{"status":"available","doknr":"OLD310167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.2A3264.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"2 A 3264/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 8. Mai 1970 in D. in Kasachstan \ngeboren. Seine Eltern sind der am 29. Juni 1940 in dem Dorf \nS. im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige \nW. R. und die am 24. März 1942 in N. Z. \ngeborene deutsche Volkszugehörige K. R. , geb. \nD. . Der Kläger ist seit dem 25. August 1990 mit der noch \nim Aussiedlungsgebiet lebenden russischen Volkszugehörigen \nN. J. verheiratet.\n\n3\n\nMit am 12. November 1990 beim Bundesverwaltungsamt \neingegangenem Aufnahmeantrag stellte der Kläger einen Antrag \nauf Aufnahme als Aussiedler. In diesem Aufnahmeantrag gab er \nals Volkszugehörigkeit, als Muttersprache und als jetzige \nUmgangssprache in der Familie jeweils \"deutsch\" an. Zur Frage \nder Beherrschung der deutschen Sprache erklärte er, die \ndeutsche Sprache zu verstehen, zu sprechen und zu schreiben. \nIn der Familie werde von den Großeltern/Großelternteil, von \nden Eltern/Elternteil, vom Antragsteller und dessen Kindern \ndeutsch gesprochen.\n\n4\n\nIn der Zustimmungsanfrage an das Land B. nannte das \nBundesverwaltungsamt als Gründe für die beabsichtigte \nErteilung eines Aufnahmebescheides unter der Überschrift \n\"Sonstige Indizien\" auch \"Deutsch als Umgangssprache\" und \n\"Deutsch als Muttersprache\".\n\n5\n\nNachdem das Bundesverwaltungsamt dem Kläger am 15. August \n1991 einen Aufnahmebescheid als Aussiedler erteilt hatte, \nreiste der Kläger am 5. März 1992 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellte einen Antrag auf Registrierung. \nAusweislich des bei der Registrierung vom Bundesverwaltungsamt \nerstellten Erfassungsbogens beherrschte der Kläger bei seiner \nEinreise die deutsche Sprache überhaupt nicht.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 14. April 1992 nahm die Beklagte den \nAufnahmebescheid des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im \nwesentlichen ausgeführt: Der Aufnahmebescheid sei \nrechtswidrig, da der Kläger die rechtlichen Voraussetzungen \nfür die Anerkennung als Aussiedler nicht erfülle. Er beruhe \nauf Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig seien. \nDer Kläger sei aufgrund der Angaben im Aufnahmeantrag als \nPerson angesehen worden, die die Voraussetzungen für eine \nAufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland \nerfülle. Bei seiner Anhörung am 12. und 18. März 1992 sei \nfestgestellt worden, daß der Kläger über keine deutschen \nSprachkenntnisse verfüge. Eine Verständigung in deutscher \nSprache sei mit ihm nicht möglich gewesen. Deshalb habe sein \nVater als Sprachmittler fungiert. Nach seinen Angaben habe er \ndie deutsche Sprache als Mutter- oder Umgangssprache weder in \nseiner jetzigen Familie noch in der elterlichen Familie \ngepflegt. Eine prägende Erziehung im deutschen Volkstum in der \nFamilie sei unterblieben. Weitere objektive \nBestätigungsmerkmale seien nicht glaubhaft vorgetragen worden. \nDie Angaben im Aufnahmeantrag hätten zu einer fehlerhaften \nEntscheidung im Aufnahmeverfahren geführt. Die Rücknahme sei \nauch ermessensgerecht. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an \neiner gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes trete das Vertrauen \ndes Klägers auf den Bestand des Aufnahmebescheides zurück, da \ndie Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides auf unzutreffende \nAngaben im Aufnahmeantrag insbesondere zur Mutter- und \nUmgangssprache in der Familie des Klägers zurückzuführen sei. \nDer vom Kläger geltend gemachten familiären Bindung an seine \nmit ihm eingereisten Eltern sei keine wesentliche Bedeutung \nzuzumessen, da die dadurch berührte Frage des Bleiberechts in \neinem aufenthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden \nkönne.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22. April 1992 \nWiderspruch ein und machte geltend: Er sei seit seiner Geburt \nschwerhörig. Er habe in Rußland einen Behindertenausweis \nerhalten und eine spezielle Schule besucht. Dort habe er die \nGebärdensprache erlernt und am Deutschunterricht teilgenommen, \nso daß er deutsch lesen und schreiben könne. Wenn seine Eltern \nmit ihm deutsch sprächen, verstehe er es. Bei anderen falle es \nihm schwer. Er sei auf seine Eltern angewiesen. Er habe auch \nmassive Schwierigkeiten, die russische Sprache zu verstehen. \nSeine Eltern sprächen untereinander deutsch. Ihre Aussprache \nunterscheide sich vom reinen Hochdeutsch. Weil er in der \nSchule bereits Deutsch gelernt habe, hätten sie deshalb mit \ndem Kläger oft russisch gesprochen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 5. Oktober 1992 reichte der Kläger eine \nÜbersetzung seines Rentenausweises des Russischen Ministeriums \nfür Sozialversorgung vom 29. Mai 1991 zu den \nVerwaltungsvorgängen. Wegen des Inhaltes dieses Ausweises im \neinzelnen wird auf Blatt 116 der Beiakte Heft 2 Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers als \nunbegründet zurück.\n\n10\n\nAm 16. November 1992 hat der Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zu ihrer Begründung hat er im wesentlichen \nvorgetragen: Als er nach Deutschland gekommen sei, habe er das \nhiesige Deutsch wirklich schlecht verstehen können, da die \nAussprache wie auch der Dialekt \"nicht weit\" mit dem \nrussischen Dialekt übereinstimme.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. April \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Oktober \n1992 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihn in das Registrier- \nund Verteilungsverfahren \neinzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, der hinsichtlich Tatbestand \nund Entscheidungsgründe auf den Prozeßkostenhilfebeschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 19. Januar 1995 verweist, \nabgewiesen.\n\n16\n\nGegen diesen ihm am 10. April 1995 zugestellten \nGerichtsbescheid hat der Kläger am 1. Mai 1995 die nicht näher \nbegründete Berufung eingelegt.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach seinen \nSchlußanträgen in erster Instanz zu \nerkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Denn der Bescheid \nder Beklagten vom 14. April 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Oktober 1992 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für die Rücknahme des \nAufnahmebescheides kommt § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG in Betracht, \nda er nicht eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung \ngewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier \nvor.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß \nder Aufnahmebescheid vom 15. August 1991 bezüglich des Klägers \nrechtswidrig ist. Denn der Kläger hatte nach dem damals \nmaßgeblichen § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung des \nAussiedleraufnahmegesetzes (im folgenden: BVFG a.F.) keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach dieser \nVorschrift ist Vertriebener, wer als deutscher \nStaatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach \nAbschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen u.a. die \nSowjetunion verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, \nohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 \ndorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen \nWohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Die \nVorschrift findet auf nach Abschluß der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen geborene Personen (Spätgeborene) wie den \n1970 geborenen Kläger entsprechende Anwendung.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November \n1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; \nBVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 20.93 - , DVBl 1994, 935.\n\n27\n\nEine deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ist weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich.\n\n28\n\nDer Kläger hat die ehemalige Sowjetunion auch nicht als \ndeutscher Volkszugehöriger verlassen. Nach dem hier \nanzuwendenden § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, \nwer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, \nsofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie \nAbstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Da der \nKläger als Spätgeborener zum Zeitpunkt des Beginns der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht geboren war, ist \ner nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn ihm bis zum \nEintritt seiner Selbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten \nBekenntniszusammenhangs übermittelt worden ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai \n1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (im \nfolgenden: Buchholz) 412.3 § 6 BVFG \nNr. 61.\n\n30\n\nDas setzt voraus, daß die Eltern oder ein Elternteil sich \nim maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. \nMit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem \nBewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national \ngeprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muß sich der \nSpätgeborene bis zu seiner Selbständigkeit identifizieren, so \ndaß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes in dem \nbezeichneten Sinne ansieht und fühlt. Eine solche innere \nEinstellung muß durch äußere Tatsachen belegt sein, die eine \ndiesbezügliche Überzeugungsbildung gestatten. Diese Tatsachen \nkönnen so beschaffen sein, daß sie unmittelbar positiv \nergeben, daß das spätgeborene Kind in die subjektive \nBekenntnislage der volksdeutschen Eltern oder des \nvolksdeutschen Elternteils hineingewachsen ist und sich mit \nderen Volkstumsbewußtsein identifiziert hat. Dies steht einem \nausdrücklich oder in Form schlüssigen Gesamtverhaltens \nabgelegten Bekenntnis durch frühgeborene bekenntnisfähige \nPersonen mit der Folge gleich, daß als objektive Bestätigung \nein einzelnes der in § 6 BVFG a.F. angeführten Merkmale \nausreicht. Eine Beherrschung der deutschen Sprache ist dann \nnicht unbedingt erforderlich.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai \n1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 64, vom 19. April 1994 \n- 9 C 20.93 -, DVBl 1994, 935, 937 f. \nsowie vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - \nund - 9 C 392.94 -, DVBl 1995, \n1302.\n\n32\n\nSo kann ein konkretes aktives Einwirken zumindest eines \nvolksdeutschen Elternteils auf das Kind bei diesem \nhinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zur \nSelbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt \nhaben.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember \n1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 47.\n\n34\n\nDabei bedarf es im Hinblick auf das besondere Schicksal der \ndeutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion, die dort \nauch heute noch - wenn auch größtenteils nicht mehr \nterritorial verwurzelt - besteht, des Nachweises eines \nspeziellen \"Schlüsselerlebnisses\" als Voraussetzung eines \nSachverhaltes, aus dem sich die Überlieferung volksdeutschen \nBewußtseins unmittelbar ergibt, nicht.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302.\n\n36\n\nVor dem geschichtlichen Hintergrund der Entwicklung der \nSituation der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion seit \nBeginn der Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 ist trotz \nder in den letzten Jahren teilweise erfolgreichen Bemühungen \num eine weitere allgemeine Verbesserung der Lage der \nVolksdeutschen in der früheren Sowjetunion davon auszugehen, \ndaß diejenigen Volksdeutschen, die die Zeit der Deportation \nund die damit verbundenen jahrzehntelangen - auch physischen - \nAusgrenzungen als Feinde, Faschisten und Verräter bewußt \nerlebt haben, sich in bleibender Weise als ausgegrenzte Opfer \neines mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verknüpften \nungerechten Schicksals fühlen, und daß ein solcher psychischer \nZustand auch die in der Familie aufwachsenden Kinder \nbeeinflussen kann, da in der Familie während der Entwicklung \ndes Kindes auch Herkunft und Erlebnisse der Eltern in der \nRegel zur Sprache kommen. Wo die Ausgrenzung der eigenen \nFamilie als Dauerschicksal mit- und nacherlebt wird, liegt es \nnicht fern, sich auch die Ursache dieses Schicksals, die \ndeutsche Volkszugehörigkeit, zu eigen zu machen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302.\n\n38\n\nLiegt kein Sachverhalt vor, aus dem sich unmittelbar ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, kann jemand \ngleichwohl deutscher Volkszugehöriger sein. In diesem Fall \nkommt namentlich den in § 6 BVFG genannten Merkmalen eine \nwichtige Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum zu. Allerdings reicht dazu die Abstammung von einem \nElternteil deutscher Volkszugehörigkeit nicht aus. Vielmehr \nmüssen weitere, eine Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins \nindizierende Umstände vorliegen. In dieser Hinsicht kommt der \ndeutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als \nbevorzugte Umgangssprache eine erhebliche Bedeutung zu. Für \nAntragsteller aus den Vielvölkerstaaten ist danach die \ndeutsche Volkszugehörigkeit nur dann widerleglich zu vermuten, \nwenn die objektiven Bestätigungsmerkmale, insbesondere die \nKenntnisse der deutschen Sprache, hinreichend für ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum sprechen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 26. \nFebruar 1997 - 9 B 684.96 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n40\n\nAuf der Grundlage dieser Bewertungsmaßstäbe kann der Senat \nnicht feststellen, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erfüllt. Der Senat ist nicht davon \nüberzeugt, daß dem Kläger durch seine Eltern bis zum Eintritt \nseiner Selbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nprägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten \nBekenntniszusammenhanges übermittelt worden ist.\n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, daß dies durch ein aktives Einwirken \nzumindest eines Elternteils auf den Kläger geschehen ist, das \nbei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem \nentscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden \nSchlüsselerlebnis geführt hat, sind nicht vorgetragen und auch \nnicht ersichtlich. Auch vor dem Hintergrund der Entwicklung \nder Situation der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen \nSowjetunion seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nsind hier keine Indizien vorhanden, die ein Bekenntnis des \nKlägers zum deutschen Volkstum unabhängig von deutschen \nSprachkenntnissen objektiv bestätigen. Denn in diesem \nZusammenhang kommt einer Vermittlung der Familiengeschichte \nmaßgebende Bedeutung zu. Anhaltspunkte dafür, daß in dem \nKläger durch Erzählungen über die Herkunft seiner Eltern sowie \nüber ihre tiefgehenden Erlebnisse als ausgegrenzte \nVolksdeutsche während der Deportation das Bewußtsein geweckt \nworden ist, Teil einer wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu \nUnrecht ausgegrenzten Familie zu sein, und er sich mit diesem \nbesonderen Familienschicksal identifiziert hat, sind nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n42\n\nSonstige Tatsachen, aus denen sich unmittelbar positiv \nergeben könnte, daß der Kläger in die subjektive \nBekenntnislage seiner volksdeutschen Eltern hineingewachsen \nist und sich mit deren Volkstumsbewußtsein identifiziert hat, \nsind ebenfalls nicht erkennbar. Die Eintragung der deutschen \nNationalität des Klägers in seinem Inlandspaß kann ein solches \nunmittelbares Bekenntnis nicht belegen, da diese Eintragung \nnach den einschlägigen Vorschriften der damals maßgeblichen \nsowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 aufgrund der \ndeutschen Nationalität beider Eltern des Klägers erfolgte, \nohne daß der Kläger sich ausdrücklich zum deutschen Volkstum \nbekennen mußte.\n\n43\n\nLäßt sich eine Überlieferung des deutschen Volkstums an den \nKläger danach nicht unmittelbar feststellen, kommt - wie \ndargelegt - der deutschen Sprache als Indiz zur mittelbaren \nHerleitung des Bekenntniszusammenhanges entscheidende \nBedeutung zu. Der Senat kann jedoch nicht feststellen, daß dem \nKläger die deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt \nworden ist. Zwar hat der Kläger im Aufnahmeantrag angegeben, \ndaß sowohl seine Muttersprache als auch seine bevorzugte \nUmgangssprache innerhalb seiner Familie Deutsch sei und er die \ndeutsche Sprache beherrsche. Diese Angabe ist jedoch nach dem \nErgebnis seiner Anhörung im Registrierverfahren und nach \nseinem eigenen Vortrag im Widerspruchsverfahren \nunzutreffend.\n\n44\n\nDenn nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsamtes am \n12. und 18. März 1992 wies der Kläger bei seiner Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland keinerlei deutsche \nSprachkenntnisse auf, die ihn zu einer muttersprachlichen oder \numgangssprachlichen Benutzung der deutschen Sprache befähigt \nhätten. Daß der Kläger Deutsch weder als Muttersprache spricht \nnoch bis zu seiner Ausreise als bevorzugte Umgangssprache \ngesprochen hat, ergibt sich auch aus seiner \nWiderspruchsbegründung. Dort hat er angegeben, daß seine \nEltern untereinander zwar deutsch in Dialektform gesprochen \nhätten, mit den Kindern allerdings \"oft russisch sprachen\", \nweil er ja bereits in der Schule Deutsch als Hochdeutsch \nlernte, was sich von dem deutschen Dialekt seiner Eltern \nunterschieden habe. Dieser Vortrag kann unter verständiger \nWürdigung nur dahin verstanden werden, daß Deutsch als Mutter- \noder Umgangssprache in der Dialektform, die seine Eltern \nsprachen, an den Kläger nicht vermittelt worden ist.\n\n45\n\nAus diesem Grunde ist es rechtlich unerheblich, daß der \nKläger behauptet, von Geburt an einem im einzelnen nicht näher \ndargelegten und belegten Grad von Schwerhörigkeit gelitten zu \nhaben.\n\n46\n\nDa für die Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit \nzudem nicht allein die Kenntnis der deutschen Sprache \nentscheidend ist, kommt es im übrigen nicht darauf an, warum \nder Kläger diese nicht beherrscht. Selbst wenn man \nunterstellt, daß der Kläger infolge angeborener \nSchwerhörigkeit nur eine Sprache erlernen konnte, stand diese \nBehinderung der Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit \nan den Kläger auf andere Weise nicht entgegen.\n\n47\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 6. September 1996 - 2 A \n3544/93 -.\n\n48\n\nDafür, daß dies erfolgt ist, ist hier nichts vorgetragen \noder ersichtlich.\n\n49\n\nDie Rücknahme des nach alledem rechtswidrigen \nAufnahmebescheides ist auch im übrigen rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme \neines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes \ngrundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Ermessensausübung \nist unter anderem dann fehlerhaft, wenn die Behörde bei der \nRücknahmeentscheidung von einer unzutreffenden rechtlichen \noder tatsächlichen Voraussetzung ausgeht.\n\n50\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die Beklagte hat \ndie Rücknahme des Aufnahmebescheides ausweislich der \nBegründung des Rücknahmebescheides damit gerechtfertigt, daß \ndas öffentliche Interesse an der Rücknahme dem privaten \nInteresse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Bescheides \nim Hinblick auf die fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens \ndes Klägers überwiege. Dabei war sie grundsätzlich nicht \ngehindert, die allein für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes \nnach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sprechenden Gesichtspunkte \nfehlenden Vertrauensschutzes des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auch \nbei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG zu \nberücksichtigen.\n\n51\n\nVgl. Kopp, VwVfG, 6. Auflage 1996, \n§ 48 Rdn. 34.\n\n52\n\nDie Beklagte ist bei ihrer Ermessensentscheidung auch \nzutreffend davon ausgegangen, daß die vom Kläger im Rahmen des \nAufnahmeverfahrens gemachten Angaben in wesentlicher Beziehung \nunrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 \nVwVfG). Der Kläger hat im Aufnahmeantrag ausdrücklich und \neindeutig angegeben, daß er Deutsch als Muttersprache und als \nbevorzugte Umgangssprache in der Familie spricht. Diese Angabe \nist jedoch, wie sich bei der Anhörung des Klägers im \nRegistrierverfahren herausgestellt hat, tatsächlich nicht \nzutreffend. Die Angabe der Sprachkenntnisse des Klägers steht \nauch in wesentlicher Beziehung zu der Frage, ob ihm der \ngeltend gemachte Aufnahmeanspruch zusteht. Denn dieser \nAnspruch setzt die Feststellung der deutschen \nVolkszugehörigkeit des Klägers voraus, die - wie oben \ndargelegt - im wesentlichen von der Beurteilung der Kenntnisse \nder deutschen Sprache als Mutter - oder bevorzugte \nUmgangssprache abhängt.\n\n53\n\nDie Klage auf Einbeziehung des Klägers in das Registrier- \nund Verteilungsverfahren ist ebenfalls ohne Erfolg. Denn die \nzum Zeitpunkt seiner Einreise geltende Verteilungsverordnung \nvom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236) ist gemäß Art. 8 des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzs vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I \nS. 2094) mit Wirkung zum 1. Januar 1993 ersatzlos aufgehoben \nworden. Die nunmehr die Registrierung bzw. Verteilung regelnde \nVorschrift des § 8 BVFG knüpft an die \nSpätaussiedlereigenschaft des Verteilungsbewerbers nach § 4 \nAbs. 1 BVFG an. Es kann offenbleiben, ob eine entsprechende \nAnwendung der Vorschrift auf Aussiedler in Betracht zu ziehen \nist. Denn der Kläger erfüllt deren Voraussetzung schon mangels \neines wirksamen Aufnahmebescheides nicht.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/2-a-3264-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/2-a-3264-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310167","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.195581+00:00"}}