{"status":"available","doknr":"OLD310173","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15A6216.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"15 A 6216/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der 685 qm bzw. 522 qm großen \nGrundstücke Gemarkung M , Flur 4, Flurstücke 314 bzw. 300 \nmit den postalischen Anschriften D -H -Straße 63 \nbzw. 71. Durch Bescheide vom 14. Juni 1994 zog der \nStadtdirektor der Stadt B den Kläger zu \nKanalanschlußbeiträgen für das Flurstück 314 in Höhe von \n5.993,75 DM und für das Flurstück 300 in Höhe von 4.567,50 DM \nheran. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies der \nStadtdirektor durch Widerspruchsbescheide vom 15. August 1994 \nzurück. Die gegen die Beitragserhebung für das Flurstück 314 \ngerichtete Klage 7 K 4242/94 wies das Verwaltungsgericht \nMinden durch Gerichtsbescheid vom 15. August 1995 ab; die \ndagegen gerichtete Berufung 15 A 6219/95 hat der erkennende \nSenat durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. Die gegen \ndie Beitragserhebung für das Flurstück 300 gerichtete Klage \n7 K 4241/94 wurde durch Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 15. August 1995 abgewiesen; die \nhiergegen gerichtete Berufung 15 A 6220/95 hat der erkennende \nSenat ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tag \nzurückgewiesen.\n\n3\n\nIm Zusammenhang mit der Widerspruchserhebung gegen die \nHeranziehungsbescheide hatte der Kläger mit jeweils \ngleichlautenden Schreiben vom 12. Juli 1994 die Stundung der \nBeitragsforderungen \"bis zur Gerichtsentscheidung über die \nRechnungen der Firma S (über Kosten für Elektroarbeiten \nzum Anschluß von Pumpen für die Druckentwässerung [Anmerkung \ndes Senats]) und bis zur Entscheidung des Widerspruchs\" \nbeantragt. Daraufhin übersandte der Stadtdirektor dem Kläger \nmit gleichlautenden Schreiben vom 14. Juli 1994 jeweils einen \nVordruck zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und \nlehnte zugleich eine Aussetzung der Vollziehung der \nBeitragsbescheide ab, da der vor dem Amtsgericht anhängige \nZivilprozeß keinen Einfluß auf Festsetzung und Fälligkeit der \nKanalanschlußbeiträge habe. Außerdem forderte er den Kläger \nzur Zahlung der festgesetzten Anschlußbeiträge auf und \nwiederholte diese Aufforderung in den Widerspruchsbescheiden \nvom 15. August 1994.\n\n4\n\nNachdem der Kläger keine Zahlungen geleistet hatte, \nbeauftragte der Stadtdirektor mit Pfändungs-\n/Einziehungsauftrag vom 18. August 1994 seine Stadtkasse mit \nder Vollstreckung der hier streitgegenständlichen \nHauptforderung für das Flurstück 314 von 5.993,75 DM. Durch \nPfändungsverfügung vom 13. Oktober 1994 pfändete der \nStadtdirektor - Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde - als \nFunktionsvorgänger des Beklagten zu 1. - im folgenden stets: \nder Beklagte zu 1. - alle gegenwärtigen oder zukünftigen \nForderungen, Ansprüche und Rechte des Klägers aus den zwischen \nihm und der Kreissparkasse \nH bestehenden Bankverträgen sowie die Aktivsalden aller \ndort bestehenden Konten des Klägers. Als beizutreibende \nBeträge waren in der Pfändungsverfügung der am 18. Juli 1994 \nfällige Kanalanschlußbeitrag von 5.993,75 DM, der am gleichen \nTag fällige weitere Kanalanschlußbeitrag von 4.567,50 DM, bis \nzum 17. Oktober 1994 berechnete Säumniszuschläge von 312,00 DM \nund die Kosten des Verfahrens von 127,60 DM, insgesamt \n11.000,85 DM ausgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am \n17. Oktober 1994 Widerspruch und machte u.a. geltend, daß die \nPfändungsverfügung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt sei, weil \ndort nicht ersichtlich werde, für welche Grundstücke die \nKanalanschlußbeiträge erhoben würden. Den Widerspruch wies der \nBeklagte zu 1. durch den dem Kläger am 25. Oktober 1994 mit \nPostzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid vom \n24. Oktober 1994 zurück und führte zur Begründung aus, daß die \nPfändungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen voll \nentspreche. Ebenfalls am 24. Oktober 1994 erklärte der Kläger \ngegenüber dem Beklagten zu 1., daß er die \nKanalanschlußbeiträge unter Vorbehalt überwiesen habe, und \nbeantragte die Aufhebung der Pfändung; außerdem legte er gegen \ndie Festsetzung des Säumniszuschlages von 312,00 DM und der \nKosten von 127,60 DM Widerspruch ein und beantragte deren \nErlaß aus Billigkeitsgründen, weil die Pfändungsverfügung nur \naus Schikane und Diskriminierung gegen seine Person ergangen \nsei. Nachdem der Beklagte zu 1. am 25. Oktober 1994 einen \nZahlungseingang von 10.561,25 DM und am 28. Oktober 1994 einen \nweiteren Zahlungseingang von 439,60 DM verbucht hatte, zog er \nam 31. Oktober 1994 unter Hinweis auf den Ausgleich der \nrückständigen Beträge durch den Schuldner die \nPfändungsverfügung zurück. Mit Bescheid vom 14. November 1994 \nlehnte er den Antrag des Klägers auf Erlaß der \nSäumniszuschläge und Pfändungsgebühren von 439,60 DM ab. Die \nEntscheidung über den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch \nstellte der Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 3. Februar 1995 \nbis zum Abschluß der gegen die Kanalanschlußbeitragsbescheide \ngerichteten Klageverfahren vorläufig zurück. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 7. März 1995 Klage erhoben und \nbeantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn \n- den Kläger - die Beträge aus der \nrechtswidrigen Kontenpfändung bestehend \naus dem Kanalanschlußbeitrag von \n5.993,75 DM und den Gebühren von 240,80 \nDM zuzüglich 5,5 % Zinsen von 5.993,75 \nDM ab 24. Oktober 1994 und von 240,80 \nDM ab 28. Oktober 1994 sowie 2,00 DM \nBuchungsgebühren zu berechnen und \nzurückzuzahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte zu 1. hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er vorgebracht: Die gegen die \nPfändungsverfügung gerichtete Klage sei unzulässig, da die \nKlagefrist verstrichen sei. Soweit sich die Klage gegen die \nAblehnung des Erlasses der Säumniszuschläge und übrigen Kosten \nrichte, sei sie ebenfalls unzulässig, da das Vorverfahren noch \nnicht abgeschlossen sei. \n\n10\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n11\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Klägers, mit der er geltend macht, daß der \nGerichtsbescheid mit formellen und materiellen Mängeln \nbehaftet sei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nunter Änderung des angefochtenen \nGerichtsbescheides nach seinem Antrag \naus der Klageschrift zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verfahrensakten 15 A 6218/95, 15 A 6219/95 \nund 15 A 6220/95 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf \nRückzahlung des Kanalanschlußbeitrages von 5.993,75 DM noch \neinen solchen auf Erstattung der Säumniszuschläge und \nanteiligen Kosten für den Erlaß der Pfändungsverfügung im \nGesamtumfang von 240,80 DM sowie der Buchungsgebühr von \n2,-- DM. \n\n19\n\nDie auf Rückerstattung des Kanalanschlußbeitrages \ngerichtete Klage, mit der ein öffentlich-rechtlicher \nErstattungsanspruch im Wege der Folgenbeseitigung geltend \ngemacht wird, ist zulässig. Da der Erstattungsantrag nicht mit \ndem - im Berufungsverfahren 15 A 6219/95 gestellten - \nAnfechtungsklageantrag verbunden ist (vgl. zu dieser \nMöglichkeit § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), handelt es sich um eine \n- isolierte - Leistungsklage, denn die Rückzahlung einer \nGeldleistung nach Aufhebung des Festsetzungsbescheides bedarf \nkeines weiteren Verwaltungsaktes in der Form eines \nErstattungsbescheides. Als (allgemeine) Leistungsklage ist die \nKlage gegen die Körperschaft gerichtet; demgemäß hat der Senat \ndas Rubrum von Amts wegen um die Beklagte zu 2. ergänzt.\n\n20\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein \nAnspruch auf Erstattung des Kanalanschlußbeitrages von \n5.993,75 DM im Wege der Folgenbeseitigung zusteht. Einem \nsolchen Anspruch steht bereits der rechtswirksame und \nvollziehbare Heranziehungsbescheid vom 14. Juni 1994 entgegen. \nHinzu kommt, daß die Beitragserhebung, wie der erkennende \nSenat durch Urteil vom heutigen Tag in dem Berufungsverfahren \n15 A 6219/95, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug \ngenommen wird, entschieden hat, zu Recht erfolgt ist. Besteht \ndanach kein Anspruch auf Erstattung des \nKanalanschlußbeitrages, so gilt schon in Ermangelung einer \nHauptforderung nichts anderes für den vom Kläger geltend \ngemachten Zinsanspruch. Auch die für die Zahlung angefallenen \nBuchungsgebühren sind nicht erstattungsfähig, da sie zur \nErfüllung des den Kläger treffenden Zahlungsgebotes entstanden \nsind, dessen Rechtmäßigkeit sich ebenfalls aus dem Urteil des \nSenats vom heutigen Tag in dem Berufungsverfahren 15 A 6219/95 \nergibt.\n\n21\n\nDas mit der Klage weiter geltend gemachte Begehren auf \nRückzahlung von Gebühren in Höhe von 240,80 DM nebst Zinsen \nbedarf der Auslegung. Gegenstand dieses Zahlungsantrages sind \nanteilige Säumniszuschläge und Gebühren aus der \nPfändungsverfügung vom 13. Oktober 1994; darauf nimmt der \nKläger in seiner Klageschrift mit dem Hinweis auf die \n\"rechtswidrige Kontenpfändung\" auch ausdrücklich Bezug. Der \nRechtsgrund für die Erhebung, Fälligstellung und nachfolgende \nZahlung wurde mit dem Erlaß der Pfändungsverfügung gesetzt. \nDemgemäß ist ein Rückzahlungsanspruch im Wege der \nFolgenbeseitigung ausgeschlossen, solange die \nPfändungsverfügung als Rechtsgrund für die Leistungen in dem \nstreitigen Umfang fortbesteht. Aus diesem Grund ist das \nKlagebegehren dahin auszulegen, daß es die Teilaufhebung der \nPfändungsverfügung vom 13. Oktober 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Oktober 1994 in dem \nstreitgegenständlichen Umfang von 240,80 DM mitumfaßt. Der vom \nKläger unabhängig davon zusätzlich geltend gemachte Anspruch \nauf Erlaß der Säumniszuschläge und Gebühren ist hingegen nicht \nGegenstand der Klage. Das gilt schon deshalb, weil es im \nKlage- und Berufungsverfahren an jeglicher Bezugnahme auf \ndieses gesonderte Verwaltungsverfahren - Bescheid vom \n14. November 1994 - fehlt. Hinzu kommt, daß die Entscheidung \nüber den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers durch \nMitteilung des Beklagten zu 1. vom 3. Februar 1995 \nausdrücklich vorläufig zurückgestellt worden ist und diese \nVerfahrensweise vom Kläger nicht gerügt wurde. \n\n22\n\nMit dem so ausgelegten Begehren ist die Klage, soweit sie \nauf die Teilaufhebung der Pfändungsverfügung und Rückzahlung \ndes Betrages von 240,80 DM gerichtet ist, als Anfechtungsklage \nverbunden mit einem Antrag auf Folgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO) zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere \nnicht entgegen, daß die Klage erst am 7. März 1995 und somit \nnicht innerhalb eines Monats (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach \nder bereits am 25. Oktober 1994 erfolgten Zustellung des \nWiderspruchsbescheides erhoben worden ist. Denn die Klagefrist \nist wegen eines nicht heilbaren wesentlichen Mangels bei der \nZustellung des Widerspruchsbescheides nicht in Gang gesetzt \nworden.\n\n23\n\nVorliegend hat der Beklagte zu 1. eine Zustellung gemäß \n§§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 VwZG \nbeabsichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VwZG hat die Behörde das \nzuzustellende Schriftstück verschlossen der Post zu übergeben. \nDie Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der \nBezeichnung der absendenden Dienststelle, einer \nGeschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde \nzu versehen (Satz 2). Fehlt die Geschäftsnummer, ist die \nZustellung unwirksam. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November \n1966 - III C 157.64 -, DÖV 1967, 688 \n= JR 1967, 112; OVG NW, Urteil vom \n16. Mai 1991 - 12 A 1263/89 -, NJW \n1991, 3167 (3168).\n\n25\n\nDas gilt gleichermaßen, wenn auf der Postzustellungsurkunde \nan der dafür vorgesehenen Stelle das Geschäftszeichen fehlt. \nDas Fehlen des Geschäftszeichens macht die Zustellung \nunwirksam und bewirkt, daß die Klagefrist nicht in Lauf \ngesetzt wird.\n\n26\n\nVgl. dazu BayVGH, Beschluß vom \n18. März 1988 - 12 CE 88.00409 - \nBayVBl. 1988, 658 (659).\n\n27\n\nDen genannten formellen Anforderungen wird die Zustellung \ndes Widerspruchsbescheides nicht gerecht. Die \nPostzustellungsurkunde vom 25. Oktober 1994 ist nicht mit \neiner Geschäftsnummer versehen, so daß die Klagefrist nicht in \nGang gesetzt wurde.\n\n28\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, daß \nder Beklagte zu 1. nach erfolgter Zahlung des in der \nangefochtenen Pfändungsverfügung ausgewiesenen Gesamtbetrages \nvon 11.000,85 DM die Pfändungsverfügung am 31. Oktober 1994 \ngegenüber der Kreissparkasse H \"zurückgezogen\" hat. \nHierdurch wurde zwar als Folge des Zahlungseingangs die \nPfändung der Konten mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, \nhingegen erstreckte sich die (Rücknahme-)Verfügung nicht \nzugleich auch auf die Feststellung der Säumniszuschläge und \nFestsetzung der (Pfändungs-)Kosten. Dies folgt schon daraus, \ndaß es an einer entsprechenden Rücknahmeverfügung gegenüber \ndem Kläger fehlt; darüber hinaus enthält das an die \nKreissparkasse gerichtete Schreiben den ausdrücklichen \nHinweis: \"Alle in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten \ngehen zu Lasten des Schuldners.\"\n\n29\n\nDie danach auch insoweit zulässige Klage bleibt in der \nSache ohne Erfolg. Die angefochtene Pfändungsverfügung ist in \ndem hier angegriffenen Teil rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) und steht daher dem auf Rückzahlung von 240,80 DM \ngerichteten Folgenbeseitigungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO) entgegen.\n\n30\n\nIn formeller Hinsicht begegnet die Pfändungsverfügung \nkeinen rechtlichen Bedenken. Die beiden Hauptforderungen \n- Kanalanschlußbeiträge von 5.993,75 DM und 4.567,50 DM - sind \nunter Angabe der jeweiligen Fälligkeitstermine (18. Juli 1994) \nund Aktenzeichen, zu denen die Beitragsbescheide ergangen \nwaren, in eindeutiger Weise bezeichnet. Das gilt gleichermaßen \nfür den Zeitraum und die Höhe der angefallenen \nSäumniszuschläge sowie die Verfahrenskosten.\n\n31\n\nDie Pfändungsverfügung erweist sich auch in materieller \nHinsicht als rechtsfehlerfrei, insbesondere waren im Zeitpunkt \nihres Erlasses die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 und 3 VwVG erfüllt. Die ausgewiesenen \nKanalanschlußbeiträge waren durch Leistungsbescheide vom \n14. Juni 1994 geltend gemacht worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG). \nDie Leistungen waren fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG), da die \nWidersprüche des Klägers und seine späteren Klagen keine \naufschiebende Wirkung entfalteten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nVwGO); seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und \nStundung waren ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Die Frist von \neiner Woche nach Eintritt der Fälligkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVG) war bereits seit längerem abgelaufen; der \nZahlungsaufforderung (Mahnung) des Beklagten zu 1. vom \n27. Juli 1994 (§§ 6 Abs. 3, 19 VwVG) war der Kläger nicht \nnachgekommen. \n\n32\n\nDer in der Pfändungsverfügung festgestellte, bereits von \nGesetzes wegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG NW i.V.m. § 240 \nAO) angefallene Säumniszuschlag ist rechtsfehlerfrei \nberechnet. Auf den hier streitgegenständlichen \nKanalanschlußbeitrag von 5.993,75 DM entfällt für die Zeit vom \n18. Juli 1994 bis 17. Oktober 1994 (= drei Monate) ein \n- anteiliger - Säumniszuschlag von (5.900,-- DM x 3 % =) \n177,-- DM. Zusammen mit dem für den Kanalanschlußbeitrag von \n4.567,50 DM entstandenen Säumniszuschlag von (4.500,-- DM \nx 3 % =) 135,-- DM ergibt sich der in der Pfändungsverfügung \nausgewiesene Betrag von 312,-- DM.\n\n33\n\nAuch die geltend gemachten Kosten des (Vollstreckungs-) \nVerfahrens von 127,60 DM, die der Kläger im vorliegenden \nVerfahren nur zur Hälfte (63,80 DM) streitig gestellt hat, \nsind nicht überhöht. Die Kostenfestsetzung findet ihre \nRechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG, nach dessen Satz 1 für \nAmtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung \neiner Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem \nPflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, und \nder auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG erlassenen \nKostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NW) \nvom 30. November 1971, GV NW S. 394, in der hier noch \nanwendbaren Fassung vom 30. Juli 1986, GV NW S. 588. Nach §§ 4 \nAbs. 1, 8 Abs. 1 KostO NW errechnet sich die Pfändungsgebühr \nauf 12,-- DM (für einen Betrag bis zu 100,-- DM) zuzüglich \n(10.560,-- DM - 100,-- DM = 10.460,-- DM x 1 % =) 104,60 DM, \ninsgesamt (12,-- DM + 104,60 DM =) 116,60 DM. Die weiteren \nKosten von 11,-- DM entfallen auf die Mahngebühr und \nPostzustellungsgebühr (§§ 2 und 11 Abs. 2 Nr. 1 KostO NW). \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310173","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-6216-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310173","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310173","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-6216-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310173","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.673425+00:00"}}