{"status":"available","doknr":"OLD310148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.11A135.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-22","aktenzeichen":"11 A 135/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu \njeweils 1/4. Die Klägerin zu 3. trägt die Kosten des Verfahrens zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die \nUnterschutzstellung der in ihrem Eigentum stehenden Wohn- und \nGeschäftshäuser auf den Grundstücken B...straße 41 und 43 in \n... (Gemarkung ..., Flur 64, Flurstücke 29, 196 und 197). Das \nGebäude Nr. 41 ist ein dreigeschossiger Bau aus dem Jahre \n1856. Es hat zur B...straße hin eine spätklassizistische \nFassade. Das Gebäude Nr. 43 ist ein zweigeschossiges schmales \nGiebelhaus, das im Ursprung im 16. Jahrhundert errichtet \nwurde. Beide Gebäude sind verbunden und weisen ein gemeinsames \nTreppenhaus auf.\n\n3\n\nBereits in den 80er Jahren wandte sich die untere \nDenkmalbehörde des Beklagten an die Eigentümer der beiden \nGebäude wegen einer möglichen Unterschutzstellung und wegen \nbaulicher Mängel. \n\n4\n\nAls die Eigentümer Anfang 1991 im rückwärtigen Bereich der \ngenannten Grundstücke Nebengebäude abrissen und im Keller \nsowie im Erdgeschoß der Wohn- und Geschäftshäuser \nAbrißarbeiten durchführen ließen, stellte der Beklagte am \n12. April 1991 die Gebäude B...straße 41 und 43 durch \nmündliche Verfügung vorläufig unter Denkmalschutz. Durch \nOrdnungsverfügungen vom 18. April 1991 wurden die mündlich \nerlassenen vorläufigen Unterschutzstellungen schriftlich \nbestätigt. Hiergegen legten die Eigentümer Widerspruch ein. \n\n5\n\nAm 31. Oktober 1991 trug der Beklagte sowohl das Wohn- und \nGeschäftshaus B...straße 41 als auch das Wohn- und \nGeschäftshaus B...straße 43 in die Denkmalliste der Stadt ... \nein und erteilte dem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. \nsowie der Klägerin zu 3. hierüber unter dem 4. November 1991 \neinen Bescheid. \n\n6\n\nZur Begründung hierfür wird bezüglich des Gebäudes \nB...straße 41 ausgeführt: \n\n7\n\n\"Das Gebäude ist ein bedeutendes Zeugnis \nder bürgerlichen Bautätigkeit ... im 19. \nJahrhundert, die geprägt war vom starken \npreußischen Einfluß und ausgelöst wurde durch \ndie enorme Bevölkerungsentwicklung innerhalb \nder umfesteten Stadt. Bis auf das Erdgeschoß, \ndas zu Ladenzwecken umgenutzt wurde, ist das \nGebäude auch im Inneren in seinen wesentlichen \nStrukturen überliefert: Innenliegendes \nTreppenhaus (mit Lichtschacht), reich \ngearbeitete und zum Teil freitragende \nHolzkonstruktion; Raumaufteilung, Türen (zum \nTeil auch Wandschränke).\" \n\n8\n\nZur Begründung wird bezüglich des Hauses B...straße 43 \nausgeführt: \n\n9\n\n\"Zweigeschossiges schmales Giebelhaus des \nspäten Mittelalters mit backsteinernen \nTraufwänden. Das Gebäude heute durch \nzahlreiche Umbauten zu einem Geschäfts- und \nLagerhaus umgenutzt, im Kern aber noch die \nhistorische Substanz erhalten. Davon erkennbar: \nBacksteinerne Traufwände mit den für die \nspätmittelalterliche Bausubstanz ... \ncharakteristischen Backsteinbögen, rückwärtige \n(ebenfalls in der Lage typisch) gewölbte \nKelleranlage, die Balkenlage über dem \nObergeschoß und das Dachgeschoß mit eng \ngestellten sehr steil verzimmerten Sparrerndach. \nDer Vordergiebel offensichtlich ebenfalls im Kern \nalt, im Erdgeschoß jedoch durch Ladeneinbauten \nentfernt. Das darüber befindliche Giebeldreieck \nmit Halbwalm aus Fachwerk. Ebenso ist der \nrückwärtige Giebel aus Fachwerk des 16., 17. \nJahrhunderts aufgesetzt. Über der Mauerkrone \nzwischen Haus Nr. 41 und 43 eine sandsteinerne \nTraufrinne. Das Gebäude gehört zur ältesten \nBestandsschicht der bürgerlichen Bausubstanz \n..., die, trotz der starken Kriegszerstörungen der \nUnterstadt, an einigen Stellen noch \nbemerkenswerte Ensemble von \nspätmittelalterlicher Bebauungsstruktur aufweist. \nVergleichbare Situationen haben sich in den \numliegenden größeren Städten nirgends in dieser \nAusprägung mehr erhalten. Daher kommt diesen \nStrukturen ein hoher Zeugniswert für die \nbürgerliche Baukultur Nordwestdeutschlands \nzu.\"\n\n10\n\nGegen die Eintragung beider Häuser in die Denkmalliste legten \ndie Eigentümer am 11. Dezember 1991 Widerspruch ein und \nführten zur Begründung aus: Gegen das Denkmalschutzgesetz NW \nbestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Es liege ein \nunzulässiger Eingriff in das Eigentum vor. Dies sei \naugenscheinlich, weil aus Denkmalschutzerwägungen ein Abriß \nnicht bewilligt worden sei und andererseits Umbauten nur unter \nstrengen und kostenerhöhenden Auflagen und nicht so, wie \nursprünglich geplant, hätten ausgeführt werden dürfen. Zudem \nlägen bezüglich beider Häuser nicht die Voraussetzungen des § \n2 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) vor. Für den Erhalt müßten \nkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen. Hierfür reiche es nicht aus, \ndaß ein Gebäude \"alt\" sei. Auch sei nicht ausreichend, daß ein \nGebäude Zeugniswert für die Baukultur aufweise. Vielmehr müsse \nes aus den genannten Gründen erhaltenswert sein. Hierzu \nverhielten sich die angefochtenen Bescheide nicht. Das für die \nEintragung darüber hinaus erforderliche öffentliche Interesse \nan einem Erhalt beider Häuser sei weder dargetan noch \nerkennbar. \n\n11\n\nDurch denkmalrechtliche Teilerlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 \nDSchG NW vom 17. Juni 1992 erlaubte der Beklagte den \nEigentümern u.a. den Einbau eines neuen Treppenhauses und die \nKellererschließung im Haus Nr. 41, den Einbau neuer Bäder im \nersten und zweiten Obergeschoß im Haus Nr. 41 sowie den Anbau \neines zweigeschossigen Neubaus mit Parallel- bzw. Pultdach an \ndie Nordfassade der Häuser 41 und 43 unter Auflagen. Die \nBaumaßnahmen hatten u.a. zur Folge, daß die Erdgeschosse \nbeider Häuser durchgebaut wurden und von der Kette \"...\" als \nGeschäft genutzt wird.\n\n12\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 23. November 1992 wies der \nOberkreisdirektor ...... den Widerspruch der Eigentümer gegen \ndie Unterschutzstellung mit der Begründung zurück, beide \nBauten seien bedeutend für die Stadt .... Die Entwicklung der \nArbeits- und Produktionsverhältnisse lasse sich ablesen an der \nbis heute prägend gebliebenen inneren Struktur beider Bauten. \nDiese werde von einer Verdrängung der Wohnfunktion aus dem \nErdgeschoß und einer Aufwertung der Obergeschosse bestimmt. \nHierdurch bekomme auch das gemeinsame Treppenhaus ein \nbesonderes Gewicht. \n\n13\n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. und die \nKlägerin zu 3. haben am 29. Dezember 1992 Klage erhoben. Zur \nBegründung haben sie unter Wiederholung ihres Vortrages im \nVorverfahren ausgeführt: Die denkmalrechtliche \nUnterschutzstellung habe für sie - die Eigentümer - äußerst \nweitreichende Folgen. So werde die Denkmaleigenschaft in der \nzivilrechtlichen Rechtsprechung als Sachmangel angesehen. \nIhnen - den Eigentümern der Häuser B...straße 41 und 43 - sei \nfür die Grundstücke ein Kaufpreis in Höhe von mehrere \nMillionen DM angeboten worden. Voraussetzung für den Kauf sei \njedoch der Abriß der aufstehenden Gebäude gewesen. Dieser sei \nbereits durch die vorläufige Unterschutzstellung unmöglich \ngemacht worden mit der Folge, daß sie - die Eigentümer - \nBeurkundungskosten in Höhe von 16.000,00 DM hätten übernehmen \nmüssen. Derartige finanzielle Beeinträchtigungen müßten in \nZukunft verhindert werden. Die Voraussetzungen des § 2 DSchG \nNW müßten genauestens überprüft werden. Hierzu reiche es nicht \naus, daß die Denkmalwürdigkeit mit Hilfe von EDV-\nTextbausteinen bejaht werde. Infolge dessen sei die \nBegutachtung der Denkmalwürdigkeit durch einen wirklich \nunabhängigen Sachverständigen erforderlich. Dann werde sich \nherausstellen, daß gemessen an der höchst- und \nobergerichtlichen Rechtsprechung eine Denkmalwürdigkeit der \nGebäude B...straße 41 und 43 zu verneinen sei. Ihnen komme \nweder eine dokumentarischer noch ein exemplarischer Charakter \ni.S.d. Gesetzes zu. Die im einzelnen aufgeführten angeblich \ndenkmalwürdigen Bestandteile der beiden Häuser seien lediglich \nals Fragmente einer Bauweise zu bezeichnen, die durch \nUmwandlung, Ausbesserungen und Überarbeitungen in \nverschiedenen Epochen gerade nicht Zeugnis für eine bestimmte \nBebauung in einer bestimmten Bauepoche geben könnten. \nInsgesamt sei festzuhalten, daß weder ein beispielhaftes \nZeitdokument noch ein Bauwerk, welches aus städtebaulichen \nGründen erhaltenswert erscheine, vorliege. \n\n14\n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. und die \nKlägerin zu 3. haben beantragt,\n\n15\n\ndie Bescheide des Beklagten vom \n4. November 1991 und den \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors \n...... vom 23. November 1992 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung hat er auf die fachlichen Stellungnahmen des \nBeigeladenen zur Denkmaleigenschaft der Objekte verwiesen. \n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nMit Schriftsatz vom 6. September 1993 hat der Beigeladene \nzur Geschichte und zur Denkmalwürdigkeit der beiden Gebäude \nausführlich Stellung genommen. \n\n21\n\nNach Durchführung eines Ortstermins durch den \nBerichterstatter der Kammer hat das Verwaltungsgericht die \nKlage der Kläger durch Urteil vom 16. November 1993, auf \ndessen Gründe Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n22\n\nGegen das dem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1. und 2. und \nder Klägerin zu 3. am 9. Dezember 1993 zugestellte Urteil ist \nam Montag, dem 10. Januar 1994 Berufung eingelegt und unter \nBezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ausgeführt \nworden: Die Denkmaleigenschaft der Häuser B...straße 41 und 43 \nsei nicht gegeben. Zu dem gegenteiligen Ergebnis sei das \nVerwaltungsgericht infolge mangelnder Sachaufklärung gekommen. \nEin unabhängiges Sachverständigengutachten sei trotz \nmehrmaligem Hinweises nicht eingeholt worden. Statt dessen \nwürden sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in dem \nangefochtenen Urteil zur Begründung der Denkmaleigenschaften \ndie Ausführungen des Beigeladenen zitiert. Dieser stehe aber \nganz offensichtlich im Lager des Beklagten und sei gemäß § 63 \nVwGO Beteiligter am Verfahren. Seiner Äußerung könnten daher \nnicht ein neutrales Gutachten ersetzen. \n\n23\n\nDie Kläger beantragen,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Antrag erster Instanz zu erkennen, \nhilfsweise,\ndie Revision zuzulassen.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung verweist er auf das erstinstanzliche \nUrteil.\n\n28\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n29\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf das \nTerminsprotokoll vom 24. Mai 1995. Im Anschluß daran haben die \nBeteiligten Vergleichsverhandlungen darüber geführt, ob eine \nnur teilweise Unterschutzstellung der genannten Objekte in \nBetracht zu ziehen ist. Diese Verhandlungen sind gescheitert. \n\n30\n\nMit Schriftsatz vom 30. Oktober 1995 haben die Kläger einen \nschriftlichen Beweisantrag gestellt, über die \nDenkmaleigenschaft der genannten Objekte Beweis zu erheben \ndurch die Einholung eines schriftlichen \nSachverständigengutachtens eines unabhängigen \nSachverständigen. \n\n31\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 2. Juli 1996 Beweis \ndarüber erhoben, ob die im Eigentum der Kläger stehenden \nGebäude B...straße 41 und 43 in ... insgesamt oder in genau zu \nbezeichnenden Teilen (Bau-)Denkmäler sind, durch Einholung \neines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Herrn Prof.\n... . Der Senat hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung am \n22. Januar 1998 beschlossen, daß der Sachverständige sein \nschriftliches Gutachten vom 29. Oktober 1997 im einzelnen \nerläutert und zu den Einwendungen und Fragen der Beteiligten \nStellung nimmt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird \nverwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom \n29. Oktober 1997 und die erläuternden Ausführungen des \nGutachters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte \nund die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die in \nihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung waren.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n35\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger \nzu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 4. \nNovember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises ...... vom 23. November 1992 \nsind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Wohn- und \nGeschäftshäuser B...straße 41 und 43 in ... sind Baudenkmäler \nim Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG NW und waren daher gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 1. Halbsatz DSchG NW in die Denkmalliste \neinzutragen.\n\n36\n\nGemäß § 2 Abs. 1 DSchG NW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten \nvon Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und \nNutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches \nInteresse besteht nach dieser Vorschrift dann, wenn die Sachen \nbedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und \nSiedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse sind und für ihre Erhaltung und \nNutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder \nstädtebauliche Gründe vorliegen.\n\n37\n\nDiese Eintragungsvoraussetzungen sind bzgl. der genannten \nWohn- und Geschäftshäuser der Kläger gegeben.\n\n38\n\nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 DSchG bestehen entgegen den Ausführungen der \nKläger nicht. Nach einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts stellt die genannte Vorschrift eine \nzulässige Regelung des Eigentums dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1987 - 4 \nB 146.87 -, DÖV 1988, 425 f. = BRS 47 Nr. 123 und \nBeschluß vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 -.\n\n40\n\nDieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen.\n\n41\n\nVgl. Urteil des Senats vom 14. März 1991 - 11 \nA 264/89 -, NWVBl. 1992, 27 ff.; Urteil vom 12. \nDezember 1991 - 11 A 2547/89 - und Urteil vom \n22. November 1994 - 11 A 4179/93 -.\n\n42\n\nDas Denkmalschutzgesetz stellt auf die vorhandene Bedeutung \ndes Eigentumsobjektes für bestimmte, vom Gesetzgeber \nqualifizierte öffentliche Interessen ab. Das Eigentumsobjekt \nwird gerade in seiner sozialen Funktion erfaßt. Es muß nämlich \n\"bedeutend\" für die Geschichte des Menschen, für die Städte \nund Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse sein. Das erkennende Gericht hat den \nBegriff \"bedeutend\" u.a. dahin interpretiert, daß es sich um \nObjekte handeln muß, die \"in besonderer Weise\" Ausdruck der \nEntwicklung von Land und Leuten sind. Nicht zu verlangen ist \ndagegen, daß sich die Sache in bezug auf die für eine \nDenkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder \nhervorragend erweist.\n\n43\n\nVgl. Urteile des Senats vom 25. Januar 1985 - \n11 A 1801/84 -, vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, \nvom 14. Juli 1988 - 11 A 2164/86 - und vom 25. \nAugust 1988 - 11 A 2789/87 -.\n\n44\n\nFerner ist nicht erforderlich, daß die handwerkliche \nAusführung insgesamt und im Detail das ästhetische Empfinden \nin besonderem Maße anspricht. Künstlerische Besonderheiten \nkönnen die Denkmaleigenschaft einer Sache gemäß § 2 Abs. 1 \nSatz 2 DSchG NW selbständig begründen, müssen aber nicht \nnotwendigerweise zu den städtebaulichen oder sonstigen \nKriterien hinzutreten.\n\n45\n\nVgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1984 - \n11 A 1350/83 -.\n\n46\n\nDer Tatbestand des § 2 DSchG NW folgt nämlich nicht dem \n\"klassischen\" Denkmalbegriff, sondern ist umfassender. Das \nTatbestandsmerkmal \"bedeutend\" hat vor allem die Funktion, aus \ndem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände \nauszuschließen, die zwar ebenfalls einen historischen oder \nstädtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von \nBedeutung sind, weil es sich etwa um ein Massenprodukt \nhandelt, die Sache zu weitreichende Veränderung erfahren hat \nund ähnliches. Gerade diese Abgrenzungsfunktion gegenüber dem \nBelanglosen trägt der in der Rechtsprechung entwickelten \nAuslegung des Wortes \"bedeutend\" Rechnung. Dagegen ist es \nnicht Zweck dieses Tatbestandsmerkmals, lediglich \nherausragende Beispiele oder jeweils das beste Objekt eines \nbestimmten Typus zu erhalten.\n\n47\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. April 1987 - 7 A \n242/86 -.\n\n48\n\nDaß ein Objekt im genannten Sinne \"bedeutend\" ist, genügt \ngemäß 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW zudem nicht. Für seine \ndenkmalpflegerische Erhaltung und Nutzung müssen ferner als \nweitere Voraussetzungen künstlerische, wissenschaftliche, \nvolkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Mit \ndiesen \"kumulativen\" Begriffselementen des öffentlichen \nInteresses hat der Landesgesetzgeber präzisiert, von welcher \nIntensität bei der Bestimmung des sozialen Bezuges des \nEigentumsobjektes auszugehen ist.\n\n49\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. August 1989 - \n11 A 822/88 -.\n\n50\n\nAuch der für die Verfassungsmäßigkeit der Regelung \nmaßgebliche Gesichtspunkt, daß die mit der Eintragung \nverbundenen Rechtsfolgen nicht zu einer übermäßigen Belastung \ndes Eigentümers führen und damit für ihn vermögensrechtlich \nzumutbar sind, ist durch die vom Landesgesetzgeber gewählte \nGesetzessystematik gewährleistet.\n\n51\n\nVgl. Beschluß des BVerwG vom 10. Juli 1987, \na.a.O.\n\n52\n\nDas Denkmalschutzgesetz enthält zahlreiche Möglichkeiten, \nder auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung der zuständigen \nBehörde und ist daher insgesamt auf einen Ausgleich der \nprivaten und öffentlichen Interessen angelegt. Die \nindividuellen Belange des Eigentümers, seine \nNutzungsinteressen und Vermögensverhältnisse, die \nErhaltungsaufwendungen usw. sind aber im Eintragungsverfahren \n- entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht - für die \nFrage der Denkmaleigenschaft unerheblich. Hier findet eine \nAbwägung mit dem öffentlichen Erhaltungsinteresse noch nicht \nstatt.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 12. Mai 1986 - 7 A \n2944/83 -; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli \n1985 - 5 S 229/85 -, NVwZ 1986, 240 (241); BGH, \nUrteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 64/87 -, BauR \n1988, 458 (460) und Urteil des Senats vom 12. \nDezember 1991, a.a.O.\n\n54\n\nDie Anordnung, ein bestimmtes Objekt in die Denkmalliste \neinzutragen, stellt nämlich zunächst nur einen \nAnknüpfungspunkt für die mit der Denkmaleigenschaft \nverbundenen gesetzlichen Pflichten dar. Die Eintragung bringt \nnur eine Verfahrenspflichtigkeit mit sich, die das Eigentum \nlediglich einer Aufsichts- und Erlaubnispflicht unterwirft. \nDie Verfahrenspflichtigkeit findet in der historisch \ngewachsenen Situation des Denkmals ihre Rechtfertigung und muß \nvom Eigentümer als Inhaltsbestimmung seines Eigentums \nentschädigungslos hingenommen werden.\n\n55\n\nVgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - III ZR \n2/85 -, BHGZ 99, 24 (33).\n\n56\n\nEntgegen der Meinung der Kläger stellt die Eintragung ihrer \nbeiden Wohn- und Geschäftshäuser in die Denkmalliste somit \nkeinen Eingriff mit enteignender Wirkung dar.\n\n57\n\nDie Frage der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für \ndie Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung. Wie bereits \nausgeführt, ist nach dem zweistufig ausgestalteten DSchG NW zu \nunterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des \nDenkmalschutzes durch die Eintragung und den Wirkungen des \nDenkmalschutzes, die in den §§ 7 ff. DSchG NW geregelt sind. \nFür die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft und nicht \ndie Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes für die Eigentümer \noder sonstige Nutzungsberechtigte maßgeblich. Eine Abwägung \nzwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten \nInteressen der Betroffenen findet nicht in den ersten, sondern \nerst in der zweiten Stufe statt.\n\n58\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - \n11 A 2476/88 -, NWVBl. 1990, 201.\n\n59\n\nNur am Rande sei darauf hingewiesen, daß selbst \nnutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des \nDenkmalschutzes, die nach § 31 DSchG NW einen \nÜbernahmeanspruch des Eigentümers auslösen können, keine \nEnteignung darstellen, sondern lediglich eine \nInhaltsbestimmung des Eigentums. Infolgedessen sind sie nicht \nan Art. 14 Abs. 3 GG zu messen. Soweit eine solche \nNutzungsbeschränkung dem Eigentümer nur gegen eine \nAusgleichsleistung zugemutet werden kann, gebieten es die bei \nder Inhaltsbestimmung des Eigentums zu beachtenden Grundsätze \nnicht, daß über eine solche Ausgleichsleistung bereits in dem \nnutzungsbeschränkenden Verwaltungsakt selbst entschieden \nwird.\n\n60\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - III \nZR 112/91 -, BRS 54 Nr. 121. \n\n61\n\nDies hat um so mehr für die bloße Eintragung der beiden \nWohn- und Geschäftshäuser in die Denkmalliste zu gelten, so \ndaß die von den Klägern geltend gemachten \nverfassungsrechtlichen Bedenken insgesamt unbeachtlich \nsind.\n\n62\n\nDie unter Denkmalschutz gestellten beiden Wohn- und \nGeschäftshäuser B...straße 41 und 43 in ... sind im o.g. Sinne \nbedeutend für die Geschichte des Menschen und der Städte und \nSiedlungen, insbesondere für die Stadt- und \nSiedlungsentwicklungsgeschichte der Stadt .... Für die \nErhaltung und Nutzung der beiden Häuser liegen sowohl \nwissenschaftliche als auch städtebauliche Gründe vor. \n\n63\n\nDer Senat legt seiner Bewertung insbesondere die \nAusführungen des - durch Beweisbeschluß des Senats vom 2. Juli \n1996 - bestellten Sachverständigen Prof. ... zugrunde. \n\n64\n\nIn seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom \n29. Oktober 1997 führt dieser zur Frage der Denkmaleigenschaft \nder beiden Wohn- und Geschäftshäuser nach Augenscheinseinnahme \nu.a. aus: \n\n65\n\n\"... Im heute erhaltenen Baubestand erweist \nsich Nr. 43 als das ältere Gebäude. Als \nzweigeschossiges, drei-achsiges Dielenhaus mit \nKrüppelwalmdach errichtet, reicht es nach seinen \nProportionen und einigen Details im Kernbestand \nbis in die Zeit vor 1500 zurück (Bögen in den \nTraufwänden, Kaminwange mit spätgotischem \nProfil). In die Erbauungszeit oder doch ins 16. \nJahrhundert gehört wohl auch das Dachwerk mit \nzwei Kehlbalkenlagen und 17 Sparrenlagen ... Im \nDachwerk hat sich auch ein Innenaufzug \nerhalten, der die Funktion des Dachgeschosses \nals häufig genutzter Lagerraum belegt, für die \nZeit, als die Diele noch bestand. \n\n66\n\nDas Haus hat im Laufe der Zeit mannigfache \nVeränderungen erfahren, die es veränderter \nNutzung anpaßten. ... Trotz dieser starken \nEingriffe in die Substanz stellt das Gebäude \nallein durch sein hohes Alter ein wichtiges \nZeugnis für die Bauweise in ... in der Zeit um \n1500 dar. Es repräsentiert in seiner allgemeinen \nErscheinung den Typ eines durchschnittlichen, \nauf beschränktem Raum errichteten Wohn- und \nLagerhauses, ohne Repräsentationsaufwand. \nSchützenswert sind die äußere \nErscheinungsform, daß für die wissenschaftliche \nHausforschung wichtige, ungewöhnlich gut \nerhaltene Dachwerk ... sowie einige Details, die \naus der Erbauungszeit stammen (Bögen in den \nTraufwänden, Kellergewölbe, Geschoß- und \nDachbalkenlagen). Dagegen sind die Eingriffe in \ndie Binnengliederung derart häufig und stark \ngewesen, daß hier bei einem angemessenen \nNutzungskonzept kein Interesse an der Erhaltung \nder gegenwärtigen Binnengliederung bestehen \nkann.\n\n67\n\nBei Nr. 41 handelt es sich um einen Neubau \naus der Mitte des 19. Jahrhunderts an der Stelle \neines Hauses, das nach den Beschreibungen des \n18. und 19. Jahrhunderts einen ähnlichen \nCharakter besessen hat wie Nr. 43. Nach dessen \nAbbruch im Jahre 1853 wurde das bestehende \ndreigeschossige Mehrfamilienwohnhaus mit \neiner vierten Etage als Drempelgeschoß im \nDachwerk errichtet. Vorderfront und rechte \nTraufwand sind massiv errichtet, die übrigen \nWände im Fachwerkbauweise.\n\n68\n\nDas Gebäude bietet sich als \naufwendig gestalteter Putzbau mit einer \nvierachsigen Fassade in \nspätklassizistischer Gliederung dar. \nEine Gesimszone auf einem \nKonsolbogenfries verdeckt für den \nBeschauer von der Straße den \nDachansatz. Bereits diese äußere \nErscheinungsbild weist das Gebäude als \nwichtiges Denkmal für die \nSozialgeschichte und die \nbaugeschichtliche Entwicklung in ... \nwährend des 19. Jahrhunderts aus. \n...\n\n69\n\nAuch die innere Gestaltung des \nHauses Nr. 41 besitzt hohen \nDenkmalwert. Die Erschließung und \nRaumgliederung des Hauses hat sich zu \nbeträchtlichen Teilen im ursprünglichen \nZustand erhalten. Das gilt insbesondere \nfür das Treppenhaus, das als \nHolzkonstruktion um ein offenes Auge \nerrichtet ist und sein Licht durch ein \nGlasfenster im Dach erhält. Es handelt \nsich um eine repräsentative, \nungewöhnlich reich ausgestattete Anlage \nvon vorzüglicher handwerklicher \nQualität, die die Gestaltung des \ngesamten Treppenschachts mit \neinschließt (Wandvertäfelung; \nWandschrank). Damit liegt ein markantes \nBeispiel für die Einbeziehung des \nRepresäntationselements Treppenhaus in \ndie bürgerliche Wohnkultur vor sowie \nfür dessen Ausgestaltung im \nbürgerlichen Wohnhausbau. Beispiele der \nzweiten Hälfte des 19. Jahrhundert in \nsitu in dieser Qualität sind nur noch \nselten anzutreffen. ...\"\n\n70\n\nDer Gutachter hat weiterhin ausgeführt, daß die Häuser \nB...straße Nr. 41 und Nr. 43 nicht nur jedes für sich, sondern \nauch als Teil eines Ensembles schützenswert sind.\n\n71\n\nSeine überzeugenden schriftlichen Darlegungen hat der \nGutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf \nBefragen der Beteiligten und des Gerichts im einzelnen noch \neinmal erklärt und vertieft. Auch angesichts der schriftlichen \nStellungnahme der Kläger vom 15. Januar 1998 und den darin \nenthaltenen Angriffen gegen einzelne Aussagen des Gutachtens \nhat der Sachverständige insgesamt an seinen Ausführungen im \nschriftlichen Gutachten festgehalten.\n\n72\n\nDie von den Klägern gegen sein Gutachten geäußerten Zweifel \nhat der Sachverständige im einzelnen entkräftigen können.\n\n73\n\nDem Einwand der Kläger, der Gutachter haben die Innenräume \nsowie den Keller des Hauses Nr. 41 nicht besichtigt und sei \ndennoch zu dem Ergebnis gekommen, daß die innere Gestaltung \nund Binnengliederung dieses Hauses einen hohen Denkmalwert \nbesitze, ist der Sachverständige damit begegnet, daß im \nallseitigen Einvernehmen im Ortstermin auf eine Besichtigung \ndieser Räume verzichtet worden sei. Die Räume seien bewohnt, \nso daß es nicht angezeigt gewesen sei, diese zu betreten. Auf \neine Besichtigung habe weiterhin auch verzichtet werden \nkönnen, weil die innere Raumaufteilung sich aus der \nvorliegenden Inventarisationsakte ergeben habe. Das gleiche \ngelte für den Dekor der vorderen Wohnräume. Grundlage seiner \ngutachterlichen Äußerung seien zudem nicht nur die Anschauung \nim Ortstermin, sondern neben dem vorliegenden Aktenmaterial \neinschließlich der Inventarisationsakte auch die Auskünfte der \nKlägerseite gewesen. Die Kläger hätten nämlich angegeben, daß \nsich in den vorderen Räumen Stuckdekoration befänden. \n\n74\n\nBezüglich des Dachwerkes des Hauses Nr. 43 sei es für die \nDenkmaleigenschaft unerheblich, ob dieses aus der \nErbauungszeit - nämlich dem 15. Jahrhundert - oder aus dem 16. \nJahrhundert stamme. \n\n75\n\nDie Kläger haben dem Sachverständigen vorgehalten, er sei \nbezüglich des Hauses Nr. 41 zu dem Ergebnis gekommen, daß das \nErdgeschoß völlig verändert sei. Bezüglich des Hauses Nr. 43 \nhabe er in seinem Gutachten festgestellt, daß das Haus im \nLaufe der Zeit mannigfache Veränderungen erfahren habe und \nUmbaumaßnahmen den ursprünglichen Charakter des Erdgeschosses \nvöllig verändert hätten. Diese Eingriffe in die \nInnengliederung seien derartig häufig und stark gewesen, daß \nhier kein Interesse an der Erhaltung der gegenwärtigen \nInnengliederung bestehen könne. Dennoch habe er die \nDenkmaleigenschaft bejaht.\n\n76\n\nHierzu hat der Sachverständige erklärt, diese Sätze seien \naus dem Zusammenhang gerissen und müßten im Zusammenhang mit \nseinen sonstigen Aussagen gewertet werden. Er bestreite nicht \ndie erwähnten mannigfachen Veränderungen und Umbaumaßnahmen. \nDiese seien allerdings nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft \nentfallen zu lassen oder ernsthaft in Frage zu stellen. Der \nhohe Denkmalwert des Hauses Nr. 43 folge insbesondere aus den \nTeilen, die noch aus der Erbauungszeit stammten. Im Haus Nr. \n41 sei zwar das Erdgeschoß völlig verändert worden. Dies \nberühre jedoch die Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht. \nDieses Haus sei gewissermaßen als Reflex auf bestimmte \nklassizistische offizielle Bauten in ... errichtet worden, \nDies bedeute, daß sich der seinerzeitige Bauherr mit der \nGestaltung seines privaten Gebäudes an offiziellen Bauten \norientiert habe. Allein dieser Vorgang habe schon \nDenkmalwert.\n\n77\n\nDer Senat folgt auch diesen nachvollziehbaren Äußerungen \ndes Sachverständigen. Der Senat ist weiterhin überzeugt von \nder Sachkunde des Gutachters, der wissenschaftlicher Vorstand \ndes Instituts für vergleichende Städtebaugeschichte an der ... \nist. Von seiner Sachkunde konnte sich der Senat bereits in \neinem früheren Denkmalschutzverfahren überzeugen. Der Senat \nhat zudem keinerlei Anlaß an der Unabhängigkeit des Gutachters \nund der Richtigkeit seiner Ausführungen zu zweifeln.\n\n78\n\nDie Ausführungen des Gutachters, daß dem inneren der \nErdgeschosse der Gebäude Nr. 41 und 43 sowie der \nInnengliederung des Gebäudes Nr. 43 kein Denkmalwert zukommt, \nführt auch nicht dazu, daß die Eintragung der beiden Gebäude \ninsgesamt in die Denkmalliste rechtswidrig wäre. \n\n79\n\nDer Senat verkennt nicht, daß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG \nNW auch Teile von baulichen Anlagen Baudenkmäler sein können, \nan deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse \nbesteht. Das bedeutet, daß sich der Denkmalschutz auf Teile \ndieser baulichen Anlagen beschränken kann und muß, falls nur \ninsoweit die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung \nvorliegen. Die Denkmalbehörde ist also nicht etwa befugt, in \nsolchen Fällen über den schutzwürdigen Teil der Anlage hinaus \nweitere Teile oder gar die gesamte Anlage in die Denkmalliste \neinzutragen und hinsichtlich der nicht schutzwürdigen Teile \nerst im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 9 DSchG NW dem \nMangel der Schutzwürdigkeit Rechnung zu tragen. Zu \nberücksichtigen ist insoweit allerdings, daß die Beschränkung \nder Unterschutzstellung auf einen Teil der Anlage voraussetzt, \ndaß dieser gegenüber dem nicht schützwürdigen Teil der Anlage \nüberhaupt einer selbständigen Bewertung unter Gesichtspunkten \ndes Denkmalschutzes zugänglich ist und in diesem Sinn als \nabtrennbarer Teil der Anlage erscheint.\n\n80\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. November \n1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. \n117.\n\n81\n\nAn dieser selbständigen Abtrennbarkeit fehlt es im \nvorliegenden Verfahren. Sowohl im Gebäude Nr. 41 als auch im \nGebäude Nr. 43 bestehen zwischen Fassade, Außenwänden und \nDachkonstruktion ein untrennbarer Sachzusammenhang, der eine \nTrennung zwischen denkmalgeschützten Bauteilen und nicht \ndenkmalgeschützten Bauteilen nicht zuläßt. Infolge dessen \nscheidet eine Aufteilung zwischen geschützten und nicht \ngeschützten Bauteilen im Unterschutzstellungsverfahren \naus.\n\n82\n\nDa sowohl das Gebäude Nr. 41 als auch das Gebäude Nr. 43 \nfür sich Denkmäler im Sinne des Gesetzes sind, bedarf es zur \nBegründung ihrer Denkmaleigenschaft nicht der zusätzlichen \nAusführungen des Gutachters zum Ensembleschutz. Infolge dessen \nhatte sich der Senat weder mit diesen Ausführungen noch mit \nden dagegen gerichteten Einwänden der Kläger \nauseinanderzusetzen. \n\n83\n\nDurch die überzeugenden Ausführungen des Gerichtsgutachters \nsind im Kern die sachkundigen schriftlichen Äußerungen des \nBeigeladenen im Verwaltungsverfahren bestätigt worden. Diese \nsind auch für sich, insbesondere aber im Zusammenwirken mit \nden Ausführungen des Gerichtsgutachters geeignet die \nDenkmaleigenschaft der fraglichen Gebäude zu erweisen. \n\n84\n\nEntgegen den Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der \nKläger ergibt sich die fachliche Sachkunde der \nDenkmalpflegeämter der Landschaftsverbände generell aus der \ngesetzlichen Zuweisung der von ihnen im Rahmen der \nDenkmalpflege wahrzunehmenden Aufgaben, zu denen u.a. die \nErstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des \nDenkmalschutzes und der Denkmalpflege gehört. Der Einschätzung \nder Denkmalpflegeämter kommt somit nicht zuletzt wegen der in \n§ 22 Abs. 4 DSchG NW statuierten Weisungsunabhängigkeit eine \nwesentliche Bedeutung zu. \n\n85\n\nAußerdem hat der Berichterstatter dem Senat das Ergebnis \nseiner Augenscheinseinnahme anhand der vorliegenden \nFotografien und Plänen vermittelt. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 \nAbs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich \nnicht durch die Stellung eigener Anträge am Prozeßrisiko \nbeteiligt hat. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 \nNr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n87\n\nAuch auf den Hilfsantrag der Kläger war die Revision nicht \nzuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nerfüllt sind. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/11-a-135-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-22/11-a-135-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310148","retrieved":"2026-07-09 03:40:05.487236+00:00"}}