{"status":"available","doknr":"OLD310102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0202.2A2961.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-02","aktenzeichen":"2 A 2961/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer Kläger zu 1) wurde am 19. August 1956 in U. , \nL. , Kasachstan, geboren. Seine Eltern sind der am \n14. Juni 1930 in T. , Nordossetien, geborene \ndeutsche Volkszugehörige W. P. und die am 29. August \n1930 in E. , Gebiet Odessa, Ukraine, geborene deutsche \nVolkszugehörige F. P. geborene S. . \n\n2\n\nDie Kläger zu 3) und 4) sind die 1981 und 1983 geborenen \nKinder des Klägers zu 1. aus dessen Ehe mit der Klägerin zu \n2), einer russischen Volkszugehörigen.\n\n3\n\nMit einem am 17. September 1991 beim Bundesverwaltungsamt \neingegangenen Antrag beantragten die Kläger die Aufnahme als \nAussiedler. In dem von dem Bevollmächtigten der Kläger \nunterschriebenen Antragsformular ist für den Kläger zu 1) als \nVolkszugehörigkeit und Muttersprache deutsch angegeben, als \njetzige Umgangssprache in der Familie russisch. Bei der Frage \nnach der Beherrschung der deutschen Sprache ist \"verstehen\" \nangekreuzt; außerdem ist angegeben, in der Familie werde von \nden Eltern deutsch gesprochen. Zur Pflege des deutschen \nVolkstums wurde ausgeführt, es seien Familienfeste und \nkirchliche Feiertage in deutscher Weise gefeiert worden. Auf \nNachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurden die Angaben zur \nSprache bestätigt und ergänzend ausgeführt: \"Von meiner geburt \nan wurde in der Familie mit den Eltern und Großmutter \nüberwiegend Deutsch gesprochen, ... aber in meiner Familie \nwird Russisch gesprochen alls meine Frau eine Russen ist.\" Zu \nden Klägern zu 3) und 4) wurde angegeben, daß deren \nMuttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie \nRussisch sei und sie die deutsche Sprache überhaupt nicht \nbeherrschten. In der Familie werde überhaupt nicht deutsch \ngesprochen. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 26. Februar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Zur Begründung \nwurde im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein \ndeutscher Volkszugehöriger, da er die deutsche Sprache nicht \nhinreichend beherrsche.\n\n5\n\nDer dagegen eingelegte Widerspruch wurde vom \nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli \n1992 zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 31. August 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht \nKlage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen \nvorgetragen: Der Kläger zu 1) sei Spätgeborener, der \nbeiderseits von deutschen Eltern abstamme. Bei ihm sei das \nBewußtsein vorhanden, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Dies \nfolge schon daraus, daß er von den sowjetischen Behörden in \nsämtlichen Urkunden als Deutscher registriert und zeitlebens \nso behandelt worden sei. Der Kläger zu 1) sei auch \ndeutschsprachig aufgewachsen und habe bis zum Eintritt seiner \nSelbständigkeit die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, \nweil ihm diese Fähigkeit von seinen Eltern und Großeltern \nvermittelt worden sei. Dem Kläger sei auch das \nVertreibungsschicksal seiner Eltern, insbesondere seiner \nMutter, die während des Krieges nach Deutschland bis in die \nNähe von Berlin gelangt und im Spätherbst 1944 im Warthegau \neingebürgert worden sei, immer wieder erzählt worden. In der \nFamilie sei Weihnachten nach deutscher Überlieferung gefeiert \nworden. Außerdem habe die Mutter des Klägers im Gebiet des \nDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 im Jahr \n1944/45 Aufnahme gefunden. Als Abkömmling sei der Kläger \nDeutscher nach Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n26. Februar 1992 in der Form des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juli \n1992 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Auf die \nKläger sei das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger sei \nnicht deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 Abs. 2 BVFG, da er \ngemäß den Antragsangaben nicht über aktive Kenntnisse der \ndeutschen Sprache verfüge. Die Ausführungen im Klageverfahren, \ndaß er bis zu seinem 18. Lebensjahr im Elternhaus \ndeutschsprachig erzogen worden sei und die deutsche Sprache \nhinreichend beherrscht habe, sie inzwischen aber mangels \nSprachpraxis wieder vollständig verloren habe, seien nicht \nnachvollziehbar. Es lägen auch keine hinreichenden \nAnhaltspunkte für die Merkmale Erziehung und Kultur vor. Der \nKläger habe auch nicht i.S.d. Art. 116 Abs. 1 des \nGrundgesetzes Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland \ngefunden, da er noch nicht mit Billigung der Behörden seinen \nständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen \nhabe.\n\n12\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nBegründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen.\n\n13\n\nHiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, sich auf ihr \nbisheriges Vorbringen bezogen und ergänzend ausgeführt: Der \nKläger zu 1) sei durch sein besonderes Schicksal zum deutschen \nVolkstum geprägt worden. Auf die Beherrschung der deutschen \nSprache komme es nicht an, zumal diese verboten gewesen sei. \nSchließlich sei der Kläger zu 1) schon deswegen aufzunehmen, \nweil seine Mutter aufgrund von Umsiedlungsmaßnahmen während \ndes Krieges schon vor der Geburt des Klägers zu 1) den \nVertriebenenstatus erworben habe, den dieser gemäß § 7 des \nBundesvertriebenengesetztes in der bisherigen Fassung bereits \nbei seiner Geburt erworben habe.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Februar \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juli \n1992 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und sie \naufzunehmen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe des Gerichtsbescheides \nvom 20. Februar 1995, die sie für zutreffend hält.\n\n19\n\nDer Kläger zu 1) ist am 24. Mai 1995 in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Moskau zu seinen deutschen \nSprachkenntnissen angehört worden. Hinsichtlich des \nErgebnisses der Anhörung wird auf das dabei gefertigte \nProtokoll, Beiakte 2, Bezug genommen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet.\n\n21\n\nErkenntnisliste\n\n22\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die \nKläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide haben.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n26\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n28\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n29\n\nA.I. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er \nnach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n30\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n31\n\n1. Der Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n32\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1) das \nin dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 \n= DVBl 1997, 897.\n\n35\n\nDabei ist erforderlich, daß Deutsch sowohl in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch im maßgeblichen \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte \nUmgangssprache gewesen ist. Sind zu einem dieser Zeitpunkte \nMerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder \nnicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n37\n\nHiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Daß der Kläger Deutsch als \nMuttersprache spricht, ist nicht vorgetragen worden und auch \nnicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) in dem Formular \nfür den Aufnahmeantrag angegeben, daß Deutsch seine \nMuttersprache sei. Diese Angabe geht jedoch ersichtlich von \neinem anderen Verständnis des Begriffs der Muttersprache aus, \nda gleichzeitig angegeben worden ist, daß der Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache zwar verstehe, aber nicht spreche. Bei seiner \nAnhörung am 24. Mai 1995 in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Moskau hat der Kläger zu 1) dazu erklärt, auch \nwährend seiner Kinder- und Jugendzeit habe er stets Deutsch \nnur verstanden aber nie selbst gesprochen. Er habe immer auf \nrussisch geantwortet. Da der Kläger zu 1) nie die deutsche \nSprache aktiv beherrscht hat, kann Deutsch nicht seine \nMuttersprache sein.\n\n38\n\nAus dem Vortrag der Kläger sowie den Erklärungen des \nKlägers zu 1) in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nin Moskau ergibt sich auch nicht, daß er Deutsch als \nbevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich \ngesprochen hat und spricht. Entsprechend den Angaben im \nVerwaltungsverfahren hat der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung \nam 24. Mai 1995 klargestellt, daß er weder im Zeitpunkt der \nSelbständigkeit noch heute die deutsche Sprache sprechen \nkonnte bzw. kann. Dementsprechend wird heute in seiner Familie \nnur Russisch und kein Deutsch gesprochen.\n\n39\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 \n= DVBl 1997, 897, und vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -.\n\n41\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 1997 \n- 2 A 946/94 -,\n\n43\n\nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die \nKläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, \nauch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n44\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nErziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein \ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n45\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR \n1997, 381 = DVBl 1997, 897,\n\n46\n\nnicht ersichtlich sind. Ein derartiger Umstand ist auch \nnicht die behauptete Prägung durch das besondere Schicksal der \nEltern, insbesondere der Mutter des Klägers zu 1), weil \nandernfalls allein die Abstammung von einem deportierten \nVolksdeutschen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum ausreichen würde, was nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 6 Abs. 2 \nBVFG gerade nicht der Fall ist. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -.\n\n48\n\n2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nsind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung \nbestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierfür \nbestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Kläger \nzu 1) hat das bei seiner Anhörung weder behauptet noch \nUmstände vorgetragen, wonach die deutsche Sprache in der \nFamilie nicht hätte benutzt werden können; vielmehr hat er \nangegeben, daß Deutsch in der Familie gesprochen worden sei. \nDer pauschale Vortrag, die deutsche Sprache sei verboten \ngewesen, entbehrt für die Zeit ab der Geburt des Klägers zu 1) \nschon deswegen jeder Grundlage. Im übrigen widerspricht er den \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnissen.\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 \nund 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, \nS. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff..\n\n50\n\nII. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nergibt sich für den Kläger zu 1) auch nicht auf der Grundlage \nder in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, er \nhabe als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher \nVolkszugehörigkeit und damit als Vertriebener gemäß § 7 BVFG \na.F. einen Anspruch auf Aufnahme.\n\n51\n\nFür diese von den Klägern begehrte Verpflichtung der \nBeklagten gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine \nRechtsgrundlage.\n\n52\n\nDie begehrte Aufnahme des Klägers zu 1) als Abkömmling \neines Vertriebenen kann entgegen der Auffassung der Kläger \nnicht im Wege des im Bundesvertriebenengesetz geregelten \nAufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses \nAufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem \nWortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die \nAussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 \nBVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes \nihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser \nVorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG \nein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre \nSpätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an den Kläger zu 1) zum Zwecke seiner \nAufnahme im Bundesgebiet als Abkömmling eines Vertriebenen \nnach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.\n\n53\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine \nGesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n54\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n55\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes \nsollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen \nwerden, die die Aussiedlungsgebiete als \"Spätaussiedler\" \nverlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis \nder Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und \ndamit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens soweit es um die Aufnahme von Personen \ngeht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete \nverlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die \nEntstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in \ndas Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des \nAussiedleraufnahmegesetzes als auch des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die \nNeuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der \nAussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der \ngeltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.\n\n56\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz-\nAAG) vom 21. April 1990, BT-Drucksache \n11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, \nS. 1, Gegenäußerung der Bundesregie-\nrung zur Stellungnahme des Bundesrates \nzu diesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT-\nDrucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, \nsowie Gesetzentwurf der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Begründung, Abschnitt A. \nAllgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, \nund Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 \nbis 29), S. 26.\n\n57\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, daß eine zu \neinem bestimmten Stichtag eingeführte Vergünstigung auch auf \nFallgestaltungen vor ihrem Inkrafttreten zu erstrecken \nist.\n\n58\n\nVgl. hierzu etwa Bundesverfassungs-\ngericht, Beschluß vom 21. Dezember 1977 \n- 1 BvR 820, 1033/76 -, BVerfGE 47, 85, \n93 f.\n\n59\n\nDer Anspruch ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. \n116 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, da dieser entgegen der \nAnsicht der Kläger für Vertriebene keinen Rechtsanspruch auf \nAufnahme festschreibt. Es setzt vielmehr die Aufnahme von \nFlüchtlingen, Vertriebenen oder deren Angehörigen als \nTatbestandsmerkmal für den Erwerb der Eigenschaft als \nDeutscher voraus. \n\n60\n\nB. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen \nein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine \nEinbeziehung nicht in Betracht.\n\n61\n\nC. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, weil \nsie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen und auch eine \nEinbeziehung nicht erfolgen kann.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-02/2-a-2961-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-02/2-a-2961-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310102","retrieved":"2026-07-09 03:40:00.826939+00:00"}}