{"status":"available","doknr":"OLD310145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0123.18B1297.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-23","aktenzeichen":"18 B 1297/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. April 1996 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 1996 wird hinsichtlich der Rücknahme \nder \"am 27. Februar 1995 erteilte(n) unbefristeten Aufenthaltserlaubnis\" \nwiederhergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung geht zu \nLasten des Antragsgegners aus, weil Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl \nhinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis als auch bezüglich der \nAbschiebungsandrohung bestehen und deshalb das öffentliche \nInteresse an dessen sofortiger Vollziehung hinter dem \nInteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat, von der für \nsie mit erheblichen Nachteilen verbundenen Vollziehung vorerst \nverschont zu bleiben.\n\n4\n\nBedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nRücknahmeentscheidung sind unabhängig davon gegeben, ob durch \ndiese lediglich die am 27. Februar 1995 erfolgte unbefristete \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auch die unter dem \n8. Dezember 1994 verfügte - bis zum 7. Dezember 1997 \nbefristete - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nzurückgenommen worden ist; der Bescheid läßt beide Auslegungen \nzu und damit die wünschenswerte Eindeutigkeit vermissen. Für \neine Rücknahme nur der unbefristeten Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis spricht der Verfügungssatz zu 1. mit der \n- vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung nicht ganz \ntreffenden - Formulierung \"die ihrer Mandantin am 27. Februar \n1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis nehme ich .... \nzurück\", denn nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG, dieser war \nGrundlage der Verlängerung, ist unter den dort geregelten \nVoraussetzungen die erteilte Aufenthaltserlaubnis \"unbefristet \nzu verlängern\". \n\n5\n\nEin weitergehendes - auch die am 8. Dezember 1994 \nvorgenommene befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nbis zum 7. Dezember 1997 umfassendes - Verständnis der \nRücknahme legt indes u. a. der Verfügungssatz zu 2. mit der \nvorangestellten Annahme \"Da ihre Mandantin nunmehr nicht mehr \nim Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist ....\" \nnahe, weil diese Annahme die weitergehende Rücknahme \nvoraussetzt, wie im folgenden dargelegt wird.\n\n6\n\nLegt man die erfolgte Rücknahme im erstgenannten Sinne \n- eng - aus, so ist schon zweifelhaft, ob die zurückgenommene \nunbefristet verlängerte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig ist, \nwie § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG - diese Regelungen sind \nmaßgeblich - dies voraussetzen. Der Antragstellerin steht dann \nnämlich unter Umständen gerade ein Anspruch auf unbefristete \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu und zwar - wie unter \ndem 15. Januar 1996 beantragt - nach § 24 Abs. 1 AuslG. \nJedenfalls besitzt sie - wie § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG \nmaßgeblich u. a. voraussetzt - die Aufenthaltserlaubnis seit 5 \nJahren. Auszugehen ist insoweit von der ihr unter dem 25. \nFebruar 1992 erteilten und am 8. Dezember 1994 bis zum 7. \nDezember 1997 verlängerten und mithin seit über 5 Jahren \nbestehenden Aufenthaltserlaubnis. Die letztgenannte \nVerlängerung, mit der die Antragstellerin das zeitliche \nErfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats - ein Widerspruchsbescheid ist jedenfalls noch nicht \nergangen - erfüllt, ist bei dem hier zugrundegelegten \nVerständnis der Rücknahmeentscheidung nach wie vor wirksam. \nSie ist ungeachtet der Frage nach dem seinerzeitigen Vorliegen \nder für die Verlängerung gegebenen Voraussetzungen jedenfalls \nnicht nach § 43 Abs. 3 iVm § 44 VwVfG wegen Nichtigkeit \nunwirksam; ihr Unwirksamkeit resultiert auch nicht aus § 43 \nAbs. 2 VwVfG. Die befristete Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis ist zunächst - wie bereits ausgeführt - \nnicht durch den Rücknahmebescheid vom 26. Januar 1996 \nzurückgenommen worden. Sie ist auch nicht aufgrund der \nunbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. \nFebruar 1995 widerrufen worden. Ein ausdrücklicher Widerruf \nist nicht erfolgt; auch ein konkludenter Widerruf liegt nicht \nvor. Für eine dementsprechende Annahme könnte allenfalls dann \nAnlaß bestehen, wenn die Entscheidung über die Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis vom 27. Februar 1995 auch - zumindest \nteilweise - den von der Verlängerung vom 8. Dezember 1994 \ngeregelten Zeitraum umfaßte. Dies ist indes nicht der Fall. \nDie - unter dem 27. Februar 1995 erfolgte - unbefristete \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - hier: gemäß § 25 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG - knüpft an die Geltungsdauer der zuvor \nerteilten Aufenthaltserlaubnis an und verlängert diese \nunbefristet. Die Vergünstigung, die mit der unbefristeten \nVerlängerung gewährt wird, ist damit hinsichtlich ihres \nBeginns befristet; sie tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die \nGeltungsdauer der vorherigen Aufenthaltserlaubnis endet. Die \nGeltungsdauer der unbefristeten Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis überschneidet sich damit nicht mit der \nder früheren Aufenthaltserlaubnis. Im Hinblick darauf ist die \nfrühere Aufenthaltserlaubnis durch deren unbefristete \nVerlängerung auch nicht etwa erledigt. \n\n7\n\nAuch wenn man zu Gunsten des Antragsgegners die \nRechtswidrigkeit der zurückgenommenen unbefristeten \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis unterstellt, ist die \nRücknahmeentscheidung im übrigen jedenfalls nicht \noffensichtlich rechtmäßig. Dann bestehen nämlich Zweifel an \nder Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung. Der Antragsgegner \nist dabei möglicherweise von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen, weil er angenommen hat, die Antragstellerin habe \n- was diese bestreitet - bei der Beantragung der unbefristeten \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis beteuert, weiterhin mit \nihrem deutschen Ehegatten zusammen zu leben. Daß dieser \nUmstand Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist \nauch im Hinblick auf deren Begründung durchaus naheliegend, \nweil danach (Seite 2 ff. des Bescheides) der Antragstellerin \nzunächst ihre angeblich wahrheitswidrigen Bekundungen \nvorgehalten werden und es sodann (Seite 5 des Bescheides) \nheißt \"aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war daher die \nihrer Mandantin erteilte Aufenthaltserlaubnis ..... \nzurückzunehmen\". Die Ausführungen der Antragstellerin zu den \nvon ihr angeblich gemachten Angaben können nach Ansicht des \nSenats nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung gewertet \nwerden. Vielmehr spricht manches dafür, daß - bei \nunveränderten Ermessenserwägungen - der Sachverhalt insoweit \nim Widerspruchsverfahren und ggfs. im gerichtlichen \nHauptsacheverfahren weiter aufzuklären ist. \n\n8\n\nMit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen \ndie Rücknahme der unbefristeten Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis fehlt es an einer vollziehbaren \nAusreisepflicht der Antragstellerin, die Voraussetzung für den \nErlaß der Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG ist. \nUnabhängig davon ist die festgesetzte Ausreisefrist fehlerhaft \nbemessen, weil sie am 31. März 1996 endet und damit zu einem \nZeitpunkt, in dem die Antragstellerin aufgrund der am 8. \nDezember 1994 erfolgten Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis bis zum 7. Dezember 1997 noch im Besitz \neiner gültigen Aufenthaltserlaubnis war. \n\n9\n\nDie vorgenannten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Verfügung entfallen nicht sämtlich dann, wenn \nman den Gegenstand der Rücknahme entsprechend den einleitenden \nAusführungen weiter faßt. Die oben dargestellten Zweifel an \nder Ordnungsgemäßheit der Ermessensentscheidung werden dadurch \nnicht berührt. Deshalb ist auch dann die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Rücknahme wiederherzustellen und \ndementsprechend - wegen Fehlens der vollziehbaren \nAusreisepflicht - gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-23/18-b-1297-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-23/18-b-1297-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310145","retrieved":"2026-07-09 03:40:05.162277+00:00"}}