{"status":"available","doknr":"OLD310150","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.6A667.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"6 A 667/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 342.002,88 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBescheide des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung Nordrhein-Westfalen vom 00.00.00 und \nvom 00.00.00 sowie den Widerspruchsbescheid vom \n00.00.00 aufzuheben,\n\n4\n\ngemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück. Der Senat hält \ndie Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die mit ihr angegriffene \nVerwaltungsentscheidung, mit der der Beklagte von dem Kläger \n342.002,88 DM, die dem Kläger für die Zeit vom 00.00.00 bis \nzum 00.00.00 gezahlten Bezüge, zurückfordert, ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDie die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge eines Beamten \nbetreffenden Maßgaben des § 12 Abs. 2 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) finden allerdings, worauf das \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, keine \nAnwendung. Denn der Kläger war rechtlich gesehen zu keinem \nZeitpunkt Beamter des beklagten Landes. \n\n6\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C \n§ 14 LBG NW Rdnr. 2, m.w.N.; Summer in Fürst \nGKÖD I, K § 14 Rdnr. 6; Schwegmann/Summer, \nBundesbesoldungsgesetz, II 1 § 12 BBesG \nRdnr. 7.\n\n7\n\nDie durch Urkunde vom 00.00.00 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 00.00.00 \nausgesprochene Ernennung des Klägers zum Fachhochschullehrer \nist vom Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen (MWF) mit Erlaß vom 00.00.00 mit der \nBegründung zurückgenommen worden, der Kläger habe die \nErnennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Diese \nEntscheidung ist bestandskräftig geworden, nachdem die \nhiergegen gerichtete Klage des Klägers durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 1986 \n- 4 K 621/84 - als unbegründet abgewiesen, die hiergegen \ngerichtete Berufung des Klägers durch Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW) vom 15. Juli 1988 - 6 A 322/87 - zurückgewiesen und die \ngegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde \ndes Klägers vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluß \nvom 11. April 1989 - 2 B 138.88 - zurückgewiesen worden sind. \nDer Kläger hat demgemäß seine Rechtsstellung als Beamter des \nbeklagten Landes rückwirkend verloren (§ 14 Abs. 1 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NW -). \n\n8\n\nRechtsgrundlage der Rückforderung ist hiernach der \nallgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. \n\n9\n\nVgl. Summer, a.a.O., K § 14 Rdnr. 6; \nSchwegmann-Summer, a.a.O., II 1 § 12 BBesG \nRdnr. 7.\n\n10\n\nBei diesem Rechtsinstitut handelt es sich um einen aus den \nallgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere \nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleiteten Anspruch, der \nauch den Ausgleich einer zugunsten einer Privatperson \nerfolgten rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung innerhalb \nöffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ermöglicht, wenn das \nVertrauen der Privatperson auf die Beständigkeit des ihr ohne \nRechtsgrund gewährten Vorteils nicht schutzwürdig ist. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1966 \n- V C 155.65 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 25, 72, vom \n17. September 1970 - II C 48.68 -, BVerwGE 36, \n108, vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, \n85 = Juristenzeitung 1985, 792 = Neue Juristische \nWochenschrift 1985, 2436, und vom 12. März 1987 \n- 3 C 16.86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n1989, 143.\n\n12\n\nDie angefochtene Verwaltungsentscheidung läßt bezüglich der \nHöhe der zurückgeforderten Bezüge Berechnungsfehler des \nBeklagten zu Lasten des Klägers nicht erkennen. Insbesondere \nist der vom Kläger angesprochene, von der \nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) an das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im \nfolgenden: Landesamt) überwiesene Betrag von 13.760,30 DM bei \nder Rückforderungssumme berücksichtigt worden, wie der \nBeklagte im Berufungsverfahren vom Kläger unwidersprochen \ndargelegt hat. Der Kläger hat die zurückgeforderten Bezüge \nohne Rechtsgrund erhalten. Der Beamtenstatus, aufgrund dessen \nsie ihm gezahlt worden sind, ist, wie ausgeführt worden ist, \nrückwirkend von Anfang an entfallen. Der Kläger kann sich auch \nnicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Bezüge verbraucht \nund sei somit nicht mehr bereichert mit der Folge, daß er \ngemäß § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr zur \nHerausgabe verpflichtet sei. Die letztgenannte gesetzliche \nBestimmung kommt im Rahmen des allgemeinen öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs nicht zum Tragen. Die ihr \nzugrundeliegende privatrechtliche Interessenwertung ist in das \nöffentliche Recht nicht übertragbar. Das bedeutet allerdings \nnicht, daß derjenige, der - wie der Kläger - ohne Rechtsgrund \nLeistungen der öffentlichen Hand erlangt hat, diese in jedem \nFalle erstatten muß. Vielmehr entfällt die Erstattungspflicht, \nwenn das private Vertrauensschutzinteresse das öffentliche \nInteresse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz \nentsprechenden Vermögenslage überwiegt. Maßgebend ist bei dem \nInstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die \nAbwägung der gegenläufigen Interessen, das Interesse des \nBürgers (hier des Klägers) am Schutz seines Vertrauens auf die \nBeständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegen das \nInteresse der Verwaltung an der Durchsetzung des Grundsatzes \nder Gesetzmäßigkeit.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 \n- 7 C 48.82 -, a.a.O.; Schwegmann/Summer, a.a.O., \nII 1 § 12 BBesG Rdnr. 7.\n\n14\n\nEin schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand \nder ohne Rechtsgrund für die Zeit vom 00.00.00 bis zum \n00.00.00 gezahlten Bezüge ist zu verneinen. Insoweit fällt zu \nLasten des Klägers entscheidend ins Gewicht, daß er seine \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nerfolgte Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt \nhatte (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW). Das steht aufgrund des \nerwähnten rechtskräftig gewordenen Urteils des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 1986 fest. Der \nUmstand, daß der Kläger dieses Urteil wie auch die weiteren in \ndiesem Zusammenhang ergangenen verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidungen für falsch hält und sich im Zusammenhang mit \nder ihm zur Last gelegten arglistigen Täuschung als Opfer \neines \"unzulänglichen Fragebogens\" ansieht, führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Das gilt auch hinsichtlich seines \nVorbringens, er habe gar nicht unbedingt Beamter werden \nwollen, als Angestellter hätte er sich im Gegenteil finanziell \nbesser gestanden, und er sei davon ausgegangen, zu Recht zum \nBeamten auf Lebenszeit ernannt worden zu sein. Im Rahmen der \nzum Nachteil des Klägers ausfallenden Abwägung der \nbeiderseitigen entgegenstehenden Interessen kommt hinzu, daß \nder Beklagte die Bezüge des Klägers nur seit dem Zeitpunkt \n(00.00.00) zurückfordert, seit welchem der Kläger auf Dauer \nwegen Erkrankung dienstunfähig war. \n\n15\n\nDes weiteren hatte der Beklagte zwar gemäß § 14 Abs. 2 \nSatz 2 LBG NW, wonach bei der Rücknahme einer Ernennung die \ngewährten Leistungen des Dienstherrn belassen werden können, \nnach pflichtgemäßen Ermessen über den Umfang und die Maßgaben \nder Rückforderung zu entscheiden. Dies ist jedoch in den \nangefochtenen Bescheiden in rechtlich nicht zu beanstandender \nWeise (§ 114 VwGO) erfolgt. Zum einen sind, wie bereits \nausgeführt worden ist, die Bezüge des Klägers, die er während \nder Zeit erhalten hat, als er noch Dienst als \nFachhochschullehrer verrichtete, von der Rückforderung \nausgenommen worden. Zum anderen sind dem Kläger - gegen \nverschiedene Sicherungsmaßnahmen und eine Verzinsung von 4 % \nder Rückforderungssumme seit dem Zugang des Bescheides vom \n00.00.00 - Ratenzahlungen in Höhe von 300,-- DM monatlich \neingeräumt worden und ist von einer Verwertung des in seinem \nund seiner Ehefrau Eigentum stehenden Hausgrundstücks zu ihren \nLebzeiten Abstand genommen worden. Dies genügt insgesamt den \nan die Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW zu \nstellenden Anforderungen. \n\n16\n\nEin Ermessensfehler ergibt sich, anders als der Kläger \nmeint, auch nicht daraus, daß der Beklagte sich bei der \nRückforderung der dem Kläger nach Eintritt seiner dauernden \nDienstunfähigkeit gezahlten Bezüge nicht auf die \"Netto-\nBezüge\" (nach Steuern) beschränkt hat. Der Senat hat zwar in \ndem vom Kläger angeführten Urteil vom 10. Dezember 1979 \n- VI A 1492/78 - ausgeführt, im Rahmen einer \nBilligkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei zu \nberücksichtigen, ob der Beamte bzw. frühere Beamte noch \nsteuerlich einen Ausgleich für die vormals auf die Bezüge \nentrichtete Steuer erlangen könne oder ob das nunmehr wegen \ngeringerer Einkünfte nicht mehr zu erwarten sei. Letzteres \nträgt der Kläger, der nach der vom Beklagten für ihn \nvorgenommenen Nachversicherung von der BfA eine \nAngestelltenversicherungsrente erhält, die nach seinen Angaben \nmonatlich 2.000,-- DM nicht wesentlich übersteigt, vor. Aus \nder von ihm angeführten Rechtsprechung kann er jedoch schon \ndeshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil § 12 Abs. 2 \nBBesG, wie ausgeführt worden ist, vorliegend nicht einschlägig \nist. Das Beamtenverhältnis des Klägers hat aufgrund der \nRücknahme der Ernennung von Anfang an nicht bestanden (§ 14 \nAbs. 1 LBG NW), und die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 3 \nBBesG, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen \nganz oder teilweise abgesehen werden kann, greift lediglich \ndann ein, wenn ein Beamtenverhältnis besteht oder zumindest \nbestanden hat. \n\n17\n\nVgl. Schütz, a.a.O., Teil C § 14 Rdnr. 2, \nm.w.N.\n\n18\n\nZwar gelten die von der Rechtsprechung für eine \nBilligkeitsentscheidung entwickelten Maßgaben für sämtliche \ndem § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bzw. § 87 Abs. 2 Satz 3 des \nBundesbeamtengesetzes inhaltsgleichen beamten- und \nsoldatenrechtlichen Vorschriften, nach denen aus \nBilligkeitsgründen von der Rückforderung zuviel gezahlter \nBezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 \n- 6 B 61.82 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1983, 193.\n\n20\n\nDie in den Fällen der Rücknahme einer Ernennung einschlägige \nErmessensvorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW, wonach die \ngewährten Leistungen des Dienstherrn belassen werden können, \nerstreckt sich jedoch schon ihrem Wortlaut nach nicht auf \n- aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber einem \nBeamten herzuleitende - Billigkeitsgründe.\n\n21\n\nDie weiteren Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit \nder Rückforderungsentscheidung des Beklagten gehen ebenfalls \nfehl. Zunächst ist ihm nicht darin zu folgen, nach der \nRücknahme seiner Ernennung zum beamteten Fachhochschullehrer \nsei sein zuvor bestehender Arbeitsvertrag mit der \nFachhochschule X, aufgrund dessen er als Angestellter im \nLehrbereich beschäftigt worden war, wieder aufgelebt, und ihm \nstehe deshalb für die Zeit, die die Rückforderung betreffe, \nArbeitslohn als Angestellter sowie Lohnfortzahlung im \nKrankheitsfalle und eine Nachversicherung auch bei der \nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie Rente \nzu, mit welchen Ansprüchen er gegen die Rückforderung \naufrechne. Wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht \nausgeführt hat, war das privatrechtlich ausgestaltete \nArbeitsverhältnis des Klägers mit seiner Ernennung zum \nbeamteten Fachhochschullehrer auf Lebenszeit erloschen, und \nhierbei blieb es auch nach der Rücknahme der Ernennung.\n\n22\n\nVgl. Schütz, a.a.O., Teil C § 10 Rn. 13; \nBundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. April 1997 \n- 2 AZR 241/96 -, Der Betrieb 1997, 1723.\n\n23\n\nDie von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche aus einem \nseiner Meinung nach zumindest \"faktischen Arbeitsverhältnis\" \nzivilrechtlicher Natur einschließlich eines Anspruchs auf \nNachversicherung auch bei der VBL stehen ihm hiernach nicht \nzu. Soweit er darauf verweist, er erleide, da der Beklagte ihn \nerst sehr spät bei der BfA nachversichert habe, im Falle \nseines Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit einen \nSchaden, der mit dem Sozialstaatsprinzip nicht in Einklang zu \nbringen sei und den das Landesamt bei seiner \nErmessensentscheidung hätte berücksichtigen müssen, berührt \ndies die Rechtmäßigkeit der Rückforderungsentscheidung nicht. \nVermeintliche Schadensersatzansprüche des Klägers, die zudem \nvon dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängig \ngemacht werden, sind nicht notwendiger Bestandteil der im \nRahmen der angefochtenen Rückforderung getroffenen \nErmessensentscheidung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 LBG NW. \nSchließlich hat der Kläger auch mit seinem Vorbringen keinen \nErfolg, nach dem Eintritt seiner Dienstunfähigkeit im 00.00 \nhabe das zwecks Überprüfung seiner Dienstfähigkeit und seiner \nZurruhesetzung eingeleitete Verwaltungsverfahren unvertretbar \nlange gedauert, bei zügiger Bearbeitung wäre es nicht zu einer \nso hohen Rückforderungssumme gekommen, und das dürfe nicht zu \nseinen Lasten gehen, der Rückforderungsbetrag müsse jedenfalls \nherabgesetzt werden. Unabhängig davon, daß die von ihm \ninsoweit angeführte Rechtsprechung, \n\n24\n\nBVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1983 \n- 6 B 61.82 -a.a.O.\n\n25\n\nsich auf beamtenrechtliche Vorschriften, wie etwa § 12 Abs. 2 \nSatz 3 BBesG, beschränkt, nach denen aus Billigkeitsgründen \nvon der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ganz oder \nteilweise abgesehen werden kann, beruht die Rückforderung \njedenfalls ohnehin nicht auf der vom MWF mit Erlaß vom \n00.00.00 vorsorglich für den Fall, daß die Rücknahme der \nErnennung des Klägers vor dem Verwaltungsgerichten keinen \nBestand haben sollte, vorgenommenen Versetzung des Klägers in \nden Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Rückforderung ist \nvielmehr die Folge der Rücknahme der unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgenommenen Ernennung des \nKlägers zum Fachhochschullehrer. \n\n26\n\nDer vom Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch \nrechtfertigt sich, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls \nbereits zu Recht ausgeführt hat, aus der - einen Verzicht des \nBeklagten auf eine Verwertung des Hausgrundstücks zu Lebzeiten \ndes Klägers und seiner Ehefrau einschließenden - Stundungs- \nund Ratenzahlungsvereinbarung des Klägers mit dem Landesamt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/6-a-667-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/6-a-667-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310150","retrieved":"2026-07-09 03:40:05.698249+00:00"}}