{"status":"available","doknr":"OLD310127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0127.8B2164.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"8 B 2164/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, werden den Antragstellern zu 1. bis 4. jeweils zu 1/4 auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem \nsinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 13. August 1997 \nzu ändern und den Antrag auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung \nabzulehnen,\n\n4\n\nist begründet. \n\n5\n\nDie Antragsteller haben das Vorliegen der tatsächlichen \nVoraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft \ngemacht. \n\n6\n\nZwar ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG Ausländern, die \nsich in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, \nu.a. Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dem von den \nAntragstellern für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum \n31. August 1997 geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach \ndem Bundessozialhilfegesetz steht jedoch die Vorschrift des \n§ 120 Abs. 2 BSHG entgegen. Nach dieser Regelung erhalten \nLeistungsberechtigte nach § 1 des \nAsylbewerberleistungsgesetzes keine Leistungen der \nSozialhilfe. Nach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und \nStreitstand waren die Antragsteller in diesem Zeitraum mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Leistungsberechtigte im Sinne \ndes § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG in der Fassung des am 1. Juni \n1997 in Kraft getretenen Art. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 \n(BGBl. I S. 1130).\n\n7\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach \ndiesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet \naufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn \neine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr \nvollziehbar ist.\n\n8\n\nDie Antragsteller waren im genannten Zeitraum im Sinne des \n§ 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet und damit \n\"ausreisepflichtig\", da sie eine gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 AuslG \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besaßen. Auf die \nAusnahmeregelung des § 2 Abs. 1 AuslG konnten sich die \nAntragsteller jedenfalls in diesem Zeitraum nicht (mehr) \nberufen. \n\n9\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AuslG findet das Ausländergesetz zwar \nkeine Anwendung auf Ausländer, die nach Maßgabe der §§ 18 bis \n20 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht der deutschen \nGerichtsbarkeit unterliegen; gemäß § 18 Abs. 1 GVG sind u.a. \ndie Mitglieder der im Geltungsbereich des \nGerichtsverfassungsgesetzes errichteten diplomatischen \nMissionen und ihre Familienmitglieder nach Maßgabe des Wiener \nÜbereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April \n1961 (im folgenden: WÜD) - BGBl. II 1964 S. 957 ff. - von der \ndeutschen Gerichtsbarkeit befreit. Nach dem dem Senat bislang \nbekannten Sach- und Streitstand ist aber überwiegend \nwahrscheinlich, daß die Antragsteller jedenfalls im \nstreitbefangenen Zeitraum nicht (mehr) zu dem von § 18 Abs. 1 \nGVG erfaßten Personenkreis gehörten, namentlich daß die \nAntragstellerin zu 1., die früher als III. Sekretärin in der \ndiplomatischen Mission der Demokratischen Republik Somalia in \nB. tätig war, nicht mehr Mitglied einer im Geltungsbereich \ndes Gerichtsverfassungsgesetzes errichteten diplomatischen \nMission war.\n\n10\n\nDabei ist davon auszugehen, daß die Mission eines \nDiplomaten auf verschiedene Weise zu Ende gehen kann. Es kann \nlediglich die persönliche Mission des Diplomaten erlöschen, \nwährend die Auslandsvertretung weiter besteht. Es kann aber \nauch die Auslandsvertretung des Staates im Ganzen aufhören zu \nbestehen und damit die Mission der betreffenden Diplomaten zu \nEnde gehen. Die persönliche Mission eines Diplomaten kann \ndurch dessen Tod, durch die Erfüllung seiner zeitlich \nbegrenzten Aufgaben oder auch durch Zeitablauf erlöschen, \nvgl. dazu u.a. Dahms/Delbrück/Wolfrum, \nVölkerrecht, Band I/1, 2. Auflage 1989, \n§ 39, S. 292; B. Sen, A Diplomat's \nHandbook of International Law and \nPractice, 3. Auflage 1988, S. 214 ff.; \nS. K. Kapoor, International Law, \n9. Auflage 1992, S. 447 ff..\n\n11\n\nDie Vorschrift des Art. 43 WÜD enthält keine abschließende \nRegelung der Beendigung der diplomatischen Mission. Dies \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung (\"… wird \nunter anderem dadurch beendet …\") und ist insoweit sowohl in \nder Staatenpraxis als auch im Fachschrifttum nicht umstritten, \nvgl. dazu u.a. Verdross/Simmer, \nUniverselles Völkerrecht, 3. Auflage \n1984, § 892; Berber, Lehrbuch des \nVölkerrechts, 1. Band, 2. Auflage 1975, \n§ 41 VI, S. 282 ff.; Brownlie, \nPrinciples of Public International Law, \n2 nd. ed., 1973, S. 338; Sen, A \nDiplomat's Handbook of International \nLaw and Practice, aaO., S. 214 ff.; \nDahm/Delbrück/ Wolfrum, \nVölkerrecht, Band I/1, 2. Auflage 1989, \n§ 39, S. 292 ff.; Fischer in: Knut \nIpsen, Völkerrecht, 3. Auflage 1990, \n§ 31 IV 3 Rdnr. 27 ff.; Kapoor, \nInternational Law, 9. Auflage 1992, \nS. 447 ff.. \n\n12\n\nSo ist seit langem (gewohnheitsrechtlich) anerkannt, daß \ndie diplomatische Mission eines Entsendestaates und damit auch \ndie persönliche Mission eines Diplomaten u.a. dann endet, wenn \nihr die Grundlage entzogen ist, etwa weil der Entsendestaat \naufgehört hat zu bestehen oder weil die Mission als Ganzes \neingestellt wird, \nvgl. dazu u.a. Dahm, Völkerrecht, \nBand 1, 1958, § 61 II 3, S. 356; \nDahm/Delbrück/Wolfrum, aaO., § 39 V \nS. 294; Brownlie, aaO., S. 338; Sen, A \nDiplomat's Handbook of International \nLaw and Practice aaO., S. 216 f; \nBerber, aaO., § 41 VI, S. 283. \n\n13\n\nIm vorliegenden Falle ist nach dem bisherigen Sach- und \nStreitstand überwiegend wahrscheinlich, daß die \nAntragstellerin zu 1. jedenfalls im hier streitbefangenen \nZeitraum jegliche diplomatische Tätigkeiten für ihren \nEntsendestaat eingestellt hatte und daß ihre persönliche \ndiplomatische Mission erloschen war. Ihrer persönlichen \ndiplomatischen Mission war durch mehrere Umstände die \nGrundlage entzogen. Namentlich ist ihr Entsendestaat seit \nJahren handlungsunfähig.\n\n14\n\nDie Handlungsfähigkeit eines Staates setzt das \nVorhandensein staatlicher Organe voraus, die fähig und willens \nsind, innerhalb des Staatsgebietes hoheitlich zu handeln und \nim Völkerrechtsverkehr die völkerrechtlichen Rechte und \nPflichten wahrzunehmen,\n\n15\n\nvgl. dazu u.a. Epping, in: Knut \nIpsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990 § 5 \nIII; Verdross/Simma, Universelles \nVölkerrecht, a.a.O., § 293 m.w.N.\n\n16\n\nVon der fehlenden Handlungsfähigkeit des Entsendestaates \nSomalia gehen die Beteiligten im vorliegenden Verfahren \nübereinstimmend aus. Der Senat hat aufgrund der bisher ihm \nbekannten Sach- und Rechtslage zu diesbezüglichen Zweifeln \nkeine Veranlassung. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller \nhaben selbst vorgetragen, daß \"seit dem Zusammenbruch des \nRegimes (Siad Barré) diplomatische Aufgaben\" sowohl für den \nfrüheren Botschafter als auch für das übrige diplomatische \nPersonal und damit auch für die Antragstellerin zu 1.), von \nder die Antragsteller zu 2.) bis 4.) ihren diplomatischen \nStatus als Familienangehörige ableiten, in Deutschland nicht \nmehr bestehen (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom \n9. August 1997). Auch das an die Prozeßbevollmächtigte der \nAntragstellerin gerichtete Schreiben des Auswärtigen Amtes vom \n14. August 1996 (Beiakte Heft 1 Blatt 53 f. im Verfahren \n18 L 656/97 VG Köln) spricht für die fehlende \nHandlungsfähigkeit des Entsendestaates Somalia und die \nBeendigung der persönlichen diplomatischen Mission der \nAntragstellerin zu 1.). In diesem Schreiben heißt es u.a., daß \nin Somalia \"die Staatsgewalt ... auf längere Sicht nicht \nrealisiert werden kann und auch mit ihrer baldigen \nReinstallation nicht zu rechnen ist\". Weiter wird in dem \nSchreiben des Auswärtigen Amtes vom 14. August 1996 \nausgeführt, daß damit der Antragstellerin zu 1. als Mitglied \ndes diplomatischen Personals des Entsendestaates die \nGrundlagen für ihre Tätigkeit entzogen seien; ihre dienstliche \nTätigkeit sei durch diese faktischen Umstände beendet. \nFolgerichtig hat es das Auswärtige Amt auch abgelehnt, dem \nAntrag der Antragstellerin zu entsprechen, ihren am \n30. Dezember 1996 abgelaufenen roten Diplomatenausweis zu \nverlängern.\n\n17\n\nDie Antragsteller waren im gesamten hier streitbefangenen \nZeitraum auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach \nMaßgabe der Bestimmungen des \"Wiener Übereinkommens vom \n18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\" von dem sich \naus § 3 Abs.1 Satz 1 AuslG ergebenden Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit.\n\n18\n\nDie Antragstellerin zu 1., von der die Antragsteller zu 2.) \nbis 4.) ihren diplomatischen Status als Familienangehörige \nableiten, konnte (und kann) sich nicht (mehr) auf die \nVorrechte und Immunitäten eines Diplomaten berufen. \n\n19\n\nZwar beendet das Erlöschen der (persönlichen) \ndiplomatischen Mission die Vorrechte und Immunitäten eines \nDiplomaten nicht sofort und automatisch. Insoweit ist die \nRegelung des Art. 39 WÜD einschlägig. \n\n20\n\nNach der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten deutschen \nÜbersetzung der Regelung des Art. 39 WÜD werden die Vorrechte \nund Immunitäten einer Person, deren dienstliche Tätigkeit \nbeendet ist, \"normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise oder \naber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist \nhinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und \nzwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts\". Lediglich in \nbezug auf die von der betreffenden Person in Ausübung ihrer \n(früheren) dienstlichen Tätigkeit als Mitglied der Mission \nvorgenommenen Handlungen bleibt die Immunität weiterhin \nbestehen.\n\n21\n\nZwar ist die Antragstellerin zu 1. bislang nicht aus dem \nBundesgebiet ausgereist, so daß die erste Alternative der \nRegelung des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD (\"Zeitpunkt der \nAusreise\") nicht eingreift. Vorbehaltlich einer näheren \nPrüfung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren ist aber \ndavon auszugehen, daß die Vorrechte und Immunitäten der \nAntragstellerin zu 1. (und damit auch der Antragsteller zu 2. \nbis 4.) aufgrund der zweiten Alternative, nämlich wegen \nAblaufs der \"angemessenen Frist\" zur Ausreise, hinfällig \ngeworden sind, also nicht mehr bestehen. \n\n22\n\nBei der Auslegung des in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD \nenthaltenen Tatbestandsmerkmals \"des Ablaufs einer … \nangemessenen Frist\" kann hier dahingestellt bleiben, ob diese \nim Bundesgesetzblatt veröffentlichte deutsche Übersetzung in \njeder Hinsicht mit dem Wortlaut der Regelung, wie sie sich aus \nden nach Art. 53 WÜD allein verbindlichen authentischen \nVertragssprachen ergibt, übereinstimmt. Diesbezügliche Zweifel \nkönnten sich daraus ergeben, daß unter anderem im englischen \nund im französischen Wortlaut der Vorschrift des Art. 39 \nAbs. 2 Satz 1 WÜD lediglich vom Ablauf einer für die Ausreise \nangemessenen, jedoch - anders als in der nicht authentischen \ndeutschen Übersetzung - nicht von einer hierfür \"gewährten\" \nangemessenen Frist die Rede ist (englische Fassung: \"on expiry \nof a reasonable period in which to do so\"; französische \nFassung: \"à l'expiration d'un délai raisonnable qui lui aura \nété accordé à cette fin\").\n\n23\n\nIm vorliegenden Falle ist jedoch jedenfalls überwiegend \nwahrscheinlich, daß die der Antragstellerin zu 1. zur \nordnungsgemäßen Abwicklung ihrer Geschäfte in Art. 39 Abs. 2 \nSatz 1 WÜD zustehende \"angemessene Frist\" zur Ausreise \nabgelaufen ist; zumindest de facto ist ihr im Bundesgebiet \neine solche angemessene (und inzwischen abgelaufene) Frist für \ndie Ausreise gewährt worden. Dabei kommt es schon nach dem \nWortlaut der Regelung des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD nicht \ndarauf an, ob dem Diplomaten vor Ablauf dieser Frist eine \nWieder-Einreise in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar \nwar. Vielmehr stellt die Regelung allein auf das Faktum des \nAblaufs der \"angemessenen Frist\" zum Zwecke der \"Ausreise\", \nalso zum Verlassen des Empfangsstaates ab. Entschließt sich \nein Diplomat, dem bislang die Vorrechte und Immunitäten nach \ndem Wiener Übereinkommen zustanden, von einer Ausreise Abstand \nzu nehmen und im Bereich des Empfangsstaates zu bleiben, wird \ndadurch die ihm durch Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD eingeräumte \n\"angemessene Frist\" bis zum \"Hinfällig\"-Werden seiner \nVorrechte und Immunitäten nicht verlängert. Bereits vor \nInkrafttreten des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 war \nvölkerrechtlich anerkannt, daß das Mitglied einer \ndiplomatischen Mission seine Immunität verliert, wenn es seine \nRückkehr aus eigenem Entschluß verzögert, \nvgl. dazu u.a. Dahm, Völkerrecht, \nBand 1, 1958, S. 357 m.w.N. in \nFußnote 13. \n\n24\n\nDaran hat die Regelung des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD, \nsoweit ersichtlich, nichts geändert. Eine nähere Überprüfung \nmuß freilich einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben. \n\n25\n\nIm vorliegenden Falle ist nach der dem Senat bislang \nbekannten Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, daß \nim streitbefangenen Zeitraum die in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD \nvorgesehene \"angemessene Frist\" bereits abgelaufen war, so daß \ndamit die Vorrechte und Immunitäten der Antragstellerin zu 1. \nsowie der von ihrem diplomatischen Status abhängigen \nAntragsteller zu 2. bis 4. nicht mehr bestanden. Denn die \nAntragstellerin hatte seit der bereits vor Jahren \neingetretenen Handlungsunfähigkeit des Entsendestaates Somalia \nbis zum streitbefangenen Zeitraum mehrere Jahre Zeit, um sich \nauf die neue Situation einzustellen. Dabei stand ihr die \nEntscheidung frei, wie sie die in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD \nvorgesehene angemessene Frist nutzte, namentlich ob sie die \nAusreise in einen Drittstaat vorbereitete oder aber einen \nweiteren Aufenthalt als Nicht-Diplomatin im Inland anstrebte. \nSoweit sie einen weiteren Inlandsaufenthalt ins Auge faßte, \nführte dies aus den dargelegten Gründen zu keiner Verlängerung \nder in Art. 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD eingeräumten Frist bis in den \nhier streitbefangenen Zeitraum hinein. Daß die in Art. 39 \nAbs. 2 Satz 1 WÜD vorgesehene \"angemessene Frist\" jedenfalls \nim hier streitbefangenen Zeitraum bereits abgelaufen war, \nergibt sich für die Antragsteller augenfällig auch daraus, daß \ndas Auswärtige Amt bereits in seinem Schreiben vom 9. Oktober \n1996 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß es \nbeabsichtige, den \"roten Diplomatenausweis (der \nAntragstellerin zu 1.) nach Ablauf der Gültigkeit am \n30. Dezember 1996 nicht mehr zu verlängern\" und nach diesem \nStichtag auch so verfuhr. Außerdem forderte das Auswärtige Amt \nmit Verbalnote vom 15. Januar 1997 die Diplomatenpässe der \nAntragsteller zurück.\n\n26\n\nAngesichts dessen waren die Antragsteller im gesamten hier \nstreitbefangenen Zeitraum im Sinne des § 42 Abs. 1 AuslG zur \nAusreise verpflichtet, da die Antragstellerin zu 1. und die \nAntragsteller zu 2. bis 4. als Familienangehörige nicht mehr \nder Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 AuslG unterfielen und die \ndemzufolge gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht besaßen. Denn sie verfügten weder \nüber eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17 AuslG) noch über \neine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) oder eine \nAufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder \nAufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG). Hinsichtlich des \nFehlens einer Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 5 AuslG) besteht \nzwischen den Beteiligten auch kein Streit. \n\n27\n\nNach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand \nist auch überwiegend wahrscheinlich, daß die Antragsteller \njedenfalls während des hier streitbefangen Zeitraumes vom \n1. August 1997 bis zum 31. August 1997 im Sinne des § 1 Abs. 1 \nNr. 5 AsylbLG \"vollziehbar\" ausreisepflichtig waren. \n\n28\n\nWann eine ausländerrechtliche Ausreisepflicht \"vollziehbar\" \nist, ist in der Vorschrift des § 42 Abs. 2 AuslG geregelt. \nNach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG ist die Ausreisepflicht \nvollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige \nErteilung der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung beantragt \nhat und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen ist.\n\n29\n\nNach dem dem Senat bislang bekannten Sach- und Streitstand \nhatten die Antragsteller in dem Zeitraum vom 1. August 1997 \nbis zum 31. August 1997 die erstmalige Erteilung der gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG nach dem Ablauf der \"angemessenen Frist\" \ndes § 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD erforderlichen \nAufenthaltsgenehmigung (noch) nicht beantragt. Jedenfalls ist \nnicht erkennbar, daß für diesen Zeitraum ein wirksamer Antrag \nauf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt, aber \nnicht beschieden war. \n\n30\n\nWie die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller mit \nSchriftsatz vom 1. Dezember 1997 vorgetragen hat, hatten die \nvon ihr vertretenen Antragsteller zwar mit Schreiben vom \n15. Januar 1992 beim Ausländeramt der Antragsgegnerin \n\"vorsorglich\" beantragt, eine \"die Bewegungsfreiheit ähnlich \ndem diplomatischen Status gewährende Aufenthaltsbefugnis zu \nerteilen, sofern dies zur benötigten Sozialhilfegewährung \nunbedingt rechtlich erforderlich wäre\". Wie sich aus dem von \nder Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller an das \nAusländeramt der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom \n29. April 1997 und dem weiteren Vorbringen ergibt, haben die \nAntragsteller jedoch diesen Antrag, zu dessen Bearbeitung das \nAusländeramt der Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens \nvom 24. Januar 1992 für sich zunächst \"keine \nHandlungsmöglichkeit\" gesehen hatte, jedenfalls nicht weiter \nverfolgt. Unter Bezugnahme auf zuvor geführte Telefonate hat \nnämlich die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller in jenem \nSchreiben vom 29. April 1997 der Ausländerbehörde der \nAntragsgegnerin mitgeteilt, sie halte \"der Ordnung halber, wie \ntelefonisch erörtert, ausdrücklich fest\", daß \"im Augenblick \nweder ein Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt noch eine \nRechtspflicht anerkannt wird, sich zur möglichen Beendigung \neines vermeintlich illegalen inländischen Aufenthaltes \nausländerrechtlicher Erfassung unterziehen zu müssen\". Diese \nErklärung wurde von dem Ausländeramt der Antragsgegnerin in \nder Folgezeit so verstanden, daß kein vom Ausländeramt zu \nbearbeitender Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung mehr vorlag. In Übereinstimmung damit \nsah sich das Ausländeramt der Antragsgegnerin auch in der \nFolgezeit mit keinerlei Rückfragen mehr seitens der anwaltlich \nvertretenen Antragsteller hinsichtlich einer Bearbeitung des \nAntrages vom 15. Januar 1992 konfrontiert. Ersichtlich gingen \nauch die Antragsteller davon aus, daß der seinerzeit an das \nAusländeramt der Antragsgegnerin gerichtete Antrag vom \n15. Januar 1992 sich erledigt hatte. Soweit die \nProzeßbevollmächtigte der Antragsteller in einem Telefonat \ngegenüber dem Berichterstatter des Senats am 19. Januar 1998 \nsinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, daß über den an das \nAusländeramt der Antragsgegnerin gerichteten Antrag der \nAntragsteller vom 15. Januar 1992 auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis \"bislang nicht entschieden worden sei\", \nergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Denn es ist \nnichts dafür erkennbar, daß die Antragsteller den Antrag vom \n15. Januar 1992 ungeachtet ihres Schreibens vom 29. April 1997 \ngegenüber dem Ausländeramt der Antragsgegnerin weiterhin \naufrechterhalten und auf eine Bescheidung durch das \nAusländeramt der Antragsgegnerin gedrungen hätten. Daran \nändert auch der Schriftsatz der Antragsteller vom 20. Januar \n1998 nichts, in dem ausgeführt wird, Herr B. vom \nAusländeramt der Antragsgegnerin habe das anwaltliche \nSchreiben vom 29. April 1997 fehlverstanden. Denn auch dieser \nSchriftsatz vom 20. Januar 1998 läßt nicht erkennen, ob und \nggf. wann für den hier streitbefangenen Zeitraum ein wirksamer \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellt \nworden ist. Hinsichtlich der Schreiben vom 15. Januar 1992, \n24. Januar 1992 und 28. Januar 1992 wird zudem ausgeführt, \n\"die Sache\", also wohl die Beantragung einer \nAufenthaltsgenehmigung sei \"nach erfolgter Ablehnung\" nach dem \nErgehen der gerichtlichen Entscheidung vom 11. Februar 1992 \n(8 B 536/92) \"nicht weiterverfolgt\" worden, \nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n23. Oktober 1979 - 1 C 48/75 -, NJW \n1980, 1243. \n\n31\n\nAuch dem an den Innenminister des Landes Nordrhein-\nWestfalen gerichteten Schreiben der Antragsteller vom \n28. Januar 1992 kann nach dem dem Senat bislang bekannten \nSach- und Streitstand nicht entnommen werden, daß im bzw. für \nden Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. August 1997 ein \nAntrag der Antragsteller auf Erteilung der erforderlichen \nAufenthaltsgenehmigung gestellt worden wäre, der im Sinne des \n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht hätte entfallen lassen. Denn das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit \nSchreiben vom 17. Februar 1992 die Erteilung einer \n\"Aufenthaltsbefugnis\" nach § 30 AuslG ausdrücklich abgelehnt. \nDaß die Antragsteller ungeachtet dessen ihren Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG gegenüber \ndem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufrecht \nerhalten und weiterverfolgt hätten, ist nicht ersichtlich. \nAngesichts dessen ist nach dem dem Senat bislang bekannten \nSach- und Streitstand nicht erkennbar, daß die Antragsteller \nmit ihrem Schreiben vom 28. Januar 1992 nach wie vor einen \n- nicht beschiedenen - Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung gestellt hätten. \n\n32\n\nSoweit die Prozeßbevollmächtigte der Antragsteller mit \nSchriftsatz vom 1. Dezember 1997 auf ihren beim \nBundesinnenministerium gestellten Antrag vom 26. August 1997 \nhingewiesen hat, für die Antragsteller \"Aufenthaltsbefugnisse \nnach Maßgabe des § 33 Abs. 1 AuslG\" zu erteilen, ergibt sich \ndaraus jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum im \nErgebnis nichts anderes. \n\n33\n\nDie Vorschrift des § 33 Abs. 1 AuslG sieht vor, daß das \nBundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle \neinen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das \nBundesgebiet übernehmen kann, wenn völkerrechtliche oder \nhumanitäre oder politische Interessen des Bundes es erfordern. \nDie Regelung begründet die Zuständigkeit des \nBundesministeriums des Innern (oder der von ihm bestimmten \nStelle), läßt jedoch die Zuständigkeit der Ausländerbehörde \nfür die weitere Entscheidung über den Aufenthalt des \nAusländers nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 AuslG unberührt. Eine \nÜbernahmeentscheidung nach § 33 Abs. 1 AuslG ist damit von der \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 33 Abs. 2 AuslG zu \nunterscheiden. Das an das Bundesministerium des Innern (oder \ndie von ihm bestimmte Stelle) gerichtete Begehren auf \nÜbernahme nach § 33 Abs. 1 AuslG stellt keinen Antrag auf \nErteilung einer \"Aufenthaltsbefugnis\" nach § 33 Abs. 2 AuslG \nund mithin auch keinen Antrag auf Erteilung einer \n\"Aufenthaltsgenehmigung\" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nAuslG dar, zumal die anwaltlich vertretenen Antragsteller \nihren Antrag vom 26. August 1997 ausdrücklich auf § 33 Abs. 1 \nAuslG gestützt und an das Bundesinnenministerium gerichtet \nhaben. \n\n34\n\nEin anderweitiger wirksamer Antrag der Antragsteller auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist nicht ersichtlich. \n\n35\n\nAngesichts dessen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen, daß die Antragsteller jedenfalls im \nstreitbefangenen Zeitraum vom 1. bis zum 31. August 1997 im \nSinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG vollziehbar zur \nAusreise verpflichtet waren, da sie jedenfalls in diesem \nZeitraum noch nicht die erstmalige Erteilung der gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen \nbeantragt hatten und die gesetzliche Antragsfrist abgelaufen \nwar. \n\n36\n\nGemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG iVm § 9 Abs. 5 der Verordnung \nzur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom \n18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) in der hier maßgeblichen \nFassung kann ein Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der \nEinreise einholen, wenn er - wie die Antragsteller - im \nZeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf \neinen Teil des Bundesgebietes oder auf einen Aufenthalt bis zu \nlängstens sechs Monaten beschränkt war (Nr. 1) oder erlaubt \neingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig \nim Bundesgebiet aufhält (Nr. 2). Die Aufenthaltsgenehmigung \nist im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG iVm § 69 Abs. 1 \nSatz 1 AuslG und § 9 Abs. 5 DV AuslG \"bis zum Ablauf der \nRechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung\" zu \nbeantragen (§ 9 Abs. 6 Satz 1 DV AuslG). Zu Beginn des hier \nmaßgeblichen Zeitraumes (1. August bis 31. August 1997) war \ndiese Antragsfrist nach dem Ablauf der \"angemessenen Frist\" \ndes § 39 Abs. 2 Satz 1 WÜD bereits verstrichen. Denn die bei \nder Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet bestehende \nBefreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfiel \n- wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt - jedenfalls mit \ndem Ende der diplomatischen Vorrechte und Immunität(en).\n\n37\n\nDamit waren die Antragsteller im streitbefangenen Zeitraum \nvollziehbar zur Ausreise verpflichtet und unterfielen mithin \ndem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, so daß gemäß \n§ 120 Abs. 2 BSHG für diesen Zeitraum die von ihnen beantragte \nund ihnen vom Verwaltungsgericht durch den angefochtenen \nBeschluß zugesprochene Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz nicht in Betracht kam. Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz sind nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Mithin war für diesen Teilzeitraum \nder angefochtene Beschluß zu ändern und der Antrag der \nAntragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n39\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-27/8-b-2164-97","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-27/8-b-2164-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310127","retrieved":"2026-07-09 03:40:03.248410+00:00"}}