{"status":"available","doknr":"OLD310139","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0123.7B2984.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-23","aktenzeichen":"7 B 2984/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen vom 14. Ju-li 1997 \ngegen die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage \nvom 9. Juni 1997 wird angeordnet. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat legt das Begehren der Beigeladenen im \nBeschwerdeverfahren als Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Juli 1997 \ngegen die den Antragstellern erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Windkraftanlage vom 9. Juni 1997 aus. Das \nRechtsschutzziel der Beigeladenen ist auf die Abwendung der \n- von dem Verwaltungsgericht ausgesprochenen - sofortigen \nVollziehbarkeit der den Antragstellern erteilten \nBaugenehmigung gerichtet. Dieses Rechtsschutzziel kann im \nBeschwerdeverfahren nur mit einem Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erreicht werden. Denn \ndem Widerspruch der Beigeladenen kommt infolge der am 1. Janu-\nar 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des § 212a Abs. 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB n.F.) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) seit diesem Zeitpunkt \nkeine aufschiebende Wirkung mehr zu; der Eintritt der auf-\nschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedarf daher nunmehr \neiner entsprechenden gerichtlichen Anordnung. \n\n3\n\nDies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Durch das \ngemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 1. Januar 1998 in Kraft \ngetretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur \nNeuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und \nRaumordnungsgesetz 1998 - BauROG -) vom 18. August 1997 (BGBl. \nI S. 2081) ist die Vorschrift des § 212a Abs. 1 in das BauGB \nn.F. eingefügt worden. Die Vorschrift bestimmt, daß \nWiderspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die \nbauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende \nWirkung (mehr) haben. Diese Folge tritt angesichts des \nInkrafttretens der Neuregelung am 1. Janu-ar 1998 ab diesem \nZeitpunkt für alle Nachbarwidersprüche gegen die \nbauaufsichtliche Zulassung von Vorhaben ein und erfaßt mithin \nauch solche noch anhängigen Widersprüche, die vor dem \n1. Januar 1998 gegen erteilte Baugenehmigungen erhoben worden \nsind und denen vor Inkrafttreten der Regelung des § 212a \nAbs. 1 BauGB n.F. nach der allgemeinen Vorschrift des § 80 \nAbs. 1 VwGO kraft Gesetzes zunächst aufschiebende Wirkung \nzukam. \n\n4\n\nEtwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber \nfür die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. eine \nÜberleitungsvorschrift geschaffen hätte, die eine Anwendung \ndieser Neuregelung auf solche vor dem 1. Januar 1998 erhobenen \nWidersprüche ausschließt. Eine derartige \nÜberleitungsvorschrift enthalten die Bestimmungen des Bau- und \nRaumordnungsgesetzes 1998 jedoch nicht. \n\n5\n\nEine besondere Überleitungsvorschrift für die Neuregelung \ndes § 212a Abs. 1 BauGB n.F., wie sie etwa seinerzeit mit der \nVorschrift des § 18 Abs. 2 BauGBMaßnG für die - die \naufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs gegen die \nGenehmigung von Wohnbauvorhaben ausschließende - Regelung des \n§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGBMaßnG geschaffen worden ist, hat der \nGesetzgeber nicht erlassen. \n\n6\n\nDie Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. wird auch \nnicht von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB n.F. erfaßt. Die letztgenannte Vorschrift \nordnet an, daß \"Verfahren nach diesem Gesetz\", die vor \nInkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet \nworden sind, nach den bisher geltenden Vorschriften \nabgeschlossen werden, soweit nachfolgend nichts anderes \nbestimmt ist. Bei dem Verfahren der bauaufsichtlichen \nZulassung eines Vorhabens, an das § 212a Abs. 1 BauGB n.F. \nanknüpft und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des in \neinem solchen Verfahren durch einen Dritten eingelegten \nRechtsbehelfs regelt, handelt es sich jedoch nicht um ein \nVerfahren nach dem Baugesetzbuch und mithin nicht um ein \n\"Verfahren nach diesem Gesetz\" im Sinne des § 233 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB n.F.. Das Verfahren der bauaufsichtlichen \nZulassung von Vorhaben, zu dem § 212a Abs. 1 BauGB sich in \neinem Teilausschnitt - nämlich der Frage der sofortigen \nVollziehbarkeit derartiger Zulassungen - verhält, wird nicht \nim Baugesetzbuch, sondern in den jeweiligen landesrechtlichen \nBauordnungen geregelt. Die daraus herzuleitende \nSchlußfolgerung, daß die Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB \nn.F. von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 233 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB n.F. angesichts des Wortlautes der \nletzgenannten Vorschrift nicht erfaßt wird, findet ihre \nBestätigung in der Begründung des maßgeblichen \nGesetzesentwurfes (BT-Drucksache 13/6392, S. 74). Dort ist zu \nNummer 80 (§§ 233 bis 236 BauGB n.F.) ausdrücklich \nfestgehalten, daß \"auf Überleitungsvorschriften zum \nBaugenehmigungsverfahren...ganz verzichtet werden (soll); \nhierzu sollen künftig die allgemeinen Rechtsgrundsätze bei \nGesetzesänderungen...gelten\". Die Einzelbegründung zu § 233 \nBauGB n.F. bezieht sich dann auch, wie sich aus der \nbeispielhaften Aufzählung des Bauleitplanverfahrens und des \nstädtebaulichen Satzungsverfahrens als Verfahren ergibt, nur \nauf solche Verfahren, deren verfahrensmäßige Ausgestaltung im \nBaugesetzbuch selbst geregelt ist. Dies ist aber bei dem \nVerfahren der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens \n- wie bereits oben ausgeführt - gerade nicht der Fall. \n\n7\n\nDer durch Art. 11 Abs. 1 BauROG i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB \nn.F. angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung auch für \nsolche Drittwidersprüche, die bereits vor Inkrafttreten der \nNeuregelung am 1. Januar 1998 erhoben worden sind, begegnet \nunter Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Bedenken. Der die \nbauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens anfechtende \nWiderspruchsführer konnte auch unter der bis zum \n1. Januar 1998 gegebenen Rechtslage kein schutzwürdiges \nVertrauen beanspruchen, daß die seinerzeit kraft Gesetzes nach \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs in jedem Fall bis zu einer bestands- bzw. \nrechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch andauerte. \nVielmehr stand die Aufrechterhaltung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs bereits unter der früheren Rechtslage \nunter dem Vorbehalt einer - auf Antrag des Bauherrn jederzeit \nmöglichen - behördlichen oder gerichtlichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Zulassungsaktes gemäß § 80a Abs. 1 \nNr. 1, Abs. 3 VwGO. Dies macht deutlich, daß der in § 212a \nAbs. 1 BauGB n.F. angeordnete Wegfall der aufschiebenden \nWirkung für solche Widersprüche, die vor dem 1. Janu-ar 1998 \nerhoben worden sind und denen bis zu diesem Zeitpunkt kraft \nGesetzes aufschiebende Wirkung zukam, lediglich in einer \nsolchen - wenn auch nunmehr gesetzlich bestimmten - Weise auf \ndie Rechtsposition des jeweiligen Widerspruchsführers \neinwirkt, wie sie bereits unter der früheren Rechtslage \nmöglich und von dem Widerspruchsführer einzukalkulieren war. \n\n8\n\nEine andere Bewertung zum Vertrauensschutz ist auch für den \nhier betroffenen besonderen Fall der Beschwerde im \nEilverfahren nicht angezeigt. Es ist zwar davon auszugehen, \ndaß das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde \nVertrauensschutzprinzip es unter Umständen gebieten kann, \nÄnderungen im Verfahrensrecht nicht auf bereits anhängige \nRechtsmittelverfahren anzuwenden. \n\n9\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluß vom 7. Juli 1992 \n- 2 BvR 1631, 1728/90 - in: \nEntscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 87, \n48, 64.\n\n10\n\nDie Neuregelung des § 212a Abs. 1 BauGB n.F. verschlechtert \ndie Rechtsposition des Widerspruchsführers im \nRechtsmittelverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht \nin einer vertrauensschutzwürdigen Weise.\n\n11\n\nDurch die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung \nzur Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des vom \nWiderspruchsführer angegriffenen Zulassungsaktes wird \n- unabhängig von dem Ausgang des seinerzeitigen Verfahrens - \nein schutzwürdiges Vertrauen des Widerspruchsführers auf den \nFortbestand der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im \nBeschwerdeverfahren nicht begründet. Selbst wenn das \nVerwaltungsgericht nach Maßgabe der früheren Rechtslage den \nAntrag des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit der ihm erteilten Genehmigung abgelehnt und \ninsofern zunächst den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung \ndes Drittwiderspruches bewirkt hätte, mußte der \nWiderspruchsführer damit rechnen, daß während des \nBeschwerdeverfahrens und unabhängig von ihm eine \nVollziehungsanordnung durch die Behörde in Betracht kam. Erst \nRecht konnte der Widerspruchsführer auf den Erfolg seines \nRechtsmittels in den Fällen nicht vertrauen, in denen - wie im \nvorliegenden Fall - bereits in der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der \nvom Widerspruchsführer angefochtenen Genehmigung ausgesprochen \nworden ist. \n\n12\n\nIst nach alledem infolge der Neuregelung des § 212a Abs. 1 \nBauGB n.F. die zuvor kraft Gesetzes gegebene aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Beigeladenen seit dem \n1. Januar 1998 entfallen, so hat dies zur Folge, daß ihr \nBegehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die \nden Antragstellern erteilte Baugenehmigung im \nBeschwerdeverfahren nunmehr als Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu verstehen ist. \n\n13\n\nDer Antrag mit diesem Inhalt ist begründet. \n\n14\n\nDer Senat ordnet gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen \nan, da das Interesse der Beigeladenen, die Errichtung und den \nBetrieb der genehmigten Windkraftanlage bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens zu verhindern, das Interesse der \nAntragsteller, von der ihnen erteilten Baugenehmigung sofort \nGebrauch machen zu dürfen, überwiegt. \n\n15\n\nOb die streitige Baugenehmigung zur Errichtung der \nWindkraftanlage vom 9. Juni 1997 im Hauptsacheverfahren \nBestand haben wird, ist bei der im vorliegenden Verfahren \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung derzeit \noffen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann aber durchaus \nnicht ausgeschlossen werden, daß das nach § 35 BauGB n.F. zu \nbeurteilende genehmigte Vorhaben der Antragsteller \nnachbarliche Abwehrrechte der Beigeladenen auslöst, weil es \nsich zu ihren Lasten als rücksichtslos erweist. \n\n16\n\nVon dem streitigen Vorhaben werden auf das Grundstück, \nnamentlich Geräuschimmissionen einwirken. Nach den im \nWiderspruchsverfahren eingeholten Angaben der Herstellerfirma \nsollen die durch die genehmigte Windkraftanlage \nhervorgerufenen Geräusch-immissionen am Wohnhaus der \nBeigeladenen zwar einen Wert von 35 dB nicht überschreiten. \nDiese Herstellerangaben sind jedoch bei summarischer Prüfung \nnicht geeignet, eine Verletzung geschützter Nachbarrechte der \nBeigeladenen mit Blick auf unzumutbare Lärmimmissionen \nauszuschließen. Die Herstellerangaben sind nicht das Ergebnis \neiner konkreten sachverständigen Prüfung in der gegebenen \nÖrtlichkeit unter Zugrundelegung der dort herrschenden, \nmöglicherweise auch - etwa was die Windstärke, die \nWindrichtung usw. anbelangt - unterschiedlichen Bedingungen. \nSie stellen vielmehr lediglich das Ergebnis abstrakter \nBerechnungen auf der Grundlage vorgegebener normierter \nBedingungen ohne Bezug zur konkreten Örtlichkeit dar. \n\n17\n\nDie Herstellerangaben zur Einhaltung eines Immissionswertes \nvon 35 dB am Wohnhaus der Beigeladenen beruhen auf einem \nangenommenen Referenzschalleistungspegel der genehmigten \nAnlage von 99,5 dB bei einer unterstellten Windgeschwindigkeit \nvon 8 m/Sekunde. Nach den auf praktischen Erfahrungen \nberuhenden Feststellungen in der von den Beigeladenen in das \nvorliegende Verfahren eingeführten Stellungnahme des \nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen an das Ministerium für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 23. Mai 1997, \nan deren sachlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen \nAnlaß sieht, werden jedoch in Fällen von nicht selten \nerreichten Windgeschwindigkeiten über 8 m/Sekunde die von den \nHerstellern angegebenen Referenzschalleistungspegel deutlich \nüberschritten. Anlagen von 500 kW, um eine solche handelt es \nsich hier, bis 1,5 MW erzeugen danach bei höheren \nWindgeschwindigkeiten als 8 m/Sekunde tatsächliche \nSchalleistungspegel von 103 bis 105 dB. Zudem können nach den \nFeststellungen des Landesumweltamtes bei höheren \nWindgeschwindigkeiten drastische, vorliegend in den \nHerstellerangaben nicht berücksichtigte, Einzeltöne auftreten, \ndie ggfs. mittels eines Einzeltonzuschlages (5 dB) in die \nLärmbewertung miteinzustellen sind. Angesichts dieser \nErfahrungswerte gelangt das Landesumweltamt - entgegen seiner \nfrüheren Abstandsempfehlungen, wie sie in den Erlaß \n\"Grundsätze für Planung und Genehmigung von \nWindenergieanlagen\" vom 29. Novem-ber 1996 (MBl. NW 1996, \nSeite 1864) aufgenommen worden sind - zu der Einschätzung, daß \ndie sichere Einhaltung eines Wertes von 35 dB für Anlagen mit \neiner Leistung ab 500 kW und einer Immissionsquellenhöhe von \n65 m einen Abstand von 950 m er-fordert. \n\n18\n\nDiese neueren Erkenntnisse und Einschätzungen des Landesum-\nweltamtes machen deutlich, daß die auf bloßen abstrakten \nBerechnungen unter Vorgabe normierter Bedingungen beruhenden \nHerstellerangaben eine verläßliche Prognose des gesamten \nAusmaßes der am Wohnhaus der Beigeladenen durch die genehmigte \nAnlage bewirkten Geräuschimmissionen nicht zulassen. Etwas \nanderes könnte nur dann gelten, wenn ausgeschlossen werden \nkönnte, daß an dem geplanten Standort der Windkraftanlage \nhöhere Windgeschwindigkeiten als 8 m/Sekunde, bei denen \ndeutlich über den von den Herstellern angegebenen \nReferenzpegeln liegende Schalleistungspegel erreicht und \nzusätzlich drastische Einzeltöne erzeugt werden können, \nauftreten. Hierfür sind aber nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n19\n\nBei dieser Sachlage kann im vorliegenden Verfahren \ndahinstehen, welches genaue Maß der Schutzwürdigkeit die \nBeigeladenen angesichts der Lage des Grundstücks im \nAußenbereich beanspruchen können. Jedenfalls erscheint es \nangesichts der neueren, in der Stellungnahme des \nLandesumweltamtes zusammengefaßten praktischen Erfahrungen mit \nAnlagen der hier betroffenen Größe - namentlich unter \nBerücksichtigung des nunmehr empfohlenen, gegenüber früheren \nEinschätzungen deutlich erhöhten Abstandes von 950 m zur \nsicheren Einhaltung eines Immissionswertes von 35 dB - nicht \nnur nicht ausgeschlossen, sondern als durchaus im Bereich des \nMöglichen liegend, daß die genehmigte Anlage am lediglich ca. \n520 m entfernt stehenden Wohnhaus der Beigeladenen unter \nungünstigen Windverhältnissen deutlich über 35 dB liegende \nGeräuschpegel bewirkt, welche auch im Außenbereich zur \nNachtzeit nicht mehr zumutbar sein können. Diese Frage bedarf \nebenso wie die weiteren Fragen, ob neben dem unmittelbaren \nWechsel von Sonneneinstrahlung und Schattenwurf unter \nUmständen sonstige nachteilige Veränderungen des Lichteinfalls \ndurch die Bewegung des Rotors in Rechnung zu stellen sind und \nob von der genehmigten Anlage möglicherweise nachteilige, \ngeschützte Rechte der Beigeladenen verletzende Auswirkungen \nauf die von ihnen betriebene Tierhaltung ausgehen können, \neiner näheren, auf die konkrete Örtlichkeit abgestellten \nPrüfung im Hauptsacheverfahren. \n\n20\n\nDemnach stellt sich als offen dar, ob die im Streit \nstehende Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren Bestand haben \nwird. \n\n21\n\nDie folglich vorzunehmende weitere (allgemeine) \nInteressenabwägung führt zu dem Ergebnis, daß das Interesse \nder Beigeladenen an der Abwendung der sofortigen \nVollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenteilige Interesse \nder Antragsteller überwiegt. Eine bis zur abschließenden \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren andauernde Hinnahme von \nGeräuschimmissionen durch den Betrieb der Windkraftanlage, die \n- was nach den obigen Ausführungen durchaus im Bereich des \nMöglichen liegt - das Rücksichtnahmegebot verletzen, ist den \nBeigeladenen nicht zumutbar. Demgegenüber erschöpft sich das \nInteresse der Antragsteller in dem gewöhnlichen, für jeden \nBauherrn gleichermaßen geltenden Interesse, die erteilte \nBaugenehmigung möglichst rasch ausnutzen zu können. Soweit die \nAntragsteller zur Begründung ihres im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren gestellten Antrags auf Anordnung der sofortigen \nVollziehung der Baugenehmigung wirtschaftliche Gründe genannt \nhaben, vermag dies kein gesteigertes, das Interesse der \nBeigeladenen überwiegendes Interesse zu begründen. Im Rahmen \nseiner wirtschaftlichen Dispositionen muß der Bauherr \nregelmäßig in Rechnung stellen, daß die Baugenehmigung im \nFalle der Einlegung dagegen gerichteter Rechtsbehelfe unter \nUmständen erst nach Eintritt der Bestandskraft ausgenutzt \nwerden kann. Damit einhergehend entspricht es letztlich dem \nwohlverstandenen Interesse der Antragsteller, daß der von \nihnen beabsichtigte Einsatz erheblicher finanzieller Mittel \nfür die Errichtung der Anlage erst dann erfolgt, wenn deren \ndauerhafter Bestand baurechtlich durch eine bestands- bzw. \nrechtskräftige Baugenehmigung gesichert ist. \n\n22\n\nAuch der von den Antragstellern im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren noch geltend gemachte Umstand des Verlustes von \nöffentlichen Fördermitteln im Falle einer fehlenden Abrechnung \nder Anlage bis zum Stichtag 1. Dezember 1997 kann eine andere \nBewertung nicht rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, daß \nder genannte Stichtag mittlerweile verstrichen ist. Im übrigen \nist auch insoweit zu berücksichtigen, daß öffentliche \nFördermittel ihrem Zweck nach nur für die Errichtung solcher \nAnlagen eingesetzt werden sollen, deren dauerhafter Bestand \ndurch eine bestands- bzw. rechtskräftige Baugenehmigung \ngesichert ist. Angesichts der vorstehend dargelegten \nInteressenlage vermag auch das Vorbringen der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren, für die genehmigte Anlage bestehe als \nletzte Anlage die Möglichkeit zum Anschluß an das vorhandene \nStromnetz, ein überwiegendes Vollzugsinteresse der \nAntragsteller nicht zu begründen.\n\n23\n\nÜberwiegt nach alledem das Aufschubinteresse der \nBeigeladenen das Vollzugsinteresse der Antragsteller, so war \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen \nanzuordnen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-23/7-b-2984-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-23/7-b-2984-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310139","retrieved":"2026-07-09 03:40:04.585573+00:00"}}