{"status":"available","doknr":"OLD310149","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.11A688.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"11 A 688/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte \nam 5. Mai 1994 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei \nWerbetafeln mit den Maßen von jeweils 3,60 m * 2,60 m (sog. \nEurotafeln) auf dem Grundstück S... Straße 116 in ... \n(Gemarkung ..., Flur 36, Flurstück 181).\n\n3\n\nAuf der Parzelle befindet sich der ...hof, die Hofanlage \neines großen landwirtschaftlichen Betriebes. Die Hofstelle \nbesteht aus einem Wohnhaus (Herrenhaus) und diversen \nWirtschafts- und Nebengebäuden, die in der Form eines \nRechteckes aneinandergebaut sind und mit ihren Längsseiten von \nca. 60 m Länge und ihren Schmalseiten von ca. 35 m Länge einen \nInnenhof umschließen. Im Ostflügel zur S... Straße befindet \nsich eine überdachte Tordurchfahrt. Der ...hof ist ein \nBaudenkmal, das am 22. Januar 1992 in die Denkmalliste \neingetragen worden ist. Nach den Eintragungsunterlagen ist \nauch die außerhalb des Hofgeviertes vor dem Herrenhaus \nbefindliche Gartenanlage unter Denkmalschutz gestellt, nicht \naber eine rückwärtig an den Westflügel angebaute Scheune. In \nder Begründung des Denkmalwerts wird ausgeführt, daß der im \n14. Jahrhundert erstmals urkundlich erwähnte ...hof als einer \nder ältesten und größten Höfe ortsgeschichtlich sehr bedeutend \nsei; im 19. Jahrhundert sei der Hof nach einem Brand unter \nBeibehaltung älterer Bauprinzipien, insbesondere als \ngeschlossene Hofanlage fränkischen Typs, wiederaufgebaut \nworden und sei auch aus bauhistorischen, baukünstlerischen und \nstädtebaulichen Gründen denkmalwert.\n\n4\n\nEin Bebauungsplan besteht für den Bereich der Hofanlage \nnicht. Der ...hof liegt am Rande, aber noch innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile von ... und grenzt mit seiner \nOstseite an die S... Straße und mit seiner Südseite an den ... \nWeg.\n\n5\n\nNach den Bauunterlagen sollen die beiden Werbetafeln am \nwestlichen Giebel des Südflügels der Hofanlage angebracht \nwerden. Mit Bescheid vom 16. August 1994 lehnte der Beklagte \nden Bauantrag mit der Begründung ab, die Werbeanlage sei in \nder Umgebung eines reines Wohngebietes unzulässig; außerdem \nwerde der Gebäudekomplex, der unter Denkmalschutz stehe, \nverunstaltet, so daß auch ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BauO \nNW 1995 vorliege. \n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. August \n1994 Widerspruch und führte zur Begründung aus, daß die \nUmgebung mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb \nund einige Gewerbebetriebe nicht als reines Wohngebiet sondern \nals Mischgebiet einzustufen sei; außerdem seien auf dem \nAntragsgrundstück und in der näheren Umgebung bereits eine \nReihe von Werbetafeln vorhanden; im übrigen sei die \nGiebelwand, an der die Werbeanlage angebracht werden soll, \nungepflegt und nicht schützenswert. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1994 wies die \nBezirksregierung ... den Widerspruch mit der Begründung \nzurück, daß das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung eines \nBaudenkmals führe und deshalb gegen § 9 Denkmalschutzgesetz - \nDSchG - verstoße.\n\n8\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und auf ihre \nWiderspruchsbegründung Bezug genommen.\n\n9\n\nSie hat beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 16. August \n1994 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung ... vom 12. Dezember \n1994 zu verpflichten, ihr die \nbeantragte Baugenehmigung zur \nErrichtung von zwei Eurotafeln am \n...hof zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat auf die Gründe der ablehnenden Bescheide verwiesen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit durch den \nBerichterstatter in Augenschein genommen und die Klage alsdann \ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt und sinngemäß \nbeantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag \n1. Instanz zu erkennen.\n\n17\n\nZur Begründung wiederholt sie im wesentlichen die \nWiderspruchsbegründung und hebt hervor: Die unterschiedlichen \nNutzungen in der Umgebung und die vorhandenen Werbetafeln \nließen die Einstufung als Wohngebiet nicht zu. Die streitige \nFassade weise Löcher und Risse auf, sei renovierungsbedürftig \nund daher nicht schutzwürdig. Für die an der Hofanlage \nangebrachten Werbetafeln bestehe Bestandschutz.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide und \ndes Gerichtsbescheides. Gegen die am streitigen Objekt \nvorhandenen Werbetafeln, die nicht genehmigt seien, werde \nordnungsbehördlich eingeschritten.\n\n21\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten \n(Beiakte Heft 1) und der Denkmalliste (Beiakte Heft 2) Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird \ngemäß § 130 b VwGO Bezug genommen.\n\n24\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob die beantragten \nWerbetafeln mit den bauordnungsrechtlichen \nGestaltungsvorschriften des § 13 BauO NW vereinbar sind. So \nkann insbesondere offenbleiben, ob die Umgebung als Wohngebiet \neinzustufen ist und damit der Versagungsgrund des Abs. 4 \nvorliegt oder ob die Anbringung der streitigen Werbeanlage zu \neiner Verunstaltung des Bauwerks oder des Straßen- und \nOrtsbildes oder auch zu einer störenden Häufung führen würde \n(Abs. 2 Sätze 1 und 3). Denn in jedem Fall steht die \nVorschrift des § 9 DSchG der Erteilung einer Baugenehmigung \nentgegen.\n\n25\n\nAuszugehen ist davon, daß die Anbringung der zwei \nWerbetafeln an dem vorgesehenen Giebel gemäß § 9 Abs. 1 a \nDSchG erlaubnispflichtig ist, weil hierdurch das Baudenkmal \nHofanlage, und zwar in seinem Erscheinungsbild, verändert \nwird. Erfordert eine solche erlaubnispflichtige Maßnahme eine \nGenehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen - wie hier \neiner Baugenehmigung -, so hat die dafür zuständige Behörde \ndie Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß \n§ 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG in angemessener Weise zu \nberücksichtigen. Das bedeutet: In diesen Fällen entfällt eine \nbesondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 \nDSchG. Eine solche kann zwar gesondert beantragt werden. \nHiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, \nsondern die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt. Ein \nAnspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht der Klägerin \njedoch nicht zu, weil im Sinne des § 9 Abs. 2 a DSchG Gründe \ndes Denkmalschutzes entgegenstehen. Zwar führt nicht jede noch \nso geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange \nzur materiellen Denkmalrechtswidrigkeit, erforderlich ist \nvielmehr eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des \nBaudenkmals und seines Erscheinungsbildes, wobei eine Abwägung \n(Gewichtung der widerstreitenden Belange) stattzufinden hat. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 3. September \n1996 - 10 A 1453/92 - m.w.N. und vom \n11. September 1997 - 11 A 5797/95 -; \nMemmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denk-\nmalrecht NW, Kommentar, 2. Auflage, § 9 \nRn. 19 ff.\n\n27\n\nDabei ist - anders als bei der Frage nach der Verunstaltung \nim Sinne des § 13 BauO NW, bei der es auf die \nBetrachtungsweise eines sog. aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachters ankommt - bei der Beurteilung, ob \neine Veränderung eines Denkmals mit den Belangen des \nDenkmalschutzes unvereinbar ist, auf die Sicht eines \nfachkundigen Betrachters abzustellen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 3. September \n1996 - 10 A 1453/92 -; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 5. September 1985 \n- 6 A 54/83 - BRS 44 Nr. 124.\n\n29\n\nHiernach kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen \nder Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert zu. Nach dem \nInhalt der Denkmalliste hat die Hofanlage des ...hofes, deren \nAnfänge bis ins Mittelalter reichen und die nach einem Brand \nim 19. Jahrhundert wiederaufgebaut wurde, u. a. durch das \n\"Aufgreifen älter Bauprinzipien\" und die Beibehaltung der \numschlossenen Hofanlage aus ortsgeschichtlichen, \nbaugeschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen \nGründen einen hohen Denkmalwert. In der Aufzählung der \ncharakteristischen Merkmale werden in der Begründung zwar \neinige Baumaßnahmen wie das Herrenhaus und die Tordurchfahrt \nwegen ihrer besonderen Gestaltung aber auch der weitgehend \noriginal erhaltene Innenausbau besonders hervorgehoben, doch \nbezieht sich die Denkmaleigenschaft auf die Gesamtanlage und \ndamit auch auf die weniger auffälligen sonstigen \nBaulichkeiten. Im vorliegenden Fall kommt es in erster Linie \nauf die Schutzwürdigkeit des (äußeren) Erscheinungsbildes an. \nDazu hat der Vertreter der Denkmalbehörde in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat ausgeführt, daß als prägende \nMerkmale des Erscheinungsbildes insbesondere die \nGeschlossenheit der Anlage, die Homogenität des Baumaterials \nund der abweisende Charakter der Außenseiten des Baukomplexes \nanzusehen seien. Dieser Bewertung, die durch das in den \nGerichtsakten und Beiakten befindliche Bildmaterial bestätigt \nwird, schließt sich der Senat an. Insgesamt ist die Hofanlage, \nder ein gewisser burgähnlicher Charakter eigen ist, durch eine \nfunktionsgerechte, massive und schlichte Bauausführung \ngekennzeichnet. Mit dem typischen Erscheinungsbild eines \nsolchen alten Hofes wäre die Anbringung der beantragten beiden \nEurotafeln an der vorgesehenen Stelle nicht vereinbar. Die \nPlakattafeln als moderne, neuzeitliche Werbeträger würden an \ndieser Stelle besonders auffällig und aufdringlich wirken und \ndas Erscheinungsbild des Baudenkmals in unangemessener Weise \nnachteilig verändern.\n\n30\n\nAuch die im Rahmen des § 9 Abs. 2 a DSchG vorzunehmende \nAbwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gegenüber dem \ndenkmalrechtlichen Schutzanspruch haben die für die Errichtung \nder Werbenalage streitenden Belange geringeres Gewicht und \nmüssen zurücktreten, zumal es sich hier nicht um eine \nWerbeanlage an der Stätte der Leistung sondern um Fremdwerbung \nhandelt.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist die \ndenkmalrechtliche Schützwürdigkeit des Baudenkmals auch nicht \nentfallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede \nstehende Fassade Löcher und Risse aufweist. Sollte das der \nFall sein, wäre dies lediglich ein Grund, solche Schäden \nauszubessern. Keinesfalls hat dadurch das Baudenkmal Hofanlage \nseinen Denkmalwert ganz oder teilweise verloren. Auch durch \ndie drei an der Hofanlage bereits vorhandenen Werbetafeln ist \ndie denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit im vorliegenden Fall \nnicht entfallen. Dabei kann in der Tat offenbleiben, ob die \ndrei genannten Werbetafeln in der Vergangenheit genehmigt \nworden sind oder formell illegal sind. Hierzu hat das \nVerwaltungsgericht schon das Erforderliche gesagt. Selbst wenn \ndie Werbeanlagen genehmigt sein sollten, ergäbe sich hieraus \nkein Recht auf Fehlerwiederholung. \n\n32\n\nHiernach war die Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden , weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/11-a-688-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/11-a-688-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310149","retrieved":"2026-07-09 03:40:05.593294+00:00"}}