{"status":"available","doknr":"OLD310123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0128.7B3080.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-28","aktenzeichen":"7 B 3080/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. Oktober 1997 \ngegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juni 1997 in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 25. September 1997 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juni 1997 in der \nFassung der Nachtragsgenehmigung vom 25. September 1997 zu \nUnrecht abgelehnt. \n\n3\n\nDie im Verfahren nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nAbwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an einer \nunverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse \nder Antragstellerin, die Ausführung der Bauarbeiten vor einer \nabschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Baugenehmigung zu verhindern, führt zu dem \nErgebnis, daß dem Interesse der Antragstellerin der Vorrang \ngebührt, da bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, daß \nder Antragstellerin ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das \ngenehmigte Vorhaben zusteht. \n\n4\n\nDabei kann offenbleiben, ob das Vorhaben in der durch die \nNachtragsgenehmigung zugelassenen Form schon deshalb \ngeschützte Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt, weil \ndas nördliche Haus auch unter Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs an seiner, dem Grundstück der \nAntragstellerin zugewandten Nordostseite die erforderlichen \nAbstandsflächen nicht einhält. Die von dem Verwaltungsgericht \nvorgenommene Berechnung der Abstandsflächen an der \nNordostseite begegnet jedenfalls insoweit Bedenken, als sie \nnicht mit den Grundsätzen übereinstimmt, die der Senat - wenn \nauch in einem nicht völlig gleichgelagerten Sachverhalt - zur \nBerechnung der von Giebelwänden mit asymmetrischen Giebeln \nausgelösten Abstandsflächen aufgestellt hat.\n\n5\n\nVgl. Beschluß des erkennenden Senats \nvom 5. September 1995 \n- 7 B 1886/95 -.\n\n6\n\nSelbst wenn ungeachtet der vorgenannten Vorbehalte davon \nausgegangen wird, daß das nördliche Haus an seiner \nNordostseite zum Grundstück der Antragstellerin unter der - in \njedem Fall erforderlichen - Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs die erforderlichen Abstandsflächen \neinhält, löst das genehmigte Vorhaben gleichwohl nachbarliche \nAbwehrrechte der Antragstellerin aus. Denn das genehmigte \nVorhaben würde dazu führen, daß das Schmalseitenprivileg des \n§ 6 Abs. 6 BauO NW für das nördliche Haus, welches bei \nnatürlicher Betrachtungsweise ebenso wie das südliche Haus ein \neigenständiges Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NW \ndarstellt, unter Verstoß gegen § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW \nunzulässigerweise dreimal in Anspruch genommen würde. \n\n7\n\nDas nördliche Haus hält - was zwischen den Beteiligten auch \nunstreitig ist - ausweislich den von der Nachtragsgenehmigung \numfaßten Abstandsflächenberechnungen vom 18. September und vom \n22. Oktober 1997 weder zur nordöstlichen (Abstandsflächen \nNr. 1, 2 und 3 gemäß Abstandsflächenberechnungen) noch zu der \nsüdwestlichen Grundstücksgrenze (Abstandsflächen Nr. 5 (a)-e)) \nder Abstandsflächenberechnungen), die nach § 6 Abs. 4 und 5 \nBauO NW erforderlichen Abstandsflächen ein und ist deshalb an \nbeiden genannten Grenzen auf die Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs angewiesen. Darüberhinaus ist das \nnördliche Haus in der durch die Nachtragsbaugenehmigung \nzugelassenen Form auch an seiner dem südlichen Haus \ngegenüberliegenden südöstlichen Außenwand auf eine - \nunzulässige dritte - Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs \nangewiesen.\n\n8\n\nDies ergibt sich im einzelnen aus Folgendem: Nach den \nAbstandsflächenberechnungen und den in den amtlichen \nLageplänen zur Baugenehmigung eingezeichneten Abstandsflächen \nstößt die von der südöstlichen Gebäudewand des nördlichen \nHauses ausgelöste Abstandsfläche (Abstandsfläche Nr. 4 gemäß \nAbstandsflächenberechnungen) ohne Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs unter Zugrundelegung einer Geländehöhe \nvon 82,30 m unmittelbar auf die Abstandsfläche der \ngegenüberliegenden Wand des südlichen Gebäudes. Die \nerforderliche Abstandsfläche Nr. 4 wird ohne Inanspruchnahme \ndes Schmalseitenprivilegs mithin nur eingehalten, wenn die in \ndie Berechnung der Abstandsfläche Nr. 4 einzustellende \nGeländehöhe mindestens 82,30 m beträgt. Dies ist aber nach dem \nInhalt der maßgeblichen Nachtragsgenehmigung nicht der \nFall.\n\n9\n\nGemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO NW bemißt sich die \nTiefe der Abstandsfläche nach der Wandhöhe, wobei für die \nErmittlung der Wandhöhe als unterer Bezugspunkt die \nGeländeoberfläche anzusetzen ist. Geländeoberfläche ist gemäß \n§ 2 Abs. 4 BauO NW die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung \noder den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, im übrigen \ndie natürliche Geländeoberfläche. Im Falle der Veränderung der \nnatürlichen Geländeoberfläche im Zusammenhang mit einem \nBauobjekt ist grundsätzlich die aus den Bauzeichnungen \nersichtliche \"herzustellende\" bzw. \"geplante\" \nGeländeoberfläche maßgebend. \n\n10\n\nVgl. dazu Beschlüsse des Senats vom \n29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -; vom \n27. Juni 1995 - 7 B 1413/95 -; vom \n26. Juli 1995 - 7 B 1623/95 - und vom \n5. September 1995 - 7 B 1886/95 -.\n\n11\n\nDabei gilt jedoch, daß eine etwa beabsichtigte \nGeländeveränderung im Zusammenhang mit der Errichtung eines \nGebäudes regelmäßig an den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO \nNW zu messen ist und sich grundsätzlich als unzulässig \ndarstellt, wenn die Geländeveränderung - ohne daß, wie hier, \ndie Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BauO NW vorliegen - allein \ndazu dienen soll, die Bestimmungen über die einzuhaltenden \nAbstandsflächen zu unterlaufen.\n\n12\n\nVgl. Beschluß des erkennenden Senats \nvom 29. Mai 1995 - 7 B 1187/95 -.\n\n13\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall \nnicht von einer für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen \nGeländeoberfläche mit einer Höhe von mindestens 82,30 m an der \nsüdöstlichen Außenwand des nördlichen Gebäudes ausgegangen \nwerden. Es kommt nach dem Inhalt der Nachtragsgenehmigung \nentgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in \nBetracht, der Berechnung der Abstandsfläche Nr. 4 eine im oben \nausgeführten Sinne \"herzustellende\" bzw. \"geplante\" \nGeländeoberfläche mit einer Höhe von 82,30 m zugrunde zu \nlegen. Dem steht entgegen, daß in keiner der Bauzeichnungen, \ndie Gegenstand der Nachtragsgenehmigung geworden sind, \ngeplante Veränderungen der bislang vorhandenen natürlichen \nGeländeoberfläche eingezeichnet sind. Vielmehr enthalten \nsämtliche Bauzeichnungen die - mithin auch für den betroffenen \nBereich der südöstlichen Außenwand des nördlichen Hauses \ngeltende - textliche Erklärung, daß das geplante Gelände dem \nvorhandenen Gelände entsprechen soll. \n\n14\n\nDie fehlende Festlegung einer \"herzustellenden\" bzw. \n\"geplanten\" Geländeoberfläche in Abweichung von der \nvorhandenen natürlichen Geländeoberfläche in der streitigen \nNachtragsgenehmigung hat zur Folge, daß für die Berechnung der \ndurch die südöstliche Außenwand des nördlichen Hauses \nausgelösten Abstandsfläche von der Höhe der natürlichen \nGeländeoberfläche auszugehen ist. Diese erreicht ausweislich \nder Höhenangaben in den amtlichen Lageplänen an der \nsüdöstlichen Außenwand nicht durchgängig die erforderlichen \n82,30 m. \n\n15\n\nDen Höhenangaben in den amtlichen Lageplänen läßt sich \nentnehmen, daß das Gelände auf dem streitigen Grundstück in \nsüdlicher Richtung, beginnend mit einer Höhe von 82/82,1 m an \nder nördlichen Grundstücksgrenze, leicht ansteigt auf eine \nHöhe von bis zu 82,30 m an der südlichen Grundstücksgrenze. \nDie in Rede stehende südöstliche Außenwand des geplanten \nnördlichen Gebäudes befindet sich in etwa auf der Hälfte \ndieses leichten Geländeanstieges. Dementsprechend weisen die \nbeiden Meßpunkte in den amtlichen Lageplänen, die jeweils \nleicht versetzt in östlicher und westlicher Richtung auf der \nHöhe der südöstlichen Außenwand des nördlichen Gebäudes \nliegen, übereinstimmend eine vorhandene Geländehöhe von 82,2 m \nauf. Angesichts dessen erscheint es bei summarischer Prüfung \nausgeschlossen, daß die natürliche Geländeoberfläche im \ngesamten Verlauf der südöstlichen Gebäudewand die - für die \nEinhaltung der Abstandsfläche ohne Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs entsprechend den obigen Ausführungen \nerforderliche - durchgängige Höhe von 82,30 m erreicht. Das \nnördliche Gebäude ist folglich auch auf seiner südöstlichen \nSeite auf die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs \nangewiesen. \n\n16\n\nDie hiernach festzustellende unzulässige dreifache \nInanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs begründet auch \nunabhängig von der Frage, ob das nördliche Gebäude dem \nGrundstück der Antragstellerin gegenüber die erforderlichen \nAbstandsflächen unter Anwendung des Schmalseitenprivilegs \neinhalten würde, ein Nachbarrechtsverstoß zu Lasten der \nAntragstellerin. Wird - wie hier - von einem Vorhaben das \nSchmalseitenprivileg vor mehr Außenwänden als zulässig in \nAnspruch genommen, so steht allen Nachbarn, an deren \nGrundstücksgrenzen die an sich nach § 6 Abs. 4, 5 BauO NW \nvorgeschriebenen Abstandsflächen nicht eingehalten werden, ein \nnachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben zu.\n\n17\n\nVgl. Beschlüsse des erkennenden \nSenats vom 5. Juli 1985 - 7 B 876/85 -, \nBRS 44 Nr. 144, und vom 3. Februar 1992 \n- 7 B 98/92 -; so auch 10. Senat des \nerkennenden Gerichts, Beschluß vom \n13. Februar 1995 - 10 B 169/95 -.\n\n18\n\nNach alledem war dem Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stattzugeben. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-28/7-b-3080-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-28/7-b-3080-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310123","retrieved":"2026-07-09 03:40:02.809408+00:00"}}