{"status":"available","doknr":"OLD310101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0202.2A1381.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-02","aktenzeichen":"2 A 1381/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer am 6. Juli 1974 geborene Kläger erhielt aufgrund eines im \nJuli 1989 gestellten Übernahmeantrages im Dezember 1989 eine \nÜbernahmegenehmigung. Aufgrund dieser Übernahmegenehmigung \nreiste er zusammen mit seiner Familie am 1. September 1992 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom \n14. September 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag \ndes Klägers auf Registrierung als Aussiedler ab; dennoch \nerhielt der Kläger Leistungen wie bei einer Registrierung, \nu.a. indem er zusammen mit seiner Mutter dem Land Baden-\nWürttemberg zugewiesen wurde und in einem Übergangswohnheim \nuntergebracht wurde. Den gegen den ablehnenden Bescheid \neingelegten Widerspruch des Klägers wies das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 5. Februar \n1993 als unbegründet zurück.\n\n2\n\nMit der dagegen am 2. März 1993 beim Verwaltungsgericht \nKöln eingegangenen Klage hat der Kläger sinngemäß \nbeantragt,\n\n3\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n14. September 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Februar \n1993 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihn in das \nVerteilungsverfahren einzubeziehen und \nzu registrieren.\n\n4\n\nDurch den Gerichtsbescheid, auf dessen Gründe Bezug genommen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig \nabgewiesen.\n\n5\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger \nsein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im wesentlichen \naus: Zumindest im Zeitpunkt der Ablehnung der Registrierung \nhabe festgestanden, daß eine Integration noch nicht \nstattgefunden habe. Der Kläger habe deshalb auch weiterhin ein \nInteresse daran, daß die rechtswidrigen Bescheide der \nBeklagten aufgehoben würden, da es ihm nur so möglich sei, \nAmtshaftungsansprüche geltend zu machen oder sich gegen \nRückforderungsansprüche zu wehren. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Bescheid der \nBeklagten vom 14. September 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n5. Februar 1993 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die \nKlage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da \nnicht dargelegt sei, welche Leistungen der Kläger aufgrund des \nRegistrierscheins hätte erhalten können, die ihm nicht bereits \nunmittelbar nach der Einreise auch ohne Registrierung und \nspäter aufgrund des inzwischen erteilten Vertriebenenausweises \ngewährt worden seien.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Auch mit dem in \nder mündlichen Verhandlung gestellten Anfechtungsantrag ist \ndie Klage unzulässig. \n\n14\n\nDem Kläger fehlt auch für das nunmehr nur noch verfolgte \nKlagebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide das \nRechtsschutzbedürfnis. Denn auch hinsichtlich des \nAnfechtungsantrages ist nicht ersichtlich, welchen rechtlichen \noder tatsächlichen Nutzen die Aufhebung dieser Bescheide dem \nKläger bringen kann. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus \nden von ihm behaupteten Amtshaftungsansprüchen. Denn ein \nentsprechender Amtshaftungsprozeß ist weder anhängig noch kann \ner erwartet werden. Ersatzansprüche sind nicht dargetan und \nnicht ersichtlich, da der Kläger trotz Ablehnung der \nRegistrierung vorläufige Leistungen und darüber hinaus \ninzwischen auch einen Vertriebenenausweis erhalten hat. Auch \nRückforderungsansprüche sind nicht erkennbar; hinsichtlich der \nvorläufigen Leistungen der Behörden an den Kläger folgt dies \n- unabhängig von dem später verbindlich festgestellten \nVertriebenenstatus - schon daraus, daß diese Kenntnis der \nAblehnung der Registrierung bewußt ohne Rechtsgrundlage \nerbracht worden sind.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n16\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-02/2-a-1381-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-02/2-a-1381-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310101","retrieved":"2026-07-09 03:40:00.732272+00:00"}}