einer ausweglosen Lage begründet ist und eine Flucht \nasylrechtlich rechtfertigt. Dabei ist das Gericht naturgemäß \nnicht an die qualitative Einschätzung von Vorfällen im \nHeimatland der Asylbewerber durch eine \nMenschenrechtsorganisation gebunden. Das gilt zumal dann, wenn \ndiese Organisation - wie der Council for the Defence of Human \nRights and Freedoms - CDHRF - in Prishtina (im folgenden auch \nCouncil) \n\n63\n\nvgl. die auszugsweise Übersetzung \nund Auswertung der Berichte des Council \nin VG Aachen, Urteil vom 23. März 1995 \n- 1 K 697/94.A -,teilweise \nveröffentlicht in NVwZ - Beilage 1995, \n75 ff\n\n64\n\neng mit dem UNHCR zusammenarbeitet und bei ihren \nBewertungen möglicherweise nicht den Asylrechtsbegriff des \nGrundgesetzes, sondern den weitergehenden, auch subjektive \nElemente erfassenden Begriff der Genfer Konvention \nzugrundelegt\n\n65\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42, 52\n\n66\n\nAußerdem können Vorgänge, die keine hinreichende \nVerfolgungsintensität aufweisen, diese auch nicht durch \nAddition erreichen,\n\n67\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April \n1995 - 9 B 758.94 - m.w.N., \n\n68\n\nwas gerade bei einer sog. \"Gesamtschau\" leicht aus dem \nBlick gerät.\n\n69\n\nDanach ist zunächst davon auszugehen, daß es im Jahre 1989 \nim Kosovo zu größeren Unruhen kam, nachdem bekannt geworden \nwar, daß Serbien die in der Verfassung von 1974 der Provinz \n- und damit praktisch der albanischen Bevölkerungsmehrheit - \neingeräumten Autonomierechte abschaffen wollte. Bei weiteren \nschweren Zusammenstößen zwischen demonstrierenden Albanern und \nder Polizei Anfang 1990 wurden mindestens 30 Albaner getötet. \nDie frühere Autonomie der zu etwa 90 % albanischsprachigen \nProvinz endete am 28. September 1990 auch de jure durch das \nInkrafttreten der neuen Verfassung. Die albanische \nBevölkerungsgruppe verfolgt seither die Errichtung einer \nunabhängigen Republik Kosovo. In einem vom 26. bis \n30. September 1991 durchgeführten nichtöffentlichen Referendum \nsprach sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für \neine Republik Kosovo aus. Bei Wahlen am 25. Mai 1992 für ein \nKosovo-Parlament gewann der (als gemäßigt geltende) \nDemokratische Bund Kosovo (auch Demokratische Liga Kosovo, \nLDK) mit dem Vorsitzenden Ibrahim Rugova fast alle Sitze. Die \nserbische Staatsmacht sah diese Akte als illegal und daher \nnichtig an. Sie wurden zwar nicht gewaltsam unterbunden, doch \nwurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch \nPolizeieinsatz verhindert.\n\n70\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \n(Serbien/Montenegro) vom 28. Juli 1992, \n18. Dezember 1992, 8. Juni 1993, \n20. September 1993; (Schweizerisches) \nBundesamt für Flüchtlinge, \nThemenpapier-Kosovo vom 23. April 1993, \nS. 4.\n\n71\n\nDer Konflikt zwischen Serben und Albanern führte zu einer \nextremen Polarisierung der Bevölkerungsgruppen.\n\n72\n\nVgl. die vorgenannten Lageberichte \nsowie UN-Menschenrechtskommission vom \n17. November 1993, Sitzungsbericht vom \n23. Februar 1993, \nMenschenrechtssituation Jugoslawien \n- Mazowiecki-Bericht - Abs. 188.\n\n73\n\nIn dieser Lage kam es zu zahlreichen willkürlichen \nÜbergriffen und körperlichen Mißhandlungen durch die \nSicherheitsbehörden, in der Regel in der Form von Schlägen. \nNach Angaben von Menschenrechtsvereinigungen aus dem Kosovo \nist es im Einzelfall im Polizeigewahrsam auch zu gewalttätigen \nExzessen mit Todesfolge gekommen.\n\n74\n\nVgl. die vorgenannten Lageberichte \nsowie UNHCR, Schreiben vom 9. Dezember \n1992 an Rechtsanwältin Groos.\n\n75\n\nDie Lage im Kosovo wurde für den Beginn der neunziger Jahre \nals gespannt, aber ruhig bezeichnet. Ein massives gewaltsames \nVorgehen der serbischen Autoritäten gegen die albanischen \n\"Separatisten\" wurde nicht festgestellt, für die Zukunft aber \nauch nicht völlig ausgeschlossen.\n\n76\n\nVgl. die vorgenannten Lageberichte \nsowie UNHCR, Schreiben vom 17. Juni \n1992 an das Bundesministerium des \nInneren.\n\n77\n\nDas Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge beschrieb die \nallgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo dahin, daß sie \nsich auf dem seit rund drei Jahren bekannten tiefen Niveau \nfestgefahren hatte; eine dramatische Verschlechterung konnte \nnicht festgestellt werden.\n\n78\n\nVgl. Themenpapier-Kosovo vom \n23. April 1993, S. 8.\n\n79\n\nDer Sachverständige Dr. Kotschy, der als österreichisches \nMitglied der sog. Langzeit-Beobachtungskommission der KSZE von \nMärz bis Juni 1993 im Kosovo war, berichtete über nur wenige \nihm bekannt gewordene Übergriffe der serbischen \nSicherheitskräfte.\n\n80\n\nVgl. Vernehmungsprotokoll VG München \nvom 28. Oktober 1993, insbesondere \nS. 36 ff.\n\n81\n\nDa von albanischer Seite Übergriffe typischerweise \ndergestalt mitgeteilt wurden, daß der Anlaß für den Einsatz \nder Sicherheitskräfte nicht genannt wurde,\n\n82\n\nvgl. das vorgenannte \nVernehmungsprotokoll S. 38/39,\n\n83\n\nkann nicht ohne weiteres abgeschätzt werden, in welchem \ntatsächlichen Ausmaß die Übergriffe der Polizei aus Willkür \noder aus asylrechtlich erheblichen Gründen erfolgten. \n\n84\n\nAuch wenn danach insgesamt davon auszugehen ist, daß zum \nZeitpunkt der Ausreise der Kläger Eingriffshandlungen in \nasylrechtlich geschützte Rechtsgüter durch serbische \nAmtsträger stattfanden, so war ihre Zahl doch so, daß zwar die \nMöglichkeit, nicht aber die aktuelle Gefahr für jeden \neinzelnen Kosovo-Albaner bestand, ebenfalls - unabhängig von \nzusätzlichen in seiner Person liegenden asylerheblichen \nMerkmalen - Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden.\n\n85\n\nEine solche Gefahr für jeden albanischen Volkszugehörigen \nim Kosovo, von asylrelevanten Verfolgungshandlungen der \nserbischen Machthaber getroffen zu werden, kann auch \ngegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden. Schon ein Vergleich der Zahl der Kosovo-\nAlbaner mit den vom Council dokumentierten Zahlen \n\n86\n\nvgl. auch die Zusammenfassung in dem \nBericht der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe \"Vertriebene \nzurückschaffen\" vom 6. Februar 1995 S. \n8, 9 sowie Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Bundesrepublik Jugoslawien) vom \n14. April 1997, S. 5,\n\n87\n\nvon - im weitesten Sinne - polizeilichen Maßnahmen gegen \nKosovo-Albaner zeigt, daß die Gefahr unmittelbar eigener \nBetroffenheit für den einzelnen albanischen Volkszugehörigen \neher gering ist. Die Ermittlung und Würdigung dieser Relation \nist unerläßlich; denn ohne Würdigung der Relation zwischen \nZahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der \nGruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte nicht \nbeurteilen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni \n1995 - 9 C 294/94 -.\n\n89\n\nDabei kann derzeit von mindestens 1,8 Millionen im Kosovo \nlebenden Albanern ausgegangen werden. Diese Zahl beruht auf \nden Angaben der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte in ihrer Dokumentation \"Ethnische Säuberung des \nKosova\" vom Mai 1994, daß nämlich \"nach vorsichtigen \nSchätzungen derzeit etwa 2 Millionen Menschen im Kosovo leben, \nvon denen etwa 90 % der albanischen Minderheit angehören\". Das \nGericht hat keinen Anlaß, diese Angaben anzuzweifeln. Ohne daß \nes darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, daß der Council \n\n90\n\nvgl. die 1995 herausgegebenen Human \nRights Violations in Kosova 1994, S. 12 \nund 16,\n\n91\n\noffenbar von einer albanischen Bevölkerung von 2,1 - 2,2 \nMillionen ausgeht. Ähnlich heißt es in der Presseerklärung der \nLDK vom 17. August 1995, Kosova habe ca. 2.200.000 Einwohner, \nvon denen 90 % Albaner seien.\n\n92\n\nStellt man der Bevölkerungszahl von 1,8 Millionen Albanern \ndie Summe der für 1994 bis 1996 vom Council gemeldeten \nMenschenrechtsverletzungen gegenüber, so belegen diese zwar \ndie nach wie vor bestehende Bereitschaft der serbischen \nSicherheitsorgane zur Anwendung repressiver Maßnahmen. \nUnbeschadet der Zuverlässigkeit der Übersetzung, des \nWahrheitsgehalts der Berichte im einzelnen und der Bewertung \nder Vorfälle läßt sich aber auch der differenzierenden \nAuswertung früherer Council-Berichte durch das \nVerwaltungsgericht Aachen entnehmen, daß die dort gemeldeten \nVorfälle von höchst unterschiedlicher Intensität sind und \nRechtsgüter unterschiedlichen Gewichts betreffen und deshalb \nnur zum Teil die Schwelle der Asylrechtserheblichkeit \nüberschreiten. Vor diesem Hintergrund verliert die \nFeststellung ihr Gewicht, daß unter Zugrundelegung der \nCouncil-Berichte 1994 etwa 0,6, 1995 0,58 und 1996 etwa 0,29 % \nder albanischen Gesamtbevölkerung im Kosovo von polizeilichen \nMaßnahmen unmittelbar betroffen war.\n\n93\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Bundesrepublik Jugoslawien) vom \n14. April 1997.\n\n94\n\nSelbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß die \npolizeilichen Maßnahmen häufig auch der - im übrigen nicht \nohne weiteres asylrechtserheblichen - Einschüchterung weiterer \nMenschen dienen können, ist die Annahme nicht gerechtfertigt, \ndaß jeder Albaner im Kosovo mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit der aktuellen Gefahr asylrechtserheblicher \nPolizeimaßnahmen ausgesetzt ist.\n\n95\n\nDaß in der Dokumentation des Council auch Vorfälle \naufgeführt sind, bei denen eine politische Zielrichtung nicht \nerkennbar ist, erhellen folgende Beispiele:\n\n96\n\nEs wird davon berichtet, daß im Jahre 1994 bei albanischen \nVolkszugehörigen insgesamt 6.394 mal nach Waffen gesucht \nworden sei, während dies im Jahre 1993 3.396 mal der Fall \ngewesen sei; teilweise sei es hierbei zu exzessiver \nkörperlicher Gewalt gegenüber den Albanern gekommen. Es ist \njedoch nicht feststellbar, daß die Waffensuche an \nasylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Sie ist \nvor dem Hintergrund zu werten, daß der albanische \nBevölkerungsteil des Kosovo mehrheitlich eine Loslösung der \nProvinz von der Bundesrepublik Jugoslawien anstrebt und die \nserbischen Machthaber deshalb einen gewaltsamen Separatismus \nbefürchten. Vor ihrem Zerfall existierte zudem in der alten \nFöderation Jugoslawien neben der Jugoslawischen Volksarmee \n(JVA) die \"Territorialverteidigung\", die aus den nicht in der \nJVA dienenden Männern zwischen 17 und 50 Jahren und allen \nFrauen zwischen 19 und 40 Jahren bestand, über eigene \nWaffendepots verfügte und eigene Wehrübungen durchführte. Die \nEntwaffnung der Territorialverteidigung in den Jahren 1990 und \n1991 gelang im Kosovo nicht vollständig.\n\n97\n\nVgl. amnesty international, Auskunft \nvom 6. Oktober 1994 an das VG \nRegensburg.\n\n98\n\nDaß der albanische Bevölkerungsteil tatsächlich über nicht \nregistrierte Waffen in größerer Anzahl verfügt, belegen im \nübrigen die vom Gericht aufgrund hinreichender Kenntnis der \nenglischen Sprache ausgewerteten Berichte des \"Council for the \nDefence of Human Rights and Freedoms\" in Prishtina (Council) \nfür den Zeitraum vom 4. - 25. Juni 1994\n\n99\n\nCouncil, Berichte Nr. 200 - 202.\n\n100\n\nIhnen ist zu entnehmen, daß allein in den vom Council für \ndiesen relativ kurzen Zeitraum aufgelisteten Fällen bei der \nWaffensuche insgesamt mindestens 60 nicht registrierte Waffen \nkonfisziert wurden, darunter auch 5 automatische Waffen \n(\"machine guns\").In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle \nwurde hierbei lediglich eine Waffe gefunden bzw konfisziert. \nFür die serbischen Behörden bestand und besteht mithin \ndurchaus Anlaß zu einer systematischen Waffensuche gerade \nunter dem albanischen Bevölkerungsteil des Kosovo, ohne daß \nhieraus auf eine zielgerichtete Verfolgung dieses \nBevölkerungsteils geschlossen werden könnte.\n\n101\n\nAuch die mit der Waffensuche verbundene Gewalt gegen \nMenschen und Sachen läßt sich nicht zwingend dahin deuten, das \nZiel der Aktion bestehe darin, der albanischen Bevölkerung vor \nAugen zu führen, daß sie machtlos - als würdeloses Objekt - \ndem Zugriff des serbischen Staates ausgesetzt sei. Die \nobjektiv ableitbare Botschaft brutaler Vorgehensweisen besteht \nvielmehr auch darin, daß jedenfalls der von den Serben als \nillegal angesehene - jetzige oder künftige - Waffenbesitz mit \nallen Mitteln unterbunden wird.\n\n102\n\nVgl. im übrigen zur asylrechtlichen \nRelevanz staatlichen Vorgehens gegen \nSeparatismusbestrebungen BVerfG, \nBeschlüsse vom 11. Mai 1993 - 2 BvR \n2245/92 -, InfAuslR 93, 304, und vom \n9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, \nInfAuslR 94, 105.\n\n103\n\nEbensowenig wie die Waffensuche kann die dokumentierte Zahl \nder Vorladungen zu Verhören als Beleg für die zur Annahme \neiner Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte angesehen \nwerden. Bei ca. 1,8 Millionen Kosovo-Albanern sind selbst \n2.729 Vorladungen zu polizeilichen Verhören im Jahre 1994 (für \n1995 (1.916) und 1996 (1.868) hat der Council niedrigere \nZahlen gemeldet), \n\n104\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Bundesrepublik Jugoslawien) vom \n14. April 1997, S. 5,\n\n105\n\ndie nach den Bekundungen des Council jedenfalls in einigen \nFällen im Zusammenhang mit asylrechtlich unerheblichen \nVerfahren stehen, zahlenmäßig relativ gering, auch wenn die \nVerhöre - nach der angeführten Auswertung des VG Aachen \nhäufig, aber nicht in allen Fällen - von exzessiver Gewalt \nbegleitet waren.\n\n106\n\nDie Annahme, daß die dokumentierten Zahlen nur Minimalwerte \ndarstellten, die in der Realität weitaus höher liegen dürften, \nweil die von Übergriffen Betroffenen sich aus Angst vor \nweiteren Nachteilen nicht bei dem Council gemeldet hätten, ist \nnicht belegt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür \nvor, daß eine mögliche Dunkelziffer eine Größenordnung \nerreicht, die die oben festgestellte Zahlenrelation in \nbeachtenswerter Weise verschieben würde. Im übrigen läßt sich \ndie richterliche Überzeugung regelmäßig nur durch zumindest \nannähernd bekanntes und gegebenenfalls nachprüfbares \nZahlenmaterial und nicht durch unbekannte Werte bilden, soll \nnicht die zu überprüfende Verfolgungsdichte selbst zum \ngegriffenen Wert werden. \n\n107\n\nAuf die Feststellung einer erheblichen Anzahl von \nVerfolgungshandlungen im Sinne der Verfolgungsdichte kann auch \nnicht unter dem Aspekt verzichtet werden, daß es gerade die \nZielrichtung der serbischen Maßnahmen sei, nur gegen einzelne \nAlbaner, die ihrerseits sog. Multiplikatoren sind, vorzugehen \nund damit ein Klima der Angst und des Schreckens zu \nverbreiten. Selbst wenn dies zutrifft, führt es nicht zu der \nAnnahme, daß deshalb nahezu jeder Kosovo-Albaner aktuell mit \neiner Verfolgung rechnen müßte. Ein gezieltes Vorgehen gegen \nMultiplikatoren würde nur belegen, daß dieser Personenkreis \nnicht allein wegen der Volkszugehörigkeit, sondern wegen einer \nihm von den serbischen Machthabern zugedachten besonderen \nEigenschaft und deren Wirkung auf sein Umfeld verfolgt würde. \nHieraus läßt sich gerade nicht ableiten, daß auch alle anderen \nAngehörigen der Bevölkerungsmehrheit des Kosovo aktuell \ngefährdet sind, sondern eher das Gegenteil entnehmen. \n\n108\n\nAuch die \"Schulpolitik\" der Serben - Schließung ganzer \nSchulen wegen der Weigerung der albanischen Lehrer, serbisch-\nsprachigen Unterricht zu erteilen, und der Weigerung der \nEltern, ihre Kinder in serbisch-sprachigen Unterricht zu \nschicken - kann nicht als Ausdruck einer gruppengerichteten \nVerfolgung der Kosovo-Albaner gewertet werden. Zwar steht \naußer Frage, daß die serbischen Behörden auch auf diese Weise \nversuchen, nicht nur ihre Sprache und Kultur, sondern auch den \nMachtanspruch des serbischen Staates gegenüber der albanischen \nBevölkerungsmehrheit im Kosovo durchzusetzen und hiermit \nzugleich den in den vergangenen Jahrzehnten ständig \nzurückgegangenen Einfluß des serbischen Bevölkerungsteils - \nnoch 1948 stellten die Serben im Kosovo nach vorsichtigen \nSchätzungen deutlich über 25%, heute nurmehr um 10% der \nBevölkerung - zu stärken. Andererseits ist nicht zu verkennen, \ndaß die Diskriminierung der Albaner inzwischen auf albanischer \nSeite zu einer bewußten Abgrenzung und zu völliger Ablehnung \nder serbischen Sprache und Kultur geführt hat.\n\n109\n\nVgl. J. Tiedtke, Arbeitsgruppe \nAußenpolitik der SPD-Fraktion im Dt. \nBundestag, Bericht über eine \nInformationsreise vom 23. November \n1994.\n\n110\n\nDer Versuch eines Vielvölkerstaats, ein einheitlich \ngestaltetes Schulsystem mit einheitlicher Unterrichtssprache \nund einheitlichen Unterrichtsinhalten gegenüber einem all dies \nablehnenden Teil seiner Bevölkerung durchzusetzen, und die \ndaraus resultierenden Maßnahmen wie die Schließung von Schulen \nund Hochschulen, an denen in einer anderen Sprache und mit \nanderen Unterrichtsinhalten unterrichtet wird, können jedoch \nnicht als asylrelevante Verfolgung dieses Bevölkerungsteils \nangesehen werden. Die Maßnahmen sind nicht darauf \"gerichtet\", \ndie ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu \ntreffen, sondern darauf, den Machtanspruch des Staates \ndurchzusetzen. Sie knüpfen also nicht an die \nVolkszugehörigkeit der Albaner an, sondern etwa an deren \nWeigerung, sich in der serbischen Sprache unterrichten zu \nlassen. \n \nZwar dürfte es zutreffen, daß es kaum noch ein albanisches \nKind im Kosovo gibt, das eine vom Staat betriebene serbisch-\nsprachige Schule besucht.\n\n111\n\n So J. Tiedtke, a.a.O.\n\n112\n\nDies ist jedoch nicht auf eine entsprechende \nAusgrenzungspolitik der Serben, sondern vielmehr darauf \nzurückzuführen, daß die ethnischen Albaner - sicherlich auch \nals Folge der Beschränkung von Freiheiten und Rechten - sich \nnunmehr selbst \"ausgeklinkt\" haben und ihre Kinder \nausschließlich in den sog. parallelen Schulbetrieb \nschicken.\n\n113\n\n Vgl. J. Tiedtke, a.a.O.\n\n114\n\nDen gegen diesen Schulbetrieb der Albaner gerichteten \nzahlreichen Behinderungen und Beschränkungen fehlt in ihrer \ngroßen Mehrheit zudem die notwendige (\"asylrechtserhebliche\") \nIntensität.\n\n115\n\nIm Grundschulbereich werden die albanischen Kinder von \nalbanischen Lehrern in ihrer Muttersprache mit den Lehrmitteln \nund nach den Lehrplänen der Regierung der \"Republik Kosova\" \nunterrichtet. Der Unterricht findet mit staatlicher Duldung z. \nT. in den Gebäuden der staatlichen Schulen statt. \n\n116\n\nVgl. Dr. Kotschy, \nVernehmungsprotokoll VG München vom \n28. Oktober 1993 S. 21; Gesellschaft \nfür bedrohte Völker an VG München vom \n13. Dezember 1994 S. 3; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995 S. 15. \n\n117\n\nDie weiterführenden staatlichen Schulen, in denen der \nUnterricht ausschließlich in serbischer Sprache und mit von \nder Zentralregierung vorgegebenen Unterrichtsinhalten erteilt \nwird, besuchen die albanischen Jugendlichen nicht mehr. \n\n118\n\nVgl. neben den vorgenannten \nErkenntnisquellen zum \nPrimarschulbereich ferner Auswärtiges \nAmt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) \nvom 3. Mai 1994, 31. Oktober 1994, \n21. Juni 1995. \n\n119\n\nAls Ersatz haben die Kosovo-Albaner ein staatlich nicht \nanerkanntes paralleles Bildungssystem aufgebaut, das neben der \nGrundschule die weiterführenden Schulen und den Universitäts- \nund Fachhochschulbereich betrifft. Auf Universitäts- und \nFachhochschulebene ist es offenbar gelungen, den \nStudienbetrieb in allen Bereichen bis hin zur Promotion \naufrechtzuerhalten.\n \nVgl. UN-Menschenrechtskommission, \nSitzungsbericht vom 23. Februar 1993, \nMenschenrechtssituation Jugoslawien \n- Mazowiecki-Bericht - Abs. 201; \nJ. Tiedtke a.a.O., Ziffer 2, Situation \nim Bildungs- und Gesundheitswesen und \nLage der Gewerkschaften; IGFM an VG \nMünchen aufgrund eines \nBeweisbeschlusses vom 11. Oktober 1994. \n\n120\n\nDer Unterricht findet in Privathäusern statt. Die \nLehrkräfte arbeiten ohne festes Gehalt und werden allenfalls \naus Spenden bezahlt. \n\n121\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995, S. 15; J. Tiedtke \na.a.O.; IGFM a.a.O. an VG München. \n\n122\n\nDie serbischen Behörden gehen u. a. durch willkürliche \nFestnahmen von Organisatoren und Lehrern, Mißhandlungen, \nKonfiszierung von Lehrmaterial, insbesondere dann, wenn es mit \ndem Symbol der unabhängigen Republik Kosova gekennzeichnet \nist, gegen das parallele Bildungssystem vor.\n\n123\n\nVgl. UN-Menschenrechtskommission, \nSitzungsbericht vom 23. Februar 1993, \nAbs. 205; amnesty international, \nMenschenrechtssituation in der \nBundesrepublik Jugoslawien, Kosovo vom \n5. Mai 1994, S. 12; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995, S. 15; Auswärtiges \nAmt, Lageberichte vom 31. Oktober 1994, \n21. Juni 1995. \n\n124\n\nDie Zahl dieser Übergriffe war allerdings schon früher \nnicht so groß, daß praktisch jeder am parallelen \nBildungssystem Beteiligte damit rechnen mußte, selbst \nbetroffen zu werden. So sind die etwa 120 Privatschulen in \nPristina, die der Polizei aufgrund der Überwachungsdichte \nbekannt sein müßten, ganz überwiegend unbehelligt geblieben. \nDie gegen einzelne Schulen vorgetragenen Aktivitäten sollten \nwohl dazu dienen, die staatliche Präsenz darzustellen und \neinen Einschüchterungseffekt zu erzeugen. \n\n125\n\nVgl. Dr. Kotschy, \nVernehmungsprotokoll VG München vom \n28. Oktober 1993, S. 23, 24. \n\n126\n\nNach der Aussage dieses Sachverständigen verhält sich der \nserbische Staat gegen die Einrichtungen des parallelen \nBildungssystems grundsätzlich passiv. \n\n127\n\nVgl. das vorgenannte \nVernehmungsprotokoll S. 24. \n\n128\n\nDas beschriebene Vorgehen gegen inoffizielle albanische \nSchulen war und ist jedenfalls nur auf Einzelfälle beschränkt, \nderen Zahl darüber hinaus 1996 nach Angaben des Council stark \nabgenommen hat; für Januar 1997 ist nur ein Übergriff gemeldet \nworden.\n\n129\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n3. April 1997 an VG Stuttgart.\n\n130\n\nEs gibt danach keine genügend sicheren Anhaltspunkte dafür, \ndaß die serbischen Behörden in großem Maß gegen das parallele \nSchulsystem im Kosovo einschreiten. Auch die Studierenden an \nder von den Albanern betriebenen, bislang geduldeten \nUniversität unterliegen keinem besonderen \nVerfolgungsdruck.\n\n131\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n29. Dezember 1994 an VG München; \nAuskunft vom 17. Februar 1995 an VG \nAnsbach.\n\n132\n\nDie Beschlagnahme von Büchern, Zeitschriften und Computern, \nDurchsuchungen und kurzfristige Festnahmen\n\n133\n\nvgl. J. Tiedtke a.a.O.; ferner \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. \nDezember 1994 an VG München\n\n134\n\nstellen noch keine Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher \nIntensität dar. Darüber hinausgehende Exzesse, welche diese \nAsylrelevanz besitzen, sind nach den vorliegenden Berichten \njedenfalls nicht derart häufig, daß praktisch jeder Albaner, \nder am parallelen Schulbetrieb teilnimmt, damit rechnen müßte, \nselbst über kurz oder lang das Opfer solcher Exzesse zu \nwerden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das \nparallele Schulsystem von rund 350.000 Schülern und Studenten \nbesucht wird und insgesamt trotz aller Behinderungen \nfunktioniert.\n\n135\n\nVgl. J. Tiedtke, a.a.O.; Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 3. April 1997 an \nVG Stuttgart.\n\n136\n\nZusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß \ndie serbischen Behörden in großem Stil oder gar systematisch \nmit dem Ziel der Unterbindung gegen das parallele Schulsystem \nim Kosovo vorgegangen sind oder vorgehen werden.\n\n137\n\nAuf die Notwendigkeit der Feststellung dicht und eng \ngestreuter Verfolgungsschläge für die Annahme einer \nGruppenverfolgung könnte allerdings verzichtet werden, wenn \nfür den maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfolgungsprogramm des \nserbisch dominierten Staates festzustellen wäre, dessen \nUmsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das \nfolgt aus der \"prinzipiellen Überlegenheit staatlicher \nMachtmittel\" und der Tatsache, daß die Gruppenverfolgung hier \nder offenen oder verdeckten Durchsetzung staatlicher Ziele mit \nden besonderen, einem Staat hierfür zur Verfügung stehenden \nMachtmitteln dient. Ein solches Programm kann vorliegen, wenn \nfestgestellt werden kann, daß der Heimatstaat ethnische oder \nreligiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder \naus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen \nextremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung \neinzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen \ndarzutun. Die Beschränkung auf extreme Situationen \nrechtfertigt sich aus der Überlegung, daß angesichts des \nFehlens einer entsprechenden Verfolgungsdichte ansonsten nicht \nvon der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei \nRückkehr und der hieraus abgeleiteten Unzumutbarkeit dieser \nRückkehr gesprochen werden könnte.\n\n138\n\nEin Verfolgungsprogramm in diesem Sinne kann daher nur dann \nangenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte \ndafür festgestellt werden können, daß es alle Mitglieder der \nGruppe - hier also alle ethnischen Albaner - in ihrer \nphysischen Existenz, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder \nihrer persönlichen Freiheit aktuell bedroht.\n\n139\n\nEine staatliche Politik, die \"nur\" auf die massive \nBenachteiligung und Diskriminierung einer Gruppe abzielt oder \ndie die Mitglieder dieser Gruppe nicht in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale oder nicht mit der für asylrechtlich \nrelevante Maßnahmen erforderlichen Intensität trifft, stellt \nkein Verfolgungsprogramm in diesem Sinne dar, auch wenn einem \nsolchen Verhalten des Staates bei der Beurteilung der Frage, \nob von der Existenz eines derartigen Programmes auszugehen \nist, durchaus indizielle Bedeutung zukommen kann.\n\n140\n\nVgl. zu dem Vorstehenden insgesamt \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O.\n\n141\n\nUnter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien kann im \nKosovo nicht von der Existenz eines Verfolgungsprogramms gegen \ndie ethnischen Albaner und einer deshalb anzunehmenden \nGruppenverfolgung ausgegangen werden. Von einem solchen \nProgramm kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn die den \nStaat tragenden und sein politisches Handeln bestimmenden \nPersonen oder Gremien ein bestimmtes Vorgehen bzw. bestimmte \nMaßnahmen gegenüber einem Teil des Staatsvolks beschlossen \nhaben und mit gewisser Regelmäßigkeit und Gleichartigkeit zu \nWerke gehen. Ein solches Programm des jugoslawischen Staates \nist nicht dokumentiert und nicht verlautbart. Vielmehr enthält \ndie jugoslawische Verfassung im Gegenteil sogar Regelungen, \ndie die Rechte nationaler Minderheiten betreffen, ohne daß es \nschon an dieser Stelle auf die Frage ankommt, inwieweit die \nverfassungsrechtlichen Vorgaben auch in der Praxis umgesetzt \nwerden. So ist in Art. 11 ausgeführt, daß die Bundesrepublik \nJugoslawien die Rechte der nationalen Minderheiten auf \nBewahrung, Entwicklung und Äußerung ihrer ethnischen, \nkulturellen, sprachlichen und sonstigen Besonderheiten sowie \nden Gebrauch nationaler Symbole im Einklang mit dem \nVölkerrecht anerkennt und verbürgt. Zwar bestimmt Art. 15 \ngrundsätzlich die serbische Sprache zur Amtssprache, legt aber \ngleichzeitig fest, daß in den Gebieten Jugoslawiens, in denen \nnationale Minderheiten leben, im Einklang mit dem Gesetz auch \nderen Sprachen und Schriften im amtlichen Gebrauch sind. \nArt. 20 begründet die Gleichheit der Bürger und Art. 45 räumt \ndie Freiheit ein, die eigene nationale Zugehörigkeit und \nKultur zum Ausdruck zu bringen sowie eigene Sprache und \nSchrift zu gebrauchen.\n\n142\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien-Montenegro) vom 21. Juni \n1995.\n\n143\n\nDen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht zu \nentnehmen, daß Gesetze existieren, die gerade gegen Kosovo-\nAlbaner gerichtet sind. Diese Einschätzung bestätigt auch die \nGesellschaft für bedrohte Völker, nach deren Informationen es \nin Serbien und Montenegro noch keine besonderen Gesetze gibt, \ndie sich expressis verbis u.a. auf Albaner beziehen.\n\n144\n\nVgl. Rohder, Repressionen der \nserbisch-montenegrischen Behörden gegen \nAlbaner und Muslime vom 7. Oktober \n1994.\n\n145\n\nAuch läßt sich nicht erkennen, daß - offizielle - \nregierungsamtliche Programme zur Vertreibung der Albaner aus \ndem Kosovo existieren.\n\n146\n\nVgl. Reuter, Bayerischer VGH, \nSitzungsniederschrift vom 20. April \n1994.\n\n147\n\nFür ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite \nvorhandenen stillschweigenden Konsens, die Albaner im Kosovo \nzu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend \nbeschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine \nhinreichend sicheren Anhaltspunkte vor. Es wird in vielen \nErkenntnisquellen deutlich, daß der Staat von den Albanern im \nKosovo die Anerkennung der Staatsmacht der Bundesrepublik \nJugoslawien und die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflichten \nebenso verlangt wie von Angehörigen anderer Volksgruppen. Wenn \ndie serbisch dominierte Staatsmacht versucht, ihre Gesetze \ndurchzusetzen und dadurch zwangsläufig Druck auf die diesen \nStaat und seine Gesetze ablehnende albanische \nBevölkerungsgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung \ndieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische \nVerfolgung dieser Bevölkerungsgruppe. Selbst wenn der \njugoslawische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar \nbeabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen \nSituation für sich keine Perspektiven sieht oder \nZwangsmaßnahmen entgehen will, ins Ausland ausweicht, stellt \ndies kein auf die Gesamtheit der albanischen \nBevölkerungsmehrheit zielendes Verfolgungsprogramm dar. Zudem \nhat der Staat insbesondere in der Zeit seit 1994 serbische \nPrivatmilizen und Banden, die Übergriffe gegen die albanische \nBevölkerungsgruppe vorgenommen haben, zu einer Einschränkung \nihrer Aktivitäten veranlaßt, so daß solche Fälle seither \npraktisch nicht mehr zu verzeichnen sind.\n\n148\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni \n1995.\n\n149\n\nDie offizielle Politik hat in der Vergangenheit sogar \nserbischen nationalistischen Kräften Anlaß zu Kritik an der \nStaatsführung mit dem Vorwurf gegeben, nichts gegen die \n\"albanische separatistische Bewegung\" zu unternehmen.\n\n150\n\nVgl. Kosovo Information Center über \ndie serbische \"nationale Konsultation\", \n22. Mai 1995; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 21. Juni 1995.\n\n151\n\nEbensowenig kann das Vorliegen eines Verfolgungsprogramms \nallein aus den verschiedenen Nachteilen abgeleitet werden, die \ndas Leben für Albaner im Kosovo mit sich bringt, mögen diese \nNachteile auch vom Staat oder seinen Gliederungen ausgehen und \nerheblichen Druck erzeugen.\n\n152\n\nAuch ambivalente Maßnahmen, bei denen nicht festgestellt \nwerden kann, daß sie auf asylerhebliche Merkmale zielen, sind \nungeachtet der Tatsache nicht aussagefähig, daß ein nicht \nverlautbartes Verfolgungsprogramm nur durch die mosaikhafte \nAddition von Einzelfeststellungen bewiesen werden kann.\n\n153\n\nNach diesen Maßstäben ist auch die Einberufungspraxis \ngegenüber Albanern zum Wehrdienst (einschließlich der \nWehrübungen) kein Indiz für ein Vertreibungsprogramm. Wie \nbereits dargelegt, läßt sich nicht mit der zumindest \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndaß mit Einberufungen an asylerhebliche Merkmale der \nalbanischen Volkszugehörigen angeknüpft wird. Soweit in der \nVergangenheit in Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen \nAmtes die Rede davon gewesen ist, die Einberufungen zielten \n\"sichtbar\" darauf ab, \"junge Kosovo-Albaner zum Verlassen des \nLandes zu veranlassen\"\n\n154\n\nso Auswärtiges Amt, Auskunft an das \nVG Köln vom 11. Januar 1996\n\n155\n\noder \"den Auswanderungsdruck auf die albanische \nBevölkerungsgruppe zu erhöhen\"\n\n156\n\nso Lagebericht (Serbien/Montenegro) \nvom 21. Juni 1995,\n\n157\n\nkann auch hieraus nicht auf ein Vertreibungsprogramm in dem \nvorstehend dargelegten Sinne geschlossen werden. Hierfür fehlt \nes jedenfalls an der für die Annahme eines \nVerfolgungsprogramms erforderlichen Eingriffsintensität; dafür \nsind die \"lediglich\" auf Repression und Einschüchterung \ngerichteten Maßnahmen (wie etwa die Einberufung nach den \nzitierten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes) nicht \nausreichend, selbst wenn mit ihnen die Folge der Auswanderung \neines Teiles der Bevölkerung bewußt angestrebt wird. \n\n158\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94-, a.a.O. S. 207. \n\n159\n\nDarüber hinaus begründet die Einberufung gegenwärtig für \nden Betroffenen regelmäßig keine aussichtslose, eine Flucht \nasylrechtlich rechtfertigende Situation. Denn das Gericht hat \nkeine Anhaltspunkte dafür, daß den wehrpflichtigen Albanern in \nden Streitkräften asylerhebliche Behandlungen oder \nVerhältnisse drohen, auch wenn albanische Wehrpflichtige durch \nserbische Vorgesetzte Verachtung und Schikanen sowie in der \nAusbildung übermäßiger Härte und Ungleichbehandlung gegenüber \nWehrpflichtigen anderer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sein \nkönnen.\n\n160\n\nIm übrigen ist das Gericht aber auch nicht davon überzeugt, \ndaß die vorstehend wiedergegebene Einschätzung des Auswärtigen \nAmtes die Motivationen des jugoslawischen Staates im \nZusammenhang mit der Einberufung albanischer Volkszugehöriger \numfassend wiedergibt. In Übereinstimmung mit dem Hamburgischen \nOVG\n\n161\n\nUrteil vom 7. Juni 1995 - OVG Bf VII \n2/94 - S. 69 UA\n\n162\n\ngeht das Gericht vielmehr - wie ausgeführt - davon aus, daß \ndie Einberufungen in erster Linie dem Zweck dienen, den \nMachtanspruch des serbisch dominierten Staates auch \nhinsichtlich der Wehrpflicht zu verdeutlichen und exemplarisch \ndurchzusetzen.Dabei kann mit dem Auswärtigen Amt durchaus \nangenommen werden, daß der Unwille wehrpflichtiger Albaner, \nEinberufungen Folge zu leisten, fluchtbegründend ist und als \n\"latenter Vertreibungsdruck\" empfunden wird. Die - menschlich \nverständliche - Reaktion der wehrpflichtigen Albaner, sich \nEinberufungen durch Ausweichen ins Ausland zu entziehen, als \nIndiz für ein staatliches Vertreibungsprogramm zu deuten, \nhieße jedoch, Ursache und Wirkung zu verwechseln.\n\n163\n\nEin Verfolgungsprogramm läßt sich auch nicht daraus \nableiten, daß zahlreiche Albaner aus ihren \nArbeitsverhältnissen entlassen worden sind und keinerlei \nsoziale Leistungen des Staates erhalten.\n\n164\n\nSo aber VG Aachen, a.a.O. unter \nHinweis auf den Bericht des Council vom \n10. Juni 1993, demzufolge 147.300 \nEntlassungen erfolgt waren.\n\n165\n\nDie Entlassungen sind auch als Folge des Zusammenbruchs der \nWirtschaft aufgrund des Übergangs von der kommunistischen \nPlanwirtschaft zu einer westlich orientierten Marktwirtschaft \nzu werten. Bereits seit längerem bestand ein wirtschaftliches \nNord-Süd-Gefälle im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien,\n\n166\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 15. Mai 1990,\n\n167\n\nso daß der Übergang vom früheren auf das heutige \nWirtschaftssystem die südlichen Landesteile entsprechend \nhärter getroffen hat. Der Rückgang der Wirtschaftstätigkeit \ndürfte außerdem auch auf schwere Fehler in der \nWirtschaftspolitik\n\n168\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 20. September \n1993,\n\n169\n\nund die Unterbrechung der Verkehrs- und Handelsbeziehungen \nmit den übrigen Republiken des ehemaligen Jugoslawien infolge \nder Kriegshandlungen\n\n170\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 28. Juli \n1992\n\n171\n\nzurückzuführen sein.\n\n172\n\nSchließlich beruhten Entlassungen auf einem Abbau von \nÜberkapazitäten, die sich im Rahmen der kommunistischen \nPlanwirtschaft unter dem Tito-Regime entwickelt hatten.\n\n173\n\nVgl. Dr. Kotschy, VG München, \nProtokoll vom 28. Oktober 1993.\n\n174\n\nAuch ein Vergleich mit der allgemeinen wirtschaftlichen \nEntwicklung im gesamten ehemaligen Jugoslawien zeigt, daß der \nwirtschaftliche Rückgang kein speziell auf den Kosovo \nbeschränktes Problem ist.\n\n175\n\nVgl. Themenpapier Kosovo des \nschweizerischen Bundesamtes für \nFlüchtlinge, Justizministerium Bern vom \n31. März 1994; Auswärtiges Amt, \nLagebericht (Bundesrepublik \nJugoslawien) vom 14. April 1997, S. 16 \nf.\n\n176\n\nSo ist über ein Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung der \ngesamten - neuen - Bundesrepublik Jugoslawien entweder \narbeitslos oder auf Zwangsurlaub zu minimalen Bezügen.\n\n177\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Bundesrepublik Jugoslawien) vom \n14. April 1997, a.a.O.\n\n178\n\nDer Verlust von Arbeitsplätzen beruhte außerdem nicht nur \nauf Entlassungen, sondern auch auf freiwilliger Aufgabe durch \ndie Kosovo-Albaner, die damit ihre Solidarität mit den von \nEntlassungen Betroffenen dokumentieren wollten.\n\n179\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, \nS. 4.\n\n180\n\nDaß anstelle der entlassenen Albaner (nur einige tausend) \nSerben und Montenegriner deren Arbeitsplätze eingenommen haben \nsollen, \n\n181\n\nvgl. das zitierte Urteil des \nVG Aachen,\n\n182\n\ndürfte auf dem Programm des Staates zur \nsubventionsgestützten Ansiedlung von Serben und Montenegrinern \nim Kosovo beruhen. Das Programm mag zwar eine \nUngleichbehandlung gegenüber den Kosovo-Albanern darstellen, \nberührt aber als solches ebenfalls nicht die Existenz dieses \nVolkes und seinen Verbleib im Kosovo. Es zielt allein auf eine \nstärkere Präsenz des serbischen oder jedenfalls des loyalen \nBevölkerungsteils und dadurch auf eine Schwächung der \nSeparatismusbestrebungen. Soweit der Versuch gemacht wurde, \nKrajina-Serben im Kosovo anzusiedeln, dürfte ein Beweggrund \nzumindest auch deren Heimatlosigkeit gewesen sein. Ein \nderartiges Anliegen des Staates ist für sich gesehen nicht von \nasylrechtserheblichem Gehalt. Im übrigen waren und sind \nintensive Bemühungen des jugoslawischen Staates insoweit nicht \nzu erkennen. Im Jahr 1994 sind zu diesem Zweck lediglich 258 \nHäuser gebaut worden, die Planungen für 1995 beliefen sich auf \n612 Häuser. Letztlich sind daher im Kosovo - auch wegen der \nWeigerung der meisten Flüchtlinge, dorthin zu gehen oder dort \nzu bleiben - proportional weit weniger Flüchtlinge \nuntergebracht worden als in anderen Teilen der Bundesrepublik \nJugoslawien. Auch gegen Kosovo-Albaner gerichtete Maßnahmen \nmit dem Ziel, Platz für Serben zu schaffen, sind nur in \ngeringem Umfang vorgekommen. Zwischen 1991 und 1994 wurden \nnach Angaben des Council 243 kosovo-albanische Familien aus \nihren Wohnungen vertrieben.\n\n183\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, \nLagebericht (Bundesrepublik \nJugoslawien) vom 14. April 1997, S. 4, \n27 f.\n\n184\n\nOhne daß der Senat den Gründen für die Wohnungsentziehungen \nim einzelnen nachgeht, \n\n185\n\nvgl. hierzu Auswärtiges Amt, \nLagebericht (Bundesrepublik Jugoslawien \nvom 14. April (S. 27)\n\n186\n\nsind diese Zahlen jedenfalls kein Indiz für die Existenz \neines Ansiedlungsprogramms mit dem Ziel,die albanischen \nVolkszugehörigen zu vertreiben.\n\n187\n\nSoweit der Council die subventionsgestützte Ansiedlung von \nSerben und Montenegrinern in den Zusammenhang mit weiteren \n35 Gesetzen und 470 Verordnungen stellt und diese legislativen \nMaßnahmen in einer Gesamtschau als staatliches Verfolgungs- \nund Vertreibungsprogramm qualifiziert,\n\n188\n\nvgl. den Bericht vom 10. Juni 1993, \na.a.O., Unterpunkt: discriminating laws \non Kosova,\n\n189\n\nkann dem nicht gefolgt werden. Die vom Council exemplarisch \naufgeführten Gesetze und Verordnungen enthalten regelmäßig \nRegelungen, denen - wie zum Beispiel der Einführung des \nPflichtunterrichts in serbischer Sprache - kein Verfolgungs-\ncharakter zukommt.\n\n190\n\nDemnach läßt sich aus dieser Aufstellung des Council \njedenfalls kein asylerhebliches staatliches \nVerfolgungsprogramm ableiten. Diese Auffassung des Senats wird \nauch durch die Auskunft des UNHCR vom 4. September 1995 an das \nVG Wiesbaden bestätigt, wonach trotz der dem \nSonderberichterstatter der Menschenrechtskommission von \nAlbanern als diskriminierend mitgeteilten Gesetze, Programme \nund Verordnungen gegenwärtig kein Anhaltspunkt dafür \nfeststellbar ist, daß die serbischen Behörden aktive \nVertreibungsprogramme zu Lasten der ethnisch-albanischen \nBevölkerung durchführen.\n\n191\n\nAuch das harte Vorgehen des Staates bei der Durchsetzung \nder für alle Staatsbürger einheitlich geltenden Gesetze sowie \ngegen alle tatsächlich oder vermeintlich separatistischen \nBestrebungen im Kosovo läßt sich nicht als programmatisch \ngesteuerter Vorgang deuten, der auf die Ausgrenzung und \nVertreibung der Kosovo-Albaner abzielt, sondern bezweckt im \nGegenteil eher ein Sicheinfügen dieses Bevölkerungsteils in \nden Staatsverband der jetzigen Bundesrepublik Jugoslawien. \nFerner kann auch die Handhabung der Einreise bei der Rückkehr \nvon Asylbewerbern in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht als \nIndiz für ein Verfolgungsprogramm gedeutet werden. \n\n192\n\nAllerdings war eine freiwillige Heimkehr von Kosovo-\nAlbanern aufgrund des Erlasses des Belgrader Transport-\nMinisteriums vom 16. November 1994 erschwert.\n\n193\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 4. November 1996.\n\n194\n\nZudem konnten früher aufgrund dieses Erlasses Abschiebungen \nfaktisch kaum vollzogen werden.\n\n195\n\nVgl. UNHCR vom 17. Juli 1995 an VG \nRegensburg; Auswärtiges Amt, \nLagebericht (Serbien/Montenegro) vom \n21. Juni 1995.\n\n196\n\nDie Rückführung von ausreisepflichtigen Asylbewerbern hat \njedoch mit dem Abkommen zwischen der Regierung der \nBundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der \nBundesrepublik Jugoslawien über die Rückführung und \nRückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und \njugoslawischen Staatsangehörigen vom 10. Oktober 1996 eine \nneue völkerrechtliche Grundlage bekommen, durch die der Erlaß \nvom 16. November 1994 weitgehend überholt ist. Soweit der \nErlaß für freiwillige Rückkehrer noch Bedeutung hat, ist zwar \nzu berücksichtigen, daß eine Einreiseverweigerung eine \nasylbegründende politische Verfolgung beinhalten kann.\n\n197\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1985 - 9 C 45.84 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1989, \n145.\n\n198\n\nEs liegen aber keine Anhaltspunkte vor, daß der Erlaß an \nasylerhebliche Merkmale anknüpft. Er differenziert nicht \nzwischen Kosovo-Albanern und anderen Bevölkerungsgruppen des \nfrüheren Jugoslawien. Vielmehr wird generell Personen, die im \nAufenthaltsland um Asyl nachgesucht haben, die Einreise in die \nBundesrepublik Jugoslawien dann verweigert, wenn sie weder ein \ndurch eine jugoslawische Auslandsvertretung ausgestelltes \n(neues) Reisedokument noch eine durch die Auslandsvertretung \nausgestellte Authentizitätsbescheinigung ihres (alten) Passes \nvorlegen können. Die gleiche Einreiseverweigerung wird auch \ngegenüber Inhabern von alten jugoslawischen Pässen mit \nSeriennummern der nunmehr selbständigen Teilrepubliken des \nehemaligen Jugoslawien, und gegenüber Personen \"muslimischer \noder kroatischer Volkszugehörigkeit\" praktiziert, die einen \nalten jugoslawischen Paß besitzen, sofern ihr darin \neingetragener Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik \nJugoslawien liegt.\n\n199\n\nVgl. zum Inhalt des Erlasses UNHCR, \nPositionspapier vom 12. Januar 1995, \nAnlage zur Auskunft vom 20. Juni 1995 \nan VG München.\n\n200\n\nVon einer Schlechterbehandlung der Kosovo-Albaner im \nVergleich zu anderen Volksgruppen des früheren Jugoslawien \nkann daher keine Rede sein. Dem genannten Erlaß ist von seiner \nobjektiven Zielsetzung her zu entnehmen, daß er - zumindest \nauch - bezweckt, einer unkontrollierten Zuwanderung und der - \noffenbar nicht selten vorkommenden - Benutzung falscher \nPapiere entgegenzusteuern. \n\n201\n\nDas Verhalten des serbischen Staates gegenüber den \npolitischen Kräften auf Seiten der Kosovo-Albaner läßt \nebenfalls nicht auf ein staatliches Verfolgungsprogramm \nschließen. Die Entstehung politischer Parteien nahm mit der \nGründung des Demokratischen Bundes Kosovo (LDK) im Jahr 1989 \nihren Anfang. Seither bilden sich aufgrund des Verlustes der \neinheitlichen politischen Linien fortwährend neue Gruppen und \nOrganisationen.\n\n202\n\nVgl. Themenpapier Kosovo des \nschweizerischen Bundesamtes für \nFlüchtlinge, Justizministerium Bern vom \n31. März 1994.\n\n203\n\nDie Parteien sind nicht verboten.\n\n204\n\nVgl. Reuter, Bayerischer VGH, \nSitzungsniederschrift vom 20. April \n1994.\n\n205\n\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich der größten und \neinflußreichsten Gruppierung, nämlich der LDK, die 1995 etwa \n700.000 Mitglieder im Kosovo hatte.\n\n206\n\nVgl. (Schweizer) Bundesamt für \nFlüchtlinge, Länderinformationsblatt \nKosovo (Stand November 1995); Gerwalla, \nVG Sigmaringen, Anhörung vom \n15. November 1994.\n\n207\n\nWenn auch gegen Parteimitglieder, insbesondere in \nhervorgehobenen Positionen, Übergriffe zu verzeichnen sind, so \nhat die serbische Seite doch andererseits auch das offene \nBetreiben politischer Aktivitäten der großen etablierten \nalbanischen Parteien nicht unterbunden.\n\n208\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n25. Februar 1993 an VG Köln; amnesty \ninternational, Auskunft vom 13. Mai \n1996 an VG Augsburg.\n\n209\n\nSo wurden - wie bereits erwähnt - im September 1991 ein \nnichtöffentliches Referendum und im Mai 1992 Wahlen für ein \nKosovo-Parlament abgehalten. Zwar waren diese Akte in den \nAugen der serbischen Staatsmacht illegal und daher nichtig. \nAuch wurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch einen \nPolizeieinsatz verhindert.\n\n210\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 18. Dezember \n1992.\n\n211\n\nJedoch hat die serbische Staatsmacht die Durchführung des \nReferendums und der Wahlen nicht unterbunden, was nahegelegen \nhätte, falls ein Verfolgungsprogramm bestanden hätte.\n\n212\n\nSchließlich läßt sich der Einflußnahme serbischer Stellen \nauf das Pressewesen mit Übergriffen gegen Journalisten kein \ngegen die Kosovo-Albaner gerichtetes Verfolgungsprogramm \nentnehmen. Bei derartigen Übergriffen, die auch zu \nkörperlichen Mißhandlungen führen können, handelt es sich um \nVorgänge, die nicht nur albanische Journalisten, sondern \nunterschiedlos alle Journalisten betreffen können, die nicht \nauf der Regierungslinie liegen.\n\n213\n\nVgl. Dr. Kotschy, VG München, \nProtokoll vom 28. Oktober 1993.\n\n214\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer \nGruppenverfolgung der Kosovo-Albaner ist auf der Grundlage \naktueller Erkenntnisse hinreichend - und zwar verneinend - \ngeklärt. Es besteht daher weder Anlaß noch Notwendigkeit zu \nweiterer Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften, \nStellungnahmen und Gutachten.\n\n215\n\nVgl. zum verwaltungsgerichtlichen \nAufklärungsermessen BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, \nBuchholz, Nr. 310, § 98 VwGO \nNr. 31.\n\n216\n\nAuch eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit\n\n217\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluß vom \n23. Januar 1991, a.a.O.\n\n218\n\nkann der Senat aus der Lage im Kosovo für die Zeit der \nAusreise der Kläger und die Gegenwart nicht ableiten, \nabgesehen davon, daß in dem vorstehend genannten Beschluß die \nErheblichkeit eines Klimas allgemeiner moralischer, religiöser \noder gesellschaftlicher Verachtung mit dem Begriff \n\"Minderheit\" verknüpft wird, während die Albaner im Kosovo die \nüberwältigende Mehrheit darstellen. Ein Rückgriff auf die \nMehrheitsverhältnisse in ganz Serbien, wo die Albaner in der \nTat eine Minderheit bilden würden, ist nach Auffassung des \nGerichts schon deshalb nicht zulässig, weil \nVerfolgungsmaßnahmen gegen außerhalb des Kosovo lebende \nAlbaner nicht bekannt sind, mögen diese auch der auf dem \nBalkan allgemein üblichen rauhen Behandlung durch die Polizei \nunterliegen und angesichts der auch im sonstigen Serbien \nschlechten Wirtschaftslage existentielle Schwierigkeiten \nhaben.\n\n219\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Bundesrepublik Jugoslawien) vom \n14. April 1997.\n\n220\n\nAus all dem folgt zugleich, daß die Voraussetzungen zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nnicht vorliegen.\n\n221\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 der Zivilprozeßordnung.\n\n222\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n223","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-04/14-a-2111-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-04/14-a-2111-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310096","retrieved":"2026-07-09 03:40:00.228013+00:00"}}