{"status":"available","doknr":"OLD310175","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15A6220.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"15 A 6220/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 522 qm großen Grundstücks \nGemarkung M , Flur 4, Flurstück 300 mit der postalischen \nAnschrift D -H -Straße 71. Die Abwasserentsorgung \ndes auf dem Grundstück errichteten Wohnhauses erfolgte in der \nVergangenheit wegen Fehlens einer öffentlichen Abwasseranlage \nin der D -H -Straße über eine Kleinkläranlage.\n\n3\n\nAm 21. März 1991 faßte der Rat der Stadt B folgenden \nBeschluß:\n\n4\n\n\"Der Anschluß von Grundstücken an \ndie öffentliche Abwasseranlage mittels \nDruckentwässerung ist durch die \nBestimmungen der Entwässerungssatzung \nsowie der Beitrags- und der \nGebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt B \nbisher nicht geregelt. Um für eine \nÜbergangszeit bis zum Erlaß \nsatzungsmäßiger Bestimmungen \neinheitlich verfahren zu können, sind \ndie Anschlußmöglichkeiten vertraglich \nzwischen der Stadt und den \nAnschlußnehmern zu regeln. In dem \nVertrag sind folgende Punkte zu \nberücksichtigen:\n\n5\n\n...\"\n\n6\n\nNach Durchführung eines Kostenvergleichs für die \nEntwässerung von Grundstücken in B -M mittels \nDruckrohrleitungen bzw. Freigefällekanälen ließ der \nStadtdirektor der Stadt \nB als Funktionsvorgänger des Beklagten (im folgenden stets: \nder Beklagte) in Abweichung von seinem \nAbwasserbeseitigungskonzept, wonach der Ausbau der \nEntwässerungsanlage erst für einen Zeitraum nach 1999 \nvorgesehen war, bereits in den Jahren 1992/93 u.a. in der D \n-H -Straße eine Druckrohrentwässerungsleitung zur \nAufnahme von Schmutzwasser verlegen. Im Dezember 1993 schloß \nder Kläger ohne vorangehenden Abschluß einer öffentlich-\nrechtlichen Vereinbarung das auf seinem Grundstück errichtete \nWohnhaus an die Druckentwässerungsanlage an. Dabei wurde auf \ndem Grundstück eine Hausanschlußleitung im Freigefälle \nhergestellt und an die von der Stadt im Straßenbereich \neingebaute Pumpstation angeschlossen. Die Energieversorgung \nder Pumpe wird durch einen ebenfalls im Bereich der Straße \nerstellten Freiluftschrank sichergestellt, der durch ein im \nGrundstück des Klägers verlegtes - und an den im Haus \nbefindlichen Sicherungskasten angeschlossenes - Erdkabel mit \nStrom versorgt wird. Für die Installation des Zwischenzählers \nund der weiteren technischen Anlagen bot der Beklagte einen \neinmaligen Pauschalbetrag von 340,-- DM an, dessen Annahme vom \nKläger ebenso wie die jährliche Kostenpauschale für den \nStrombezug von 10,-- DM abgelehnt wurde.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 1994 zog der Beklagte den Kläger \nfür das Flurstück 300 zu einem Kanalanschlußbeitrag von \n4.567,50 DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 1994 \nzurück. \n\n8\n\nMit seiner am 2. September 1994 erhobenen Klage hat der \nKläger geltend gemacht: Für den Erlaß des \nHeranziehungsbescheides fehle es an einer Rechtsgrundlage, da \ndie Anschlußbeitragssatzung vom 12. August 1981 nach dem \nRatsbeschluß vom 21. März 1991 keine Regelungen für die \nBeitragspflicht eines Anschlusses an eine \nDruckentwässerungsanlage enthalte und dort insbesondere kein \nTeilerlaß vorgesehen sei, obwohl wegen der Ausgestaltung der \nAbwasserbeseitigungsanlage als Druckentwässerungssystem \nerhöhte Anschlußkosten für die Herstellung der Anschlußleitung \nund die erforderliche Stromversorgung entstanden seien. Aus \ntechnischer Sicht sei der möglicherweise nur als Provisorium \nzu bewertende Ausbau der Druckentwässerungsanlage nicht \ngeboten gewesen, da das Abwasser auch im Freigefälle hätte \nbeseitigt werden können. Die Entscheidung für eine \nDruckentwässerung sei ausschließlich aus Kostengründen \ngetroffen worden. Eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung \nder erhöhten Anschlußkosten sei erstinstanzlich ohne Erfolg \ngeblieben.\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 14. Juni 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n15. August 1994 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund zur Begründung geltend gemacht: Die Entscheidung für \neine Druckentwässerung sei aus wirtschaftlichen Erwägungen \ngetroffen worden, weil ein solches System nach einem \nKostenvergleich wesentlich preisgünstiger sei als ein \nFreigefällekanal. Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für \ndie Entstehung der Anschlußbeitragspflicht seien mit der \nAnschlußnahme an die Druckentwässerungsanlage erfüllt. Den \nBeitragspflichtigen werde kein Abschlag für die \nDruckentwässerung gewährt, da die Pumpstationen auf Kosten der \nStadt eingebaut würden.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Klägers, mit der er in Vertiefung seines erstinstanzlichen \nVorbringens geltend macht: Mit der im Vergleich zu \nFreigefällekanälen wesentlich preisgünstigeren \nDruckentwässerung wolle die Stadt \"ein Millionengeschäft in \nden Randgemeinden machen\". Wegen des Ratsbeschlusses vom \n21. März 1991 fehle es an einer Rechtsgrundlage für die \nBeitragsveranlagung, auch sei aus diesem Grund der Anschluß an \ndie Druckentwässerungsanlage satzungsrechtlich weder durch die \nEntwässerungssatzung noch durch die Beitrags- und \nGebührensatzung geregelt. Im übrigen löse ein Anschluß an die \nDruckentwässerungsanlage deutlich höhere Kosten aus als ein \nsolcher an einen Freigefällekanal, so daß ein Verstoß gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Das Mißverhältnis bei \nden Anschlußkosten müsse durch eine entsprechende Minderung \ndes Anschlußbeitrages ausgeglichen werden, zumal seine \nzivilrechtlichen Klagen auf Erstattung der Kosten für die \nElektroinstallation ohne Erfolg geblieben seien.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nunter Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheides den \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom \n14. Juni 1994 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. August \n1994 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor: Das im Außenbereich gelegene Grundstück des \nKlägers unterliege seit der Herstellung des Anschlusses an die \nöffentliche Abwasseranlage der Anschlußbeitragspflicht. Das \nDruckentwässerungssystem biete den Grundstückseigentümern den \ngleichen wirtschaftlichen Vorteil wie ein \nFreigefälleschmutzwasserkanal, da das gesamte System \neinschließlich der Grundstücksanschlußleitungen und \nPumpschächte mit Druckpumpen von der Stadt finanziert und \nunterhalten werde.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verfahrensakten 15 A 6216/95, 15 A 6218/95 \nund 15 A 6219/95 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangefochtene Heranziehungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt \ndeshalb keine Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n23\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NW) in Verbindung mit der Beitragssatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt B vom 12. August 1981 in \nder Fassung der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen \n4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1991 (BS). Nach deren § 1 \nerhebt die Stadt B\nzum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die \nHerstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage \neinen Anschlußbeitrag. Die Beitragspflicht ist gemäß § 2 \nAbs. 2 BS entstanden. Danach unterliegt ein Grundstück, wenn \nes an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen \nwird, auch dann der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen \ndes Absatzes 1 - insbesondere wegen seiner Lage im \nAußenbereich und deshalb fehlender Baulandqualität - nicht \nvorliegen. Dieser Beitragstatbestand wurde hier im Dezember \n1993 erfüllt. \n\n24\n\nDie Beitragssatzung, unter deren zeitlicher Geltung der \nAnschluß erfolgt ist, findet als Rechtsgrundlage auf die \nstreitgegenständliche Beitragsheranziehung Anwendung. § 2 \nAbs. 2 BS unterwirft Grundstücke, die \"an die öffentliche \nAbwasseranlage tatsächlich angeschlossen\" werden, der \nBeitragspflicht. Die Regelung differenziert dabei ebenso wie \n§ 2 Abs. 1 BS weder nach bestimmten technischen \nBetriebssystemen der öffentlichen Abwasseranlage noch nach der \nArt der Anschlüsse. Von dem Beitragstatbestand werden mithin \nunabhängig von dem jeweils im Einzelfall den Anschlußnehmern \nzur Verfügung gestellten technischen Betriebssystem a l l e \nGrundstücke erfaßt, die an die öffentliche Abwasseranlage \n\"tatsächlich angeschlossen\" werden. Lediglich dann, wenn das \nanfallende Abwasser entweder nicht in seiner Gesamtheit \n- Regen- und Schmutzwasser - bzw. nur vorbehandelt der \nöffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden darf, ermäßigt \nsich der Anschlußbeitrag um die in § 4 Abs. 2 BS im einzelnen \naufgeführten Vomhundertsätze; auch insoweit ist allerdings der \nBeitragstatbestand des § 2 Abs. 2 BS bei einem tatsächlich \nhergestellten Anschluß (uneingeschränkt) erfüllt.\n\n25\n\nDer Anwendbarkeit der Beitragssatzung steht der Beschluß \ndes Rates der Stadt B vom 21. März 1991 ebenfalls nicht \nentgegen, insbesondere bedurfte es für die Entstehung der \nAnschlußbeitragspflicht nicht der dort vorgesehenen - hier \nnicht getroffenen - vertraglichen Regelung. Unabhängig davon, \nob der genannte Beschluß seinem Inhalt nach zutrifft, war er \nals einfacher Ratsbeschluß nicht geeignet, bestehendes \nSatzungsrecht ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen bzw. \nzu ändern. Hierzu wäre vielmehr ein Beschluß über die Änderung \nbzw. Aufhebung geltenden Satzungsrechts und dessen \nnachfolgende öffentliche Bekanntmachung (vgl. dazu § 4 Abs. 4 \nSatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n- GO NW - in der damals noch geltenden Fassung vom 13. August \n1984, GV NW S. 476, jetzt § 7 Abs. 4 Satz 1 GO NW n.F.) \nerforderlich gewesen. Diesen Anforderungen entspricht der \nRatsbeschluß vom 21. März 1991 weder in materieller noch \nformeller Hinsicht. Ihm läßt sich schon inhaltlich nicht \nentnehmen, daß die Beschlußfassung auf eine Änderung bzw. \nAufhebung geltenden Satzungsrechts gerichtet war. Darüber \nhinaus fehlt es jedenfalls an der für die Änderung oder \nAufhebung von Satzungsrecht zwingend erforderlichen \nöffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses.\n\n26\n\nDie Beitragssatzung stellt wirksames Ortsrecht dar. Der in \n§ 3 BS geregelte Beitragsmaßstab begegnet keinen rechtlichen \nBedenken; als kombinierter Grundstücksflächen- und \nGeschoßmaßstab erfüllt er die Anforderungen an eine \nvorteilsgerechte Aufwandsverteilung. Die Festsetzung des \nBeitragssatzes auf 12,50 DM je Quadratmeter anrechenbarer \nGrundstücksfläche (§ 4 Abs. 1 BS) erweist sich ebenfalls als \nrechtsfehlerfrei. Der Beitragsfestsetzung liegt die in § 1 BS \nvorgeschriebene und gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NW bei \nleitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen ausdrücklich \nzugelassene Methode der Veranschlagung des durchschnittlichen \nAufwandes für die gesamte Einrichtung oder Anlage zugrunde. \nAuch sind keine, im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des \nin § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NW geregelten \nAufwandsüberschreitungsverbotes \n\n27\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 2. Juni 1995 \n- 15 A 3224/93 -, NWVBl. 1996, 9 = KStZ \n1997, 17\n\n28\n\nallein bedeutsamen Fehler bei der Aufwandsermittlung \nfeststellbar. Der Beitragsfestsetzung liegt die \nBeitragsbedarfsberechnung vom 26. November 1991 zugrunde, in \ndie rechtsfehlerfrei der Aufwand für den Ausbau der \nstädtischen Abwasseranlage in den Jahren 1989 bis 1993 \neingestellt worden ist. Der für diesen Zeitraum - ohne den \nAnteil für die Straßenentwässerung - veranschlagte Aufwand von \n39.327.268,91 DM wurde in zulässiger Weise um die anteiligen \nKosten für Zentralanlagen (Kläranlage und Regenüberlaufbecken) \nauf 44.795.268,91 DM erhöht und nach Abzug von \nFinanzierungshilfen des Landes (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 4 \n2. Halbsatz KAG NW) mit 43.892.268,91 DM ermittelt. Die \nVerteilung des so \"bereinigten\" Gesamtaufwandes auf die \nanrechenbaren Grundstücksflächen von 2.075.000 qm ergab einen \naufwanddeckenden Beitragssatz von 20,67 DM/qm anrechenbarer \nGrundstücksfläche. Der letztlich vom Rat auf 12,50 DM/qm \nanrechenbarer Grundstücksfläche festgesetzte Beitragssatz \nerreicht mithin nur einen Deckungsgrad von etwa 60 % \n(60,47 %). Angesichts dieses geringen Deckungsgrades scheidet \ndie vom Kläger eingewandte Gewinnerzielung durch die Stadt als \nFolge der Herstellung des preisgünstigeren \nDruckentwässerungssystems im Ortsteil M \nvon vornherein aus. Das gilt auch deshalb, weil die aufgrund \nder Entscheidung für das Druckentwässerungssystem eingetretene \nKosteneinsparung, die vom Kläger selbst auf nur 227.000,-- DM \nbeziffert worden ist, unabhängig davon, daß es sich um eine \nvorgezogene und aus diesem Grund im Zeitpunkt der Erstellung \nder Beitragsbedarfsberechnung im November 1991 nicht \nvoraussehbare und daher nicht berücksichtigungsfähige Maßnahme \nhandelte, rechnerisch kaum zu erfassen ist (= 0,53 %) und \nzudem allenfalls die Unterdeckung geringfügig verkleinert. \n\n29\n\nDaß § 4 Abs. 1 BS den Beitragssatz unabhängig von der Art \ndes für die jeweiligen Anschlüsse zur Verfügung gestellten \ntechnischen Systems der öffentlichen Abwasseranlage \neinheitlich festsetzt, begegnet vorliegend ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. Insoweit war zunächst eine \nDifferenzierung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes \nnicht geboten, da einerseits Anschlüsse an ein im Freigefälle \ngeführtes Abwassersystem und andererseits solche an ein \nDruckentwässerungssystem unter dem Gesichtspunkt des \nBeitragssatzes nicht wesentlich ungleich sind. Der den \nGrundstückseigentümern jeweils gebotene Vorteil ist derselbe, \nnämlich die schadlose Entwässerung des Grundstücks. Der \nKanalanschlußbeitrag wird nach dem durchschnittlichen Aufwand \nfür die Gesamtentwässerungsanlage im Verhältnis zu allen von \nder Entwässerungsanlage erschlossenen Grundstücken erhoben. Da \nsomit alle Beitragspflichtigen den Aufwand der gesamten - auch \nkünftigen - Entwässerungsanlage und nicht nur den eines \nräumlich oder zeitlich abgegrenzten Teils zu tragen haben, \nkommt es nicht darauf an, ob zu der Zeit, als das Grundstück \nangeschlossen wurde, der für die Entwässerungsanlage zu \nerbringende Aufwand möglicherweise durchschnittlich kleiner \nwar,\n\n30\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n21. Dezember 1995 - 15 A 2823/92 -, \nS. 7 des amtlichen Umdrucks; Beschluß \nvom 30. Juni 1995 - 15 A 3337/92 -, \nS. 6 des amtlichen Umdrucks unter \nHinweis auf BVerwG, Beschluß vom \n22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, KStZ \n1986, 109 f.\n\n31\n\nsondern darauf, ob die in die Beitragskalkulation \neingestellten Maßnahmen im Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragspflicht den \"durchschnittlichen Aufwand für die \ngesamte ... Anlage\" (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NW) noch \nrepräsentieren. Das war hier angesichts des gegenüber dem \nFreigefällesystem damals erstmalig und räumlich eng begrenzt \neingeführten Druckentwässerungssystems der Fall.\n\n32\n\nAuch vor dem Hintergrund der für die Herstellung von \nAnschlüssen an die vorgenannten Entwässerungssysteme \naufzubringenden (unterschiedlichen) Kosten war jedenfalls \nunter Berücksichtigung der damaligen Ausgestaltung und \nFinanzierungsart des Druckentwässerungssystems keine \nDifferenzierung des Beitragssatzes nach § 8 Abs. 6 Satz 1 \nKAG NW geboten. \n\n33\n\nVgl. dazu allgemein Driehaus \n(Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, \nKommentar, Stand: März 1997, § 8 \nRn. 540; Tiemann, Entgeltberechnung bei \nder Abwasserbeseitigung im \nDruckentwässerungssystem, KStZ 1990, 28 \n(30); Olschewsky, Berücksichtigung des \nDruckentwässerungssystems bei der \nKalkulation des Kanalanschlußbeitrages, \nKStZ 1992, 8 (10); Gildemeister, Die \nDruckentwässerung im Außenbereich, KStZ \n1995, 101 (102 f.); Koch, \nKanalanschlußbeitrag bei \nDruckentwässerungssystemen, KStZ 1997, \n229.\n\n34\n\nBeim damaligen Ausbau des Druckentwässerungssystems wurden \ndie erforderlichen Pumpstationen auf Kosten der Stadt \nhergestellt und waren, soweit sie - wie auch hier - zusammen \nmit den Einbauschächten im Straßenbereich angelegt wurden, \nTeil der Abwasseranlage bzw. der Grundstücksanschlüsse. Als \nFolge dessen entfiel für die betroffenen Grundstückseigentümer \ndas Erfordernis, (zusätzlich) Kontrollschächte als Teil der \nHausanschlüsse kostenpflichtig einzubauen bzw. einbauen zu \nlassen (vgl. §§ 1 Abs. 5, 11 Abs. 3 der Satzung über die \nEntwässerung und den Anschluß an die öffentliche \nAbwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt B vom \n22. Dezember 1972 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom \n8. Dezember 1981); die Hausanschlußleitungen konnten vielmehr \n- wie auch vorliegend - im Freigefälle verlegt und unmittelbar \nan die Pumpstationen angeschlossen werden. Hierdurch tritt im \nVergleich zu Anschlüssen an ein im Freigefälle verlegtes \nEntwässerungssystem eine erhebliche Kostenersparnis ein, der \nallerdings der nur bei an ein Druckentwässerungssystem \nangeschlossenen Grundstücken entstehende und hier vom \nEigentümer aufgebrachte Aufwand für die Verlegung und den \nAnschluß von Erdkabeln zum Betrieb der Pumpen gegenübersteht. \nDieser Aufwand erfordert indes, auch wenn er im Einzelfall die \nKostenersparnis vollständig kompensieren oder sogar darüber \nhinausgehen kann, jedenfalls wegen nicht generell \nfeststellbarer beachtlicher Unterschiede in bezug auf die \nAnschlußkosten keine Differenzierung bei der Bemessung und \nFestsetzung des Beitragssatzes.\n\n35\n\nAuf der Grundlage der nach allem wirksamen Beitragssatzung \nist die streitbefangene Beitragsforderung sowohl dem Grunde \nals auch der Höhe nach entstanden. Das Grundstück des Klägers \nist seit Dezember 1993 mit Genehmigung des Beklagten \ntatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen \nund unterliegt der Beitragspflicht gemäß §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 2 \nBS. Darauf, daß der Anschluß an ein Druckentwässerungssystem \nerfolgt ist, kommt es nach der satzungsrechtlichen Regelung \ndes Beitragstatbestandes nicht an, insbesondere ist ein \nsolcher Anschluß - wie bereits ausgeführt - satzungsrechtlich \nnicht vom Beitragstatbestand ausgenommen, da die \nBeitragssatzung nicht nach bestimmten (technischen) \nAnschlußarten differenziert. Der Höhe nach ist die \nBeitragsforderung im Einklang mit den Bestimmungen der \nBeitragssatzung zutreffend festgesetzt worden (522 qm \nx 12,50 DM/qm = 6.525,00 DM); auch hat der Beklagte den \nAnschlußbeitrag gemäß § 4 Abs. 2 a) BS zu Recht um 30 % (auf \n4.567,50 DM) ermäßigt, da in das Druckentwässerungssystem nur \nSchmutzwasser eingeleitet werden darf. \n\n36\n\nSchließlich war der Beklagte auch nicht verpflichtet, den \ngeltend gemachten Kanalanschlußbeitrag im Wege einer \nBilligkeitsentscheidung niedriger festzusetzen. Zwar kann sich \nim Zusammenhang mit einem Anschluß an eine \nDruckentwässerungsanlage die Frage eines Billigkeitserlasses \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NW iVm § 163 Satz 1 AO stellen. \nNach der zuletzt genannten Vorschrift können Beiträge \nniedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung nach Lage des \neinzelnen Falles unbillig wäre, wobei diese \nBilligkeitsentscheidung mit der Beitragsfestsetzung verbunden \nwerden kann (§ 163 Satz 3 AO). Hat die Behörde eine sich von \nAmts wegen aufdrängende Billigkeitsentscheidung nicht \ngetroffen, so ist nach der Rechtsprechung des früher für das \nBeitragsrecht nach § 8 KAG NW zuständigen 2. Senats des \nerkennenden Gerichts der Bescheid auf eine Anfechtungsklage \nhin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben. \n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. \nNovember 1979 - II A 735/78 -, \nGemeindehaushalt 1982, 13 (15) und vom \n22. Februar 1990 - 2 A 302/87 - S. 7 f. \ndes amtlichen Umdrucks; anderer \nAuffassung für das \nErschließungsbeitragsrecht BVerwG, \nUrteil vom 12. September 1984 - 8 C \n124.82 -, BVerwGE 70, 96 (99 ff.); \nbislang offengelassen vom erkennenden \nSenat im Urteil vom 29. September 1995 \n- 15 A 1009/92 - S. 12 ff. des \namtlichen Umdrucks und im Beschluß vom \n22. März 1996 - 15 B 3424/95 - S. 7 f. \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n38\n\nHier bedarf die Rechtsfolge einer unterlassenen, von Amts \nwegen zu treffenden Billigkeitsentscheidung auf die \nRechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides keiner Entscheidung \ndurch den Senat, da eine Billigkeitsentscheidung dieser Art \nnicht zu treffen war. In Betracht kommt allein eine \nUnbilligkeit aus sachlichen Gründen, die voraussetzt, daß die \nErhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des \nAbgabengesetzes nicht vereinbar ist, daß also mit anderen \nWorten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die \nWertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene \nSachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die \nAbgabenerhebung aber gleichwohl den Wertungen des Gesetzgebers \nzuwiderläuft. \n\n39\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar \n1990, aaO, S. 9 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 20. September 1989 - 2 A \n402/88 - Eildienst- Städtetag NW 1989, \n616; BFH, Urteil vom 21. Februar 1991 - \nV R 105/84 - NVwZ-RR 1993, 5 (6); \nBVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), \nBeschluß vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR \n89/91 - NVwZ-RR 1995, 989 (990).\n\n40\n\nEine solche sachliche Unbilligkeit liegt hier trotz des dem \nKläger für die Verlegung und den Anschluß des \nStromversorgungskabels für die Pumpe entstandenen Aufwandes \nnicht vor. Diesem zusätzlichen Aufwand steht als Folge der \nAusgestaltung und Finanzierungart des \nDruckentwässerungssystems eine - wie bereits ausgeführt - \nerhebliche Kostenersparnis auf Seiten des Klägers gegenüber, \ndie sich daraus ergibt, daß der ansonsten vom \nGrundstückseigentümer zu tragende Aufwand für die Herstellung \neines Kontrollschachtes entfiel. Selbst wenn diese \nKostenersparnis nicht den vom Beklagten in seiner \nKostengegenüberstellung vom 19. November 1990 ausgewiesenen \nBetrag von 7.000 DM erreichen sollte, dürfte sie gleichwohl \ndeutlich größer sein als der - vom Kläger getragene - Aufwand \nfür Elektroarbeiten im Umfang von 723,82 DM, da die \nHerstellung eines Kontrollschachtes regelmäßig (erheblich) \nhöhere Kosten verursacht. Angesichts dessen bedurfte es von \nRechts wegen auch nicht des Angebots einer Pauschalvergütung, \nderen Annahme vom Kläger im übrigen abgelehnt worden ist. \n\n41\n\nDas Zahlungsgebot erweist sich letztlich ebenfalls als \ninsgesamt rechtmäßig, insbesondere ist die festgesetzte \nBeitragsforderung nicht durch Aufrechnung teilweise erloschen. \nDies ergibt sich schon daraus, daß der Kläger jedenfalls im \nBerufungsverfahren keine eigenen Forderungen mehr zur \nAufrechnung stellt. Im übrigen sind seine Klagen gegen die \nStadt B \nauf Erstattung der Kosten für Elektroarbeiten rechtskräftig \nabgewiesen worden, so daß es an unbestrittenen oder \nrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (vgl. § 12 Abs. 1 \nNr. 5 a) KAG NW iVm § 226 Abs. 3 AO) fehlt. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-6220-95","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-6220-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310175","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.858029+00:00"}}