{"status":"available","doknr":"OLD310106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0130.9A.D143.96G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-30","aktenzeichen":"9A D 143/96.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen je zur Hälfte einen nach den baren Auslagen des Gerichts berechneten \nPauschsatz von 33,00 DM, eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM sowie die außergerichtlichen \nKosten des Beklagten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Einleitung des \nvereinfachten Flurbereinigungsverfahrens B. -\nB. , das der Beklagte durch Beschluß vom 21. Dezember \n1994 angeordnet hat. Das Verfahrensgebiet ist rund 608 ha \ngroß. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 28. Dezember \n1994. Mit der Durchführung des vereinfachten \nFlurbereinigungsverfahrens verfolgt der Beklagte den Zweck, \nden rechtsverbindlichen Landschaftsplan „Raum B. \" \numzusetzen und die hierfür erforderlichen Flächen auf \nfreiwilliger Basis bereitzustellen. Außerdem sollen die \nVerbesserung der landwirtschaftlichen Erschließungswege und \nweitere Maßnahmen zur Erschließung der Agrarstruktur durch \neine zunächst in Teilbereichen mögliche stärkere \nZusammenlegung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes \nangestrebt werden. Dabei sollen auch im Zusammenhang mit der \nnotwendigen Katastererneuerung die tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken in \nÜbereinstimmung gebracht werden. \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des im Flurbereinigungsgebiet \ngelegenen Grundstückes Gemarkung B. , Flur 4, \nFlurstück 2226, in Größe von 937 qm. Der Kläger ist Eigentümer \ndes im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung \nB. , Flur 4, Flurstück 2324, in Größe von 1.860 qm. \nDie Kläger erhoben gegen den Einleitungsbeschluß Widerspruch \nmit der Begründung, die Voraussetzungen für eine Verfahrens-\neinleitung lägen nicht vor. Zersplitterter Grundbesitz und \nrechtlich ungeklärte Eigentumsverhältnisse seien nicht \ngegeben. Der geplante Ausbau des landwirtschaftlichen Weges \n„B. \", der ihre Grundstücke erschließe, sei weder von \nsachlichem noch wirtschaftlichem Nutzen. Dieser sei vor zwei \nJahren neu asphaltiert und mit einem neuen Unterbau versehen \nworden. Größe und Dimension des Weges reichten für die \nAnwohner aus. \n\n4\n\nDas Landesamt für Agrarordnung N. -W. wies \ndurch Bescheide vom 2. September 1996 die Widersprüche zurück. \nEs führte zur Begründung aus, der Beklagte habe das Verfahren \nermessensfehlerfrei eingeleitet. Die mit dem Verfahren \nverfolgten Ziele entsprächen den gesetzlichen Vorgaben des \n§ 86 FlurbG. Einleitungsvoraussetzung sei nicht, daß alle \nZiele für jedes Grundstück im Verfahrensgebiet gleichzeitig \nvon Bedeutung seien. Es sei vielmehr auf die Verhältnisse des \ngesamten Gebietes abzustellen. Die Ziele der Verbesserung der \nErschließungswege und der Klärung der rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnisse griffen gerade auch im Bereich des \nWeges „B. \" ein.\n\n5\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie tragen \nergänzend vor: Die Einleitung des vereinfachten \nFlurbereinigungsverfahrens sei nicht gerechtfertigt. Der \nBeklagte ziehe sich diesbezüglich auf völlig vage \nFormulierungen zurück und mache keinerlei konkrete \nAusführungen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen (die Klägerin zu 1. schriftsätzlich \nsinngemäß),\n\n7\n\nden Flurbereinigungsbeschluß des \nBeklagten vom 21. Dezember 1994 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandesamtes für Agrarordnung \nN. -W. vom 2. September \n1996 aufzuheben, soweit die Grundstücke \nam „B. \" in das \nFlurbereinigungsverfahren einbezogen \nworden sind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr erwidert, ein Bodenordnungsbedarf im Verfahrensgebiet \nliege vor. Dieses sei so abgegrenzt worden, daß der Zweck der \nFlurbereinigung möglichst vollkommen erreicht werde. Zum \nFlurbereinigungsgebiet gehörten regelmäßig alle in ihm \nliegenden Grundstücke, weil sonst die Erreichung des Planziels \nnicht gewährleistet werden könne.\n\n11\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht \nzur Sache.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n15\n\nDie Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens \nB. -B. durch den Flurbereinigungsbeschluß \ndes Beklagten vom 21. Dezember 1994 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Agrarordnung \nN. -W. vom 2. September 1996 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n16\n\nFormell-rechtliche Fehler des Flurbereinigungsbeschlusses \nsind weder geltend gemacht noch ersichtlich.\n\n17\n\nMateriell-rechtlich hält der angefochtene Beschluß einer \ngerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Voraussetzungen \nfür die Durchführung des vereinfachten \nFlurbereinigungsverfahrens B. -B. nach § 86 \nAbs. 1 Nrn. 1 und 3 FlurbG liegen vor. \n\n18\n\nNach § 86 Abs. 1 FlurbG, der durch Artikel 1 Nr. 3 des \nGesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 23. \nAugust 1994 (BGBl. I S. 2187) neu gefaßt worden ist, kann ein \nvereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um \nMaßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der \nAgrarstrukturverbesserung und u.a. Maßnahmen des \nUmweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen oder \nauszuführen (Nr. 1) und/oder um Landnutzungskonflikte \naufzulösen (Nr. 3). Insoweit hat der Senat keine Bedenken, daß \nauf der Grundlage des bestandskräftigen Landschaftsplans \nB. , der eine Vielzahl von Einschränkungen der \nNutzung forst- und landwirtschaftlicher Flächen enthält, auch \nMaßnahmen für Zwecke des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege im Rahmen des vereinfachten \nFlurbereinigungsverfahrens ermöglicht bzw. ausgeführt werden \nkönnen. Die dabei naturgemäß auftretenden \nLandnutzungskonflikte im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG \nkönnen mit den Instrumentarien der Bodenordnung aufgelöst \nwerden. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren \nB. -B. dient aber auch der agarstrukturellen \nVerbesserung. Die vom Beklagten angefertigte Besitzstandkarte \nfür das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B. -\nB. läßt überzeugend die im gesamten \nFlurbereinigungsgebiet bestehenden Mängel der Flächen \n(Zuschnitt, Größe, Erschließung) erkennen, die die \nRentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe in Frage \nstellen. Mängel bestehen außerdem am vorhandenen Wegenetz \nhinsichtlich der Verkehrssicherheit für den \nlandwirtschaftlichen Verkehr zur Erschließung von Hofstellen \nund Nutzflächen. Bereits die agrarstrukturelle Vorplanung -\nAVP- für das Stadtgebiet B. der D. \nB. - D. G. für \nL. GmbH aus dem Jahre 1981 (siehe Seiten 96-102, \n111, 124 und 138 der AVP) hat hierauf wiederholt hingewiesen. \nBestätigt wird dieser Mangel auch im landwirtschaftlichen \nFachbeitrag der Landwirtschaftskammer W. -L. , \nBezirksstelle für Agrarstruktur Ruhrgebiet in U. , zur \nStruktur der Landwirtschaft und ihrer Entwicklung im Bereich \ndes Landschaftsplans B. , E. -R. -Kreis, vom \nSeptember 1993. Insoweit wird nicht nur auf die \nAusbaubedürftigkeit des landwirtschaftlichen Wegenetzes \nhingewiesen, sondern auch die Neuordnung des zersplitterten \nGrundbesitzes im Rahmen der Flurbereinigung angeregt. Durch \ndie geplanten Maßnahmen der Flurbereinigung können die \nfestgestellten und mit den Beteiligten erörteren Verhältnisse \nim gesamten Verfahrensgebiet verbessert werden. Insoweit ist \nes auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte aufgrund seiner \nErfahrungen im Nachbarverfahren B. -W. und \nnach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen bezüglich der \nexemplarisch dargelegten Verhältnisse im Bereich B. die \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse klären und eine \nNeuvermessung des Verfahrensgebietes wegen des noch in großen \nTeilen vorhandenen Urkatasters durchführen will. \n\n19\n\nBedenken, daß das Interesse der Beteiligten i.S.d. § 4 \nFlurbG nicht vorliegen könnte, bestehen nicht. Es kommt dabei \nnicht auf die subjektive Meinung oder gar auf die Zustimmung \nder einzelnen Grundstückseigentümer, sondern auf das \nwohlverstandene, auf sachlichen Erwägungen beruhende Interesse \nan. Entscheidend ist, ob das objektive Interesse an der \nVerwirklichung der Ziele des Flurbereinigungsverfahrens für \ndie überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegt. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. \nDezember 1960 - I B 159.60 -, RdL 1961, \n80.\n\n21\n\nDer sachverständig besetzte Senat ist nach Auswertung der \ndem Gericht vorliegenden Unterlagen der Auffassung, daß mit \nder Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens ein genereller \nbetriebswirtschaftlicher Erfolg erwartet werden kann und die \nEntscheidung des Beklagten, das Verfahren einzuleiten, nicht \nermessensfehlerhaft ist. Denn durch die beabsichtigten \nMaßnahmen lassen sich voraussichtlich die bestehenden \nNachteile in dem Verfahrensgebiet wenn nicht beheben so doch \nvermindern. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, ob \nund in welchem Umfang die Verbesserung der betrieblichen \nVerhältnisse eines jeden Teilnehmers erreichbar ist, ganz \nabgesehen davon, daß sich der betriebswirtschaftliche Erfolg \nfür den Einzelbetrieb, der von einer Vielzahl von Faktoren \nabhängt, bei der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens in \naller Regel nicht voraussehen läßt. Hierüber entscheidet der \nBeklagte im Flurbereinigungsplan, gegen den den Klägern - wie \nallen Teilnehmern - zu gegebener Zeit die einschlägigen \nRechtsmittel zur Verfügung stehen. Insoweit ist die von den \nKläger wiederholt aufgeworfene Frage der Ausbauwürdigkeit der \nStraße „B. \" schon im Ansatz nicht geeignet, die \nRechtmäßigkeit der Verfahrenseinleitung generell in Frage zu \nstellen. \n\n22\n\nAuch müssen sich die Kläger darauf verweisen lassen, daß \nein den Flurbereinigungsbeschluß anfechtender Beteiligter nur \ndamit gehört werden kann, sein Interesse an der \nFlurbereinigung liege nicht vor. Denn diejenigen Beteiligten, \ndie den Flurbereinigungsbeschluß nicht - mit der Klage - \nangefochten haben, geben dadurch zum Ausdruck, daß das \nangeordnete Verfahren nicht im Widerspruch zu ihren Interessen \nsteht.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 19. \nNovember 1965 - IV CB 162.75 -, RdL \n1966, 52, 53; Beschluß vom 28. Dezember \n1960, a.a.O.\n\n24\n\nInsoweit ist festzustellen, daß lediglich die Kläger den \nFlurbereinigungsbeschluß gerichtlich angefochten haben. \n\n25\n\nIm übrigen liegt es in den Händen der \nTeilnehmergemeinschaft, in welchem Umfang Baumaßnahmen \ndurchgeführt werden, so daß die Teilnehmer Einfluß auf die \nHöhe der Ausführungskosten nehmen können. Außerdem ist durch \n§ 19 Abs. 1 FlurbG sichergestellt, daß Teilnehmer nur für \nsolche Aufwendungen Beiträge zu leisten haben, die auch ihrem \nInteresse dienen.\n\n26\n\nErmessensfehler bei der Abgrenzung des \nFlurbereinigungsgebietes haben sich ebenfalls nicht ergeben. \nNach § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist jede Abgrenzung des neu zu \nordnenden Gebietes rechtmäßig, die dazu dient, den Zweck der \nFlurbereinigung möglichst vollkommen zu erreichen. \nRechtswidrig wäre nur eine Gebietsabgrenzung, die erkennbar \nnicht auf eine Abwägung aller für einen größtmöglichen \nErfolg der Flurbereinigung im gesamten Planungsraum und für \nden einzelnen Beteiligten bedeutsamen Gesichtspunkte \nzurückgeht oder sich als ganz ungeeignet erweist, den \nFlurbereinigungserfolg zu fördern. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 26. \nOktober 1966 - IV B 291.65 -, RzF § 4, \nS. 17 = RdL 1967, 217.\n\n28\n\nDer Abgrenzung des Verfahrensgebietes trägt, wie die \nBesitzstandskarte und die Gebietskarte im Maßstab 1 : 5000 \nerkennen lassen, diesem Grundsatz Rechnung. Dies gilt \ninsbesondere auch für den Bereich „B. \". Seine Umgebung \nist wie das restliche Verfahrensgebiet überwiegend \nlandwirtschaftlich geprägt. Außerdem sind nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten gerade auch \ndie rechtlichen Verhältnisse an dem derzeitigen Wegeflurstück \ndes Weges „B. \" zu klären. Im übrigen schließen sich \nsüdlich/südwestlich Bereiche an, welche wegen des noch \nvorhandenen „Urkatasters\" zweckmäßigerweise einer \nNeuvermessung unterzogen werden sollen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 \nSatz 2 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtsgebühr hat der Senat hierbei nach einem \nGegenstandswert von 8.000,00 DM berechnet. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 \nSatz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10. 711 ZPO. \n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-30/9a-d-143-96-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-30/9a-d-143-96-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310106","retrieved":"2026-07-09 03:40:01.186933+00:00"}}