{"status":"available","doknr":"OLD310151","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.8A940.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"8 A 940/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 19. September 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. November 1994 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1961 geborene Kläger, der die iranische \nStaatsangehörigkeit besitzt, reiste nach den Angaben des \nAusländeramtes Brüssel erstmals am 21. Dezember 1986 in \nBelgien ein und wurde dort am 17. November 1987 als \npolitischer Flüchtling anerkannt. Nach den Feststellungen der \nbelgischen Kriminalpolizei in E. bezog der Kläger in der \nZeit vom 1. März 1988 bis zum 30. Juni 1989 \nSozialhilfeleistungen in Z. (Belgien) und \nanschließend vom 1. Juli 1989 bis zum November 1990 in \nA. .\n\n3\n\nAm 20. April 1989 beantragte er zusammen mit seiner Ehefrau \nF. S. und seiner Tochter A. G. beim \nSozialamt der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, \nwobei er angab, er sei am 18. April 1989 aus der Türkei \nkommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und \nseitdem mittellos. Er wohnte zu dieser Zeit in B. .\n\n4\n\nDaraufhin gewährte die Beklagte am 20. April 1989 dem \nKläger, seiner Ehefrau und seiner Tochter laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 20. April 1989 bis zum \n31. Mai 1989 in regelsatzmäßiger Höhe. Dabei wurde für den \nKläger ein monatlicher Regelsatz von 414,- DM, für die Ehefrau \nvon 331,- DM und für die Tochter von 186,- DM in Ansatz \ngebracht. Der am 20. April 1989 für den Zeitraum bis zum \n31. Mai 1989 bewilligte Gesamtbetrag von 1.276,36 DM (41/30 \nder Summe aus 414,- DM, 331,- DM und 186,- DM) wurde an den \nKläger zur Auszahlung gebracht, und zwar als Scheck über \n1.000,- DM und als Rest-Überweisung in Höhe von 272,36 DM. \nAußerdem erklärte sich die Beklagte am 20. April 1989 bereit, \ndie Kosten der Unterbringung des Klägers, dessen Ehefrau und \ndessen Tochter im Hotel R. in B. , R. weg 29, für \ndie Zeit vom 20. April 1989 bis zum 31. Mai 1989 zu \nübernehmen. Diese Unterbringungskosten, die laut der Rechnung \ndes Hotels R. vom 1. Juni 1989 für die Zeit vom \n20. April 1989 bis zum 31. Mai 1989 2.050,- DM betrugen (41 x \n50,- DM), wurden von der Beklagten am 9. April 1989 an den \nInhaber des Hotels überwiesen.\n\n5\n\nAm 24. April 1989 bewilligte die Beklagte eine einmalige \nBekleidungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 1.000,- DM, wovon \nnach dem Bearbeitungsvermerk des Sozialamtes auf den Kläger \nein Teilbetrag von 423,- DM entfiel. Der Bewilligungsbetrag \nwurde dem Kläger am 24. April 1989 in bar übergeben.\n\n6\n\nFür eine TPHA-Untersuchung des Blut-Serums des Klägers im \nInstitut für Medizinische Mikrobiologie und Immunologie der \nUniversität B. entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von \n14,08 DM. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 1. Juni 1989 bewilligte die Beklagte für \ndie Zeit ab 1. Juni 1989 Hilfe zum Lebensunterhalt für den \nKläger in regelsatzmäßiger Höhe von 414,- DM, für dessen \nEhefrau in Höhe von 331,- DM und für die Tochter in Höhe von \n186,- DM (insgesamt 931,- DM). Die für die Unterbringung des \nKlägers, der Ehefrau und der Tochter im Hotel R. in \nB. für den Monat Juni 1989 angefallenen Unterkunftskosten \nin Höhe von 1.500,- DM (30 Tage à 50,- DM) wurden von der \nBeklagten ebenfalls übernommen und entsprechend der vom Hotel \nR. unter dem 1. Juli 1989 ausgestellten Rechnung am \n3. Juli 1989 direkt an den Hotelbetreiber überwiesen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 1. Juli 1989 bewilligte die Beklagte auch \nfür die Zeit ab 1. Juli 1989 Hilfe zum Lebensunterhalt in \nregelsatzmäßiger Höhe, und zwar für den Kläger in Höhe von \n426,- DM, für dessen Ehefrau in Höhe von 341,- DM und für \ndessen Tochter in Höhe von 192,- DM (insgesamt 959,- DM \nmonatlich). Außerdem übernahm die Beklagte entsprechend den \nihr vorgelegten Rechnungen des Hotels R. die Kosten der \nHotelunterbringung des Klägers, der Ehefrau und der Tochter \nfür die Monate Juli und August 1989 jeweils in Höhe von \n1.550,- DM (31 x 50,- DM) und für die Zeit vom 1. September \nbis zum 15. September 1989 in Höhe von 750,- DM (15 x \n50,- DM), wobei sie wiederum jeweils die bewilligten \nUnterkunftskostenbeträge direkt an den Betreiber des Hotels \nzur Auszahlung brachte.\n\n9\n\nAm 18. September 1989 zog der Kläger mit seiner Familie von \nB. nach M. , Im S. 34, in das \nBundesland Rheinland-Pfalz um.\n\n10\n\nBereits am 25. April 1989 hatte die Beklagte beim \nArbeitsamt B. (Kindergeldkasse) gemäß §§ 102 ff. SGB X \neinen Ersatzanspruch hinsichtlich des dem Kläger für seine \nTochter zustehenden Kindergeldes für die Zeit ab dem 20. April \n1989 geltend gemacht, das diesen Antrag an das Arbeitsamt \nB. weiterleitete. Mit Bescheid vom 13. August 1989 \nbewilligte das Arbeitsamt B. dem Kläger für die Zeit von \nApril 1989 bis September 1989 Kindergeld in Höhe von monatlich \n50,- DM und Kindergeldzuschlag in Höhe von monatlich 46,- DM. \nDen Gesamtbetrag von 576,- DM (5 x 96,- DM) erstattete das \nArbeitsamt B. (Kindergeldkasse) der Beklagten. \n\n11\n\nNachdem der an die bisherige Adresse des Klägers in B. \nabgesandte Bescheid der Beklagten über die Gewährung von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt (einschließlich \nWeihnachtsbeihilfe) für den Monat Dezember 1989 dem Kläger \nnicht per Post übermittelt werden konnte und mit dem Vermerk \n\"Unbekannt\" an die Beklagte zurückgekommen war, stellte die \nBeklagte die Gewährung von Leistungen mit sofortiger Wirkung \nein. \n\n12\n\nMit an den Kläger persönlich gerichtetem Bescheid vom \n19. September 1991 hob die Beklagte nach zuvor erfolgter \nAnhörung des Klägers \"die im Zeitraum 20.4.1989 bis 31.12.1989 \nergangenen Bescheide\" über die Bewilligung von Sozialhilfe \nunter Berufung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf und \nforderte vom Kläger \"die ohne Rechtsgrund gezahlte Sozialhilfe \nin einer Gesamthöhe von 14.195,04 DM\" zurück. Zur Begründung \nführte sie im wesentlichen aus, die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt und Krankenhilfe an den Kläger und seine \nFamilie in der Zeit vom 20. April 1989 bis zum 31. Dezember \n1989 in Höhe von insgesamt 14.771,04 DM sei zu Unrecht \nerfolgt, da der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben \ngemacht habe; er habe verschwiegen, daß er in der Zeit vom \n1. März 1988 bis zum 30. November 1990 in Belgien ebenfalls \nSozialhilfeleistungen bezogen habe; der von ihr, der \nBeklagten, gewährte Gesamtbetrag von 14.771,04 DM habe sich \nallerdings inzwischen durch Befriedigung ihres \nKostenerstattungsanspruches durch das Arbeitsamt B. \n(Kindergeldkasse) um 576,- DM auf 14.195,04 DM vermindert. \n\n13\n\nHiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten \nmit Schreiben vom 21. Oktober 1991 fristgerecht Widerspruch \nein.\n\n14\n\nMit an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichtetem \nWiderspruchsbescheid vom 21. November 1994 wies die Beklagte \nden Widerspruch des Klägers vom 21. Oktober 1991 \"im \nwesentlichen als unbegründet zurück\" und erklärte, \"der \nzurückzufordernde Gesamtbetrag\" belaufe sich auf 12.996,05 DM. \nIn den Gründen des Widerspruchsbescheides wird ausgeführt, der \nKläger habe in der Zeit vom 20. April bis 31. Dezember 1989 \nfür sich, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind \nSozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 14.771,04 DM \nerhalten, die durch den Bescheid vom 19. September 1991 \nzurückgefordert worden seien; dieser Betrag werde um das von \nder Kindergeldkasse erstattete Kindergeld in Höhe von 576,- DM \nauf 14.195,04 DM reduziert. Sie, die Beklagte, sei \nverpflichtet, für den Bewilligungszeitraum vom 20. April 1989 \nbis 30. September 1989 vom Kläger 5.161,55 DM, von seiner \nEhefrau 4.704,88 DM sowie von seiner Tochter 3.129,62 DM \nzurückzufordern. Daraus ergebe sich insgesamt ein \nErstattungsbetrag von 12.996,05 DM. Dem Widerspruchsbescheid \nwar eine Einzelaufstellung der in der Zeit von April bis \neinschließlich September 1989 dem Kläger, seiner Ehefrau und \nseiner Tochter gewährten Sozialhilfeleistungen beigefügt. \n\n15\n\nDaraufhin hat der Kläger am 16. Dezember 1994 Klage \nerhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Er \nhabe die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid \naufgeführten Sozialhilfeleistungen in der geforderten Höhe von \n12.996,05 DM nicht in eigener Person erhalten. Die Beklagte \nhabe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zudem nicht \nberücksichtigt, daß durch die von ihm im gleichen Zeitraum in \nBelgien empfangenen Sozialhilfeleistungen sein eigener \nLebensunterhalt und der seiner Familie nicht habe \nsichergestellt werden können; denn er sei Opfer einer \nErpressung gewesen und habe die empfangenen Geldmittel aus \nBelgien an den Erpresser abführen müssen.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt, \nden Aufhebungs- und Leistungsbescheid \nder Beklagten vom 19. September 1991 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 21. November 1994 aufzuheben. \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: \nGegenstand des Klageverfahrens sei der Ausgangsbescheid in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1994. \nDarin werde unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die \nin der Zeit vom 20. April 1989 bis zum 30. September 1989 \ngegenüber allen Personen der Bedarfsgemeinschaft ergangenen \nSozialhilfebescheide aufgehoben worden seien. Aus den im \nWiderspruchsbescheid im einzelnen bezifferten Angaben ergebe \nsich, daß der Kläger nicht gesamtschuldnerisch haften solle; \ner habe lediglich die ihm gewährte Hilfe in Höhe von \n5.161,55 DM (irrtümlich: 50.161,55 DM) zu erstatten.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen \nGerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen. \n\n20\n\nGegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 22. Januar 1996 \nzugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Februar \n1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im \nwesentlichen vor: Ein Bescheid über die monatliche \nLeistungsgewährung im Zeitraum vom 20. April 1989 bis zum \n31. Dezember 1989 sei nicht ergangen. Vielmehr habe die \nBeklagte die Leistungsansprüche für seine gesamte Familie \ndurch Überweisung der errechneten Hilfe geregelt. Stelle sich \nbei einem der Berechtigten nachträglich aufgrund des Widerrufs \nder Bewilligung eine Überzahlung heraus, so könne der \nentsprechende Betrag auch nur von diesem Berechtigten \nzurückgefordert werden. Tatsächlich sei der angefochtene \nLeistungsbescheid jedoch nur gegenüber ihm, dem Kläger, \nergangen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei \nder ihm gegenüber ergangene Leistungsbescheid auch nicht durch \nden Widerspruchsbescheid vom 21. November 1994 \"verdeutlicht\" \nworden. Der Ursprungsbescheid sei lediglich in der Höhe \ngeringfügig abgeändert, nicht jedoch aufgehoben worden. Er, \nder Kläger, sei alleiniger Adressat des \nWiderspruchsbescheides, mit dem eine Gesamtforderung von \n12.996,05 DM geltend gemacht werde. In der Begründung werde \ndieser Betrag zwar auf die drei Angehörigen seiner Familie \naufgeteilt, jedoch werde er allein zur Zahlung dieses Betrages \nherangezogen. Außerdem sei die Beklagte für die Aufhebung der \nBewilligungsbescheide örtlich nicht zuständig gewesen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \nunter Aufhebung des Gerichtsbescheides \nvom 14. Dezember 1995 den Aufhebungs- \nund Leistungsbescheid der Beklagten vom \n19. September 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. November \n1994 aufzuheben.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Darlegungen im \nWiderspruchsbescheid und im angefochtenen Gerichtsbescheid. \nErgänzend führt sie aus: Ihre örtliche Zuständigkeit zum Erlaß \ndes angefochtenen Bescheides ergebe sich aus § 45 Abs. 5 \ni.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X. Auch im übrigen sei der Bescheid \nrechtmäßig. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid sei deutlich \nzum Ausdruck gebracht worden, daß vom Kläger nur ein Betrag in \nHöhe von 5.161,55 DM zurückgefordert werde. Auf Seite 4 des \nWiderspruchsbescheides werde von den drei Personen der Familie \nein bestimmter Betrag zurückgefordert, der den beigefügten \ndifferenzierten Berechnungen, welche Bestandteile des \nWiderspruchsbescheides seien, entnommen werden könne. \nKeinesfalls werde der Kläger allein zur Rückzahlung \nherangezogen, sondern die jeweiligen Adressaten der Hilfe in \nHöhe des jeweils auf sie entfallenden Betrages.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorganges Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der \nBescheid der Beklagten vom 19. September 1991 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21. November 1994 ist \naufzuheben; denn er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten. \n\n27\n\nAllerdings ist die Beklagte für den Erlaß des angefochtenen \nBescheides örtlich zuständig. Soweit der Senat in seinem die \nGewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren \nbetreffenden Beschluß vom 11. November 1997 diesbezügliche \nZweifel ausgesprochen hat, greifen diese im Ergebnis nicht \ndurch. \n\n28\n\nZieht nämlich ein Empfänger von Sozialhilfe (laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt) nach dem Erlaß des (rechtswidrigen) \nBewilligungsbescheides in den örtlichen Zuständigkeitsbereich \neines anderen Sozialhilfeträgers um, so bleibt für die \nAufhebung des Bewilligungsbescheides der für dessen Erlaß \nzuständig gewesene Sozialhilfeträger zuständig. An dieser \nbereits mit Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 - \nvertretenen Ansicht hält der Senat auch im vorliegenden \nVerfahren fest.\n\n29\n\nDie maßgebliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit im \nFalle der auf § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB X gestützten \nAufhebung eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus der \nVorschrift des § 45 Abs. 5 SGB X, die insoweit - ebenso wie \n§ 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 4 SGB X - auf § 44 \nAbs. 3 SGB X verweist. Nach § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet nach \nUnanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes über dessen Rücknahme \n\"die zuständige Behörde\"; dies gilt auch dann, wenn der \nzurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde \nerlassen worden ist. \n\n30\n\nDie Regelung stellt klar, daß für das Rücknahmeverfahren \nals einem gegenüber dem Bewilligungsverfahren selbständigen \nVerwaltungsverfahren die allgemeinen \nZuständigkeitsvorschriften Geltung beanspruchen. Die örtliche \nZuständigkeit der Behörde ergibt sich im Bereich des \nSozialgesetzbuches aus dem jeweils anzuwendenden besonderen \nTeil des Sozialgesetzbuches, \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 11. Dezember 1997 \n-8 A 5182/95 -; Engelmann, in: \nSchroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/ \nWiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Auflage \n1990, § 2 Rdnr. 1. \n\n31\n\nFür die Rücknahme eines Verwaltungsaktes über die \nBewilligung von Sozialhilfeleistungen ist weder im Zehnten \nBuch des Sozialgesetzbuches noch im Bundessozialhilfegesetz \neine spezielle Regelung getroffen worden. § 97 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG in der hier für den Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 21. November 1994 maßgeblichen \nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, \n808) regelt lediglich allgemein, daß \"für die Sozialhilfe\" der \nTräger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich der \nHilfesuchende tatsächlich aufhält. Der Wortlaut der Regelung \nläßt offen, ob es hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der \nden Bewilligungsbescheid zurücknehmenden Behörde auf den \ntatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfesuchenden zum Zeitpunkt \nder Bewilligungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der \nRücknahmeentscheidung ankommt. Der Normtext der gesetzlichen \nRegelung in § 45 Abs. 5 iVm § 44 Abs. 3 SGB X und § 97 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ist insoweit nicht eindeutig. \n\n32\n\nNäheren Aufschluß für die Auslegung der Vorschrift geben \njedoch ihre Entstehungsgeschichte sowie ihr \nRegelungszweck.\n\n33\n\nMit der Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X, die nach § 45 \nAbs. 5 SGB X auf die hier in Rede stehende Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes nach § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB X \nentsprechend anzuwenden ist, hat der Gesetzgeber unmittelbar \nan den Wortlaut der bei Inkrafttreten des SGB X bereits \nbestehenden Vorschrift des § 48 Abs. 5 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angeknüpft, \nvgl. dazu den Gesetzentwurf der \nBundesregierung vom 4. August 1978,. \nBundestagsdrucksache 8/2034, S. 34 zu \n§ 42 (Rücknahme eines rechtswidrigen \nnicht begünstigenden Verwaltungsaktes): \n\"Absatz 3 entspricht § 48 Abs. 5 \nVwVfG\".\n\n34\n\nDie Regelung des § 48 Abs. 5 VwVfG ist seinerzeit auf \nAnregung des Bundesrates,\nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910 vom \n18. Juli 1973,. Anlage 2 S. 104 \n(Nr. 19b),\n\n35\n\nund mit Zustimmung der Bundesregierung,. \nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. \nS. 110,. zu Nr. 19b,\n\n36\n\nmit der Begründung in das Verwaltungsverfahrensgesetz \neingefügt worden, diese Ergänzung sei \"notwendig zur \nKlarstellung der Zuständigkeiten nach Unanfechtbarkeit eines \nVerwaltungsaktes\", wobei dies \"in Angleichung an § 47 Abs. 4\" \nerfolge, da die Rechtslage vergleichbar sei,.\nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910, S. 104 \nund S. 110 (zu Ziffer 19b). \n\n37\n\nDie in der zitierten Begründung des Bundesrats-Vorschlages \nerwähnte Vorschrift des § 47 Abs. 4 des Gesetzentwurfes betraf \ndas \"Wiederaufgreifen des Verfahrens\", die heutige Vorschrift \ndes § 51 VwVfG. Zur Begründung der im Gesetzentwurf der \nBundesregierung enthaltenen und vom Bundesrat in Bezug \ngenommenen Vorschrift des § 47 Abs. 4 VwVfG-E war dort \nausgeführt worden: \n\n38\n\n \"Die Vorschrift stellt klar, daß über den Antrag die nach \n§ 3 zuständige Behörde selbst dann zu entscheiden hat, \nwenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, \nvon einer anderen Behörde erlassen wurde.\" \n\n39\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 7/910, \nS. 75 (zu § 47). \n\n40\n\nMit der auf den Vorschlag des Bundesrates hin erfolgten \nEinfügung des § 48 Abs. 5 VwVfG (\"in Angleichung\" an § 47 \nAbs. 4 VwVfG-E bzw. nunmehr § 50 Abs. 4 VwVfG) sollte mithin \ngeregelt werden, daß über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes \ndiejenige Behörde zu entscheiden hat, die im Zeitpunkt der \nRücknahmeentscheidung für den Erlaß des zurückzunehmenden \nVerwaltungsaktes als (nach dem maßgeblichen Fachgesetz) \nsachlich zuständige Behörde (nach § 3 VwVfG) örtlich zuständig \nist bzw. bei einem Ersterlaß zuständig wäre, hätte dieser zum \nZeitpunkt des Ergehens der Rücknahmeentscheidung zu erfolgen,\nvgl. dazu auch Ehlers/Link (Hrsg.), \nKommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage \n1990, § 48 Rdnr. 159; Kopp, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage \n1996, § 48 Rdnr. 100 m.w.N..\n\n41\n\nDabei ist davon auszugehen, daß es vor Inkrafttreten (des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes und damit) des § 51 Abs. 4 \nVwVfG, dem § 48 Abs. 5 VwVfG und damit auch § 44 Abs. 3 SGB X \nnachgebildet worden sind, geltendes Recht war, daß die \nZuständigkeit für die Beseitigung (Aufhebung, Rücknahme, \nWiderruf) eines Verwaltungsaktes vorbehaltlich einer \nbesonderen gesetzlichen Regelung bei der Behörde lag, die für \nden Erlaß des betreffenden Verwaltungsaktes zuständig war. \nZuständig für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines \nBewilligungsbescheides war damit grundsätzlich die Behörde, \ndie den Verwaltungsakt erlassen hatte, um dessen Rücknahme es \ngeht, \nvgl. dazu Wolff,. Verwaltungsrecht, \nBand I, 8. Aufl. 1971, § 53 I 2; \nForsthoff, Lehrbuch des \nVerwaltungsrechts, 10. Auflage 1973, \n§ 13 S. 261 m.w.N.; Ehlers/Link, aaO., \n§ 48 Rdnr. 159.\n\n42\n\nDie mit § 48 Abs. 5 VwVfG bewirkte gesetzliche Neuregelung \nänderte daran nichts. Sie sollte lediglich die seinerzeit noch \numstrittene Frage klären, daß die nach dem Gesetz zuständige \nBehörde selbst dann zu entscheiden hat, wenn der \nVerwaltungsakt, dessen Aufhebung begehrt wird, von einer \nanderen Behörde, d.h. von einer anderen als der zuständigen \nBehörde, erlassen wurde,\nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910, S. 75 \n(zu der in Bezug genommen Regelung des \n§ 47 Abs. 4 VwVfG-E bzw. jetzt § 51 \nAbs. 4 VwVfG. \n\n43\n\nDaran, daß über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes \ngrundsätzlich die Behörde entscheidet, die den \nzurückzunehmenden Verwaltungsakt erlassen hat, solange sie \nsachlich und örtlich zuständig ist, sollte freilich nichts \ngeändert werden, \nvgl. dazu u.a. Meyer/Borgs/ \nMaciejewski, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 1982, § 48 \nRdnr. 76; Knack u.a., \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n4. Auflage 1994, § 48 Rdnr. 5.4; \nEhlers/Link, aaO., § 48 Rdnr. 159.\n\n44\n\nDieser sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften \ndes § 44 Abs. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 5 VwVfG ergebende \nRegelungsinhalt entspricht ersichtlich auch dem Sinn und Zweck \nder Regelung. Denn sie soll, wie das Bundesverwaltungsgericht \nentschieden hat,\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 25. August \n1995, aaO., S. 232,\n\n45\n\nund wovon auch der Senat ausgeht, eine möglichst optimale \nErledigung der Verwaltungsaufgaben durch den ortsnächsten \nLeistungsträger gewährleisten. Der \"ortsnächste\" Träger ist \nauch im Falle der Aufhebung eines Bewilligungsbescheides \nderjenige, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort des \nHilfesuchenden im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zuständig \nwar (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Denn er verfügt in aller Regel \nunmittelbar über die für die Beurteilung der tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen im maßgeblichen \nBewilligungszeitraum am tatsächlichen Aufenthaltsort \nmaßgeblichen Kenntnisse und Informationen. Er hat auch ein \nunmittelbares Interesse daran, daß im Falle einer \nrechtswidrigen Leistungsbewilligung der Bescheid aufgehoben \nund die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert \nwerden. Wenn freilich die Bewilligungsentscheidung von einer \nnach dem Gesetz unzuständigen Behörde getroffen worden ist, \nentspricht es dem gesetzlichen Regelungsziel, daß die zu \nUnrecht beanspruchte Zuständigkeit nicht prolongiert, sondern \ndaß die nach dem Gesetz \"zuständige Behörde\" mit der Sache \nbefaßt wird und über die Aufhebung des Bescheides entscheidet. \n\"Zuständig\" im Sinne des § 44 Abs. 3 SGB X ist dann die \nBehörde, die im Zeitpunkt der zu treffenden \nAufhebungsentscheidung zum Erlaß des Bewilligungsbescheides \nzuständig wäre,\nvgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz,. Urteil \nvom 29. Juni 1995 - 12 R 11875/94 -; \nbestätigt von BVerwG,. Beschluß vom \n25. August 1995 - 5 B 141.95 -, aaO., \nS. 232 f..\n\n46\n\nDementsprechend geht auch die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts davon aus, daß im Falle einer seit dem \nErlaß des aufzuhebenden Verwaltungsaktes eingetretenen \nÄnderung der Voraussetzungen der Zuständigkeit diejenige \nBehörde zur Rücknahme des (Ausgangs-)Bescheides berufen ist, \ndie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zum Erlaß des \nzurückzunehmenden Verwaltungsaktes zuständig wäre,\nvgl. dazu Bundessozialgericht,. Urteil \nvom 17. Juli 1985 - 1 RA 35/84 -, in: \nSozR 1500 § 77 Nr. 61. \n\n47\n\nAuch im Fachschrifttum wird diese Auffassung geteilt,. \nvgl. dazu u.a. Zeitler, \nSozialgesetzbuch X für die Praxis der \nSozialhilfe und Jugendhilfe, Kommentar, \n3. Auflage, § 44 Anm. 6b; \nGrüner/Dalichau, Verwaltungsverfahren \n(SGB X) Kommentar, Band I. , 1996,. \n§ 44 Anm. V, S. 36; Wiesner, aaO., § 44 \nAnm. 9; Schnapp, in: Krause/von \nMutius/Schnapp/Siewert, GK-SGB X 1, \n1991, § 44 Rdnr. 26.\n\n48\n\nMithin war im vorliegenden Falle die Beklagte für die durch \nden Bescheid vom 19. September 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. November 1994 erfolgte \nAufhebung begünstigender Verwaltungsakte über die Bewilligung \nvon Sozialhilfeleistungen für den hier maßgeblichen Zeitraum \nvom 20. April 1989 bis zum 30. September 1989 örtlich \nzuständig. Denn zum Zeitpunkt des Ergehens dieser \nBewilligungsentscheidungen hatte der Kläger seinen \ntatsächlichen Aufenthaltsort im Zuständigkeitsbereich der \nBeklagten (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der Mitte September 1989 \nerfolgte Umzug des Klägers und seiner Familie nach \n53894 M. , Im S. 34, in das Bundesland \nRheinland-Pfalz ließ diese einmal begründete Zuständigkeit der \nBeklagten unberührt. \n\n49\n\nDenn § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG fixiert jedenfalls bei der \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die örtliche \nZuständigkeit des einmal zuständig gewordenen \nSozialhilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen \nBedarfslagen, die im Verantwortungsbereich dieses \nSozialhilfeträgers während der Dauer des tatsächlichen \nAufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm \nzur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch \nErledigung des Hilfefalles beseitigt werden können, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 \n- 5 C 47.91 -, FEVS 45, 89 (92 f.); OVG \nNW, Urteil vom 11. Dezember 1997 \n- 8 A 5182/95 -. \n\n50\n\nSelbst wenn die Beklagte seinerzeit noch nicht über das \nBegehren des Klägers auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen \nentschieden gehabt hätte, wäre damit die Beklagte auch nach \ndem Mitte September 1989 erfolgten Umzug des Klägers nach \nM. örtlich zuständig geblieben. Da mithin die \nBeklagte bei Ergehen der Bewilligungsbescheide im hier \nmaßgeblichen Zeitraum im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit \nentschieden und sich zwischenzeitlich die rechtlichen \nVoraussetzungen dieser örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich \ndieses Bewilligungszeitraumes nicht geändert hatten, ist \ndemgemäß die Beklagte als die die zurückzunehmenden \nVerwaltungsakte erlassende Stelle auch für deren Rücknahme \nzuständig. \n\n51\n\nDer angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten vom \n19. September 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 21. November 1994 ist jedoch rechtswidrig, weil ihm die \nhinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X \nfehlt. \n\n52\n\nEin Verwaltungsakt ist im Sinne der Vorschrift des § 33 \nAbs. 1 SGB X, die insoweit der Regelung des § 37 Abs. 1 VwVfG \nnachgebildet ist, \nvgl. dazu die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung, \nBundestags-Drucksache 8/2034, S. 33; \nPickel, SGB X, Kommentar zum \nSozialgesetzbuch, Zehntes Buch, \nOrdner 1, April 1997, § 33 SGB X \nAnm. 1, \n\n53\n\ninhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der in ihm zum \nAusdruck gekommene Wille der Behörde für die Beteiligten des \nVerfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig \nerkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven \nBemessung zugänglich ist, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. November \n1997 - 8 A 4279/95 - unter Hinweis auf \nBundestagsdrucksache 7/910, S. 58 \n(Abs. 1); Schroeder-Printzen/ \nEngelmann/Schmalz/Wiesner/ von Wulffen, \nSGB X, aaO., § 33 Rdnr. 2 m.w.N.; \nHauck/ Freischmidt/Freund/Recht/ \nRombach, Sozialgesetzbuch SGB X/1, 2, \n1997, § 33 Rdrn. 3; Krause/von \nMutius/Schnapp/ Siewert, \nGemeinschaftskommentar zum \nSozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren \nGK SGB X 1, 1991, § 33 Rdnr. 4 m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990 \n- 8 T 69/87 -, NVwZ 1990, 855 (zu der \nParallelvorschrift des § 37 Abs. 1 \nBayVwVfG).\n\n54\n\nNamentlich muß der Verwaltungsakt den Adressaten erkennen \nlassen. Der Adressat, an den sich der Verwaltungsakt richtet, \nmuß sich aus dem Verwaltungsakt bestimmt oder zumindest \neindeutig bestimmbar ergeben, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. November \n1997 - 8 A 4279/95 -; Pickel, SGB X, \naaO., § 33 Rdnr. 19; Meyer-Borgs-\nMaciejewski, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage \n1982, § 37 Rdnr. 4. \n\n55\n\nAußerdem muß der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes \nunmißverständlich für den Adressaten erkennbar sein. \n\n56\n\nZwar ist hiernach der (Ausgangs-)Bescheid vom 19. September \n1991 isoliert betrachtet inhaltlich bestimmt. Es kommt darin \nunzweifelhaft die Regelung zum Ausdruck, daß der Beklagte in \nder (irrigen) Annahme, der Kläger sei der alleinige Empfänger \nder für ihn und die Familienangehörigen gewährten \nSozialhilfeleistungen gewesen, dem Kläger gegenüber die \nBewilligungsbescheide zurücknehme und von dem Kläger den \ngesamten überzahlten Betrag zurückfordere. \n\n57\n\nDie Frage der Bestimmtheit kann indessen nicht losgelöst \nvon dem Inhalt des Widerspruchsbescheides beurteilt werden. \nDenn gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der \nAnfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der \nGestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. \nHiernach hängen beide Verwaltungsakte zusammen und sind \nprozessual und materiell-rechtlich als eine Einheit anzusehen, \nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1964 - BVerwG V C 14.63 -, BVerwGE 19, \n327 (330); vgl. auch Beschluß vom \n30. April 1996 - 6 B 77/95 -, NVwZ-RR \n1997, Heft 2, S. 132 (133). \n\n58\n\nDementsprechend werden auch der Regelungsgehalt des \nursprünglichen Verwaltungsaktes und damit auch dessen \ninhaltliche Bestimmtheit durch den Inhalt des \nWiderspruchsbescheides festgelegt. \n\n59\n\nIn der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November \n1994 ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom \n19. September 1991 inhaltlich unbestimmt. Er ist hinsichtlich \nseines Regelungsgehaltes objektiv mehrdeutig und einer \nunterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich.\n\n60\n\nDies ergibt sich vor allem daraus, daß zwischen dem \nverfügenden Teil (\"Tenor\") und dem begründenden Teil \n(\"Begründung\") des den Ausgangsbescheid gestaltenden \nWiderspruchsbescheides ein unauflösbarer Widerspruch besteht. \n\n61\n\nDabei ist davon auszugehen, daß sich der \nWiderspruchsbescheid - ebenso wie der Ausgangsbescheid - \nausschließlich an den Kläger, nicht jedoch an dessen Ehefrau \nund dessen Tochter richtet. Im Adressenfeld des \nAusgangsbescheides der Beklagten vom 19. September 1991 wird \nausschließlich der Kläger als Adressat angegeben. Außerdem \nwird in der Anrede (\"Sehr geehrter Herr G. \nN. \") und in der Begründung des Bescheides eindeutig zum \nAusdruck gebracht, daß sich der Bescheid ausschließlich an den \nKläger persönlich wendet. Auch im Betreff des an den (durch \nseinen Prozeßbevollmächtigten vertretenen) Kläger gerichteten \nWiderspruchsbescheides wird ausdrücklich auf den von \nRechtsanwalt W. namens und im Auftrag des Klägers \nerhobenen Widerspruch vom 21. Oktober 1991 Bezug genommen, \nnicht aber etwa auf einen Widerspruch gegen einen an die \nEhefrau oder die Tochter gerichteten Bescheid; in \nÜbereinstimmung damit heißt es in der Entscheidungsformel des \nWiderspruchsbescheides auch, dieser Widerspruch (des Klägers) \ngegen den Ausgangsbescheid vom 19. September 1991 werde \"im \nwesentlichen als unbegründet zurückgewiesen\"; die Kosten des \nVerfahrens seien \"- soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen \nwurde - von Ihrem Mandanten (= dem Kläger)zu tragen\". \nAnhaltspunkte dafür, daß der Widerspruchsbescheid - anders als \nder Ausgangsbescheid - nicht nur an den Kläger persönlich, \nsondern zugleich auch an den Kläger als Bevollmächtigten oder \nVertreter seiner Ehefrau oder Tochter adressiert war und \nbekanntgegeben wurde, sind nicht ersichtlich. Auch die \nBeklagte hat dies nicht substantiiert dargetan.\n\n62\n\nDer (mithin allein an den Kläger gerichtete) angefochtene \nBescheid in der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen \nFassung des Widerspruchsbescheides läßt jedoch nach seinem \nobjektiven Erklärungswert seinen Regelungsinhalt nicht \nunzweideutig erkennen.\n\n63\n\nEinerseits wird nämlich in der Entscheidungsformel des an \nden Kläger gerichteten Widerspruchsbescheides vom 21. November \n1994 zum Ausdruck gebracht, daß der Widerspruch des Kläger \"im \nwesentlichen als unbegründet zurückgewiesen\" wird (Nr. 1) und \ndaß sich der \"zurückzufordernde Gesamtbetrag\" auf 12.996,05 DM \nbelaufe (Nr. 2). Diese Regelung kann nach ihrem objektiven \nErklärungswert nur dahin verstanden werden, daß der \nWiderspruch des Klägers gegen die Aufhebung der ihn \nbegünstigenden Bewilligungsbescheide (für den Zeitraum vom \n20. April 1989 bis zum 30. September 1989) und gegen die an \nihn gerichtete Rückforderungsentscheidung - abgesehen von \neiner betragsmäßigen Reduzierung - zurückgewiesen und daß von \nihm als Adressaten des Ausgangs- und des \nWiderspruchsbescheides ein \"Gesamtbetrag\" von 12.996,05 DM \nzurückgefordert wird. Auf der Grundlage des verfügenden Teils \ndes Widerspruchsbescheides müßte der Kläger demzufolge mit \ngegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen wegen einer \nForderung in Höhe von 12.996,05 DM rechnen. Denn jedenfalls \nhinsichtlich des \"zurückzufordernden Gesamtbetrages\" von \n12.996,05 DM wird in Nr. 2 des verfügenden Teils des \nWiderspruchsbescheides nicht zwischen dem Kläger einerseits \nund seiner Ehefrau und seiner Tochter andererseits \nunterschieden.\n\n64\n\nAndererseits wird jedoch im begründenden Teil des \nWiderspruchsbescheides ausgeführt, die Beklagte habe im Rahmen \ndes ihr gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehenden Ermessens von der \nMöglichkeit der Rücknahme der den Kläger \"und seine Familie\" \nbegünstigenden Verwaltungsakte Gebrauch gemacht, weil das \nInteresse des Sozialhilfeträgers im Rahmen der \nGleichbehandlung aller Sozialhilfeberechtigten an der \nWiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes das Interesse des \nKlägers und seiner Ehefrau (\"Ihrer Mandanten\") überwiege. Auch \nwenn diese Darlegungen im begründenden Teil des allein an den \nKläger gerichteten Widerspruchsbescheides nach ihrem \nobjektiven Erklärungswert dahingehend auszulegen sein sollten, \ndaß sie schon wegen fehlender Bekanntgabe (an Ehefrau und \nTochter) keine Regelung hinsichtlich der Aufhebung der die \nEhefrau und die Tochter des Klägers begünstigenden \nBewilligungsentscheidungen und hinsichtlich der gegenüber \ndiesen Personen geltend gemachten Rückforderung(en) \nbeinhalten, bleibt ein unauflösbarer Widerspruch zwischen \nihnen und dem verfügenden Teil des Widerspruchsbescheides. \nDenn im begründenden Teil wird - wie dargelegt - eben \nausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, vom Kläger einen \nBetrag von 5.161,55 DM, von seiner Ehefrau einen Betrag von \n4.704,88 DM und von seiner Tochter von 3.129,63 DM \n\"zurückzufordern\". Damit wird ersichtlich zum Ausdruck \ngebracht, daß die Beklagte vom Kläger nicht den in Nr. 2 des \nverfügenden Teils des Widerspruchsbescheides genannten \n\"Gesamtbetrag\" von 12.996,05 DM, sondern lediglich einen \nBetrag von 5.161,55 DM zum Gegenstand ihres \nRückforderungsbegehrens macht. Da mithin ausweislich der \nzitierten Begründung des Widerspruchsbescheides vom Kläger \npersönlich lediglich ein Betrag von 5.161,55 DM \nzurückgefordert werden sollte, andererseits jedoch im \nverfügenden Teil des Widerspruchsbescheides in der \nEntscheidungsformel Nr. 2 als zurückzufordernder Gesamtbetrag \nausdrücklich die Summe von 12.996,05 DM genannt wird, bleibt \nnach dem objektiven Erklärungsinhalt letztlich unklar, welche \nRegelung gegenüber dem Adressaten des Ausgangsbescheides in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides, nämlich dem Kläger, \ndurch die Beklagte getroffen worden ist. \n\n65\n\nMithin ist davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht hinreichend \nbestimmt und deshalb rechtswidrig ist.\n\n66\n\nDie fehlende Bestimmtheit des Bescheides kann nicht nach \n§ 41 SGB X geheilt werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß \nes sich bei der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes \nnicht um eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften \nhandelt, \nvgl. dazu u.a. Schroeder-Printzen, \naaO., § 33 Anm. 3. \n\n67\n\nDamit kommt auch eine Heilung nach § 42 SGB X nicht in \nBetracht. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 ABs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/8-a-940-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/8-a-940-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310151","retrieved":"2026-07-09 03:40:05.795399+00:00"}}