{"status":"available","doknr":"OLD310100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0202.2A1075.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-02-02","aktenzeichen":"2 A 1075/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 28. Juni 1930 in P. , Rußland, \ngeboren. Seine Eltern sind der am 6. November 1901 in P. \ngeborene B. M. und die am 26. Februar 1909 in W. im \nGebiet T. geborene russische Volkszugehörige A. \nM. , geborene U. . Der Vater des Klägers zu 1) verstarb \nim Jahre 1976.\n\n3\n\nDie Kläger zu 3) und 4) sind die 1962 und 1967 geborenen \nKinder des Klägers zu 1) aus seiner Ehe mit der Klägerin zu \n2), einer russischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nMit Antrag vom 15. März 1991 beantragten die Kläger beim \nBundesverwaltungsamt die Aufnahme als Aussiedler. Darin ist \nangegeben, daß die Volkszugehörigkeit und die Muttersprache \ndes Klägers zu 1) Deutsch seien und seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie Russisch. Er verstehe, spreche \nund schreibe die deutsche Sprache, die in der Familie von ihm \nund von seinen Kindern gesprochen werde. Zum Vater des Klägers \nzu 1) heißt es, daß dessen Volkszugehörigkeit und \nMuttersprache Deutsch gewesen seien und er von 1930 bis 1953 \nBauleiter in der Maschinenbau- und Leichtindustrie in P. \ngewesen sei und dort von 1930 bis zu seinem Tode im Jahre 1976 \nin der Straße des 25. Oktobers im Haus Nr. gewohnt habe. \nAls Beruf ist für den Kläger zu 1) stellvertretender Direktor \ndes Instituts für Geologie und Geochemie angegeben, für die \nKlägerin zu 2) sowie für die Kläger zu 3) und 4) jeweils \nJurist und Rechtslehrer.\n\n5\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes gab der Kläger zu \n1) an, daß er zur Zeit stellvertretender wissenschaftlicher \nDirektor des Instituts und wissenschaftlicher Leiter eines \nLabors sei und ca. 350 Untergebene habe. Er sei von 1964 bis \n1989 Mitglied der Kommunistischen Partei der Sowjetunion \ngewesen, aus der er im Jahre 1990 ausgetreten sei. Die übrigen \nKläger gaben an, nicht Mitglied der Kommunistischen Partei \ngewesen zu sein.\n\n6\n\nAußerdem erklärten die Kläger zu 1), 3) und 4) auf \nNachfrage des Bundesverwaltungsamtes, daß ihre alten \nInlandspässe im Jahre 1990 \"aus innerem Grund\" gemäß der \nPässeordnungsbestimmungen der UdSSR getauscht worden seien. \nAlle Einträge in den neuen Inlandspässen, einschließlich des \nNationalitätseintrags Deutsch in den neuen Pässen, stimmten \nmit den Einträgen in den davor gültigen Pässen überein, in \ndenen die Nationalität mit Deutsch angegeben gewesen sei. Dies \nsei von den Staatsbehörden bekräftigt worden, wie sich aus dem \ngleichzeitig vorgelegten Bescheid des Abteilungsleiters für \nPaß-, Visumkontrolle und Registrierung der \nT. Verwaltung des Innern ergebe.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 2. Januar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Es sei fraglich, \nob der Kläger zu 1) als deutscher Volkszugehöriger anzusehen \nsei. Es dürfe bezweifelt werden, ob der Vater des Klägers zu \n1) vor Beginn der Verfolgungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum abgegeben habe. Dagegen spreche, daß der \nVater weder Angehöriger der Trud-Armee gewesen sei, noch der \nüblichen Kommandantur unterstanden habe. Außerdem habe der \nKläger zu 1) bereits im Jahre 1948 ein Hochschulstudium \naufnehmen können, zu einer Zeit als die meisten deutschen \nVolkszugehörigen wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit \nunter Kommandantur gestanden hätten oder sogar noch zum \nArbeitseinsatz deportiert gewesen seien. All dies spreche \ngegen ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zu 1) zum \ndeutschen Volkstum. Dies könne aber offenbleiben, da zumindest \nein Kriegsfolgenschicksal für den Kläger zu 1) und seine \nFamilie zu verneinen sei.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 30. Januar 1992 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung sie im wesentlichen \nausführten: Der Kläger zu 1) stamme von einem deutschen \nVolkszugehörigen ab. Sein Vater habe sich entscheidend zum \ndeutschen Volkstum bekannt. Er habe \"unsinnliches Glück \n(gehabt), keine Repressalien zu überleben\". Die Repressalien \ngegen das deutsche Volk seien typisch, aber nicht allgemein \ngewesen. Dazu sei sein Vater schon in den Vertreibungsjahren \nvon einem \"Kopfschlag\" befallen worden und dieser habe ihn \n\"gerettet\". Dagegen seien dessen Bruder S. und dessen \nSchwester K. -V. wegen ihres Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum vertrieben und verurteilt worden.\n\n9\n\nDer Kläger zu 1) und seine Kinder würden von ihrer Umgebung \nals deutsche Volkszugehörige anerkannt. Alle Einträge in ihren \nInlandspässen einschließlich des Nationalitätseintrages \nDeutsch stimmten mit den Einträgen in den davor gültigen \nPässen überein. Wörtlich ist dazu ausgeführt: \"Es wurde von \nStaatsbehörden bekräftigt, die Nationalität ist mit Sicherheit \nfestgestellt und keinen Zweifeln unterworfen\". Die \nMuttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Zu Lebzeiten \nseines Vaters hätten sie drei Umgangssprachen gehabt, Deutsch, \nRussisch und Polnisch, aber seine Muttersprache und die seines \nVaters seien Deutsch gewesen.\n\n10\n\nDer Kläger zu 1) sei deutsch erzogen worden und habe dies \nan seine Kinder weitergegeben. Diese hätten die deutsche \nMittelschule absolviert.\n\n11\n\nDer Kläger zu 1) habe auch keine herausgehobene berufliche \nund gesellschaftliche Stellung erreicht, die die \nAussiedlereigenschaft ausschließe. Seine jetzige Stellung habe \ner dank seiner Hartnäckigkeit erreicht. Er sei immer und sei \nauch jetzt nur Wissenschaftler und wissenschaftlicher Leiter. \nEr sei kein Funktionär eines sozialistischen Verbandes. Dazu \nheißt es: \"Zweimaliger Versuch des Hochschulstudiums, Verbot \nauf Ausfahrten nach Ausland, auf berufliche Tätigkeit auf den \n\"geheimlichen\" Gebieten, Verschleppung und Bürokratismus \nwährend akademischer Bildung - alles wegen meiner \nVolkszugehörigkeit. Meine Anpassung an die politischen \nVerhältnisse bestand aus passiver Mitgliedschaft in der KP, \nAbkehr von der Gewalt und aus Geduld. Niemals hatte ich \nVorteile gegenüber dem Rest der Bevölkerung, nur Nachteile in \nSchule und Beruf.\" Die Jurahochschulbildung und die \nLehrtätigkeit der Kläger zu 3) und 4) auf dem Gebiet des \nZivil- und Wirtschaftsrechts habe schon in den achtziger \nJahren keine besondere Anpassung an die politischen \nVerhältnisse verlangt. Die Position, die diese erreicht \nhätten, sei üblich für hartnäckige, ehrenhafte Menschen.\n\n12\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 27. April 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger im \nwesentlichen mit der Begründung zurück: Das Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren sei nicht geeignet, die Bedenken gegen \ndie deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) \nzu zerstreuen. Es sei nicht richtig, daß nicht alle Deutschen \nvon den Verfolgungsmaßnahmen betroffen gewesen seien. Soweit \ndie Verschonung des Vaters auf dessen angebliche Krankheit \nzurückgeführt werde, sei nicht angegeben worden, wann diese \nKrankheit aufgetreten sei. Der Vater habe seine berufliche \nTätigkeit als Bauleiter bis 1953 ausgeübt, so daß davon \nauszugehen sei, daß vorher eine wesentliche gesundheitliche \nBeeinträchtigung nicht vorgelegen habe. Es sei auch nicht \nkonkret angegeben worden, wodurch sich der Vater des Klägers \nzu 1) zum deutschen Volkstum bekannt habe. Von dem \nVertreibungsschicksal der Geschwister des Vaters könne nicht \nauf dessen Bekenntnis geschlossen werden. Darüber hinaus seien \nalle Kläger nicht von einem Kriegsfolgenschicksal betroffen, \nda alle Familienmitglieder Positionen erreicht hätten, die in \ngesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht herausgehoben \nseien.\n\n13\n\nAm 2. Juni 1992 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht \nKlage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen \nausgeführt: Der Kläger zu 1) stamme väterlicherseits von \ndeutschen Volkszugehörigen ab, was durch Einträge in den \nPässen und Geburtsurkunden der Kläger sowie den \nGeburtsurkunden seines Vaters und seiner Großeltern belegt \nwerde. Die Muttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch, \nDeutsch sei auch die Umgangssprache im Elternhaus des Klägers \nzu 1) gewesen. Er habe im Familienkreis deutsche Erziehung \nerhalten und deutsche Kultur und Geschichte seien ihm \nnahegebracht worden. Seine Kinder hätten ebenfalls die \ndeutsche Sprache als Muttersprache; sie hätten eine deutsche \nMittelschule besucht.\n\n14\n\nDie deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu \n1) ergebe sich aus den Bestätigungsmerkmalen Abstammung und \nSprache. Sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zum \ndeutschen Kulturkreis werde durch den Nationalitätseintrag \nDeutsch in seinen Unterlagen und durch sein Bekenntnis zur \nrömisch-katholischen Religion bestätigt. Hierfür spreche auch \ndas Vertreibungsschicksal der Geschwister des Vaters, mit \ndenen dieser zusammen erzogen worden sei. Demgegenüber sei \ndessen berufliche Stellung nicht geeignet, die deutsche \nVolkszugehörigkeit zu verneinen, zumal insoweit die Ablehnung \nnur auf willkürlichen Schlußfolgerungen beruhe.\n\n15\n\nDas Kriegsfolgenschicksal der Kläger könne auch nicht mit \nHinblick auf die berufliche Stellung des Klägers zu 1) \nverneint werden. Allein die von diesem erreichte Position \neines Professors reiche dafür nicht aus, zumal ihm \nAuslandsreisen stets verwehrt worden seien. Insoweit werde \nnicht berücksichtigt, daß auch er zahlreichen \nBenachteiligungen und Belastungen ausgesetzt gewesen sei. Die \nPositionen, die er und seine Kinder erreicht hätten, seien \ntrotz aller Benachteiligungen dank ihrer Hartnäckigkeit \nerreicht worden und beruhten lediglich auf einer normalen \nAnpassung an die politischen Verhältnisse, die bei Millionen \nvon deutschen und nichtdeutschen Volkszugehörigen erfolgt \nsei.\n\n16\n\nDie deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1) und der \nKläger zu 3) und 4) ergebe sich darüber hinaus aus den \nvorgelegten Erklärungen von Personen, die sie gut kennen \nwürden.\n\n17\n\nDie Zweifel des Bundesverwaltungsamtes an der Richtigkeit \nder Nationalitätsangaben in der Geburtsurkunde des Klägers zu \n1) und in den Inlandspässen seien unbegründet. Es gebe keine \nVorschrift, nach der im Jahre 1990 oder später ausgestellte \nUrkunden generell nicht anzuerkennen seien. Darüber hinaus \nhätten sie eine Bescheinigung des Ministeriums des Innern der \nUdSSR vorgelegt, aus der sich ergebe, daß auch in den zuvor \nausgestellten Personenstandsurkunden der Kläger zu 1), 3) und \n4) deren Nationalität mit Deutsch angegeben gewesen sei.\n\n18\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n19\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 2. Januar \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. April \n1992 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, den Klägern zu 1), 3 und \n4) einen Aufnahmebescheid zu erteilen \nund die Klägerin zu 2) in den \nAufnahmebescheid des Klägers zu 1) \neinzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Beklagte trägt im wesentlichen vor: Der berufliche \nWerdegang aller Kläger zeige, daß diese eine herausgehobene \nberufliche Stellung erreicht hätten. Darüber hinaus könne \nnicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger zu 1) und damit \nauch die Kläger zu 3) und 4) deutsche Volkszugehörige seien. \nAus der Mitteilung des Außenministeriums der Russischen \nFöderation vom 26. Mai 1994 an die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Moskau ergebe sich, daß in den \nfrüheren Inlandspässen der Kläger zu 1), 3) und 4) die \nVolkszugehörigkeit mit \"Russisch\" angegeben gewesen sei. Auf \nBeschluß des Volksgerichts des K. rayons der Stadt \nJ. vom 26. November 1990 seien allen drei Personen \nneue Inlandspässe ausgegeben worden, in denen der \nNationalitätseintrag auf \"Deutsch\" gelautet habe.\n\n23\n\nDurch Beschluß vom 7. November 1994 hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Gewährung von \nProzeßkostenhilfe abgelehnt. Durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, der auf den Prozeßkostenhilfebeschluß Bezug \nnimmt, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n24\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger \nihr Begehren weiter. Sie führen im wesentlichen aus: Die \ndeutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu 1) sei \nnachgewiesen. Es sei belegt, daß er von einem deutschen \nEmigranten abstamme. Er habe die deutsche Sprache als \nMuttersprache gesprochen und sei, wie sich aus den \nZeugenaussagen und der Akte eindeutig ergebe, von seiner \nUmgebung als Deutscher angesehen worden. Damit sei ein \nBekenntnis des Vaters des Klägers zu 1) nachgewiesen worden. \nDagegen spreche auch nicht die berufliche Position des Vaters \ndes Klägers zu 1). Dieser habe bis zum Jahre 1941 durchaus als \ndeutscher Volkszugehöriger in einer leitenden Position tätig \nsein können. Auf die Zeit danach komme es im Falle des Vaters \ndes Klägers zu 1) nicht an. Daß er von den \nDeportationsmaßnahmen verschont geblieben sei, hänge wohl \ndamit zusammen, daß er an seinem Wohnort gebraucht worden sei. \nEs sei nämlich nachgewiesen, daß insbesondere Intellektuelle, \ndie zumindest nicht als Volksfeinde galten, in der Kriegszeit \nvon den sowjetischen Behörden wegen ihrer besonderen \nFähigkeiten und weil man davon ausgegangen sei, daß sie keine \nGefahr in politischer Hinsicht darstellten, an ihren Wohnorten \nbelassen worden seien. Hieraus sei jedoch nicht der Schluß zu \nziehen, daß sich der Vater des Klägers zu 1) nicht bis zum \nJahre 1941 zum deutschen Volkstum bekannt habe. Insbesondere \nkönne nicht davon ausgegangen werden, daß die Heirat mit einer \nNichtdeutschen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nvernichtet habe.\n\n25\n\nDer Kläger zu 1) erfülle aber nicht nur die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, sondern auch die der Nr. 3 BVFG. \nDer Kläger zu 1) habe sich durchgehend zur deutschen \nNationalität bekannt und sei stets in seinem Inlandspaß mit \ndeutscher Nationalität eingetragen gewesen. Wenn er aber mit \nrussischer Nationalität eingetragen gewesen sein sollte, so \nsei das unerheblich. Es komme auf die Eintragung im Inlandspaß \nschon deshalb nicht an, weil eine Eintragung mit deutscher \nNationalität im Inlandspaß in der Zeit vor 1990 weder zumutbar \nnoch, wenn diese abgelehnt worden sei, durchsetzbar gewesen \nsei. Wörtlich wird dazu vorgetragen: \"Ausweislich der \nvorgelegten Bescheinigungen, die keine \nGefälligkeitsbescheinigungen sind, hat unser Mandant in seinem \nAntragsformular die Nationalität Deutsch angegeben. Außerdem \nwurde dann im Inlandspaß die russische Nationalität \neingetragen.\nWeil der Kläger die Wichtigkeit dieses Dokuments überschätzt \nhat und weil die Beklagte diesem Dokument eine erhebliche \nBedeutung beimißt, ließ der Kläger nach dem Erlaß des Gesetzes \nüber die Rehabilitierung repressierter Völker die richtige \nNationalität in den Inlandspaß eintragen. In seiner \nVerzweiflung ließ er sich im guten Glauben von der zuständigen \nStelle bescheinigen, daß in den Unterlagen die deutsche \nNationalität ebenfalls eingetragen sei. Die Bescheinigung über \ndie Eintragung der deutschen Nationalität bezog sich auf die \nvom Kläger und seiner Familie eingereichten Anträge.\" \n\n26\n\nDarüber hinaus ergebe sich aus diesem Fall, daß es einem \nMenschen, der in der Sowjetunion habe leben müssen, unmöglich \ngewesen sei, die Willkür der staatlichen Behörden zu \nüberwinden. Dazu führen die Kläger wörtlich aus: \"Es ist auch \nnicht hundertprozentig sicher, ob die Bescheinigung, die über \ndas Auswärtige Amt eingegangen ist, nicht an den Schreibtisch \ndes Außenministeriums angefertigt worden ist. Nichts spricht \ndafür, daß diese Bescheinigung glaubwürdiger ist als \ndiejenigen Bescheinigungen, die unser Mandant vorgelegt \nhat.\"\n\n27\n\nDarüber hinaus komme es nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum bisherigen Vertriebenenrecht \nnicht darauf an, daß sich der Spätgeborene nach außen hin zum \ndeutschen Volkstum bekannt habe, da ein Bekenntnis nach außen \nhin nicht zumutbar gewesen sei. Dies müsse auch für das neue \nRecht gelten, da es sich ansonsten um eine \"unzulässige \nRückanwendung des Gesetzes\" handele. Es komme daher nur auf \ndas Bekenntnisverhalten nach Inkrafttreten des neuen \nBundesvertriebenengesetzes an. Deshalb sei es nicht schädlich, \ndaß deutsche Volkszugehörige, die während des Terrorregimes \nder Sowjetunion ihre deutsche Volkszugehörigkeit hätten \nverbergen müssen, nunmehr unter Ausnutzung der demokratischen \nVerhältnisse in Rußland und in den Nachfolgestaaten der \nehemaligen UdSSR auch nach außen hin ihre wahre Nationalität \nwiederherstellen bzw. aufzeichnen ließen. Im vorliegenden Fall \nergebe sich dies aus dem eindeutigen Gerichtsbeschluß. Die \nUnterstellung des Verwaltungsgerichts, die Aussiedler würden \ndies nur deshalb unternehmen, um aussiedeln zu können, sei \nschon deshalb falsch, weil durch die Eintragung im Inlandspaß \nals Deutscher die Möglichkeit der Aussiedlung noch nicht \ngegeben sei. Es müßten noch die weiteren Kriterien des § 6 \nhinzutreten.\n\n28\n\nDie Kläger beantragen,\n\n29\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. Januar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. April \n1992 die Beklagte zu verpflichten, den \nKlägern zu 1), 3) und 4) einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und die \nKlägerin zu 2) in den Aufnahmebescheid \ndes Klägers zu 1) einzubeziehen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung nimmt sie auf die Bescheide und die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die sie für zutreffend \nhält, Bezug und weist ergänzend auf folgendes hin: Die von dem \nKläger zu 1) vorgelegte Geburtsurkunde, in der sein Vater mit \ndeutscher Nationalität eingetragen sei, sei ebenso wie die \nInlandspässe der Kläger zu 1), 3) und 4) nach 1990 ausgestellt \nund deshalb kein geeigneter Nachweis für die deutsche \nVolkszugehörigkeit. Soweit für die Kläger zu 3) und 4) die \nAnträge auf Erstausstellung der Pässe vorgelegt worden seien, \nhabe zwar die T. Gebietsgesellschaft beglaubigt, \ndaß die Übersetzung mit dem Original übereinstimme. Es sei \naber nicht ersichtlich, wie es den Klägern gelungen sei, das \nOriginal der Paßanträge bei der Gebietsgesellschaft \nvorzulegen, da es sich dabei um verwaltungsinterne Unterlagen \nhandele, die nicht herausgegeben würden. Es sei entgegen der \nAnsicht der Kläger auch nicht ersichtlich, daß die Mitteilung \ndes russischen Außenministeriums nicht der Wahrheit \nentspreche. Vielmehr sprächen die neu ausgestellten Urkunden \nfür die Richtigkeit der Auskunft. Nicht neu ausgestellt worden \nseien nur die Urkunden, in denen eine Volkszugehörigkeit der \nKläger zu 1), 3) und 4) nicht vermerkt sei und der Inlandspaß \nder Klägerin zu 2). Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb \neine amtliche Umtauschaktion nur die Kläger zu 1), 3) und 4) \nund nicht die Klägerin zu 2) betroffen habe. Darüber hinaus \nsei ein Interesse des russischen Außenministerium an einer \nwahrheitswidrigen Mitteilung nicht ersichtlich, wohl aber ein \nInteresse der Kläger, die deutsche Nationalität \nnachzuweisen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet.\n\n34\n\nErkenntnisliste\n\n35\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die \nKläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten \nAufnahmebescheide haben.\n\n38\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72 f), und vom 29. B. 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. \n1996, 198.\n\n40\n\nDie Kläger wohnen jedoch weiterhin in der Russischen \nFöderation.\n\n41\n\nI. Der Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er \nnach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n42\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n43\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. B. \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, \n198.\n\n45\n\nDie Frage, ob der Kläger zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben \nhat, ist hier unter der in der ersten Alternative dieser \nVorschrift genannten Voraussetzung zu beurteilen. Denn für die \nZurechnung des Klägers zu 1) zu einem bestimmten Volkstum war \neine Erklärung des Klägers zu 1) erforderlich, mit der er sich \nfür die Eintragung einer bestimmten Nationalität in seinen \nersten Inlandspaß entschied.\n\n46\n\nGrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses des \nKlägers zu 1) bei Vollendung seines 16. Lebensjahres im Jahre \n1946 war die Sowjetische Paßverordnung vom 10. September 1940. \nGemäß der Regelung unter Ziff. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung \nwar in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die \nFrage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-\nnationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings nicht \nausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt jedoch ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten der Eltern, da der Antragsteller bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in \ndas unter anderem auch die Nationalität einzutragen war.\n\n47\n\nVgl. Brunner, S. 2 f. \n\n48\n\nDeshalb konnte die Eintragung der Nationalität des Klägers \nzu 1) nur aufgrund eines entsprechenden Antrages erfolgen. \nDenn nach den auch im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen \nAngaben der Kläger war der Vater des Klägers zu 1) stets mit \ndeutscher Volkszugehörigkeit eingetragen, dessen Mutter war \ndagegen russische Volkszugehörige.\n\n49\n\nIn den vor 1990 ausgestellten Inlandspaß des Klägers zu 1) \nwar die russische Nationalität eingetragen. Dies ergibt sich \naus der insoweit eindeutigen Auskunft des Außenministeriums \nder Russischen Föderation vom 26. Mai 1994 an die Botschaft \nder Bundesrepublik Deutschland Moskau. Danach war in den \nfrüheren Inlandspaß des Klägers zu 1) in der Rubrik \nNationalität \"Russe\" eingetragen. Die Nationalitätseintragung \nsei auf Beschluß des Volksgerichts des K. rayons der Stadt \nJ. vom 26. November 1990 in \"Deutscher\" geändert \nworden.\n\n50\n\nGegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine \nBedenken. Es ist nicht ersichtlich, daß - wie die Kläger \nmeinen - diese Auskunft ohne Nachfrage bei den örtlichen \nBehörden erteilt worden sei. Dagegen spricht schon, daß \nkonkret angegeben worden ist, weshalb die Pässe neu \nausgestellt worden sind, nämlich wegen des mit Datum \nbezeichneten Gerichtsbeschlusses. Diese Erklärung ist auch \nnachvollziehbar. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, \ndaß in Rußland seit 1990 aufgrund von Gerichtsentscheidungen \ndie Eintragung der Nationalität im Inlandspaß geändert wird. \nDie Änderung der Nationalität ist auch nach der geltenden \nPaßverordnung vom 28. B. 1974 ein Grund, einen neuen Paß \nauszustellen. In Nr. 12 der Paßverordnung ist geregelt, daß \nPässe nur umgetauscht werden bei Namensänderung, bei der \nFeststellung von Ungenauigkeiten oder bei Unbrauchbarkeit. Bei \nÄnderung der Nationalität liegt zumindest die Feststellung \neiner Ungenauigkeit vor, die eine Neuausstellung \nrechtfertigt.\n\n51\n\nDemgegenüber haben die Kläger erklärt, die Pässe der Kläger \nzu 1), 3) und 4) seien aus \"innerem Grund\" ausgetauscht \nworden; was ein innerer Grund ist, haben sie nicht dargelegt. \nEin solcher ergibt sich auch nicht aus der von ihnen \nvorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der UdSSR, \nVerwaltung des Innern des Exekutivkomitees des T. \nGebietsrates der Volksdeputierten vom 2. Dezember 1991, wonach \ndie Ausstellung neuer Pässe zum Kompetenzbereich des \nMinisteriums des Innern der RSFSR gehöre und mit inneren \nVerordnungen geregelt sei. Daraus läßt sich kein konkreter \nAnlaß für die Änderung entnehmen. Insoweit ist auch zu \nberücksichtigen, daß eine Neuerteilung wegen Zeitablaufs nicht \nin Betracht kommt, da eine solche in der Paßverordnung nicht \nvorgesehen ist. Eine generelle Umtauschaktion kommt schon \ndeswegen als Grund nicht in Betracht, weil dann auch der Paß \nder Klägerin zu 2) hätte neu ausgestellt werden müssen, was \naber nicht geschehen ist. Zudem sind nicht nur die \nInlandspässe der Kläger zu 1), 3) und 4) geändert, sondern \nauch die Geburtsurkunden dieser drei Kläger neu ausgestellt \nworden. Nach der Auskunft des Außenministeriums der Russischen \nFöderation ist davon auszugehen, daß zumindest in den früheren \nGeburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) jeweils für den Vater \ndie Nationalität \"Russe\" und nicht wie in den neu \nausgestellten Urkunden \"Deutscher\" eingetragen war. Für die \ngleichzeitige Neuausstellung dieser Urkunden haben die Kläger \nkeine Erklärung abgegeben. Eine solche wäre aber insbesondere \ndeswegen erforderlich, weil für die Klägerin zu 2) eine \nAblichtung der Originalgeburtsurkunde aus dem Jahre 1935 \nvorgelegt worden ist, die entgegen der für den Kläger zu 1) \nneu ausgestellten Geburtsurkunde keine Angaben zu der \nNationalität der Eltern enthält. Dem Senat ist auch aus \nanderen Verfahren bekannt, daß in den dreißiger Jahren \nGeburtsurkunden keine Nationalitätsangaben zu den Eltern \nenthielten. Ebenso fällt auf, daß auch die Heiratsurkunde der \nKläger zu 1) und 2), die ebenfalls keine \nNationalitätseintragung enthält, nicht neu ausgestellt worden \nist.\n\n52\n\nGegen die Richtigkeit der Auskunft des Außenministerium \nsprechen auch nicht die von den Klägern vorgelegten \nAblichtungen der Anträge auf die Ausstellung des Inlandpasses \nfür die Kläger zu 3) und 4), in denen als die gewünschte \nNationalität \"Deutscher\" bzw. \"Deutsche\" angegeben ist. Diese \nsind mit der Behauptung vorgelegt worden, die Kläger hätten \ndie Ausstellung eines Passes mit deutscher Nationalität \nbeantragt, dennoch sei ihnen ein Paß mit russischer \nNationalität ausgestellt worden. Diese falsche Eintragung \nhätten sie durch die Neuausstellung der Pässe berichtigen \nlassen. Dieser Vortrag überzeugt schon deswegen nicht, weil \nnur die Anträge für die Kläger zu 3) und 4), nicht aber für \nden Kläger zu 1) vorgelegt worden sind, auf den es vor allem \nankommt. Außerdem sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nzunächst nur die Übersetzungen dieser Anträge vorgelegt \nworden; die Kopien sind erst im Berufungsverfahren nach der \nKenntnisnahme von der Auskunft des Außenministeriums der \nRussischen Föderation beigebracht worden. Weiter haben die \nKläger nicht dargelegt, wie sie in den Besitz der Kopien \ngelangt sind. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da diese \nAnträge in der Regel nicht herausgegeben und auch nicht \nfotokopiert werden. Dementsprechend heißt es in der von den \nKlägern vorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der \nUdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des \nT. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. \nDezember 1991: \"Andere Registrierungsurkunden unserer \nAbteilung liegen der Geheimhaltung und keinem Kopieren unter.\" \nDieser Vortrag überzeugt vor allem aber deswegen nicht, weil \ner im direkten Widerspruch zu der auch in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich aufrechterhaltenen Behauptung steht, \ndie Kläger zu 1), 3) und 4) seien stets mit deutscher \nNationalität in ihren Inlandspässen eingetragen gewesen. Ein \nsolcher widersprüchlicher Tatsachenvortrag ist nicht \nglaubhaft. Außerdem widerspricht dieser Vortrag der von den \nKlägern vorgelegten Auskunft des Ministeriums des Innern der \nUdSSR, Verwaltung des Innern des Exekutivkomitees des \nT. Gebietsrates der Volksdeputierten vom 2. \nDezember 1991, wonach auch in den alten Inlandspässen die \ndeutsche und nicht die russische Nationalität eingetragen \ngewesen sei. Soweit nunmehr behauptet wird, die Bescheinigung \nhabe sich nicht auf die Eintragung der Nationalität in den \nInlandspässen, sondern auf die vom Kläger und seiner Familie \neingereichten Anträge bezogen, ergibt sich das aus der \nBescheinigung gerade nicht. Vielmehr bestätigt sie \nausdrücklich die Eintragung der deutschen Nationalität in den \nInlandspässen und erklärt darüber hinaus, daß andere \n\"Registrierungsurkunden\" - also auch die Anträge auf \nAusstellung des Inlandspasses - der Geheimhaltung unterlägen, \nso daß daraus keine Auskünfte erteilt werden könnten. \n\n53\n\nSchließlich ist auch kein Interesse des russischen \nAußenministeriums an einer unrichtigen Auskunft zu erkennen, \nwährend die Kläger ein sehr großes Interesse daran haben, ihre \nangebliche deutsche Nationalität nachzuweisen.\n\n54\n\nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität \ngegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die \ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu \neinem anderen Volkstum.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 \n- 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 44, und vom 29. B. 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198.\n\n56\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den \nausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686.\n\n58\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor. Die Eintragung \nder russischen Nationalität in den ersten Inlandspaß des \nKlägers zu 1) entsprach dessen Antrag und erfolgte nicht gegen \nseinen ausdrücklichen Willen. Zwar ist im Berufungsverfahren \nerstmals vorgetragen worden, \"der Kläger\" habe sich in seinem \nAntrag für die deutsche Nationalität entschieden, sei aber \ndennoch als \"Russe\" eingetragen worden. Diese Angabe ist \njedoch - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft, zumal nicht \neinmal feststeht, ob sie sich überhaupt auf den Kläger zu 1) \nbeziehen soll, für den eine Ablichtung des Antrages auf \nPaßausstellung nicht vorgelegt worden ist.\n\n59\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1946 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und der Kläger zu 1) deshalb sein Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen.\n\n60\n\nSoweit die Kläger sich auf diese Fiktion berufen, ist ihr \nVortrag wegen widersprüchlicher Behauptungen nicht glaubhaft. \nDer Kläger zu 1) hat nämlich noch im Berufungsverfahren \nvorgetragen, mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen zu \nsein. Außerdem haben die Kläger zu den erforderlichen \nschwerwiegenden Nachteilen keine Angaben gemacht. Dies wäre \naber notwendig, da auch für das Jahr 1946 nicht generell ohne \njeden Vortrag davon ausgegangen werden kann, daß derartige \nNachteile vorlagen. Der Kläger zu 1) hat vielmehr ausdrücklich \nbehauptet, er habe 1948 ein Studium beginnen können, obwohl \nseine deutsche Nationalität bekannt gewesen sei, weil der \nRektor der Hochschule sich für ihn eingesetzt habe.\n\n61\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nder Kläger zu 1) im Zusammenhang mit der Änderung der \nNationalität in seinem Inlandspaß im Jahre 1991 eine Erklärung \nzur deutschen Nationalität abgegeben hat.\n\n62\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt zwar nicht voraus, daß \nsich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. B. \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, \nvom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 - \n9 C 10.96 -.\n\n64\n\nEs kann jedoch dann, wenn zuvor bei Beantragung des ersten \nInlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, \nspäteren Anträgen oder sonstigen Bemühungen, die entsprechend \ndem damaligen Antrag eingetragene Nationalität in \"deutsch\" \nändern zu lassen, nur ausnahmsweise ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum entnommen werden. Dieses kann nur \nangenommen werden, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß \naufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere \nHinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser \nHinsicht ist zunächst das Alter bei Abgabe der von einem \nfrüheren Gegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je \nälter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder \nnunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem \ninneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin \nist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller \nRegel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß \nwechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. B. \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198 \nund vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -\n.\n\n66\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat der Kläger zu 1) nicht erbracht. Denn es sind \nweder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch ersichtlich, daß \nder Kläger zu 1) durch ein besonderes positives Verhalten nach \naußen hin hat erkennbar werden lassen, daß er in Abkehr von \nseinem ursprünglichen Gegenbekenntnis (nunmehr) infolge eines \ninneren Bewußtseinswandels nur dem deutschen Volkstum und \nkeinem anderen Volkstum (mehr) zugehören will. Er hat keine \näußeren Tatsachen vorgetragen, die diesen Bewußtseinswandel \nerkennen lassen. Ein solcher ist hier schon deswegen wenig \nglaubhaft, weil der Kläger zu 1) bereits sechzig Jahre alt \nwar, als er die Änderung vornahm. In einem solchen Alter ist \ndie Wahrscheinlichkeit, daß die Änderung auf einem inneren \nBewußtseinswandel beruht, äußerst gering.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n68\n\nII. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da dem Kläger zu 1) aus den oben dargelegten Gründen \nein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch eine \nEinbeziehung nicht in Betracht.\n\n69\n\nIII. Die Klage der Kläger zu 3) und 4) ist unbegründet, \nweil sie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen, so daß schon aus diesem \nGrund die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht \nvorliegen, und auch eine Einbeziehung nicht erfolgen kann.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da dieser \nkeinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der ZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwG nicht vorliegen.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-02/2-a-1075-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-02-02/2-a-1075-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310100","retrieved":"2026-07-09 03:40:00.627837+00:00"}}