{"status":"available","doknr":"OLD310140","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0123.20A3642.91.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-23","aktenzeichen":"20 A 3642/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt den Verkehrslandeplatz , einen \nSchwerpunktlandeplatz mit beschränktem Bauschutzbereich, auf dem Flugbetrieb mit \nPropeller- und Strahlflugzeugen sowie Hubschraubern bei Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) \nnach Sicht- wie nach Instrumentenflugregeln stattfindet. Die Klägerin wendet sich mit \nihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986, mit dem die 1976 \nerteilte Genehmigung des Verkehrslandeplatzes unbefristet verlängert sowie Anlage \nund Betrieb geändert worden sind.\n\n3\n\nDie klagende Stadt grenzt mit ihrem Ortsteil östlich an das Flugplatzgelände \nan. Teile von liegen unterhalb der für den Verkehrslandeplatz festgesetzten \nöstlichen An- und Abflugstrecken. Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken \nund Trägerin öffentlicher Einrichtungen in . In der S. straße (Nrn. , , und \n) und in der K. straße (Nrn. , , und ) befinden sich Hausgrundstücke, die die \nKlägerin auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet bzw. als Altenwohnungen nutzt. In \nder K. straße liegt zudem die städtische \" schule\", eine Grundschule mit \nzugehöriger Sportplatzanlage. Ferner befinden sich im Norden von ein von der \nKlägerin über eine Eigengesellschaft betriebenes Freizeitbad und ein städtisches \nJugendzentrum. In der E. Straße und in der F. straße finden sich \nKindergärten in Trägerschaft der Evangelischen Kirche. Die Grundstücke in der \nS. straße und in der K. straße werden von keinem Bebauungsplan erfaßt; in dem \n1974 aufgestellten, 1978 überarbeiteten Flächennutzungsplan der klagenden Stadt \nsind sie (mit Ausnahme des Schulgrundstücks) als Wohnbauflächen dargestellt. Der \nwestliche Rand - nicht jedoch die oben bezeichneten Grundstücke - liegt \ninnerhalb der sog. Lärmschutzzone C des Flugplatzes, die durch einen äquivalenten \nDauerschallpegel von 62 dB(A) gekennzeichnet ist.\n\n4\n\nDer Flugplatz wurde von der Beklagten - nach Erteilung einer vorläufigen \nErlaubnis - erstmals unter dem 1. Februar 1963 für den Verkehr von Motorflugzeugen \nbis zu einer höchstzulässigen Flugmasse (MPW) von 3.000 kg, Hubschraubern bis \nzu 4.000 kg MPW und von Segelflugzeugen auf einer 650 m langen Grasbahn \ngenehmigt. Mit Bescheid vom 9. Juli 1971 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die \nGenehmigung zur Erweiterung und Änderung der Anlage und des Betriebes \n(Ausbaues) des Landeplatzes und zu seiner späteren Inbetriebnahme als \n\"Verkehrslandeplatz \n \". Die Genehmigung galt bis zum 31. Juli 1976; sie schloß die Anlegung \neiner 850 m langen und 30 m breiten befestigten und befeuerten Start- und \nLandebahn nebst den dazu gehörenden Schutzstreifen ca. 800 m ost-nordöstlich der \nvorhandenen Grasbahn und die Anlegung eines befestigten befeuerten \nRollbahnsystems sowie eines befestigten Vorfeldes ein. Den Verkehrslandeplatz \nsollten nunmehr Motorflugzeuge und Drehflügler bis zu 5.700 kp MPW sowie \nMotorsegler und Segelflugzeuge benutzen können. Er diente danach dem \nallgemeinen gewerblichen und nichtgewerblichen Luftverkehr nach Sichtflugregeln \n(VFR) am Tage und mit zeitlicher Beschränkung auch bei Nacht. Die Festlegung \neines beschränkten Bauschutzbereichs blieb vorbehalten. Änderungen erfuhr diese \nGenehmigung unter dem 13. März 1975 aufgrund eines - später in einem \nVerwaltungsstreitverfahren durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n21. August 1981 - 4 C 77.79 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 13) aufgehobenen - \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 10. März 1975: Die Start- und Landebahn von \n850 m konnte auf beiden Seiten vor den Schwellen um ein 100 m langes, nur für den \nStartvorgang benutzbares Teilstück verlängert werden. Strahlflugzeuge durften nicht \nzum Einsatz kommen; jedoch wurde der Beigeladenen nachgelassen, durch ein \nErgänzungsgutachten nachzuweisen, daß durch den Einsatz bestimmter \nStrahlflugzeugmuster diejenigen Schallpegellinien nicht zum Nachteil verändert \nwurden, die in dem für das Planfeststellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten \ndes Prof. Dr. vom 6. Juli 1972 errechnet worden waren. Die Öffnungszeiten \nwurden allgemein auf 8.00 bis 21.30 MEZ und auf 6.00 bis 8.00 MEZ bei Gestattung \ndurch den Platzhalter in begründeten Ausnahmefällen festgelegt. Mit Bescheid vom \n13. Juli 1976 erneuerte die Beklagte die Genehmigung vom 9. Juli 1971 nebst \nÄnderung vom 13. März 1975, nachdem die Beigeladene unter dem \n10. Februar/20. Mai 1976 deren Verlängerung beantragt hatte. Die Genehmigung \ngalt jetzt bis zum 31. Juli 1986. In einem Bearbeitungsvermerk hierzu vom 2. Juli \n1976 hielt die Beklagte u.a. fest, daß sie Anlage- und Betriebsgenehmigungen nach \n§ 6 LuftVG grundsätzlich nur auf fünf Jahre befristet ausspreche, um die so \nbefristeten Genehmigungen leichter veränderten Verhältnissen oder gewandelten \nAnforderungen und Wertungen anpassen zu können. Bei der ersten Erteilung einer \nGenehmigung werde das Vorhandensein der Genehmigungsvoraussetzungen daher \nnicht nur für den Zeitraum von fünf Jahren, sondern auf Dauer geprüft. Nach Ablauf \nder Fünf-Jahres-Frist sei somit nur zu klären, ob die bei Ersterteilung der \nGenehmigung festgestellten Voraussetzungen weiterhin vorlägen bzw. ob neue \nVerhältnisse eingetreten seien oder sich neue Beurteilungsmaßstäbe durchgesetzt \nhätten, ob also eine bloße Verlängerung genüge oder eine inhaltliche Änderung der \nGenehmigung geboten sei. Erkenntnisse, welche hier einer Verlängerung \nentgegenstehen könnten bzw. inhaltliche Änderungen erforderlich machten, lägen \nnicht vor. Mit Bescheid vom 26. September 1977 ergänzte die Beklagte die \nGenehmigung um die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs gemäß \n§ 17 LuftVG. Im März 1982 wurde mit dem Bau der neuen Start- und Landebahn \nbegonnen, unter dem 27. Juni 1983 genehmigte die Beklagte die Aufnahme des \nBetriebs auf dieser Bahn. Der Verkehr wurde von der bis dahin noch betriebenen \nursprünglichen, Mitte der 70er Jahre allerdings befestigten 650 m langen Bahn auf \ndie neue Start- und Landebahn verlagert.\n\n5\n\nUnter dem 6. Juli 1984 wurden durch den Minister für Landes- und \nStadtentwicklung des Landes NW durch die Aufstellung des Dritten räumlichen \nTeilabschnitts des Landesentwicklungsplanes IV (LEP IV) für den Verkehrslandeplatz \n Lärmschutzzonen ausgewiesen. Deren Festlegung lagen die Berechnungen der \nbei der Firma GmbH ( ) tätigen Sachverständigen Dres. und \nvom 10. Dezember 1982 zugrunde, die dabei u.a. von 40.000 Flugbewegungen mit \nFlugzeugen in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres - 30.000 mit \nPropellerflugzeugen bis 2,0 t, 6.000 mit Propellerflugzeugen von 2,0 bis 5,7 t, 2.000 \nmit Propellerflugzeugen über 5,7 t und 2.000 mit Geschäftsstrahlflugzeugen - sowie \nvon zusätzlich 2.000 Flugbewegungen mit Hubschraubern ausgegangen waren.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 10. Juni 1985 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten, \ndie Genehmigung im Sinne einer unbefristeten Erteilung zu verlängern, die \nBenutzung der Start- und Landebahn für Luftfahrzeuge unter Berücksichtigung eines \nPCN-Wertes von 49/F/C/W/T(LCN 82), für den Flugbetrieb mit Strahlflugzeugen der \nKlasse S0 und für den Instrumentenflugbetrieb zuzulassen, die Betriebszeiten zu \nerweitern sowie es zu genehmigen, daß die Schwellen 06 und 24 mit einem Abstand \nvon 850 m innerhalb der genehmigten Start- und Landefläche auf 1050 m verlegt \nwerden. Mit einem weiteren Schreiben vom 30. August 1985 beantragte sie \naußerdem, die Anlegung von zwei Stoppbahnen von je 200 m Länge hinter den \nSchwellen 06 und 24 der Start- und Landebahn zuzulassen. Zur Begründung führte \nsie an, die begehrten Änderungen seien für eine einwandfreie technische \nBetriebsabwicklung und zur Erzielung größerer Wirtschaftlichkeit dringend \nerforderlich. Einrichtungen und Betrieb des Verkehrslandeplatzes würden damit der \nfortschreitenden Entwicklung angepaßt. Die Stoppbahnen dienten als \nStartabbruchstrecken und ermöglichten eine Nutzung der Start- und Landebahn \ndurch Linienflugzeuge des Regionalluftverkehrs. Sie verwies im übrigen auf ein \nFluglärmtechnisches Gutachten der Sachverständigen Dres. und , das diese \nunter dem 13. Mai 1985 auf der Basis des Landesentwicklungsplans IV und der \nveränderten Landeschwellenwerte erstellt hatten. Danach - so die Beigeladene \nseinerzeit - blieben auch bei einer Schwellenverlegung um jeweils 100 m und \n40.000 Flugbewegungen einschließlich 2.000 Bewegungen von Strahlflugzeugen in \nden sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres die Lärmauswirkungen hinter \ndenen zurück, die bisher prognostiziert worden seien und der Genehmigung \nzugrunde lägen. Zugleich mit ihrem Antrag vom 10. Juni 1985 legte die Beigeladene \nin Erfüllung einer Auflage zu der Genehmigung vom 13. Juli 1976 ein \n\"Fluglärmtechnisches Gutachten für den Flughafen auf der Basis des Ist-\nFlugverkehrs\" vom 8. Mai 1985 vor, das die Sachverständigen Dres. und auf \nder Grundlage der Flugbewegungen in dem Zeitraum Juli 1983 bis Juni 1984 erstellt \nhatten.\n\n7\n\nDie Beklagte gelangte zu der Auffassung, daß die Schwellenverlegung keine \nÄnderung des Landeplatzes darstelle und die Anlage der Stoppbahnen nur eine \nÄnderung von unwesentlicher Bedeutung sei und daher eine Planfeststellung \nunterbleiben könne, die Nachbarschaft an dem Genehmigungsverfahren jedoch zu \nbeteiligen sei. Sie ließ die Antragsunterlagen in der Zeit vom 24. September bis \n23. Oktober 1985 u.a. in der klagenden Stadt zur allgemeinen Einsicht auslegen und \ndies vorher unter Kennzeichnung des Antrags der Beigeladenen ortsüblich \nbekanntmachen. Sie ließ darauf hinweisen, daß jeder, der sich von der Verlängerung \nund den beantragten Änderungen der Genehmigung betroffen fühle, bis zum \n31. Oktober 1985 Einwendungen erheben könne, ferner, daß ein luftrechtliches \nPlanfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werde, daß über die erhobenen \nEinwendungen im Verwaltungsverfahren entschieden werde und die Einwender die \nEntscheidung schriftlich zugestellt erhielten. Nach einer weiteren Bekanntmachung \nräumte die Beklagte vom 4. April bis zum 17. April 1986 die Möglichkeit der \nEinsichtnahme in verschiedene Gutachten ein, die im Rahmen des Prüfverfahrens \neingeholt worden waren; es handelte sich dabei um ein Ergänzungsgutachten der \nDres. und vom 5. Februar 1986 zu dem Fluglärmtechnischen Gutachten vom \n13. Mai 1985, eine gutachtliche Stellungnahme zur Luftverunreinigung durch den \nFlugbetrieb vom 17. Februar 1986, abgegeben durch den bei der Landesanstalt für \nImmissionsschutz des Landes NW (LIS) tätigen Herrn , und ein von Prof. Dr. \nDr. unter dem 18. März 1986 erstelltes medizinisches Gutachten.\n\n8\n\nDie Klägerin wurde mit Schreiben vom 6. August 1985, dem die \nAntragsunterlagen beigefügt waren, zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. \nDen ergänzenden Antrag der Beigeladenen vom 30. August 1985 erhielt sie mit \nSchreiben vom 3. September 1985. Die Klägerin brachte entsprechend der \nEntschließung ihres Rates unter dem 27. Dezember 1985 zahlreiche Bedenken vor. \nZu den landesplanerischen Bedenken holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres \nDezernates 65 ein. Die Gutachten der Landesanstalt für Immissionsschutz, das \nGutachten und ergänzende Pläne zum Fluglärmtechnischen Gutachten / \nübersandte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. März 1986. Die Klägerin \nnahm hierzu unter dem 26. Mai 1986 kritisch Stellung.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 14. Juli 1986 verlängerte die Beklagte die Genehmigung vom \n13. Juli 1976 zum weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes unbefristet \n(A I. des Bescheides). Gleichzeitig genehmigte sie verschiedene Änderungen der \nAnlage und des Betriebs des Verkehrslandeplatzes. Danach dürfen nunmehr \nFlugzeuge mit Kolben- bzw. Turbinentriebwerken und Drehflügler bis zu 30.000 kg \nMPW und Strahlflugzeuge bis zu 20.000 kg MPW den Verkehrslandeplatz benutzen \n(A II.1). Der Flugbetrieb darf nach Sichtflugregeln und - beschränkt auf Nicht-\nPräzisionsanflug-Verfahren - nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden \n(A II.2). Die Betriebszeit wird auf 7.00 bis 21.30 Uhr Ortszeit festgelegt; in der Zeit \nvon 6.00 bis 7.00 und 21.30 bis 22.00 Uhr Ortszeit ist eine Benutzung mit vorheriger \nGenehmigung des Flugplatzhalters (PPR) möglich (A II.3). Auf der Start- und \nLandebahn werden die Schwellen 06 und 24 um jeweils 100 m nach außen und \ndamit auf 1.050 m Distanz verlegt (A II.4). Schließlich kann an den Enden der Start- \nund Landebahn jeweils eine Fläche von 200 m Länge und 30 m Breite befestigt und \nmit Verbundsteinpflaster (A IV.7) abgedeckt werden, um jeweils als Stoppbahn der \nVerlängerung der Startabbruchstrecken zu dienen (A II.5). Nach der Auflage A IV.15 \ndarf der in den sechs verkehrsreichsten Monaten eines Jahres vom Flugbetrieb \ntatsächlich verursachte Fluglärm \"außerhalb des Gebietes, welches im 'Lageplan \nLärmkurven' (Fluglärmgutachten vom 24.04.1985) durch eine 62 dB(A)-Linie \nabgegrenzt ist\", einen äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht \nüberschreiten; es bleibt vorbehalten, einen alle fünf Jahre zu erneuernden Nachweis \nzu verlangen; nach dem 31. Juli 1990 ist eine Prognose über die künftige \nEntwicklung des Flugbetriebes für die nächsten zehn Jahre vorzulegen; für die \nStandläufe von Triebwerken muß ein besonderer Standort ausgewiesen und mit \nschallmindernden Einrichtungen versehen werden. In der Begründung des \nBescheides werden die Notwendigkeit des Verkehrslandeplatzes und der \ngenehmigten Änderungen näher dargelegt sowie die Auswirkungen der Änderungen \ngegenüber dem genehmigten Betrieb im einzelnen beschrieben und bewertet. Dabei \nnimmt die Beurteilung des Fluglärms breiten Raum ein. Der äquivalente \nDauerschallpegel, berechnet entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz \ngegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) sei - so heißt es u.a. - ein geeignetes Maß, \num die Belastung durch Fluglärm festzustellen; Spitzenwerte oder Spitzenpegel \nzusätzlich zu berücksichtigen erscheine nicht erforderlich. Die kritische Grenze für \ndie Störanfälligkeit von Flugplatzanwohnern werde bei einem äquivalenten \nDauerschallpegel von über 62 dB(A) = Lärmschutzzone C gesehen. Zwar streife die \näußere Grenzlinie der Lärmschutzzone C die am westlichen Rand von liegende \nWohnbebauung an der B. straße; jedoch sei weder eine neue noch eine höhere \nFluglärmbelastung für die Bewohner dieses Wohngebietes zu erwarten. Im übrigen \nsei für einige wenige Stellen in mit höheren Mittelungspegeln (bis 62 dB(A)) \nund teilweise beachtlichen Steigerungen zu rechnen. Diese Fluglärmauswirkungen \nseien jedoch zumutbar. Der Karte der Darstellung des Verkehrslärms 1982 sei zu \nentnehmen, daß u.a. auch in den Wohngebieten entlang dem weg und der \n straße die Tagesmittelungspegel des Straßenverkehrslärms zwischen 56 und \n75 dB(A) lägen (S. 118 ff. des Bescheides). Wegen der Einzelheiten der Begründung \nwird auf den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 - Beiakte 51 zum Verfahren \n20 A 3483/91 - verwiesen.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 1986 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung \nder Genehmigung bezüglich der unbefristeten Verlängerung (A I.) und der \nÄnderungen (A II., mit Ausnahme der Zulassung von Instrumentenflugbetrieb) an; mit \nBescheid vom 27. August 1986 folgte - nach Einrichtung einer Kontrollzone - die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Zulassung von \nInstrumentenflugbetrieb (A II.2). Die hiergegen angestrengten Aussetzungsverfahren \nblieben vor dem Senat insgesamt erfolglos (u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 7. Juli \n1987 - 20 B 28 bis 31/87 - sowie vom 9. Dezember 1988 - 20 B 532/88).\n\n11\n\nDie Klägerin, der der Genehmigungsbescheid am 21. Juli 1986 zugestellt worden \nwar, legte am 7. August 1986 einen unter dem 27. Oktober 1986 umfangreich \nbegründeten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1988 \nzurückwies; der Bescheid wurde der Klägerin am 5. Juli 1988 zugestellt. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 4. August 1988 Klage erhoben und geltend gemacht, die \nGenehmigung sei schon aus formellen Gründen rechtswidrig, denn die unter II. \n(Seite 3) als Bestandteile der Genehmigung bezeichneten sieben Pläne seien ihr \nnicht zugestellt worden. Die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich \ndaraus, daß ein Planfeststellungsverfahren nicht stattgefunden habe, obwohl die \ngenehmigten Änderungen wesentlich seien. Für eine unbefristete Genehmigung \nfehle es an einer Rechtsgrundlage, da sich der Prognosezeitraum nur auf 5 Jahre \nerstrecke und im übrigen nicht absehbar sei, welche Entwicklung der Landeplatz in \nZukunft nehmen werde. Die Genehmigung verletze sie auch in ihren Rechten. Sie \nbetreibe im Einflußbereich des Landeplatzes mehrere Einrichtungen der öffentlichen \nWohlfahrt. Die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Daseinsvorsorge werde durch die \nGenehmigung gefährdet. Der erhebliche Lagenachteil ihrer Wohngrundstücke \nbeeinträchtige deren Nutzung massiv. Durch die Zulassung schwererer Fluggeräte \nverschlechtere sich die Situation ganz erheblich. Die Verlängerung der Betriebszeiten \nverstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte habe den Sachverhalt \nnicht im erforderlichen Maße von Amts wegen ermittelt, weil sie sich den Vortrag der \nBeigeladenen und der von dieser bestellten Gutachter zu eigen gemacht habe. \nVerschiedene Auflagen seien sprachlich mißglückt, unverständlich, unbestimmt oder \nsonst fehlerhaft. Zur Verdeutlichung der Lärmbelastungen hat die Klägerin \nErklärungen der evangelischen Kindergärten in vorgelegt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 14. Juli 1986 und 29. Juni 1988 aufzuheben,\n \n \nhilfsweise, \nin Teil A, II Ziffer 3 abweichend die Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 21.30 Uhr zu \nbegrenzen, \n \nweiter hilfsweise, \nden Flugbetrieb zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 21.30 Uhr und \n22.00 Uhr von einer Sondergenehmigung der Genehmigungsbehörde in \nAusnahmefällen abhängig zu machen.\n\n15\n\nDie Beklagte und Beigeladene haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n18\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 30. Oktober 1991 zugestellt worden ist, \nhat die Klägerin am 29. November 1991 Berufung eingelegt, mit der sie ihr bisheriges \nVorbringen in Bezug nimmt und ergänzend und vertiefend geltend macht: Es sei \nhinsichtlich sämtlicher Regelungen des Bescheides ein Planfeststellungsverfahren \nerforderlich gewesen. Selbst die Verlängerung des Betriebes hätte nicht nur auf der \nGrundlage von § 6 LuftVG genehmigt werden dürfen. Da der Flugplatz den Status \neines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich erlangt habe, sei nach \nAblauf der Befristung über die Zulassung völlig neu zu entscheiden gewesen. \nJedenfalls hätten die Änderungen der Anlage und des Betriebs eines solchen \nVerfahrens bedurft. Die Einzelregelungen könnten nicht getrennt voneinander \nuntersucht werden, sondern stellten eine einheitliche und abschließende \nGesamtregelung dar. Diese sei, berücksichtige man ihre Auswirkungen, von \nwesentlicher Bedeutung. Die Durchführung eines bloßen Genehmigungsverfahrens \nverletze sie auch in ihren Rechten. Es genüge nicht, daß ihr Informations- und \nAnhörungsrechte eingeräumt worden seien. Entscheidend sei, daß sich \nGenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren in der Ausgestaltung wesentlich \nvoneinander unterschieden. Schon deswegen brauche sie die Beeinträchtigungen, \ndie aus einem isolierten Genehmigungsverfahren resultierten, nicht hinzunehmen. \nVerletzt sei sie aber vor allem in ihrer Planungshoheit, denn in könnten kaum \nnoch städtebauliche Planungen durchgeführt und Wohngebiete ausgewiesen \nwerden. Der Verkehrslandeplatz sei seit 1960 fortgesetzt ausgebaut und erweitert \nworden, obwohl der Standort ungeeignet sei. Die Prüfung von Standortalternativen \nsei unzureichend gewesen, die pauschalen Hinweise in der Genehmigung genügten \nnicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die \nAlternativen müßten nämlich konkretisiert und detailliert dargestellt werden. \nUnzureichend geprüft worden seien auch die Fluglärmauswirkungen. Deren Prüfung \nerscheine schon deshalb willkürlich, weil gesetzliche Grundlagen für die \nZumutbarkeit von Fluglärm fehlten. Die Berechnungen des Fluglärms nach dem \nFluglärmgesetz mit Hilfe des Faktors 4 seien willkürlich. So werde etwa bei \nStraßenverkehrslärm, der seiner Art nach vergleichbar sei, der Faktor 3 verwendet. \nDie Kurven der Lärmschutzgebiete seien nicht korrekt bestimmt. Es bestehe der \nVerdacht, daß sie falsch berechnet worden seien. Es müsse konkret nachgemessen \nwerden. Abwägungsfehlerhaft sei die Genehmigung ferner deshalb, weil andere \nImmissionen, etwa durch Kerosin, die Einzelschallereignisse und der Bodenlärm \nnicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Daß die Betriebszeiten durch die \nOrtszeit festgelegt würden, sei unbestimmt und verstoße gegen das Zeitgesetz. \nDanach sei die mitteleuropäische Zeit (MEZ) maßgeblich, die sich von der Ortszeit \nunterscheide. Die Formulierung der Hilfsanträge solle verdeutlichen, daß sie aktive \nund passive Schallschutzmaßnahmen nebeneinander beanspruche.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juni 1991 und den \nGenehmigungsbescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juni 1988 aufzuheben, \n\n21\n\nhilfsweise, \nin Teil A II, Ziffer 3 des Genehmigungsbescheides die Betriebszeiten von 7.00 Uhr \nbis 21.30 Uhr zu begrenzen,\n\n22\n\nweiter hilfsweise, \nden Flugbetrieb zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie zwischen 21.30 Uhr und \n22.00 Uhr von einer Sondergenehmigung der Genehmigungsbehörde in \nAusnahmefällen abhängig zu machen,\n\n23\n\nhilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen durch Nebenbestimmungen im \nGenehmigungsbescheid aufzuerlegen, auf den mit Wohnhäusern bebauten \nGrundstücken der Klägerin in , S. - \nstraße Nr. , , , , K. straße Nr. , , und sowie an der städtischen \nGrundschule, K. straße , Schallschutzvorkehrungen an Aufenthaltsräumen \nvorzusehen, die gewährleisten, daß durch den Flugverkehr bei geschlossenen \nFenstern keine höheren Einzelschallpegel als 50 dB(A) und bei gekippten Fenstern \nkeine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) am Tage auftreten,\n\n24\n\nweiter hilfsweise, \ndie Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung des Gerichts aufzuerlegen, die Genehmigung vom 14. Juli 1986 \num die zur Abwehr von Gefahren und Nachteilen durch den Flugverkehr für die \nGrundstücke der Klägerin in , S. straße Nr. , , , , K. straße Nr. , , \nund sowie K. straße (Grundschule) erforderlichen Nebenbestimmungen zu \nergänzen.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie nimmt auf ihr Vorbringen erster Instanz Bezug und trägt ergänzend u.a. vor: \nDer Klägerin fehle schon die Klagebefugnis. Sie werde durch die betriebs- und \nanlagenbezogenen Änderungen nicht in ihrer Planungshoheit betroffen. Während \ndes Genehmigungsverfahrens seien konkrete Planungsabsichten nicht \nhervorgetreten. Den gemeindeeigenen Grundstücken fehle es an einer öffentlichen \nZwecksetzung. Anderen rechtserheblichen Beeinträchtigungen sei die Klägerin nicht \nausgesetzt. Die Lärmbelastung sei zumutbar. Das im Fluglärmgesetz normierte \nBeurteilungsverfahren entspreche wissenschaftlichen Grundsätzen, die auf dieser \nBasis erstellten Gutachten bildeten eine objektive Grundlage der Beurteilung. Die \nAnnahmen der Fluglärmtechnischen Gutachten, die sie ihrer Entscheidung vom \n14. Juli 1986 zugrunde gelegt habe, seien in den beiden ergänzenden Gutachten \nvom 17. Juni und 8. Juli 1994 bestätigt worden. Auf der Basis von 43.000 \nFlugbewegungen im Jahr, der realistischen Bewegungsprognose des Jahres 1985, \nund einer Zusammensetzung des Flugbetriebs, wie er jetzt abgewickelt werde, \nergebe sich für die Grundstücke und Einrichtungen der Klägerin keine unzumutbare \nBeeinträchtigung. Rechnerisch ergebe sich für die Startrichtung 06 (nach Osten) über \ndas Jahr verteilt eine Belastung von 6.772 Starts mit über 80 dB(A) Spitzenpegeln. \nDabei handele es sich um Werte, die jeder Personenkraftwagen im Normalbetrieb \nverursache. Diese Belastung sei angesichts der öffentlichen und wirtschaftlichen \nBedeutung des Verkehrslandeplatzes hinzunehmen. Die Einwände gegen die \nBerechnung der Lärmschutzzonen träfen nicht zu. Ein Vergleich der in den \nGutachten berechneten Schutzzonen mit denen des LEP IV ergebe, daß die \nLärmschutzzone C (62 dB(A)) um 5,30 m nach Osten verlegt werden müsse. Die \ndurch diese Verschiebung verursachten Erhöhungen der Dauerschallpegel seien \nnach Aussage der Gutachter ohne nennenswerte Bedeutung. Im übrigen lägen \nAbwägungsmängel nicht vor. Alle maßgeblichen Aspekte seien in dem \nangefochtenen Bescheid abgehandelt worden. Dabei sei die sorgfältige Abwägung \nzwischen den Umweltinteressen und den Interessen des Luftverkehrs das zentrale \nAnliegen gewesen. Die Frage möglicher Alternativstandorte sei nicht anders zu \nbeurteilen als in den Genehmigungsverfahren von 1971 und 1976. Es sei lediglich \nnoch zu prüfen gewesen, ob sich durch Änderungen der Rechts- oder Sachlage \nneue Gesichtspunkte ergeben hätten. Den Bodenlärm habe die Klägerin im \nGenehmigungsverfahren nicht als abwägungserheblichen Belang geltend gemacht. \nDer Begriff \"Ortszeit\" sei im täglichen Leben üblich und verdeutliche die \nUnterscheidung gegenüber der im Luftverkehr gebräuchlichen universal time \ncoordinated (UTC).\n\n28\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie erwidert u.a., ein Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin liege schon \ndeshalb nicht vor, weil diese durch die landesplanerische Ausweisung der 62 dB(A)-\nZone begrenzt werde. Im übrigen habe die Klägerin konkrete Planungsabsichten \nnicht vorgetragen.\n\n31\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte Betrieb und Anlagen des \nVerkehrslandeplatzes durch eine für sofort vollziehbar erklärte Plangenehmigung \nvom 17. März 1997 erneut erweitert. Die mit dem angefochtenen Bescheid \ngenehmigten Stoppbahnen werden (unter Verlegung der Schwellen) in die Start- und \nLandebahn einbezogen; ferner wird das höchstzulässige Fluggewicht für Flugzeuge \nauf 55.000 kg angehoben.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakten, der zu diesem Verfahren gereichten \nVerwaltungsvorgänge und Unterlagen sowie der Verwaltungsvorgänge und \nUnterlagen, die zu den Verfahren 20 A 3482 und 3483/91 und den Verfahren VG \nGelsenkirchen 9 K 336/82, 9 K 339/82, 9 L 811/83, 9 L 1575/87 genommen worden \nsind.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe\n\n34\n\nDie Berufung ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Maßgeblich sind die \n§§ 124 ff. VwGO in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung (Art. 10 Abs. \n1 Nr. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsgerichtsordnung und \nanderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626).\n\n35\n\nDie Berufung ist nicht begründet; die Klage ist insgesamt ohne Erfolg.\n\n36\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere hat der angefochtene Bescheid durch die \nPlangenehmigung vom 17. März 1997 keine Erledigung gefunden. Deren \nRegelungen knüpfen vielmehr - mit dem Ziel der Erweiterung des Betriebes und der \nAnlage - ergänzend und ändernd an die hier angefochtenen Bestimmungen der \nGenehmigung vom 14. Juli 1986 an (vgl. A. II.1 und 2 der Plangenehmigung vom \n17. März 1997). Soweit die streitgegenständliche Genehmigung zur Anlegung von \nStoppbahnen (A II.5 des Bescheides vom 14. Juli 1986) im Hinblick auf die \nEinbeziehung der Stoppbahnen in die Start- und Landebahn \"entfällt\", baut die \nPlangenehmigung auf den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auf, wie sie \nsich auf der Grundlage der hier angefochtenen Genehmigung ergeben haben. Unter \nA. II.4 der Plangenehmigung ist schließlich ausdrücklich vermerkt, daß die \n\"Genehmigung vom 14. Juli 1986 im übrigen von der unter Punkt A I erteilten \nPlangenehmigung unberührt\" bleibt.\n\n37\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit sie sich mit dem Hauptantrag gegen die in \ndem Bescheid vom 14. Juli 1986 unter A I. getroffene Regelung richtet, daß \"die \nGenehmigung vom 13.07.1976 zum weiteren Betrieb des Verkehrslandeplatzes \n unbefristet verlängert\" wird. Diese Regelung verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Regelung über die unbefristete Verlängerung der Genehmigung vom 13. Juli \n1976 ist ein selbständiger Teil des Bescheides vom 14. Juli 1986. Die Regelung ist \nentgegen der Ansicht der Klägerin eigenständiger Beurteilung zugänglich. Sie nimmt \nden Betrieb lediglich so in den Blick, wie er sich auf der Grundlage der Genehmigung \nvon 1976 entwickelt hatte; nicht wird mit ihr zugleich über die unter A II. verfügten \nÄnderungen bzw. Erweiterungen mitentschieden. Die unbefristete Verlängerung stellt \nsich rechtlich als Aufhebung der der Genehmigung vom 13. Juli 1976 beigefügten \n- und noch nicht abgelaufenen - Befristung für den Betrieb des Verkehrslandeplatzes \ndar. Hinter ihr verbirgt sich keine (ersetzende) Erneuerung der bisherigen \nBetriebsgenehmigung. Will eine Behörde - wie hier die Beklagte - bei Ablauf der mit \neinem Verwaltungsakt verbundenen Geltungsfrist das Fortbestehen der getroffenen \nRegelungen bewirken, so hat sie sowohl die Möglichkeit, diese inhaltlich erneut zu \ntreffen - sog. Kettenverwaltungsakt -, als auch diejenige, durch bloße Änderung oder \nAufhebung der dem Verwaltungsakt beigefügten Frist die bereits getroffenen \nRegelungen zeitlich zu erstrecken. Denn die Befristung ist eine Nebenbestimmung, \ndie als solche - das heißt ohne den Inhalt des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt ist, \nunmittelbar zu betreffen - geändert oder aufgehoben werden kann.\n\n39\n\nVgl. Senatsurteile vom 15. August 1996 - 20 A 2777/94 -, ZLW 1997, 518 (519), \nvom 2. Februar 1995 - 20 A 3485/91 - (Urteilsumdruck S. 21) und vom 18. März 1988 \n- 20 A 2107/86 und 2108/86 -; s.a. Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 36 Rdnr. 20.\n\n40\n\nOb der vorausgegangene Verwaltungsakt weiter Geltung beanspruchen kann \noder eine Neuregelung vorliegt, bestimmt die - aus dem Empfängerhorizont \nauszulegende - Entscheidung der Behörde. Dabei ist für luftverkehrsrechtliche \nGenehmigungsverfahren zugrunde zu legen, daß die Erteilung einer unbefristeten \nGenehmigung des Betriebs eines Flugplatzes des allgemeinen Verkehrs (vgl. § 6 \nAbs. 1 LuftVG, §§ 38 Abs. 2, 49 Abs. 2 LuftVZO), der zuvor befristet genehmigt \nworden war, im Regelfall als bloße Aufhebung der vorausgegangenen Befristung zu \nverstehen ist. Nur diese Annahme entspricht der regelmäßigen Interessenlage, die \nzum einen durch die beträchtlichen, auf langfristige Amortisation angelegten \nInvestitionen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Erstgenehmigung \nbestimmt wird, zum anderen von der mit jeder solchen Planung von Anfang an \nverbundenen - der Wertung der §§ 6 ff. LuftVG entsprechenden - allseitigen \nErwartung getragen wird, im öffentlichen Interesse einen dauerhaften integralen \nBestandteil des öffentlichen Luftverkehrsnetzes zu schaffen. Denn die Vorhaltung \nvon Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs gehört zur Daseinsvorsorge im Bereich \nder Infrastruktur, so daß Flugplatzunternehmer (auch) eine öffentliche Aufgabe von \ngemeinschaftswichtiger Bedeutung wahrnehmen.\n\n41\n\nVgl. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, 2. Aufl. \n(Stand: Februar 1997), § 6 Rdnr. 151; Borst, Handbuch der kommunalen \nWissenschaft und Praxis, Bd. 5, 2. Aufl. 1984, § 103; BGH, Urteile vom 15. Juni 1977 \n- V ZR 44/75 -, BGHZ 69, 105 (115) und vom 27. Oktober 1972 - KZR 1/72 -, \nDVBl. 1974, 558 (560).\n\n42\n\nBei dieser Lage verbietet sich grundsätzlich die Annahme, die \nGenehmigungsbehörde hätte den Fortbestand des Flugplatzes bzw. der \n(Erst-)Genehmigung im Zusammenhang mit einer Verlängerungsentscheidung in \nFrage stellen wollen. Für eine abweichende Auslegung bedarf es aussagekräftiger \nAnhaltspunkte im Einzelfall. \n\n43\n\nVgl. Senatsurteil vom 15. August 1996, a.a.O.\n\n44\n\nSolche Anhaltspunkte sind hier weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich; \nim Gegenteil spricht alles dafür, daß die Beklagte die Genehmigung vom 13. Juli \n1976 hinsichtlich des von ihr geregelten Betriebes des Verkehrslandeplatzes durch \neine Änderung vor Ablauf der Frist zeitlich erstreckt hat. Das hat der Senat bereits in \nseinem genannten Urteil vom 2. Februar 1995 (Urteilsumdruck S. 21 f.) im einzelnen \ndargelegt; daran ist festzuhalten.\n\n45\n\nBeteiligungsrechte der Klägerin im Zusammenhang mit dem \nGenehmigungsverfahren, soweit es sich auf die unbefristete Fortführung des \nVerkehrslandeplatzes richtete, sind nicht verletzt. Den kommunalen \nSelbstverwaltungskörperschaften steht im luftverkehrsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren ein formelles Recht auf Beteiligung zu; es umfaßt eine vom \nmateriellen Recht unabhängige, selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche \nRechtsposition, sei es im Sinne eines Anspruchs auf Durchführung eines \nVerwaltungsverfahrens überhaupt, das mit einer Sachentscheidung abschließt, sei es \n- wie hier - im Sinne eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Beteiligung an einem \nanderweitig eingeleiteten Verwaltungsverfahren.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 40.86 -, Buchholz 442.40 § 30 \nLuftVG Nr. 1; Beschluß vom 13. September 1993 - 4 B 68.93 -, Buchholz 442.40 § 25 \nLuftVG Nr. 1.\n\n47\n\nDieses formelle Beteiligungsrecht der Klägerin ist durch deren mit Schreiben der \nBeklagten vom 6. August 1985 eingeleitete Anhörung im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens gewahrt worden. Daß die unbefristete Verlängerung der \nGenehmigung Gegenstand des Verfahrens war, ergab sich unmittelbar aus den \nAntragsunterlagen der Beigeladenen, die dem Schreiben beigefügt waren, wie auch \naus dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten im Übersendungsschreiben. Die \nKlägerin war hierdurch, was ihre Stellungnahme vom 27. Dezember 1985 (Nr. 3) \nverdeutlicht und sie im übrigen nicht in Abrede stellt, über den Sachverhalt \nunterrichtet und in den Stand versetzt zu prüfen, ob und inwieweit ihre rechtlich \ngeschützten Belange durch das beabsichtigte Vorhaben nachteilig betroffen werden. \nMehr umfaßt das Recht der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, an \neinem durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt zu werden, nicht. \n\n48\n\nIm übrigen hat die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf gerechte Abwägung \nihrer abwägungserheblichen Belange. Die Entscheidung der Beklagten, die \nBefristung für den Betrieb des Verkehrslandeplatzes aufzuheben, ist auch \nPlanungsentscheidung und unterliegt als solche den Anforderungen des \nAbwägungsgebotes. Sie bezieht sich auf eine Genehmigung, die ihrerseits \nUnternehmergenehmigung und endgültige Planungsentscheidung ist.\n\n49\n\nBVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 77.79 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG \nNr. 13 (S. 4) sowie Senatsurteil vom 2. Februar 1995, Umdruck S. 22 f.\n\n50\n\nDaß die Entscheidung der Beklagten sich nur auf die Regelungen zum Betrieb \ndes - entsprechend der Genehmigung vom 13. Juli 1976 errichteten - \nVerkehrslandeplatzes bezieht, nimmt ihr nicht das planerische Element. Auch \nBetriebsregelungen stehen regelmäßig in einem engen sachlichen Zusammenhang \nmit planerischen Überlegungen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246 (250).\n\n52\n\nSo auch hier: Erst die Entscheidung über die Aufhebung der Befristung \nermöglichte überhaupt den weiteren Betrieb und damit den dauerhaften Fortbestand \ndes Verkehrslandeplatzes.\n\n53\n\nDer der Klägerin mithin an sich zukommende Anspruch auf gerechte Abwägung \nihrer Belange ist aber nicht betroffen; denn sie hat bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides Einwände gegen die Fortsetzung des bisherigen Betriebes \ndes Verkehrslandeplatzes nicht erhoben. Das Recht des von einer Fachplanung \nmittelbar Betroffenen auf ordnungsgemäße Abwägung der eigenen Belange ist \ndarauf gerichtet, daß die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten \nBelange gegeneinander gerecht bzw. ordnungsgemäß abgewogen werden.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 \n(63 ff.).\n\n55\n\nAbwägungserheblich ist dabei, was nach Lage der Dinge in die Abwägung als \nvom Vorhaben berührter Belang einzustellen ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 8.76 -, BVerwGE 58, 154 (156).\n\n57\n\nBetroffenheiten, die der planenden Stelle bei ihrer Entscheidung als \nabwägungserheblich nicht erkennbar sind, können allerdings ohne Schaden für das \nAbwägungsergebnis unberücksichtigt bleiben. Hat es ein Betroffener unterlassen, \nseine angebliche Betroffenheit im Zuge der Anhörung vorzutragen, dann ist die \nBetroffenheit abwägungserheblich nur unter der Voraussetzung, daß sie sich der \nplanenden Stelle aufdrängen mußte.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 - 4 C 64.80 -, NVwZ 1986, 740 \n(741).\n\n59\n\nDie Einwände der Klägerin gegen den unbefristeten weiteren Betrieb des \nVerkehrslandeplatzes richteten sich (bis zum Berufungsverfahren) nicht gegen \ndessen Fortführung mit dem Betriebsumfang, der sich auf der Grundlage der \nGenehmigung von 1976 herausgebildet hatte. Nur dies aber könnte im Rahmen der \nangegriffenen Entscheidung zu A I. erheblich sein. Die im Verwaltungs- und \nKlageverfahren erhobene Forderung der Klägerin nach einer weiteren Befristung (auf \nzunächst weitere fünf Jahre) bezog sich allein auf den projektierten Ausbau; sie \ngründete sich nämlich in der Auffassung, die geplanten Betriebserweiterungen \nmüßten mit Blick auf die nicht absehbare Entwicklung im Wege einer befristeten \nGenehmigung unter Kontrolle gehalten werden. Dies kommt sowohl in Nr. 3 der \nStellungnahme vom 27. Dezember 1985 als auch in Nr. 6 der \nWiderspruchsbegründung der Klägerin vom 27. Oktober 1986 (und in der \nKlagebegründung) zum Ausdruck. Betroffenheiten der Klägerin gerade durch einen \nFortbestand des Flugplatzes in dem bis dahin zugelassenen Umfang brauchten sich \nder Beklagten auf dem Hintergrund der in ihrem Bearbeitungsvermerk vom 2. Juli \n1976 zum Ausdruck gekommenen Auffassung auch nicht aufzudrängen, wie der \nSenat in seinem Urteil vom 2. Februar 1995, Umdruck S. 25, dargelegt hat.\n\n60\n\nDie Klage ist weiterhin auch insoweit unbegründet, als die Klägerin mit dem \nHauptantrag die Aufhebung der unter A II. des Bescheides vom 14. Juli 1986 \nzugelassenen Änderungen in Anlage und Betrieb des Verkehrslandeplatzes begehrt. \nMängel des Verfahrens, welche die Klägerin in ihren Rechten verletzen, liegen nicht \nvor. Ebensowenig lassen sich zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führende \nmateriell-rechtliche Mängel feststellen.\n\n61\n\nEs verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, daß die Beklagte kein \nPlanfeststellungsverfahren durchgeführt hat. Freilich ist die Anlegung der \nStoppbahnen planfeststellungsbedürftig. Dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind \ndie §§ 10, 8 LuftVG in ihrer bei Erlaß des Widerspruchsbescheides - dem für die \nrechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt - geltenden Fassung (hier: der \nBekanntmachung vom 14. Januar 1981, BGBl. I S. 61 mit nachfolgenden \nÄnderungen). Unanwendbar sind insbesondere die Änderungen, die das \nLuftverkehrsgesetz durch das Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für \nVerkehrswege (Planungsvereinfachungsgesetz - PlVereinfG) vom 17. Dezember \n1993, BGBl. I S. 2123 erfahren hat. Gemäß Art. 10 Satz 1 werden (nur) vor \nInkrafttreten des Planungsvereinfachungsgesetzes begonnene Planungsverfahren \nnach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Selbst wenn das \nGenehmigungsverfahren als Planungsverfahren im Sinne der genannten \nBestimmung anzusehen ist, so ist aus Art. 10 PlVereinfG doch zu schließen, daß sich \ndie Neuregelungen - soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind - auf bei Inkrafttreten \nbereits abgeschlossene Verfahren nicht erstrecken sollen.\n\n62\n\nNach § 8 Abs. 1 LuftVG (a.F.) dürfen bestehende Landeplätze mit beschränktem \nBauschutzbereich nach § 17 LuftVG nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 \nLuftVG vorher festgestellt ist; das kann lediglich bei Änderungen oder Erweiterungen \nvon unwesentlicher Bedeutung unterbleiben, § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG. Das \nErfordernis der Planfeststellung betrifft nur die (baulichen) Anlagen des Flugplatzes; \nBetriebsregelungen bedürfen keines Planfeststellungsverfahrens.\n\n63\n\nVgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O. § 8 Rdnr. 26.\n\n64\n\nOb ein Fall unwesentlicher Bedeutung vorliegt, kann nicht generell beurteilt \nwerden, sondern setzt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Dabei \ndarf die (bauliche) Veränderung nicht isoliert betrachtet, sondern es müssen ihre \nAuswirkungen auf die in der Nachbarschaft vorhandenen rechtlich geschützten \nInteressen einbezogen werden; das verdeutlicht auch das in § 8 Abs. 2 Satz 2 \nLuftVG seinerzeit genannte Beispiel für einen Fall von unwesentlicher Bedeutung, \nnämlich daß Rechte anderer nicht beeinflußt werden.\n\n65\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, S. 9 f.; Hofmann/Grabherr, \na.a.O. § 8 Rdnr. 32.\n\n66\n\nAus alledem folgt, daß die unter A II. des Bescheides vom 14. Juli 1986 \nzugelassene Verlegung der Schwellen und die dort genehmigten Änderungen des \nBetriebes für sich eines Planfeststellungsverfahrens nicht bedurften, daß aber die \nAnlage der Stoppbahnen ein solches Verfahren erforderte. Diese Änderung der \nbaulichen Anlagen des Verkehrslandeplatzes, eines Landeplatzes mit beschränktem \nBauschutzbereich nach § 17 LuftVG, ist nicht unwesentlich. Die Stoppbahnen sollen \nvor allem den Einsatz von Flugzeugen mit über 5,7 t höchstzulässiger Flugmasse auf \nder durch die Verlegung der Schwellen veränderten Start- und Landebahn \nermöglichen und dienen insbesondere der vollen Nutzbarkeit der Start- und \nLandebahn durch Flugzeuge, die in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge \nzugelassen sind; nach vorsichtiger Schätzung der Beklagten können bis zu \n1.500 Starts im Jahr auf Flugzeugmuster entfallen, die die Stoppbahnen \nbenötigen.\n\n67\n\nVgl. S. 76 ff. (79) des Bescheides vom 14. Juli 1986.\n\n68\n\nDaß dies rechtlich geschützte nachbarliche Interessen beeinträchtigt, liegt auf der \nHand. Das Vorhandensein der Stoppbahnen gestattet den Start größerer \nVerkehrsflugzeuge, die ohne diese Bahnen den Landeplatz nicht nutzen dürften, und \nerweitert so die Nutzbarkeit des Flugplatzes, wie aus den Angaben der Beigeladenen \nvom 25. Februar 1986 hervorgeht. Dies wiederum hat Auswirkungen auf den \nFluglärm.\n\n69\n\nGleichwohl kann die Klägerin daraus, daß die Beklagte kein \nPlanfeststellungsverfahren nach §§ 8, 10 LuftVG, sondern (nur) ein \nGenehmigungsverfahren nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG durchgeführt hat, keine \nVerletzung eigener Rechte herleiten; denn ihre Beteiligungsrechte sind gewahrt, und \neinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hat sie \nnicht.\n\n70\n\nDer Klägerin steht auch in vorliegenden Zusammenhang nur ein formelles \nBeteiligungsrecht zu; dieses ist gewahrt, wie sich bereits aus den Ausführungen zur \nVerlängerung der Genehmigung ergibt. Die von der Klägerin eingeforderte \nKoordination zwischen ihr und der Beklagten als Trägerin der luftverkehrsrechtlichen \nFachplanung war damit gewährleistet. Das Recht auf Beteiligung umfaßt nur \ndiejenigen Informationen, die die Selbstverwaltungskörperschaft benötigt, um sich \nauf das beabsichtigte Vorhaben einzustellen oder sich gegen die beantragte \nGenehmigung auszusprechen. Einsicht in sämtliche Unterlagen kann nicht verlangt \nwerden.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 4 C 39.84 -, Buchholz 442.40 § 6 \nLuftVG Nr. 17.\n\n72\n\nDaß die Anhörung nach diesen Grundsätzen an Mängeln litt, ist weder behauptet \nnoch ersichtlich. Die Klägerin war aufgrund der Übermittlung der Antragsunterlagen \nhinreichend in die Lage versetzt, eine Prüfung vorzunehmen. Dies belegen nicht \nzuletzt ihre umfangreichen Stellungnahmen vom 27. Dezember 1985 und 26. Mai \n1986. Im übrigen ist nicht außer acht zu lassen, daß die Planungsunterlagen gerade \nbei der Klägerin zu jedermanns Einsicht ausgelegt worden sind.\n\n73\n\nDaß § 8 Abs. 1 LuftVG mit dem Erfordernis einer Planfeststellung nach § 10 \nLuftVG keine drittschützende Wirkung hat, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom \n2. Februar 1995 (amtlicher Umdruck S. 27 ff.) im Anschluß an die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, wann eine \nverwaltungsverfahrensrechtliche Regelung den durch sie Begünstigten ein \nsubjektives öffentliches Recht einräumt, und zur Planfeststellung nach dem \nBundesfernstraßengesetz und nach dem Wasserhaushaltsgesetz im einzelnen \ndargelegt.\n\n74\n\nVgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 24.77 -, NJW 1981, \n239; Urteil vom 29. Mai 1981 - 4 C 97.77 -, BVerwGE 62, 243; Urteil vom 15. Januar \n1982 - 4 C 26.78 -, DÖV 1982, 639.\n\n75\n\nDie Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über die Planfeststellung dienen in \nerster Linie dem Zweck, mit Hilfe der formellen und materiellen \nKonzentrationswirkung zu einer einheitlichen, dem das Planfeststellungsrecht \nbeherrschenden Grundsatz der Problembewältigung folgenden umfassenden \nPlanungsentscheidung zu gelangen. Das Anhörungsverfahren ist ein Mittel der \nBehörde, sich so weit wie möglich über den Sachverhalt zu unterrichten, ohne daß \ndarin eine verfahrensrechtliche Gewährleistung von eigenem Gehalt im Sinne eines \nselbständigen, vom geschützten materiellen Recht losgelösten subjektiven \nVerfahrensrechtes zu sehen wäre. Das gilt auch für die kommunalen \nSelbstverwaltungskörperschaften in Ansehung deren Rechte aus Art. 28 Abs. 2 \nSatz 1 GG. Auch wenn sie ein formelles Recht auf Beteiligung haben, so haben sie \ndoch keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Art von \nVerwaltungsverfahren. Zweck ihres formellen Beteiligungsrechts ist es, ihnen \nGelegenheit zu geben, sich frühzeitig zu äußern und auf die von dem Vorhaben \nberührten kommunalen Belange hinzuweisen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. September 1993, a.a.O.\n\n77\n\nDiesem Zweck kann jedoch in jedem der im Luftverkehrsgesetz vorgesehenen \nVerwaltungsverfahren und unabhängig von den jeweils geltenden \nverfahrensrechtlichen Besonderheiten entsprochen werden.\n\n78\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die unter A II. des Bescheides vom \n14. Juli 1986 getroffenen Entscheidungen über die Änderungen des Betriebs und der \nAnlage des Verkehrslandeplatzes auf ihre Anfechtungsklage hin ersatzlos \naufgehoben werden. Diese Entscheidungen sind - entsprechend dem oben \nDargelegten - Planungsentscheidungen, die dem Abwägungsgebot unterliegen. Zur \nAufhebung führende Mängel der Abwägung liegen nicht vor.\n\n79\n\nDas Abwägungsgebot verpflichtet die Behörde, die abwägungserheblichen \nBelange der von der jeweiligen Maßnahme Betroffenen zu ermitteln sowie die \nwiderstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit auszugleichen. Es ist u.a. dann verletzt, wenn die Bedeutung der \nöffentlichen Belange und diejenige der betroffenen privaten Belange im Verhältnis zu \nihrer objektiven Gewichtigkeit und/oder in ihrem Verhältnis zueinander verkannt \nworden sind und dadurch die Gewichtung dieser Belange bzw. der Ausgleich \nzwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, durch welche die objektive \nGewichtigkeit einzelner dieser Belange völlig verfehlt wird. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; Urteil \nvom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110.\n\n81\n\nAbwägungserhebliche Positionen macht die Klägerin als Eigentümerin von \nHausgrundstücken, als Trägerin kommunaler Einrichtungen und als Inhaberin der \nPlanungshoheit für geltend. Der Senat geht auf der Grundlage der mündlichen \nVerhandlung und des Inhalts der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze \nnicht davon aus, daß die Klägerin sich darüber hinaus - wie dies erstinstanzlich \nangeklungen ist - auf Positionen sonstiger Betroffener (ihrer Einwohner oder der \nKindergärten in evangelischer Trägerschaft) stützt. Dies wäre rechtlich auch nicht \nerheblich. Als Hoheitsträgerin kann die Klägerin gegen die im \nPlanfeststellungsbeschluß vorgenommene Abwägung nicht mit Erfolg vorbringen, die \nLärmbelastung für ihre Bewohner werde bei einer Realisierung des Vorhabens weiter \nzunehmen oder das Vorhaben widerspreche öffentlichen Interessen. Der Klägerin \nkommen nicht deshalb \"wehrfähige\" Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen \nPrivatpersonen oder Institutionen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - \nein Schaden droht.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1997 - 11 VR 30.95 - (Umdruck S. 21 f.) \nm.w.N. \n\n83\n\nDaher ist der Bodenlärm des Flugplatzes, der die Grundstücke in aufgrund \nder erheblichen Entfernung nicht erreicht, für die Klägerin unter keinem \nGesichtspunkt von Bedeutung.\n\n84\n\nIn einem nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht ist die Klägerin nicht \nverletzt. Die insoweit ins Feld geführte Planungshoheit ist nicht in \nabwägungsbeachtlicher Weise betroffen. Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt \ndie gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung \neinzubeziehende Rechtsposition, wenn die fremde Fachplanung nachhaltig - d.h. mit \nunmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art - eine hinreichend bestimmte Planung \nder Gemeinde stört oder wegen ihrer Großräumigkeit wesentliche Teile des \nGemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder \nerheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 1995 - 11 A 24.95 -, NVwZ \n1996, 895; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 (100). \n\n86\n\nDies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine gemeindliche Planung nicht \nmehr verwirklicht werden könnte oder nachträglich unterlassen werden müßte. Zwar \numfaßt der Schutz der Planungshoheit nicht nur die durch verbindliche Pläne \nausgewiesenen kommunalen Planungen, sondern gerade auch planerische \nVorstellungen, soweit sie schon hinreichend bestimmt sind. Die Gemeinde trifft aber \neine Darlegungslast: Sie muß darlegen, welche Pläne berührt sind, welchen Inhalt \nsie haben, in welchem Planungsstadium sie sich befinden, worin die möglichen \nKonflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die \nvorgegebene Situation bauplanerische Mittel - mit den genannten schwerwiegenden \nFolgen - nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen. Allgemeine Hinweise auf die \nabstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Planungshoheit genügen nicht.\n\n87\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 (261 f.); zur \nDarlegungslast BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, \n371.\n\n88\n\nSchließlich gilt auch hier der oben erläuterte Grundsatz, daß die Darlegungen bis \nzum Ergehen der letzten Verwaltungsentscheidung (hier dem Erlaß des \nWiderspruchsbescheides) erfolgt sein müssen. Gemeindliche Betroffenheiten, die der \nplanenden Stelle bei ihrer Entscheidung als abwägungserheblich nicht erkennbar \nsind, können ohne Schaden für das Abwägungsergebnis unberücksichtigt bleiben. In \ndiesem Sinne berücksichtigungsfähige Planungen hat die Klägerin nicht vorgebracht. \nDie im Rahmen des Anhörungsverfahrens geltend gemachten Bedenken mit Bezug \nzum Stadtteil lassen sich sämtlich unter dem Gesichtspunkt \"Störungen der \nWohnbevölkerung\" zusammenfassen (so die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom \n26. Mai 1986). Mit ihrem Widerspruch hat sich die Klägerin dann zwar auch auf ihre \nPlanungshoheit berufen, dies aber in keiner Weise unter Bezeichnung eines \ngreifbaren Vorhabens präzisiert. Daher fehlten der Beklagten bei Erlaß des \nWiderspruchsbescheides Anlaß und Möglichkeit, auf einen Konflikt mit der \nPlanungshoheit der Klägerin näher einzugehen. Daß sich der Beklagten insofern \nauch sonst kein Aspekt aufdrängen mußte, erhellt schon daraus, daß der Ortsteil \nweitgehend durch Bebauungspläne überplant oder sonst bebaut ist, so daß von \ndaher das Vorhandensein konkreter Planungsabsichten eher fernlag; eine Absicht \nzur Bebauung des sog. \" Loches\", auf das die Klägerin im Berufungsverfahren \nhingewiesen hat, stand bei Erlaß des Widerspruchsbescheides noch gar nicht in \nRede. Im übrigen hat die Klägerin selbst im Berufungsverfahren nicht mehr als die \nabstrakte Möglichkeit von Planungsbeeinträchtigungen geltend gemacht. Ihre \nEinwände laufen der Sache nach darauf hinaus, daß bei künftigen Projekten der \nFluglärm als bauplanerisch relevanter Faktor in die Überlegungen einbezogen \nwerden muß. Damit kann, wie ausgeführt, eine Verletzung der Planungshoheit nicht \nbegründet werden. Auch eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen ist nicht \ngegeben, wie den nachfolgenden Ausführungen zur Situation in der K. straße zu \nentnehmen ist. \n\n89\n\nDas Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer sonstigen eigenen Belange \nist nicht verletzt. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin ihr Eigentum an \nHausgrundstücken in die Waagschale wirft. Hierzu ist in der Rechtsprechung geklärt, \ndaß sich Gemeinden zwar nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des \nEigentums durch Art. 14 GG berufen, aber grundsätzlich doch verlangen können, \ndaß die Betroffenheit ihres Grundeigentums durch eine hoheitliche Planung - etwa in \nForm nachteiliger Wirkungen - ebenso wie bei privaten Grundstückseigentümern als \nBelang in die planerische Abwägung einbezogen wird. Das Gebot der gerechten \nAbwägung der planbetroffenen Belange erfaßt grundsätzlich alle Rechtspositionen \nund sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese \nBelange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich \neinfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders; diese ist \nInhaberin aller Rechte, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben. \nÜberschreiten die Einwirkungen der Planung äußerste, mit einer \"gerechten \nAbwägung\" nicht mehr überwindbare Grenzen (z.B. bei unzumutbaren \nLärmwirkungen), so kann eine Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken in der \nUmgebung eines Fachplanungsvorhabens ebenso wie private \nGrundstückseigentümer nach allgemeinen Grundsätzen Schutz durch Schutzanlagen \noder Ausgleichsmaßnahmen entsprechend § 9 Abs. 2 LuftVG, § 74 Abs. 2 Satz 2 \nund 3 VwVfG verlangen. Die Abwägungserheblichkeit setzt nicht voraus, das das \nbetreffende Grundstück einen spezifischen Bezug zur Erfüllung gemeindlicher \nAufgaben besitzt.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143 \n(151 f.); vom 27. März 1992, a.a.O. S. 99 ff.; 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, \nBVerwGE 87, 332 (391 f.); vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 261 f.; Senatsurteil vom \n2. Februar 1995 (Umdruck S. 36 f.).\n\n91\n\nWas die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohngrundstücke (S. straße \nund K. straße) anlangt, ist zunächst wiederum festzustellen, daß die \nBeeinträchtigungen durch Fluglärm nur pauschal beschworen, aber nicht konkret \ndargetan werden. Die Klägerin hat diesbezüglich lediglich erstinstanzlich behauptet, \ndie Nutzung der Wohnungen sei \"massiv beeinträchtigt\", ohne aufzuzeigen, worin \ndiese Beeinträchtigung bestehen soll. Abgesehen davon läßt sich eine erhebliche \nund unzumutbare Beeinträchtigung nicht objektivieren:\n\n92\n\nDie Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belastung durch Fluglärm der \nUmgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten \ntatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht \nmehr zugemutet werden kann, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen \nÜberprüfung. Zwar ist die Zumutbarkeit nach Maßgabe des Einzelfalles \nsituationsbedingt und damit bewertend zu qualifizieren, sind Nachteile und \nBelästigungen durch Verkehrslärm als erheblich anzusehen, wenn sie dem \nBetroffenen auch unter Würdigung der besonderen Bedeutung eines \nleistungsfähigen Verkehrsnetzes für die Allgemeinheit wie für den einzelnen \nbilligerweise nicht mehr zugemutet werden sollen. Jedoch läßt sich aus dem \nErfordernis dieser Wertungen und Würdigungen nicht ableiten, daß der \nZumutbarkeitsbegriff im Wege einer planerischen Abwägung durch die jeweils \nzuständige Behörde zu ermitteln wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um die bei der \nAusfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe typische Gegenüberstellung von \nGesichtspunkten.\n\n93\n\nBVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O. S. 276; Urteil vom 29. Januar 1991, \na.a.O. S. 361 f.\n\n94\n\nDie situationsbedingte und einzelfallbezogene Konkretisierung der Zumutbarkeit \nhat sich an der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse im übrigen \nbestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu orientieren. Hinzu kommen \nmuß, daß auch und gerade das individuelle Grundstück in seiner jeweiligen \nBetroffenheit schutzbedürftig ist. Dabei wirken sich tatsächliche \nGeräuschvorbelastungen schutzmindernd aus. Die Vorbelastung haftet dem \nGrundstück kraft seiner Situationsgebundenheit an und muß von dem jeweiligen \nEigentümer hingenommen werden.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150 \n(156).\n\n96\n\nZwar darf die Vorbelastung nicht in einem Bereich liegen, in dem das Recht auf \nNutzung des Eigentums nur gegen Entschädigung eingeschränkt werden dürfte; \ninsoweit würde sie sich nicht schutzmindernd auswirken.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 155.\n\n98\n\nVon einer Vorbelastung in diesem Umfang ist hier indes mitnichten auszugehen: \nAus dem \"Fluglärmtechnischen Gutachten\" vom 8. Mai 1985 und den \n\"Berechnungen\" vom 17. Juni 1994 ergibt sich als Lärmbelastung aus dem Ist-\nBetrieb 1985 für die Grundstücke in der S. straße ein \näquivalenter Dauerschallpegel von 54,7 dB(A). Den \"Berechnungen\" vom 17. Juni \n1994 läßt sich für diese Grundstücke ein auf derselben Basis nach der maßgeblichen \nDIN ermittelter mittlerer Maximalpegel von 75,8 dB(A) entnehmen. Für die Schule \nund die Altenwohnungen in der K. straße ergibt sich ein äquivalenter \nDauerschallpegel von 51,5 dB(A). Den genannten \"Berechnungen\" läßt sich für diese \nGrundstücke ein mittlerer Maximalpegel von 70,3 dB(A) entnehmen.\n\n99\n\nDie Einwände der Klägerin gegen die Berechnungen nach dem Gesetz zum \nSchutz gegen Fluglärm - FlugLSchG - vom 30. März 1971, BGBl. I S. 28 gehen fehl. \nKonkrete Mängel der Berechnungen hat sie nicht behauptet.\n\n100\n\nEs im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die \nLärmauswirkungen nach diesem Gesetz und den daran anschließenden Vorschriften \n(etwa der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen - AzB - des \nBundesministers des Innern vom 27. Februar 1975, GMBl. 1975, 162) hat bestimmen \nlassen. Zwar ist dieses Gesetz für den Verkehrslandeplatz der Beigeladenen nicht \nzwingend anwendbar. Dies schließt es aber nicht aus - mindestens unter \nHeranziehung des Rechtsgedankens in § 1 Satz 2 des Gesetzes - sich seiner \nVorgaben auch an anderen Flugplätzen zu bedienen, wenn deren Flugbetrieb dies \nsachgerecht erscheinen läßt, zumal hier die Ausweisung einer Lärmschutzzone für \nden Flugplatz der Beigeladenen schon landesplanerisch vorgesehen war. Nur die \nAzB gibt aber, anders als etwa die DIN 45643, ein detailliertes \nBerechnungsverfahren an die Hand, mit dessen Hilfe der äquivalente \nDauerschallpegel \"in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes\" \nermittelt, und damit zugleich in Form von Lärmkurven und Schutzzonen dargestellt \nwerden kann (vgl. Nr. 1 der Anlage zu § 3 FlugLSchG; Nr. 1.2 AzB). Die \nBerechnungsparameter der AzB können zugleich erhebliche Autorität für sich \nbeanspruchen. Gerade bei Anlagen der Daseinsvorsorge, die zu Lasten bestimmter \nBevölkerungskreise bestehende Bedürfnisse der Allgemeinheit befriedigen sollen, \nobliegt es vorrangig dem Gesetzgeber, die Maßstäbe für einen Ausgleich \nwiderstreitender Interessen zu setzen. Der Gesetzgeber hat sich hier für eine \nPauschalierungen einschließende Betrachtungsweise entschieden; dieser kommt \nwegen des umfassenden Bezugs auf die beteiligten Belange und deren Abwägung \ndurch das Parlament ein Gewicht zu, das weit über dasjenige von Ansätzen \nhinausgeht, die aus einzelnen - auch wissenschaftlich untermauerten - Aspekten der \nFluglärmwirkung abgeleitet werden.\n\n101\n\nSenatsurteil vom 28. April 1989 - 20 A 1853/87 -, Umdruck S. 77 f. (insoweit in \nZLW 1991, 61 ff. nicht abgedruckt).\n\n102\n\nDiese Überlegungen schließen insbesondere aus, die der Berechnungsformel \nnach der Anlage zu § 3 des Gesetzes inhärente Verwendung des \nHalbierungsparameters q = 4 als willkürlich zu bezeichnen. Die Wahl dieses \nParameters geht von der Annahme aus, daß eine Halbierung der Geräuschdauer \noder der Geräuschhäufigkeit hinsichtlich der Störwirkung einer Abnahme des \nMaximalpegels um q = 4 dB äquivalent ist. Diese, die Störwirkung des Fluglärms auf \nden Menschen gewichtende Annahme stützt sich auf Ergebnisse empirischer \nUntersuchungen und mißt danach den zwischen den Einzelschallereignissen \nliegenden Pausen eine höhere Bedeutung für die Kompensation von Schall zu als \nihnen bei einer energieäquivalenten Mittelung mit q = 3 zukäme.\n\n103\n\nVgl. Dobrzynski in: Heckl/Müller, Taschenbuch der Technischen Akustik, 2. Aufl. \n1994, Abschnitt 14.3 m.w.N.; Schick, Schallbewertung, 1990, S. 85 ff., S. 92 ff.\n\n104\n\nDaß die oben genannten, nach alldem nicht zu beanstandenden Werte die \nenteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten, steht außer Frage. \nDer Bundesgerichtshof setzt sie für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im \nallgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber an und hat sie bei einem \näquivalenten Dauerschallpegel von etwas mehr als 73 dB(A), berechnet nach dem \nGesetz zum Schutz gegen Fluglärm, und Spitzenwerten von teilweise über 100 dB(A) \nsowie von über 90 dB(A) an mehr als der Hälfte der Flugtage als überschritten \nangesehen, \n\n105\n\nBGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, DVBl. 1993, 1989 (1090 f.),\n\n106\n\nwährend das Bundesverwaltungsgericht die von einer Straße ausgehende \nLärmvorbelastung für Grundstücke in einem reinen Wohngebiet zwischen 49 und \n62 dB(A) nicht als schweren und unerträglichen Eingriff charakterisiert hat.\n\n107\n\nVgl. Urteil vom 22. März 1985, a.a.O. S. 155.\n\n108\n\nDie Vorbelastung kann der Klägerin entgegengehalten werden, obwohl sie sich \nschon früher gegen den Flugplatz gewandt hat. Lärmeinwirkungen durch den \nbestehenden Flugplatz gehören zu den die Umgebung langjährig prägenden \nfaktischen Gegebenheiten; sie beeinflussen das objektive Gewicht der \nLärmproblematik zu Lasten benachbarter Grundstücke schutzmindernd, und zwar \nunabhängig davon, ob ein Betroffener mit ihnen einverstanden war. Daher kann er \nbestehende Beeinträchtigungen nicht mit späteren Vorhaben in Verbindung bringen, \nwenn er sie ursprünglich klaglos hingenommen hatte. \n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978, a.a.O. S. 132; Beschluß vom 23. Juni 1989 \n- 4 B 100.89 -, NVwZ 1990, 263 (264).\n\n110\n\nNichts anderes gilt aber in Fällen, in denen ein Betroffener es bei Einwendungen \nim Verwaltungsverfahren beläßt oder von Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch macht. \nAuch dann steht mit Bezug auf ihn - bis zur Grenze des Unverfügbaren - fest, daß die \nVorbelastung rechtmäßig und von ihm hinzunehmen ist.\n\n111\n\nDie Auswirkungen, die auf die mit dem Bescheid vom 14. Juli 1986 unter A II. \ngenehmigten Maßnahmen zurückzuführen sind, lassen sich mit Hilfe des \n\"Fluglärmtechnischen Gutachtens auf der Basis der Prognose von 43.000 \nBewegungen/Jahr\" des Sachverständigen vom 8. Juli 1994 bestimmen; sie \nbestehen allenfalls in der Differenz zwischen der dort vorgestellten Belastung und der \nVorbelastung, wie sie sich aus dem \"Fluglärmtechnischen Gutachten\" vom 8. Mai \n1985 und den \"Berechnungen\" vom 17. Juni 1994 ergibt.\n\n112\n\nDas \"Fluglärmtechnische Gutachten für den Verkehrslandeplatz auf der \nBasis LEP IV und veränderten Landeschwellenwerten\" der Sachverständigen und \n vom 13. Mai 1985 und deren \"Ergänzungsgutachten\" vom 5. Februar 1986 sowie \ndas \"Flugtechnische Gutachten für den Verkehrslandeplatz auf der Basis \nder von der Bundesanstalt für Flugsicherung vorgegebenen Flugstreckenänderungen \nund aktualisierten Prognosewerten\" des Sachverständigen vom 4. September \n1987 stellen hingegen keine taugliche Grundlage zur Feststellung der \nGesamtbelastung dar. Dies hat der Senat im einzelnen in seinem schon wiederholt \nerwähnten, den Beteiligten bekannten Urteil vom 2. Februar 1995 (Umdruck S. 44, \n47 f.) dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.\n\n113\n\nWas den prognostizierten Betrieb angeht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung \ndes \"Fluglärmtechnischen Gutachtens\" vom 8. Juli 1994 mit dem \n\"Fluglärmtechnischen Gutachten\" vom 8. Mai 1985 und den \"Berechnungen\" vom 17. \nJuni 1994, daß sich der Pegel gegenüber dem Ist-Flugverkehr 1985 nicht so erhöht, \ndaß gerade in dieser Erhöhung eine unzumutbare Belastung liegt.\n\n114\n\nDie \"Berechnungen\" vom 17. Juni 1994 können ungeachtet des Umstandes \nberücksichtigt werden, daß sie bei Erlaß des Bescheides vom 14. Juli 1986 und des \nWiderspruchsbescheides noch nicht vorgelegen haben. Es geht um die Feststellung \nvon Tatsachen im Zusammenhang mit der - uneingeschränkter richterlicher \nÜberprüfung unterliegenden und von der Beklagten bejahten - Frage, ob die \nLärmbelastung der Klägerin zuzumuten ist, nicht um die Ergänzung planerischer \nErwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.\n\n115\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 C 32 und 33.86 -, DVBl. \n1988, 844, (845); Beschluß vom 9. März 1993 - 4 B 190.92 -, NVwZ-RR 1993, \n330.\n\n116\n\nDie \"Berechnungen\" stellen zudem etwas fest, was bereits bei Erlaß der \nBescheide vorgelegen hat.\n\n117\n\nFür die Grundstücke in der S. straße errechnet sich nach \ndem \"Fluglärmtechnischen Gutachten\" vom 8. Juli 1994 ein äquivalenter \nDauerschallpegel von 57,6 dB(A) und ein mittlerer Maximalpegel von 79,2 dB(A). Der \näquivalente Dauerschallpegel liegt damit 2,9 dB(A) über dem Ist-Flugbetrieb 1985, \nder mittlere Maximalpegel 3,4 dB(A) über dem entsprechenden Wert des Ist-\nFlugbetriebes 1985. Soweit es um die Frage geht, welche Maximalpegel mit welchem \nprozentualen Anteil auftreten, ergibt sich aus dem Fluglärmtechnischen Gutachten \neine Verteilung der Maximalpegel mit 0,1 % auf den Bereich von 90-95 dB(A), 8,2 % \nauf den Bereich von 85-90 dB(A), 16,6 % auf den Bereich von 80-85 dB(A), 14,6 % \nauf den Bereich von 75-80 dB(A), 13,0 % auf den Bereich von 70-75 dB(A), 3,7 % \nauf den Bereich von 65-70 dB(A), 1,3 % auf den Bereich von 60-65 dB(A), 8,8 % auf \nden Bereich von 55-60 dB(A); die Maximalpegel unter 55 dB(A) haben einen Anteil \nvon 33,6 %. Es verbindet sich eine Zunahme der Maximalpegel zwischen 80 und \n90 dB(A) mit einem leichten Rückgang im Gesamtbereich der lauteren und lauten \nFluglärmereignisse zwischen 70 und 95 dB(A). \n\n118\n\nDiese Veränderungen sind (noch) nicht als wesentlich im Rechtssinne zu \nbewerten. Hinsichtlich des äquivalenten Dauerschallpegels ergibt sich dies daraus, \ndaß dessen Erhöhung nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik im \nWahrnehmungsschwellenbereich liegt: Um Schalldruckänderungen wahrzunehmen, \nmuß der Pegel bei Schalldrucken bis 60 dB um etwa 3 dB verstärkt werden; erst ab \netwa 60 dB werden bereits Unterschiede von 2 dB erkannt.\n\n119\n\nVgl. Griefahn und Jansen in: Heckl/Müller, a.a.O. Abschnitt 4.4.2 (S. 72); vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG \nNr. 66 (S. 11) = BVerwGE 77, 285 (293); Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -, \nBVerwGE 80, 99 (101 f.); Beschluß vom 5. Oktober 1990 - 4 CB 1.90 -, Buchholz \n442.40 § 8 LuftVG Nr. 10 (S. 8); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Oktober \n1990 - 5 S 3111/87 -, VBlBW 1990, 56 (63).\n\n120\n\nMit Blick auf dieses Erfordernis der spürbaren, d.h. tatsächlich wahrnehmbaren \nMindestpegeländerung bewertet § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Sechzehnten \nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990, BGBl. I S. 1036 \nals wesentlich erst eine Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A), solange der \nEndpegel unter 70 dB(A)/tags bzw. 60 dB(A)/nachts bleibt.\n\n121\n\nVgl. Schulze-Fielitz in: Koch/Scheuing, Gemeinschaftskommentar zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (Stand: Februar 1996), § 43 Rdnr. 63.\n\n122\n\nUnabhängig davon erscheint die Nutzbarkeit des Grundeigentums der Klägerin \ngesichert, auch wenn man die prognostizierte Gesamtbelastung zugrunde legt. Dies \nhat der Senat der Sache nach bereits im Urteil vom 2. Februar 1995 für ein \nGrundstück in vergleichbarer Lage erkannt, das mit einem äquivalenten \nDauerschallpegel von 59,7 dB(A) und einem mittleren Maximalpegel von 82,2 dB(A) \nbelastet war. Für die vorliegenden Verhältnisse ist folgendes zu ergänzen: Das Maß \ndes nach den konkreten Verhältnissen zumutbaren Fluglärms ist ausgehend von der \nBestimmung der Grundstücke zum \"Wohnen\" herzuleiten. Dabei ist hervorzuheben, \ndaß hier nur die Innenraumnutzung am Tage zu betrachten ist, da nachts kein \nFlugbetrieb stattfindet und die Klägerin nicht ersichtlich gemacht hat, daß eine \nNutzung nennenswerter Außenwohnbereiche in Rede steht. Innerhalb von \nGebäuden muß eine angemessene Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich \nsein; hierfür gibt die als Schutzgegenstand besonders anerkannte Möglichkeit der \nKommunikation im weitesten Sinne (unter Einschluß der Mediennutzung) einen \ngeeigneten Störungsindikator ab. Die insoweit hinzunehmenden Einschränkungen \n- und damit die Qualität des zu schützenden Wohnens - resultieren einerseits aus \nFaktoren, die Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit eines Gebietes mindern; denn \nzugunsten des Eigentümers abzuwägen sind nur die mit der Eigenart des jeweiligen \nGebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und \nWohnbedürfnisse.\n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15 (33 f.); \nUrteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 (S. 23 f.); \nUrteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 (276).\n\n124\n\nAndererseits sind die Wohnbelange zu messen am Rang der gegenläufigen \nInteressen, der namentlich an der Bedeutung des in Rede stehenden Flugplatzes \nfestzumachen ist.\n\n125\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 \n(361 f.).\n\n126\n\nWas die Möglichkeit der Kommunikation anlangt, ist davon auszugehen, daß \neine gute Sprachverständlichkeit auch bei entspannter Unterhaltung mit ruhiger \nSprechweise über größere Entfernungen - also keinerlei Einschränkung - gegeben \nist, wenn Kurzzeitmittelungspegel während der Kommunikation 40 bis 45 dB(A) nicht \nübersteigen; Spitzenpegel von 55 dB(A) gewährleisten eine Satzverständlichkeit von \n99 %, und bei Pegeln bis 70 dB(A) ist eine Unterhaltung immerhin noch in \numgangssprachlicher Lautstärke möglich.\n\n127\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11§ 1 \nBauGB Nr. 82 (S. 24); Jahresbericht des Umweltbundesamtes 1995, S. 254; \nUmweltgutachten des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen 1987, \nBundestags-Drucksache 11/1568, Tz. 1425 (S. 392) und Tz. 1445 ff., insbesondere \nAbbildung 2.6.6 (S. 396); Rebentisch/Lange-Asschenfeld/Ising, Gesundheitsgefahren \ndurch Lärm, 1994, S. 64 f.; Jansen/Schwarze/Notbohm, Zeitschrift für \nLärmbekämpfung 43 (1996), 31 (32); Krell, Handbuch für Lärmschutz an Straßen und \nSchienenwegen, 1980, S. 27 f.\n\n128\n\nNach diesen Maßstäben ist die Kommunikation hier in angemessener Weise \ngewährleistet, womit eine entsprechende Befriedigung der Wohnbedürfnisse \ninsgesamt indiziert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die oben genannten \nAußenpegel schon durch die Dämmwirkung eines geschlossenen Einfachfensters, \ndie allgemein mit ca. 25 dB(A) angenommen wird, oder die eines leicht geöffneten \nFensters, die zwischen 10 und 15 dB(A) liegt, \n\n129\n\nvgl. Krell, a.a.O. S. 298 ff., S. 303; Umweltbundesamt, Lärmbekämpfung '88, \nS. 433 ff.,\n\n130\n\nauf Werte reduziert werden können, die Unterhaltungen und passive \nInformationsaufnahme im Regelfall ohne Verluste zulassen. Soweit in einem \ngeringen Anteil der Fälle höhere Innengeräuschpegel als 55 dB(A) auftreten, \nerscheint es angesichts der eher seltenen Einzelfälle durchaus zumutbar, die \nKommunikation ggf. durch Anhebung der Stimme und andere Maßnahmen \nanzupassen oder sie \"nach Abklingen der kurzzeitigen Spitzenpegel\" fortzusetzen. \n\n131\n\nVon einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die für die Bewertung der \nWohnnutzbarkeit ebenfalls erheblichen Einfluß hat, kann vorliegend nicht \ngesprochen werden. Der Sachverständige weist selbst einen Dauerschallpegel \nvon 62 dB(A) dem Bereich lediglich einer Belästigung zu. Der Senat sieht keinen \nGrund, diese gutachterlichen Äußerungen seiner Würdigung insoweit nicht zugrunde \nzu legen, zumal die somatisch-physiologischen (extraauralen) Wirkungen von \nTageslärm im Stufenbereich Lmax > 60-70 dB(A) als sehr gering einzuschätzen sind. \nDas Umweltbundesamt (Jahresbericht 1995, S. 245) empfiehlt, daß die Belastung \naus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes tags an Wohngebäuden \nMittelungspegel von 65 dB(A) nicht übersteigen sollte; zur Vermeidung erheblicher \nBelästigungen sollten die Pegel tagsüber höchstens 59 dB(A) betragen.\n\n132\n\nVgl. hierzu auch Hermann, Schutz vor Fluglärm bei der Planung von \nVerkehrsflughäfen im Lichte des Verfassungsrechts, 1994, S. 52 ff.; \nUmweltgutachten 1987, a.a.O.\n\n133\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen sind der Klägerin zumutbar. Dies folgt zum \neinen aus der nicht unerheblichen Belastung des fraglichen Gebietes durch den \nbisherigen Flugbetrieb und weiterhin durch Straßenverkehrslärm - u.a. Lage nahe \ndes Schnittpunkts der Autobahnen A und A -, durch Schienenverkehrslärm und \nLärm aus der Nutzung einer großen Sportplatzanlage. Lärmschutz, wie er in der \n16. BImSchV (vgl. dort nur § 2), der behördlichen Praxis (etwa nach der TA Lärm) \noder der Rechtsprechung unvorbelasteten Gebieten zugestanden worden ist, kann \ndie Klägerin deshalb nicht beanspruchen. Zum anderen fällt zu Lasten der Klägerin \nins Gewicht, daß der Anlage der Beigeladenen in der genehmigten Gestalt als \nSchwerpunktlandeplatz für den Regionalluftverkehr ein erheblicher Stellenwert \nzukommt; dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 1986 (S. 55 \nff.) im einzelnen nachvollziehbar und sachlich überzeugend dargelegt. Daß es sich \num eine Angebotsplanung handelt, die - aus der Sicht der Planungsentscheidung - \nteilweise einen sich erst künftig entwickelnden Bedarf decken soll, mindert die \nBedeutung des Flugplatzes nicht; derartige vorausschauende Momente \nkennzeichnen vielmehr das Wesen von Planung schlechthin.\n\n134\n\nIm Ergebnis nicht anders zu bewerten ist die Situation der Altenwohnungen und \nder Schule in der K. straße . Insofern kann sinngemäß auf die \nvorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Allerdings ist in der \nK. straße eine wahrnehmbare und beachtliche Pegelerhöhung zu verzeichnen; die \nGesamtbelastung liegt allerdings unterhalb derjenigen der S. straße. Der \näquivalente Dauerschallpegel beträgt hier für den prognostizierten Betrieb \n56,0 dB(A), der mittlere Maximalpegel 77,8 dB(A); der äquivalente Dauerschallpegel \nliegt damit 4,5 dB(A), der mittlere Maximalpegel 7,5 dB(A) über dem entsprechenden \nWert des Ist-Flugbetriebes 1985. Es ergibt sich eine Verteilung der Maximalpegel mit \n7,2 % auf den Bereich von 85-90 dB(A), 9,9 % auf den Bereich von 80-85 dB(A), \n10,9 % auf den Bereich von 75-80 dB(A), 9,0 % auf den Bereich von 70-75 dB(A), \n7,2 % auf den Bereich von 65-70 dB(A), 12,5 % auf den Bereich von 60-65 dB(A), \n9,7 % auf den Bereich von 55-60 dB(A); die Maximalpegel unter 55 dB(A) haben \neinen Anteil von 33,6 %.\n\n135\n\nDiese Werte rechtfertigen insbesondere nicht den Schluß, daß die \nFunktionsfähigkeit der schule durch den nunmehr zugelassenen Flugbetrieb \nberührt ist. Davon geht letztlich auch die Klägerin aus, wie ihr Vortrag im Verfahren \nvor dem Senat 20 B 961/97.AK (Schriftsatz vom 18. Juli 1997, Bl. 71 f. der \nGerichtsakte) verdeutlicht. Die Nutzbarkeit der Schule wird unter \nLärmschutzgesichtspunkten ganz vorrangig durch die Möglichkeit zu ungestörtem \nLernen in den Unterrichtsräumen bestimmt; diese Möglichkeit ist sichergestellt, legt \nman die oben dargestellten Kriterien für störungsfreie Kommunikation zugrunde. In \nder ganz überwiegenden Zahl der Fälle wird die Dämmwirkung geschlossener \nFenster Spitzenpegel unter 55 dB(A) gewährleisten, bei denen der Unterricht in der \nGrundschule, über deren bauliche Ausstattung die Klägerin übrigens keinerlei \nAngaben gemacht hat, ohne Einschränkungen abgehalten werden kann. Es ist auch \nohne weiteres zumutbar, den Unterricht in lärmintensiveren Zeiten bei geschlossenen \nFenstern abzuhalten und das Lüften auf die Pausen zu beschränken; eine aus der \nFunktion der Einrichtung folgende Notwendigkeit, die Fenster längere Zeit geöffnet \nzu halten, besteht nicht.\n\n136\n\nVgl. Senatsurteil vom 28. April 1989, Umdruck S. 79 ff.\n\n137\n\nIn diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, daß ein großer Teil \nder Starts in die Zeit von 6.00 bis 8.00 Uhr fällt und den Unterricht mithin überhaupt \nnicht betrifft, ebensowenig wie die nachmittäglichen und abendlichen \nFlugbewegungen.\n\n138\n\nAuch wenn die Beklagte nach alledem zu Recht davon ausgegangen ist, die \nLärmbelastung sei der Klägerin zumutbar, so beschränkt sich das Gebot gerechter \nAbwägung doch nicht allein auf den \"unzumutbaren\" Fluglärm. Als \nabwägungserheblicher Belang kommt vielmehr jede Lärmbelastung in Betracht, die \nnicht lediglich als nur geringfügig einzustufen ist, also auch der unterhalb der \nZumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, a.a.O. S. 125; Urteil \nvom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 341 f.\n\n140\n\nAber auch insoweit fehlt es an einer Verletzung des Abwägungsgebotes zu \nLasten der Klägerin, welche es rechtfertigen könnte, die mit dem Bescheid der \nBeklagten vom 14. Juli 1986 unter A II. zugelassenen Änderungen des Betriebes und \nder Anlage des Verkehrslandeplatzes auf die Anfechtungsklage hin ersatzlos \naufzuheben. Ein insoweit speziell der Klägerin zukommender und von ihr geltend \ngemachter abwägungserheblicher Belang ist nicht erkennbar.\n\n141\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte die sich unterhalb der \nZumutbarkeitsschwelle bewegende Lärmbelastung gerade in bezug auf die Klägerin \nin ihrer objektiven Gewichtigkeit verkannt haben könnte. Der Bescheid vom 14. Juli \n1986 befaßt sich eingehend mit dem Lärm und betrachtet dabei auch den Bereich, in \ndem die Grundstücke der Klägerin liegen. Daß er sich vor allem der Frage der \nZumutbarkeit der Lärmbelastung zuwendet, ist kein Beleg dafür, daß die \nLärmbelastung unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle nicht gesehen worden wäre \n- das eine schließt das andere ein -, sondern nur dafür, daß dieser Lärmbelastung \nkein entscheidendes Gewicht zugemessen worden ist. Das ist nicht zu beanstanden; \ndenn die Beklagte hatte - wie erwähnt - sachgerechte und hinreichend gewichtige \nGründe, diesen Belang hinter den öffentlichen Belang am Ausbau des \nVerkehrslandeplatzes zurücktreten zu lassen. Dieser öffentliche Belang und seine \nBegründung beherrschen den Bescheid vom 14. Juli 1986. Die Klägerin hat \nhiergegen durchgreifende Gründe nicht vorgebracht.\n\n142\n\nEin Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin liegt weiterhin auch nicht insoweit \nvor, als es sich um sonstige Immissionen, hier also um die Luftverunreinigungen, \nhandelt. Insoweit ist festzustellen, daß nachteilige Wirkungen auf Rechte der Klägerin \nvon den durch den Flugbetrieb verursachten Luftverunreinigungen nicht ausgehen. \nAus der \"Gutachtlichen Stellungnahme zur Luftverunreinigung durch den Flugbetrieb \nauf dem Verkehrslandeplatz \", die die Landesanstalt für Immissionsschutz \ndes Landes NW unter dem 17. Februar 1986 abgegeben hat, folgt, daß alle aufgrund \nder Flugbetriebemissionen berechneten Immissionskonzentrationen um mehr als den \nFaktor 100 unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen und daß nicht damit zu \nrechnen ist, die Immissionswerte für NO, NO2, SO2 und Staub könnten bei einem \nstärkeren Flugbetrieb im Zusammenhang mit der Immissionsvorbelastung durch \nandere Emittenten überschritten werden. Substantiierte Einwände hiergegen sind \nvon der Klägerin nicht erhoben worden.\n\n143\n\nDie Klage ist schließlich mit den Hilfsanträgen unbegründet. \n\n144\n\nDie ersten beiden Hilfsanträge sind sachlich deckungsgleich. Sie zielen auf \nEinschränkung der unter A II. 3 des Bescheides vom 14. Juli 1986 getroffenen \nBetriebszeitenregelung, indem der Beigeladenen die Befugnis genommen werden \nsoll, in den Tagesrandstunden (6.00 Uhr bis 7.00 Uhr; 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr) \nFlugbetrieb gemäß ihr freistehender Gestattung (PPR) zuzulassen. Dabei ist von \nvornherein kein Raum dafür, eine Reduzierung der Betriebszeit durch Urteil mit einer \nPflicht zu verknüpfen, den Flugbetrieb in den Tagesrandstunden von - wie es die \nKlägerin formuliert - \"Sondergenehmigungen\" der Beklagten abhängig zu machen. \nDiese Rechtslage besteht kraft Gesetzes, da Flugbewegungen außerhalb der \ngenehmigten Betriebszeiten gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG stets sog. \nAußenstart- und -landeerlaubnisse voraussetzen. Diese Rechtslage ist einer \nHerstellung durch gerichtliche Entscheidung ebensowenig zugänglich wie einer \nvorweggenommenen Eingrenzung auf \"Ausnahmefälle\".\n\n145\n\nDie Klägerin kann die erstrebte Einschränkung der Betriebszeiten nicht \nverlangen, weil ihr Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange auch insoweit nicht \nverletzt ist. Klarstellend ist anzumerken, daß die Betriebszeiten durch die \nVerwendung des Begriffs \"Ortszeit\" rechtsfehlerfrei festgelegt sind. Gemeint ist \noffensichtlich die für den Verkehrslandeplatz geltende mitteleuropäische Zeit, die \ndurch § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom \n25. Juli 1978, BGBl. I S. 1110 als gesetzliche Zeit für den amtlichen Verkehr \nverbindlich vorgegeben ist und mit dem Begriff der Ortszeit inhaltlich übereinstimmt, \nda jedenfalls seit Inkrafttreten des Zeitgesetzes eine von der mitteleuropäischen Zeit \nabweichende Ortszeit nicht (mehr) denkbar ist.\n\n146\n\nVgl. dazu Ekrutt, NJW 1978, 1844.\n\n147\n\nDie Beklagte hat die Notwendigkeit einer Vorverlegung des Flugbetriebs auf die \nfrühe und späte Tageszeit nachvollziehbar und überzeugend unter dem \nGesichtspunkt bejaht, daß die bezweckte Ermöglichung von Regionalluftverkehr und \ndes mit ihm verbundenen linienähnlichen Verkehrs dies erfordere. Denn \nRegionalluftverkehr werde zu einem guten Teil gerade dadurch gekennzeichnet, daß \nFlugverbindungen als Tagesrandverbindungen angeboten würden, die eine Hin- und \nRückreise an einem Tag ermöglichten (S. 79 des Bescheides vom 14. Juli 1986). \nDabei geht die Beklagte davon aus - und die Klägerin hat die Berechtigung dieser \nAnnahme nicht in Zweifel gezogen -, daß von Abflug- bzw. Ankunftsmöglichkeiten in \nder streitigen Zeit nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht werde, so daß eine \nPPR-Regelung ausreiche. Im Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte \nangesichts der Bedeutung der Tagesrandverbindungen für die angestrebte \nEntwicklung des Regionalluftverkehrs die Belange der Klägerin, die in den fraglichen \nZeiten nur geringfügig betroffen sind, hat zurücktreten lassen.\n\n148\n\nNicht begründet ist die Klage schließlich mit den weiteren Hilfsanträgen. Der \nBescheid der Beklagten vom 14. Juli 1986 verletzt die Klägerin - wie sich aus den \nDarlegungen zum Hauptantrag ergibt - nicht in ihren Rechten und damit auch nicht \ninsoweit, als er keine Schutzmaßnahmen und insbesondere keine solchen in \nentsprechender Anwendung der §§ 9 Abs. 2 LuftVG, 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im \nSinne des von der Klägerin mit der Klage verfolgten Begehrens trifft.\n\n149\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n150\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n151","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-23/20-a-3642-91","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"PlVereinfG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-23/20-a-3642-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310140","retrieved":"2026-07-09 03:40:04.740494+00:00"}}