{"status":"available","doknr":"OLD310126","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0127.5B2662.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"5 B 2662/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. Oktober 1997 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der \nBeschwerde.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM fest-\ngesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin veranstaltet das lokale Hörfunkprogramm \nRadio . Die nach § 24 Abs. 4 LRG NW in das \nProgramm einzubeziehenden Bürgerfunkbeiträge sendete sie \nzunächst zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr täglich. Mit \nSchreiben vom 29. April 1997 zeigte die Antragstellerin dem \nAntragsgegner die Absicht an, ab dem 1. Mai 1997 \nBürgerfunkbeiträge in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und \n22.00 Uhr täglich auszustrahlen. Diese Änderung des \nProgrammschemas untersagte der Antragsgegner durch Verfügung \nvom 19. Juni 1997, weil die Meinungsvielfalt durch die \nÄnderung nicht mindestens in gleicher Weise gewährleistet sei \nwie bei dem zugelassenen Programmschema (§ 8 Abs. 3 Satz 2 \nLRG NW). Unter dem 20. August 1997 ordnete er die sofortige \nVollziehung der Verfügung an. Das Verwaltungsgericht hat den \ndaraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen \ndie Untersagungsverfügung (Az. 14 K 5038/97) durch Beschluß \nvom 15. Oktober 1997 abgelehnt. Zur Begründung ihres \nfristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde \ngegen diesen Beschluß macht die Antragstellerin geltend: Es \nbestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses; auch weise die Rechtssache besondere tatsächliche \nund rechtliche Schwierigkeiten auf; überdies komme ihr \ngrundsätzliche Bedeutung zu.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, \naber nicht begründet. \n\n6\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nDabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des \nRechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei \nZugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren \nRechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Rückgriff auf die im \nSenats-beschluß vom 10. Oktober 1997 - OVG NW 5 B 671/97 - \nentwickelten Leitlinien zu Recht angenommen, daß das \nöffentliche Interesse an unverzüglicher Durchsetzung der in \nRede stehenden Untersagungsverfügung das Interesse der \nAntragstellerin überwiegt, vor einer rechtskräftigen \nEntscheidung über die von ihr erhobene Anfechtungsklage von \neiner Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu \nbleiben. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist \nnämlich auch unter Berücksichtigung der Abweichungen des hier \nzu beurteilenden Sachverhalts von dem im Verfahren OVG NW \n5 B 671/97 davon auszugehen, daß die in Rede stehende \nSendezeitverschiebung die nach dem ursprünglichen \nProgrammschema erreichte Vielfalt des Bürgerengagements für \ndie Gestaltung des lokalen Hörfunks gefährdet.\n\n8\n\nNach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nwird die Möglichkeit, Bürgerfunkbeiträge zu hören, \ninsbesondere für Schüler und Senioren sowie für Behinderte in \nHeimen und Pflegestationen bereits durch eine Sendezeit nach \n20.00 Uhr eingeschränkt. In welchem Umfang deshalb - bei einer \nmöglicherweise anhaltend hohen Zahl zum offenen Kanal \nproduzierter Beiträge - der Anteil der an die genannten \nPersonengruppen gerichteten Bürgerfunkbeiträge schon \nzurückgegangen ist und in welchem Umfang nach 20.00 Uhr die \nReichweite des Hörfunks ohnehin zurückgeht, bedarf im Rahmen \ndes vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner Klärung. \nJedenfalls ist bei summarischer Prüfung unmittelbar einsichtig \nund nachvollziehbar, daß derartige Bürgerfunkbeiträge nicht \nmehr in nennenswerter Zahl produziert werden, weil \nBürgerfunkgruppen eben nicht mehr damit rechnen können, die \nAdressaten der Beiträge während der vorgesehenen Sendezeit zu \nerreichen. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LRG NW \ngetroffene Regelung, nach der ein Rundfunkveranstalter \nannehmen darf, daß Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr \nvon Kindern oder Jugendlichen der betroffenen Altersstufen \nüblicherweise nicht wahrgenommen werden, führt zu keiner \nanderen Einschätzung. Diese Vorschrift dient allein der \njugendschutzrechtlichen Gefahrenvorsorge. Der festgelegte \nZeitkorridor soll sicherstellen, daß Sendungen, die geeignet \nsind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von \nKindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 14 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 1 LRG NW), von diesen ferngehalten werden. Die \nRegelung läßt nicht den Schluß zu, in der vor 23.00 Uhr \nliegenden Abendzeit nähme eine nennenswerte Zahl von Kindern \nund Jugendlichen regelmäßig Rundfunksendungen wahr.\n\n9\n\nEine Existenzgefährdung von Radio infolge \neiner vorübergehenden Ausstrahlung der Bürgerfunkbeiträge zur \nfrüher maßgeblichen Sendezeit ist durch die im \nZulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen - unbeschadet der \nFrage ihrer Verwertbarkeit - nicht glaubhaft gemacht. Aus \nihnen gehen ledig-\nlich die Jahresverluste und der über die Jahre angehäufte \nVerlust hervor, ohne daß Ursachenzusammenhänge deutlich \nwerden. Worauf die ausgewiesenen Verluste letztlich \nzurückzuführen sind und welche Maßnahmen zu ihrer Verringerung \nführen, kann nur nach einer alle Faktoren des lokalen, \nregionalen und überregionalen Rundfunks sowie des übrigen \nWettbewerbsumfelds einbeziehenden Analyse, die den Rahmen \neines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens überschreitet, \nverläßlich beurteilt werden.\n\n10\n\nEine etwaige Übereinstimmung der in Rede stehenden \nSendezeitverschiebung mit dem Konzept einer Strukturreform des \nlokalen Rundfunks erhöht das Gewicht des Suspensivinteresses \nder Antragstellerin nicht. Ein solches Konzept hat bisher \nnicht Eingang in das Landesrundfunkgesetz gefunden. Aus der im \nEntwurf eines 9. Rundfunkänderungsgesetzes (Gesetzentwurf der \nLandesregierung Nordrhein-Westfalen, LT-Drucksache 12/2531 vom \n3. November 1997) vorgesehenen Ergänzung des § 24 Abs. 2 LRG \nNW kann die Antragstellerin im Rahmen der Interessenabwägung \nnichts für sich herleiten. Danach sollen Sendezeiten für \nBürgerfunkbeiträge \"innerhalb oder im unmittelbaren \nZusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle \nlokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen, wenn die \nBeteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung \nerzielen.\" Mit dieser beabsichtigten Regelung soll gerade \nverhindert werden, daß der Bürgerfunk in reichweitenschwache \nZeiten abgedrängt wird (LT-Drucksache 12/2531, S. 79). \n\n11\n\nb) Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen,\n\n12\n\nvgl. Schenke, \"Reform\" ohne Ende - \nDas Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze, NJW 1997,81, 91,\n\n13\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n14\n\nVgl. Seibert, Die Zulassung der \nBerufung, DVBl. 1997, 932, 935.\n\n15\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \n- bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige \nRechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die \nSchwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im \nRahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n16\n\nc) Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung \nder Beschwerde. Die Antragstellerin hat sinngemäß die Frage \naufgeworfen, ob eine Veranstaltergemeinschaft während des \nHauptsachestreits um die Untersagung einer Änderung der \nSendezeit für Bürgerfunkbeiträge Abstriche von den eigenen \nprogrammlichen Vorstellungen zu deren zeitlicher Plazierung \nhinnehmen muß. Diese Frage ist, soweit sie einen \nverallgemeinerungsfähigen Gehalt hat, bereits durch den \nerwähnten Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1997 - OVG NW 5 B \n671/97 - geklärt.\n\n17\n\n2. Der Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen \nZwischenregelung hat sich mit der Ablehnung des Antrags auf \nZulassung der Beschwerde erledigt.\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-27/5-b-2662-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-27/5-b-2662-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310126","retrieved":"2026-07-09 03:40:03.145961+00:00"}}