{"status":"available","doknr":"OLD310166","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.8A5665.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"8 A 5665/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nVerfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung von \nRechtsanwalt W. aus M. wird abgelehnt, weil der \nAntrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 \nVwGO, § 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts M. vom 4. November 1997 wird \nabgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben \nsind.\n\n4\n\nGegen Endurteile steht den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 1 \nVwGO die Berufung nur zu, wenn sie von dem \nOberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der \nBerufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem \nAntrag sind gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies setzt \nvoraus, daß der jeweilige Antragsteller einen der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zugleich \nGründe anführt, aus denen er den von ihm bezeichneten \nZulassungsgrund für gegeben ansieht. Der in § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO geregelte Zwang, die Gründe für die beantragte \nZulassung darzulegen, dient nach dem gesetzlichen \nRegelungsziel im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und \neiner Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten der \nEntlastung des Rechtsmittelgerichts. Nach den Vorstellungen \ndes Gesetzgebers, die in der gesetzlichen Regelung ihren \nNiederschlag gefunden haben, soll die Verpflichtung zur \nDarlegung der Zulassungsgründe \"den Aufwand für die \nBearbeitung des Zulassungsantrages\" reduzieren. \n\n5\n\nVgl. den Beschluß des Senats vom \n20. März 1997 - 8 B 334/97 - unter \nHinweis auf die Begründung der \nBundesregierung zu § 124a VwGO in der \nBundestagsdrucksache 13/3993, Seite 13, \nund den Beschluß vom 23. Oktober 1997 \n- 8 E 869/97 -. \n\n6\n\nDies setzt voraus, daß der jeweilige Antragsteller in \nseinem Antrag unmißverständlich und zweifelsfrei kundtut, auf \nwelchen Zulassungsgrund er sich beruft, und daß er näher \nausführt, warum dieser Zulassungsgrund seiner Auffassung nach \nvorliegt. Wenn der Antragsteller mehr als einen der in § 124 \nAbs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe \nbezeichnet, muß er für jeden dieser Zulassungsgründe gesondert \nausführen, warum er ihn für gegeben ansieht. Da der \nGesetzgeber das Vorliegen der einzelnen Zulassungsgründe von \nunterschiedlichen Voraussetzungen abhängig macht, muß der \nAntragsteller auch die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelnen \ndarlegen, damit das Rechtsmittelgericht entscheiden kann, ob \nes die Berufung aus einem oder mehreren bezeichneten \nZulassungsgründen zulassen muß. Das vom Gesetzgeber \nbeabsichtigte Ziel, im Interesse einer \nVerfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der \ngerichtlichen Bearbeitungszeiten das Rechtsmittelgericht zu \nentlasten, läßt sich nur erreichen, wenn für das \nRechtsmittelgericht klar und deutlich erkennbar wird, welcher \nder vom Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe mit \nwelcher Begründung geltend gemacht wird. Die Gründe, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist, sind im Sinne des § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO mithin nur dann dargelegt, wenn sich einem \nbezeichneten Zulassungsgrund unmißverständlich eine bestimmte \nBegründung zuordnen läßt. \n\n7\n\nDiesen Anforderungen genügt die Rechtsmittelschrift vom \n12. Dezember 1997 nicht. Zwar bezeichnet der anwaltlich \nvertretene Antragsteller eingangs der Rechtsmittelschrift die \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die anschließenden Ausführungen \nlassen jedoch nicht erkennen, welchen der jeweils bezeichneten \nZulassungsgründen sie im einzelnen zuzuordnen sind. Bei dieser \nArt und Weise der Begründung läßt sich die vom Gesetzgeber \nbeabsichtigte Entlastungswirkung des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nnicht erreichen, weil für das Rechtsmittelgericht nicht \ndeutlich wird, welchen der im einzelnen bezeichneten \nZulassungsgründe der Kläger mit welcher Begründung für gegeben \nansieht. Es ist nicht die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, im \nRahmen eines Verfahrens auf Zulassung der Berufung aus der \nFülle der vom Kläger vorgetragenen Argumente die Gründe \nherauszusuchen, die zu einem der vom Kläger bezeichneten \nZulassungsgründe passen. Es ist vielmehr die Aufgabe des \nRechtsmittelführers, den von ihm bezeichneten \nZulassungsgründen die aus seiner Sicht erheblichen \nBegründungen zuzuordnen. Dies bedeutet für einen anwaltlich \nvertretenen Kläger keine unzumutbare Verkürzung des \nRechtsschutzes.\n\n8\n\nUnabhängig von der fehlenden Zuordnung enthalten die \nAusführungen in der Rechtsmittelschrift vom 12. Dezember 1997 \nauch keine Gründe, aus denen nach Ansicht des Klägers die \nBerufung zuzulassen wäre. Mit seinen Ausführungen macht der \nKläger lediglich geltend, daß das Verwaltungsgericht den \nseiner Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt unzutreffend \nentschieden hat, ohne daß zulassungsrechtlich erhebliche \nErwägungen angestellt werden. Mit seinen Angriffen gegen die \nrechtliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht seiner \nEntscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes verkennt der \nanwaltlich vertretene Kläger den grundsätzlichen Unterschied \nzwischen der Begründung eines Antrages auf Zulassung der \nBerufung und der Begründung einer zugelassenen Berufung. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nMit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts M. vom \n4. November 1997 rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/8-a-5665-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/8-a-5665-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310166","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.109966+00:00"}}