{"status":"available","doknr":"OLD310105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0130.9A.D114.96G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-30","aktenzeichen":"9A D 114/96.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt eine Gerichtsgebühr von 10.342,50 DM sowie die außergerichtlichen \nKosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Teilnehmerin der im Jahre 1977 nach § 86 \nFlurbereinigungsgesetz - FlurbG - eingeleiteten und seit 1981 \nals Unternehmensverfahren nach den Vorschriften der §§ 87 ff. \nFlurbG weitergeführten Flurbereinigung Südtangente-K. . \nDer Einlagebesitz der Klägerin besteht aus einem Grundstück in \nder Gemarkung W. , Flur , Flurstück , in Größe von \n6,1147 ha. Das Grundstück liegt im Bereich der inzwischen \ngebauten Bundesautobahn A , die quer über die Fläche in Ost-\nWestrichtung verläuft. \n\n3\n\nIm Wertermittlungsverfahren wurde das Einlagegrundstück als \nAckerland bewertet, für das der Beklagte 33.248 WZ ermittelte. \nGegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom \n5. Juni 1991 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der \nBegründung, in einer Verhandlung am 28. November 1986 sei für \neine Fläche in Größe von 6.400 qm ein Mehrwert vereinbart \nworden; dieser sei jedoch nicht berücksichtigt worden. In der \nWiderspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für \nFlurbereinigung vom 2. September 1993 erklärte sich der \nVertreter der Straßenbauverwaltung bereit, für die Teilfläche \neinen höheren Preis zu zahlen und die Kosten des von der \nKlägerin eingeschalteten landwirtschaftlichen Sachverständigen \nteilweise zu übernehmen. Danach erklärte die Klägerin die \nRücknahme ihres Widerspruchs gegen die Feststellung der \nErgebnisse der Wertermittlung. Daraufhin erklärte die \nSpruchstelle das Widerspruchsverfahren durch Beschluß vom 2. \nSeptember 1993 für erledigt. Die hiergegen erhobene Klage, mit \nder die Klägerin geltend machte, sie fechte ihre \nRücknahmeerklärung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung \nan, wies der Senat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom \n17. November 1994 - 9 D 101/93.G - ab.\n\n4\n\nDen Abfindungsanspruch ermittelte der Beklagte mit 33.248 \nWZ. Ein Landabzug erfolgte nicht. \n\n5\n\nAls Abfindung wurde der Klägerin durch den \nFlurbereinigungsplan das Flurstück Gemarkung W. , Flur \n, Flurstück , zugeteilt. Die Klägerin erhob gegen diese \nZuteilung Widerspruch. \n\n6\n\nDurch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde das Abfindungsgrundstück \nverkleinert und in seinen westlichen und östlichen Grenzen verändert. Hiergegen legte die \nKlägerin im Anhörungstermin zum Nachtrag 1 vom 30. November 1994 wiederum \nWiderspruch ein. In einer hierzu am 12. Dezember 1994 durchgeführten \nWiderspruchsverhandlung erkannte die Klägerin ausweislich der hierüber gefertigten \nNiederschrift (Beiakte 2, Seite 17) an, daß die Abfindung durch das Grundstück \nGemarkung W. , Flur , Nr. , einschließlich der \nEntschädigung gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG in Höhe von 25.679,75 DM \ngemäß § 44 FlurbG wertgleich in bezug auf den reinen \nlandwirtschaftlichen Nutzwert ihrer Einlage sei. Sie erklärte \nihren Widerspruch u.a. gegen den Plan und den Nachtrag 1 \ninsoweit für erledigt. Gegenstand des Widerspruchs sei die \nNichtberücksichtigung eines Bauerwartungslandwertes bezogen \nauf das gesamte Altgrundstück sowohl bei der Wertermittlung \nals auch daraus folgend bei der Abfindung.\n\n7\n\nDurch den Nachtrag 2 wurden bezüglich der Abfindung der \nKlägerin Entschädigungen aus einem Pachtverhältnis geregelt, \ndie beim Pächter mit der Ordnungs-Nr. L 9/10 festgesetzt \nwurden. Die Klägerin legte erneut Widerspruch ein. \n\n8\n\nDie vorgesehene Abfindung der Klägerin nach dem Stand des \nNachtrags 2 zum Flurbereinigungsplan beträgt nunmehr 5,9392 ha \nmit 33.709 WZ. Wegen der Zusammensetzung der danach \nvorhandenen Mehrabfindung von 461 WZ und der festgesetzten \nAusgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis \nBezug genommen.\n\n9\n\nDie Klägerin machte mit ihrem Widerspruch gegen den \nFlurbereinigungsplan i.d.F. des Nachtrags 2 noch folgendes \ngeltend:\n\n10\n\nIhr Landabfindungsanspruch sei höher als im \nFlurbereinigungsplan ausgewiesen. Der im \nWertermittlungsverfahren als Ackerland eingestufte Altbesitz \nhabe nämlich einen im Flurbereinigungsverfahren zu \nberücksichtigenden erhöhten Lagewert. Aufgrund entsprechender \nPlanungen der früheren Gemeinde W. habe es sich bei dem \nAltbesitz zum Zeitpunkt der Planung der Bundesautobahn A um \nBauerwartungsland gehandelt. Hieraus ergebe sich ein erhöhter \nAbfindungsanspruch, dessen Erfüllung begehrt werde. Der an das \nMasselandgrundstück Flur , Flurstück , angrenzende Teil \nihres Abfindungsgrundstücks sei im Wert gemindert, weil im \nFall einer Aufforstung der Masselandfläche nachteilige \nSchatten- und Wurzeleinwirkungen für den angrenzenden Teil des \nAbfindungsgrundstücks zu erwarten seien. \n\n11\n\nDie Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 18. Juni 1996 als unbegründet zurück: Die \nFlurbereinigungsbehörde sei bei der Berechnung des \nLandabfindungsanspruchs der Klägerin zutreffend von den im \nWertermittlungsverfahren festgestellten Werten des \nEinlageflurstücks ausgegangen. Die Feststellung der Ergebnisse \nder Wertermittlung sei für das Einlagegrundstück der Klägerin \nbestandskräftig. Die Klägerin habe ihren rechtzeitig \neingelegten Widerspruch anläßlich der Spruchstellenverhandlung \nvom 2. September 1993 wirksam zurückgenommen. Die Klägerin \nkönne selbst aus dem Umstand, daß Gegenstand des Widerspruchs \ngegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nicht \ndie Bewertung ihres gesamten Einlagegrundstücks, sondern nur \ndie Bewertung einer Teilfläche von 6.400 qm gewesen sei, \nnichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn daraus ergebe sich \nlediglich, daß die Bewertung ihres Einlagegrundstücks bereits \nvor Rücknahme des Widerspruchs vom 2. September 1993 \nBestandskraft erlangt habe. Da die Klägerin keine \nWiderspruchsfrist versäumt habe, komme auch eine sachliche \nÜberprüfung nicht aufgrund einer Nachsichtgewährung in \nBetracht. Der Klägerin stehe auch kein Ausgleichsanspruch für \nzukünftige Nachteile zu, die sich aus einer Aufforstung des \nwestlich an ihre Abfindungsfläche angrenzenden \nMasselandflurstücks ergeben könnten. Denn die Möglichkeit \neiner Aufforstung des benachbarten Grundstücks habe keine \nBewertungserheblichkeit. Hinzu komme, daß auch bei \nGrundstücken, die an den Altbesitz der Klägerin angrenzten, \ndie Möglichkeit von Baum- und Heckenanpflanzungen bestanden \nhabe. \n\n12\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie vertieft \nihr Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie habe ursprünglich \nuneingeschränkt Widerspruch gegen die Wertermittlung \neingelegt, in der Verhandlung vom 2. September 1993 ihren \nWiderspruch aber nur hinsichtlich der zur Verhandlung \nanstehenden Teilfläche von 6.400 qm zurückgenommen. Das \nVerfahren hinsichtlich der Wertermittlung ihres \nEinlagebesitzes sei deswegen entgegen der Auffassung der \nSpruchstelle für Flurbereinigung nicht abgeschlossen. Auch \nhabe sich der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1994 \nnicht mit der Frage der Richtigkeit der Wertermittlung für das \nihr entzogene Grundstück auseinandergesetzt. Eine Entscheidung \nüber die Einstufung des Grundstücks als Ackerland müsse \nnachgeholt werden. Auch sei das Vorverfahren wegen ihres \nWiderspruchs gegen die Abfindung fehlerhaft verlaufen. Zu der \nVerhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 18. \nJuni 1996 seien weder sie - die Klägerin - noch ihr \nVerfahrensbevollmächtigter geladen worden. Es habe keine \nMöglichkeit bestanden, ihren Widerspruch der gesamten \nSpruchstelle mündlich vorzutragen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Flurbereinigungsplan des \nBeklagten in dem \nFlurbereinigungsverfahren Südtangente-\nK. i.d.F. des Nachtrags 2 sowie \ndes Bescheides der Spruchstelle für \nFlurbereinigung beim Landesamt für \nAgrarordnung Nordrhein-Westfalen vom \n18. Juni 1996 zu ändern und ihr eine \nwertgleiche Abfindung entsprechend \nihrem Vorbringen zu gewähren,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nfür den Fall des Unterliegens, die \nRevision zuzulassen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr erwidert ergänzend unter Bezugnahme auf die Ausführungen \nder Spruchstelle für Flurbereinigung, daß es hinsichtlich der \nan das Abfindungsgrundstück der Klägerin angrenzenden \nMasselandfläche keine Festsetzungen für eine Aufforstung oder \nBepflanzung unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten \ngebe.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 9 D \n101/93.G sowie der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n23\n\nDie im Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 2 \nvorgesehene Abfindung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt \nsie nicht in ihren Rechten.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit \nder Abfindung in einem Flurbereinigungsverfahren ist allein § \n44 FlurbG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder \nTeilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der \nnach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge mit Land von gleichem \nWert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der \nBemessung der Landabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 \nbis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist \nhier geschehen. \n\n25\n\nDer Beklagte ist nach der bestandskräftigen Feststellung der \nErgebnisse der Wertermittlung zutreffend von einem Einlagewert \nvon 33.248 WZ ausgegangen. \n\n26\n\nDie Angriffe der Klägerin gegen diese Bewertung greifen \nnicht durch, weil sie ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist. \nJeder Teilnehmer muß die Wertermittlungsergebnisse bei einem \nPlanwiderspruch gegen sich gelten lassen, wenn sie \nunanfechtbar geworden sind. Die Wertermittlung ist nämlich zur \nEntlastung des Abfindungsstreits in den §§ 27 bis 33 FlurbG \nals eigener Abschnitt des gestuften Verwaltungsverfahrens \nausgegliedert: Nach Durchführung der tatsächlichen \nWertermittlung wird das Wertermittlungsergebnis durch die \nFlurbereinigungsbehörde festgestellt. Der \nFeststellungsbeschluß nach § 32 FlurbG ist ein Verwaltungsakt, \nder mit dem Widerspruch angefochten werden kann. Nach Ablauf \nder Widerspruchsfrist bzw. abschließender Entscheidung über \ndie Einwendungen wird das Ergebnis der Wertermittlung \nunanfechtbar.\n\n27\n\nSo liegt der Fall hier. Die öffentlich bekanntgemachten \nErgebnisse der Wertermittlung durch Bescheid des Beklagten vom \n5. Juni 1991 sind gegenüber der Klägerin inzwischen \nunanfechtbar festgestellt worden. Die Klägerin hat zwar gegen \ndie Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung rechtzeitig \nWiderspruch eingelegt. Sie hat aber ihren Widerspruch in der \nWiderspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für \nFlurbereinigung vom 2. September 1993 rechtswirksam \nzurückgenommen.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist in vollem Umfang \nund nicht nur hinsichtlich einer Teilfläche in Größe von 6.400 \nqm abschließend über ihren Widerspruch gegen die Feststellung \nder Ergebnisse der Wertermittlung entschieden worden. Es \ntrifft nicht zu, daß hinsichtlich der verbleibenden Restfläche \nder Widerspruch noch anhängig und demgemäß auch im \nAbfindungsstreit noch die Prüfung zulässig ist, ob ihrer \nEinlagefläche als Bauerwartungsland ein erhöhter Verkehrswert \nzukommt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Widerspruch wegen \nder Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 17. Juni 1991 und 21. \nFebruar 1991 nicht sogar auf die Teilfläche von 6.400 qm \nbeschränkt oder ob er unbeschränkt erhoben war. In beiden \nFällen ist eine Überprüfung der Ergebnisse der Wertermittlung \nnicht mehr möglich. War der Widerspruch beschränkt, so ist \nBestandskraft hinsichtlich der Restfläche bereits mit Ablauf \nder Rechtbehelfsfrist - unabhängig von der späteren \nRücknahmeerklärung - eingetreten. Galt der Widerspruch dagegen \nuneingeschränkt, so ist Bestandskraft mit der \nRücknahmeerklärung am 2. September 1993 eingetreten. Diese ist \nohne erkennbare Einschränkung erfolgt. Dem entsprechend hat \nder Senat bereits durch Urteil vom 17. November 1994 - 9 D \n101/93.G - entschieden, daß der Bescheid der Spruchstelle für \nFlurbereinigung, das Widerspruchsverfahren werde für erledigt \nerklärt, rechtsfehlerfrei sei. Wegen der willentlichen \nRücknahme des Widerspruchs verbietet sich auch die Prüfung \neiner Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG. \nGründe, die für eine Nichtigkeit der Wertfeststellung sprechen \nkönnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend \ngemacht worden. \n\n29\n\nDer Klägerin ist als Abfindung das Grundstück Gemarkung \nW. , Flur , Flurstück , in Größe von 5,9392 ha als \nAckerland zugeteilt worden. Die Wertzahl für das neu \nzugeteilte Grundstück, dessen Wert selbst von der Klägerin \nnicht in Zweifel gezogen worden ist, beträgt 33.709. Die den \nAnfindungsanspruch übersteigende Mehrzuteilung von 461 WZ, die \naus einem Landverzicht zugunsten der Klägerin ohne \nGeldausgleich herrührt, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. \n\n30\n\nDie Wertzahlen bilden für die Bemessung des \nGesamttauschwertes aber nur die Grundlage. Für die \nFeststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44 \nAbs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten \nGesamtabfindung mitbestimmende Gestaltungsfaktoren in \nBetracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht \nwerden müssen. \n\n31\n\nOb die Klägerin die Richtigkeit der in Ansatz gebebrachten \nGestaltungsfaktoren noch rügen will bzw. kann, kann im \nvorliegenden Fall dahinstehen. Für eine Beschränkung des \nPlanwiderspruchs könnte sprechen, daß die auch im Vorverfahren \nanwaltlich vertretene Klägerin anläßlich der \nWiderspruchsverhandlung vom 12. Dezember 1994 erklärt hat, daß \nsie nur die Nichtberücksichtigung des \n„Bauerwartungslandwertes\" bezüglich ihrer Einlagefläche rügen \nwolle. Selbst wenn man davon ausgeht, die Klägerin wolle und \nkönne die Richtigkeit der Abfindung auch im übrigen weiterhin \nangreifen, hat die Klage keinen Erfolg. Denn Anhaltspunkte für \neine fehlerhafte Festsetzung, soweit sie im Hinblick auf § 88 \nNr. 7 FlurbG der flurbereinigungsgerichtlichen Kontrolle \nunterworfen ist, sind nach den vorgelegten Unterlagen insoweit \nnicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Abfindung \nin diesem Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt einer \nBeeinträchtigung wegen einer möglichen Bepflanzung des an ihre \nAbfindung angrenzenden Masselandflurstücks . Diese Rüge \nbleibt ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser erst \ngegen den Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan, der lediglich \neine Pachtentschädigung geregelt hat, erhobenen Einwendung \nnoch gehört werden kann, ohne Erfolg. Denn bei der Überprüfung \nder Abfindung sind nur solche Faktoren erheblich, die auf die \nGleichwertigkeit der Abfindung wesentlichen Einfluß haben, \nsoweit sie nicht bereits der Einlage anhafteten. Hier liegt in \neiner möglichen Bepflanzung des Masselandflurstücks kein \ndie Gleichwertigkeit beeinträchtigender Faktor vor. Da bereits \nbei den Grundstücken, die an die Einlagefläche der Klägerin \nangrenzten, die Möglichkeit von Baum- und Heckenanpflanzungen \nbestanden hat, ist allein die rein theoretische Möglichkeit \neiner Randbepflanzung kein zu berücksichtigender erheblicher \nWertfaktor bei der Abfindung, zumal der Beklagte im \ngerichtlichen Verfahren nochmals erklärt hat, daß es für das \nMasselandgrundstück Flur , Flurstück , keinerlei \nFestsetzungen für eine Aufforstung oder Bepflanzung unter \nlandschaftspflegerischen Gesichtspunkten gebe. Im übrigen \nbietet das Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 15. April 1969 (GV NW S. 190) in der derzeitigen Fassung \nvom 7. März 1995 (GV NW S. 193) der Klägerin hinreichenden \nSchutz vor möglichen Beeinträchtigungen wegen einer \nNachbargrundstücksbepflanzung. \n\n32\n\nDer Flurbereinigungsplan ist auch nicht deshalb zu ändern, \nweil die Spruchstelle für Flurbereinigung vor ihrer \nEntscheidung keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. \nSelbst wenn die Klägerin den Vorsitzenden der Spruchstelle in \nder Verhandlung vom 19. April 1996 um Anhörung vor dem \ngesamten Spruchkörper gebeten hätte, dieses Begehren als \nAntrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der \nSpruchstelle für Flurbereinigung (vgl. § 141 Abs. 2 FlurbG \ni.V.m. § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum \nFlurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 GS NW S. 739, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978, GV NW S. 290) \nzu werten wäre und die ohne weitere mündliche Verhandlung \ngetroffene Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung \ndeshalb an einem Mangel leiden würde, würde dieser Umstand \ngleichwohl nicht zu einer der Klägerin günstigeren \nEntscheidung führen. Denn Gegenstand des Klageverfahrens ist \nnicht der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für \nFlurbereinigung, sondern die im Flurbereinigungsplan \nvorgesehene Abfindung der Klägerin, die - wie bereits oben \nausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 \nFlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr errechnet \nsich nach einem Gegenstandswert von mehr als 370.000,-- DM bis \n400.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 GKG, denn die Klägerin hat mit \nihrer Klage nach ihrem ausdrücklichen Bekunden eine Abfindung \nim Wert von insgesamt 900.000,00 DM verlangt, wobei die \nbereits im Flurbereinigungsplan getroffenen \nAbfindungsfestsetzungen über 529.472,-- DM in Abzug zu bringen \nwaren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-30/9a-d-114-96-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-30/9a-d-114-96-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310105","retrieved":"2026-07-09 03:40:01.088607+00:00"}}