{"status":"available","doknr":"OLD310176","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15B2935.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"15 B 2935/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung \ngeändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.156,16 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Der sinngemäße \nAntrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Beitragsbescheid \ndes Antragsgegners vom 9. Dezember 1996 \nanzuordnen, \n\n4\n\nist unbegründet und daher abzulehnen. Es bestehen nämlich \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheids, die eine Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs rechtfertigten (vgl. § 80 Abs. 5 \nSatz 1, Abs. 4 Satz 3 analog VwGO). Bei summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, daß \nder Rechtsbehelf wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.\n\n5\n\nEine Beitragspflicht für die Ausbaumaßnahme dürfte auf der \nGrundlage des § 8 KAG NW in Verbindung mit der \nAbrechnungssatzung vom 29. Mai 1992 sowie der Satzung über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche \nMaßnahmen der Stadt A vom 23. Dezember 1988 in der \nFassung der ersten Änderungssatzung vom 1. Oktober 1993 \nentstanden sein. Die genannte Abrechnungssatzung ist \nsatzungsrechtliche Grundlage für die Abrechnung der Anlage, da \ndiese infolge der im November 1992 beendeten Pflanzarbeiten \nerst zu diesem Zeitpunkt endgültig hergestellt wurde, so daß \ndie Beitragspflicht in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der \ndamals geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen entstand \n(vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW).\n\n6\n\nBei der Maßnahme dürfte es sich um eine beitragsfähige \nHerstellung einer ausreichend abgegrenzten Anlage durch \nUmgestaltung einer gewöhnlichen Straße in einen \nverkehrsberuhigten Bereich handeln. Die Klärung der Frage, ob \nhier die Beitragsfähigkeit aus den vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Gründen zu verneinen ist, bleibt dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n7\n\nHinsichtlich der Richtigkeit der Verteilung des Aufwandes \nbestehen allerdings Zweifel: So müssen möglicherweise weitere \nFlächen des Bahnhofsgeländes in die Verteilung einbezogen \nwerden. \n\n8\n\nVgl. zur Einbeziehung von \nBahnhofsgelände in die Verteilung im \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, \nUrteil vom 11. Dezember 1987 \n- 8 C 85.86 -, DVBl. 1988, 893.\n\n9\n\nAuch diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung im \nsummarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. \n\n10\n\nBedenken bestehen weiter gegen die Veranlagung des \nklägerischen Grundstücks. Dessen Erschließungssituation \nzeichnet sich dadurch aus, daß an der - in einem flachen \nWinkel geknickten - östlichen/nord-östlichen Seite die hier \nabgerechnete Anlage und im unmittelbaren Anschluß daran, etwa \nin der Mitte der Grundstücksseite, die Erschließungsanlage B \nbis zur \nP liegen. In der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts ist geklärt, daß bei einer an einem Grundstück \nvorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in \nselbständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine \nAufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die \nAbschnitte nach dem Verhältnis der anliegenden Frontlängen zu \nerfolgen hat. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember \n1990 - 2 A 751/87 -, NWVBl. 1991, 245 \n(246 f.); Urteil vom 15. August 1985 \n- 2 A 3046/83 -, S. 10 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n12\n\nDie Verteilungsregelung in der vorliegenden Konstellation, \nnämlich daß ein früher durchgehender Straßenzug nach dem \nAusbau aus zwei Anlagen besteht, \n\n13\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n14. Juni 1989 - 2 A 1152/87 -, S. 16 f. \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n24. Oktober 1986 - 2 A 840/84 -, KStZ \n1987, 74 (75),\n\n14\n\nan die das betreffende Grundstück jeweils grenzt, ist noch \nnicht in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ngeklärt. Jedoch bestehen Bedenken, ob die \nErschließungssituation eines so gelegenen Grundstücks unter \nVerteilungsgesichtspunkten wesentlich anders zu beurteilen ist \nals bei der genannten Abschnittsbildung und eine vergleichbare \nSituation zu einem durch zwei Anlagen erschlossenen \nEckgrundstück besteht, für das eine zweimalige vollständige \nHeranziehung anerkannt ist. Da die Entscheidung im \nvorliegenden Fall gänzlich offen ist, kann jedoch eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs \nnicht festgestellt werden, so daß der Antrag erfolglos \nbleibt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310176","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-b-2935-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310176","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310176","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-b-2935-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310176","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.959345+00:00"}}