{"status":"available","doknr":"OLD310134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0127.15A286.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-27","aktenzeichen":"15 A 286/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.670,40 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Als \n\"ernstliche Zweifel\" an der Richtigkeit des Urteils kommen nur \nsolche in Betracht, die erwarten lassen, daß die Berufung in \ndem angestrebten Berufungsverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche Zweifel bestehen \nhier auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift \nnicht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des angefochtenen \nKanalanschlußbeitragsbescheides vom 29. Oktober 1993 \nentscheidungstragend darauf gestützt, daß der Beitragserhebung \ndie vorangegangene, durch bestandskräftigen Bescheid vom \n30. Oktober 1987 erfolgte Veranlagung zu einem \nKanalanschlußbeitrag für die Anschlußmöglichkeit des \nGrundstücks an die öffentliche Abwasseranlage entgegenstehe. \nSoweit diese Festsetzung den Beitragsanspruch gemäß den damals \neinschlägigen ortsrechtlichen Vorschriften in voller Höhe \nausgeschöpft habe, komme eine Nacherhebung nicht mehr in \nBetracht. Eine solche sei nur dann zulässig, wenn mit dem \nErstbescheid wegen Rechenfehlern oder anderer Unrichtigkeiten \nnur ein Teilbetrag des vollen Beitrags veranlagt worden sei. \n\n5\n\nDie Begründung unterliegt entgegen dem Vorbringen der \nBeklagten in ihrer Antragsschrift keinen ernstlichen Zweifeln, \nsie steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsauffassung des \nbeschließenden Senats in dem vom Verwaltungsgericht zitierten \nUrteil vom 28. November 1995 - 15 A 179/93 - (NWVBl 1996, 145 \n= NVwZ-RR 1996, 600). Dort ist im Zusammenhang mit dem \nGrundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgeführt \n(Seite 14 des amtlichen Umdrucks):\n\n6\n\n\"Dieser Grundsatz besagt im \nKanalanschlußbeitragsrecht, daß ein \nBeitrag als Gegenleistung für die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme einer \nöffentlichen Entwässerungsanlage zum \nErsatz des Aufwandes für deren \n- einmalige - Herstellung nur einmal \nerhoben wird. Mit diesem Beitrag ist \ndie Beitragspflicht hinsichtlich der \nAnlage, soweit es um die Herstellung \ngeht, auch für die Zukunft endgültig \nabgedeckt. \n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. März \n1995 - 15 B 245/95 -, S. 3 des \namtlichen\nUmdrucks; Urteil vom 6. Juli 1976\n - II A 1900/75 -, Gemhlt. 1978, 270\n (271); Dietzel, in: Driehaus, a.a.O.,\n Rdnr. 581; zu diesem Grundsatz in \n anderen Bundesländern vgl. Hess. VGH,\n Urteil vom 6. Juni 1984 - V OE 135/81 -,\n HSGZ 1985, 95 (96); Urteil vom 8. Juni 1978\n - V OE 1/77 -, ESVGH 28, 204 (207 ff.);\n VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juli 1990\n - 2 S 412/90 -, VBlBW 10/1990, B 7; \n Urteil vom 29. März 1989 - 2 S 43/87 -, \n VBlBW 1989, 345.\n\n8\n\nEin Kanalanschlußbeitragsbescheid \nenthält damit nicht nur die Regelung, \ndaß ein bestimmter Beitrag festgesetzt \nwird, sondern auch, daß hinsichtlich \ndieses festgesetzten Beitrags die \nBeitragspflicht entstanden ist und \nsomit in Zukunft nicht mehr entsteht. \n\n9\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n 29. März 1989, a.a.O., S. 346.\n\n10\n\nDamit schließt ein solcher \nVerwaltungsakt, solange er wirksam ist, \ndie Heranziehung durch einen weiteren \nKanalanschlußbeitragsbescheid \njedenfalls dann aus, wenn die beiden \nBescheide nicht dieselbe, schon einmal \ndurch den ersten Bescheid geltend \ngemachte Beitragspflicht betreffen. Das \nist insbesondere dann der Fall, wenn \nder zweiten Heranziehung eine später \nerstmalig entstandene Beitragspflicht \nzugrundeliegt.\"\n\n11\n\nDie zuletzt genannte Fallgestaltung ist hier gegeben, denn \nder streitgegenständlichen zweiten Heranziehung \n(Nachveranlagung) liegt eine später erstmalig entstandene \nBeitragspflicht zugrunde. Nach der Rechtsprechung des \nbeschließenden Senats konnte die Beitrags- und Gebührenordnung \nfür die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage \n(Kanalabgabensatzung) vom 22. Dezember 1981 bis zum \n31. Dezember 1988 auch in den Fassungen der nachfolgenden vier \nÄnderungssatzungen keine Kanalanschlußbeitragspflicht \nentstehen lassen.\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 3695/91 - S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks und vom 28. November \n1995 - 15 A 179/93 - S. 16 des \namtlichen Umdrucks.\n\n13\n\nErst die 5. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1988 hat mit \nWirkung zum 1. Januar 1989 die Kanalanschlußbeitragspflicht \n(erstmalig) zur Entstehung gebracht. Damit war der \nbestandskräftige Bescheid vom 30. Oktober 1987 auf unwirksames \nOrtsrecht gestützt; durch diesen Bescheid wurde ein materiell \n(noch) nicht entstandener Beitragsanspruch formell \nfestgesetzt. Erst der streitgegenständlichen zweiten \nHeranziehung liegt eine später, am 1. Januar 1989 entstandene \nBeitragspflicht zugrunde. Daraus folgt zugleich, daß die \nNacherhebung entgegen der Auffassung der Beklagten keinen \n\"identischen Veranlagungsfall\" im Sinne der Rechtsprechung des \nSenats betrifft. Mit ihren Darlegungen verkennt die Beklagte, \ndaß auch im Fall der Unwirksamkeit des einem ersten \nBeitragsbescheid zugrundegelegten Satzungsrechts der materiell \nnoch nicht entstandene Beitragsanspruch - wie vorliegend - \n(allein) aufgrund der bestandskräftigen Beitragsfestsetzung \nformell ausgeschöpft werden kann. Demgegenüber stützt sich der \nstreitgegenständliche Nachveranlagungsbescheid auf erst später \nin Kraft getretenes Satzungsrecht und betrifft somit einen \nneuen, mit der Erstveranlagung nicht identischen \nVeranlagungsfall. \n\n14\n\nAus den genannten Gründen folgt ferner, daß das Urteil des \nVerwaltungsgerichts entgegen den weiteren Darlegungen in der \nAntragsschrift nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und \nder Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit dem in Bezug genommenen Urteil \nist das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats, \ndurch die die im aufgezeigten Zusammenhang streitigen Fragen \nrechtsgrundsätzlich geklärt worden sind, ausdrücklich gefolgt. \n\n15\n\nOb die vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner \nRechtsansicht zusätzlich angeführten Vertrauensgesichtspunkte \nernstlichen Zweifeln unterliegen, kann vorliegend dahinstehen. \nSelbst wenn solche Zweifel anzunehmen wären, könnten sie die \nZulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil jedenfalls \ndie zuvor aufgezeigte und das erstinstanzliche Urteil \nselbständig tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \n- wie dargelegt - keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-27/15-a-286-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-27/15-a-286-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310134","retrieved":"2026-07-09 03:40:03.987867+00:00"}}