{"status":"available","doknr":"OLD310172","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15A2989.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"15 A 2989/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 9.954 qm großen und teilweise \nmit einer landwirtschaftlichen Hofstelle - Wohnhaus und \nNebengebäuden - bebauten Grundstücks Gemarkung M , \nFlur 1, Flurstück 1799, das mit einer Frontlänge von 92 m an \ndie südlich etwa in Ost-West-Richtung verlaufende D \nStraße grenzt. Nach dem Bau der Autobahn A 33 und der neuen \nBundesstraße 1 wurde die D Straße zur Kreisstraße \n(K 38) abgestuft. Die ca. 1,1 km lange Ortsdurchfahrt des \nStadtteils M der Stadt P verfügte früher über \neine befestigte Breite zwischen den Hochborden von ca. 14 m, \nbestehend aus zwei Fahrstreifen mit einer Breite von jeweils \n4,5 m und angrenzenden Mehrzweckstreifen von jeweils 2,50 m. \nZusammen mit den beiderseitig angelegten Gehwegen ergaben sich \nParzellenbreiten zwischen 15 m und 25 m. Zum Zweck der \nweiteren Verdrängung des Durchgangsverkehrs und zur \nGeschwindigkeitsdrosselung wurde die Ortsdurchfahrt in dem \nZeitraum von 1988 bis 1991 in zwei Bauabschnitten \nzurückgebaut. Die auf jeweils 3 m verengten Fahrstreifen \nwurden an einigen Stellen durch Verkehrsinseln bzw. \nFahrbahnteiler unterbrochen. Daneben wurden beidseitig \nTrennstreifen angelegt, die teilweise als Parkstreifen, \nBushaltebuchten bzw. Grünstreifen in unterschiedlicher Breite \ngestaltet sind. Hieran grenzen beidseitig jeweils 1,5 m breite \nRad- und ebenso breite Gehwege, die zum Teil durch weitere \nGrünstreifen getrennt sind. Die letzte werkvertragliche \nAbnahme der Baumaßnahme erfolgte am 31. Oktober 1991.\n\n3\n\nDer Beklagte wertete die erstmalige Herstellung von \nRadwegen einschließlich des Abgrenzungsgrüns als \nbeitragsfähige Maßnahme. Entsprechend der Verteilungsregelung \nin § 4 der Straßenbaubeitragssatzung vom 6. November 1990 \nunterschied er bei den durch die Anlage erschlossenen \nGrundstücken zwischen einerseits im Außenbereich gelegenen und \nmit insgesamt 450 m an die D Straße grenzenden \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücken und andererseits \nbebauten bzw. baulich/gewerblich nutzbaren Grundstücken in \nbeplanten Bereichen und im nicht beplanten Innenbereich. Die \nnach Maßgabe der Satzung vorgenommene \"Vorverteilung\" des \nbeitragsfähigen Aufwandes im Verhältnis von 1:3 ergab für die \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücke einen Beitragssatz \nvon 12,89 DM je laufenden Meter Angrenzungsbreite.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 30. August 1993 zog der Beklagte den \nKläger unter Zugrundelegung einer Angrenzungsbreite des \nGrundstücks von 92 m zu einem Straßenbaubeitrag von \n1.185,88 DM heran. Den Widerspruch des Klägers wies er durch \nWiderspruchsbescheid vom 28. März 1994 zurück. \n\n5\n\nZur Begründung seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Klage \nhat der Kläger geltend gemacht: Seinem im Außenbereich \ngelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstück würden \ndurch die Anlegung separater Radwege keine wirtschaftlichen \nVorteile vermittelt. Zwar sei unbestritten, daß der Ausbau von \nStraßen auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke \nvorteilhaft sei. Dieser Vorteil stütze sich jedoch darauf, daß \nLandwirte bei der typischen Bodennutzung den Straßenausbau \nauch für ihre Fahrzeuge mit in Anspruch nehmen könnten. \nDemgegenüber seien sonstige Teileinrichtungen der Straße wie \netwa Gehwege, Radwege oder Parkstreifen für die \nlandwirtschaftliche Grundstücksnutzung ohne jeden Vorteil. \nSolche Teileinrichtungen seien typischerweise nur für eine \nWohn- oder Gewerbenutzung von Bedeutung. Im übrigen verstoße \njedenfalls die Verteilung nach dem Frontmetermaßstab gegen den \nGrundsatz der Beitragsgerechtigkeit. Der Frontmetermaßstab sei \nnur dann ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn ein \nAbrechnungsgebiet eine nach Maß und Art im wesentlichen \neinheitliche Grundstücksnutzung aufweise. Das sei vorliegend \nnicht der Fall, da die Angrenzungsbreiten nicht gleichförmig \nseien und variierten. Der Vorteil für landwirtschaftlich \ngenutzte Grundstücke richte sich in erster Linie nach deren \nGröße und damit der Bewirtschaftungsmöglichkeit, nicht aber \nnach der zufälligen Angrenzungsbreite an die Straße. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten \nvom 30. August 1993 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom \n28. März 1994 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n10\n\nund zur Begründung vorgebracht: Die erstmalige Herstellung \nbeidseitiger Radwege habe eine Verbesserung der Straße zur \nFolge, weil der Straßenverkehr sicherer, leichter und \ngefahrloser geworden sei. Hierdurch würden auch den \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücken wirtschaftliche \nVorteile vermittelt, da sie leichter und gefahrloser erreicht \nwerden könnten, wodurch zugleich der Gebrauchswert erhöht \nwerde. Insbesondere sei auch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme des Radweges zur Bewirtschaftung anliegender \nlandwirtschaftlicher Flächen nicht schlechthin ausgeschlossen. \nDeshalb bestehe grundsätzlich eine Beitragspflicht, die nach \nden Vorteilen unterschiedlich zu bemessen sei. Dem diene die \nsogenannte Vorverteilung, die unter den Gesichtspunkten der \nPraktikabilität und Durchschaubarkeit des \nAbrechnungsverfahrens eine hinreichende \nVorteilsdifferenzierung zwischen einerseits \nlandwirtschaftlichen Grundstücken und andererseits \nGrundstücken mit qualifizierter Nutzung ermögliche. Mit der \nBewertung eines Verhältnisses von 1:3 sei eine gerechte \nAbwägung der unterschiedlichen Inanspruchnahmemöglichkeiten \nund Verbesserungsvorteile erfolgt. Schließlich stelle sich der \nBreitenmaßstab als geeigneter Maßstab für die \nAufwandsverteilung innerhalb der Gruppe der landwirtschaftlich \ngenutzten Grundstücke dar. Denn bei den \nLandwirtschaftsgrundstücken sei eine beitragsrechtlich \nunterschiedlich zu bewertende Nutzbarkeit nicht \nfeststellbar.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n12\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Klägers, mit der er unter Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens geltend macht: Die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Bewertung seines Grundstücks \nals zum Innenbereich gehörend sei unzutreffend. Sie \nwiderspreche sowohl der Auffassung des Beklagten als \nzuständiger Baugenehmigungsbehörde wie auch den Bestimmungen \ndes Flächennutzungsplans. Ebenfalls könne eine \nAugenscheinseinnahme der tatsächlichen Verhältnisse zu keinem \nanderen Ergebnis führen. Die am Nord-Ost-Rand des Ortsteils \nM gelegenen Höfe seien nach Lage und Stellung der \nBaukörper so gestaltet, wie dies für den Außenbereich typisch \nsei. Die Hofstellen bildeten auch keinen städtischen \nZusammenhang mit dem Innenbereich des Ortsteils M , da \nsie von diesem durch große Freiflächen abgetrennt seien. \nAngesichts der Außenbereichslage des Grundstücks stellten sich \nweiterhin die bereits erstinstanzlich aufgeworfenen \nbeitragsrechtlichen Kernprobleme. Radwege seien zur Nutzung \neines Außenbereichsgrundstücks weder erforderlich noch \nzweckmäßig. Das gelte vorliegend auch deshalb, weil die Ein- \nund Ausfahrt durch den direkt an die Grundstückseinfriedigung \ngrenzenden Radweg erschwert werde und unübersichtlich geworden \nsei. Die Vorverteilung des Aufwandes zwischen Wohn- und \nAußenbereichsgrundstücken nach Frontlängen werde nicht \nbeanstandet. Etwas anderes gelte jedoch für die in gleicher \nWeise erfolgte Aufwandsverteilung innerhalb der Gruppe bzw. \ndes \"Blocks\" der Landwirtschaftsgrundstücke. Für diese \nGrundstücke sei der Frontmetermaßstab weder aus Gründen der \nTypisierung noch unter Vorteilsgesichtspunkten hinzunehmen, da \ndie unterschiedlichen Grundstücksgrößen unberücksichtigt \nblieben. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n17\n\nEr macht geltend: Nach den Darstellungen im \nFlächennutzungsplan liege das Grundstück im Außenbereich; \nhiervon werde auch nach dem Ergebnis der vom Berichterstatter \ndurchgeführten Ortsbesichtigung weiterhin ausgegangen. Die \nsatzungsgemäße Vorverteilung des beitragsfähigen Aufwandes \nnach den Angrenzungsbreiten werde allgemein als \nvorteilsgerecht anerkannt. Die in gleicher Weise erfolgende \nVerteilung innerhalb des Blocks der landwirtschaftlich \ngenutzten Grundstücke stelle sich ebenfalls als (noch) \nvorteilsgerecht dar. Insbesondere bestehe bei einheitlich \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch vor dem \nHintergrund der Praktikabilität und Durchschaubarkeit des \nAbrechnungsverfahrens keine Verpflichtung zur Differenzierung \nnach Art und Maß der Grundstücksnutzung. Die durch die \nHerstellung der Radwege auch dem Grundstück des Klägers \nvermittelten Vorteile würden weder durch die Verschmälerung \nder Fahrbahn noch die Erschwernisse bei der Ein-/Ausfahrt \nkompensiert, zumal das Grundstück nicht an den Radweg, sondern \nden Gehweg grenze. \n\n18\n\nDer Berichterstatter hat am 9. September 1997 die \nÖrtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses \nwird auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 97 bis 99 der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. Der angefochtene Heranziehungsbescheid ist \nrechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des Klägers \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NW) i.V.m. der Satzung der Stadt P über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW vom 6. November 1990 \n(BS), unter deren zeitlicher Geltung die abgerechnete Maßnahme \nabgeschlossen worden ist. Nach § 1 BS erhebt die Stadt zum \nErsatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung \nder Anlagen (nach dem Begriff des KAG NW) im Bereich der \nöffentlichen Straßen als Gegenleistung für die dadurch den \nEigentümern der erschlossenen Grundstücke gebotenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt.\n\n23\n\nDie D Straße ist innerhalb der Ortsdurchfahrt \nM beitragsfähig ausgebaut worden. Die im Zusammenhang \nmit dem \"Rückbau\" erstmalig erfolgte Anlegung beidseitiger \nRadwege stellt eine Verbesserung der Straße als Ganzes dar. \nDurch die Schaffung der zusätzlichen Teilanlage Radweg wird \ndie funktionale Aufteilung der Gesamtfläche vorteilhaft \nverändert. Die Anlegung von Radwegen fördert unter \nAufrechterhaltung der bisherigen Verkehrskonzeption den \nVerkehrsablauf auf der Straße durch Trennung der verschiedenen \nVerkehrsarten. Die Fahrbahn wird dadurch entlastet, daß sie \nnunmehr nur noch den Kraftfahrzeugverkehr und nicht auch noch \nden Radverkehr aufnehmen muß. Dies hat zur Folge, daß der \nKraftfahrzeugverkehr nicht durch langsamer fahrende Radfahrer \nbehindert wird. Vor allem aber wird die Sicherheit für \nRadfahrer erheblich erhöht.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n29. November 1988 - 2 A 1678/86 - \nGemhlt 1989, 232 (233), vom \n29. November 1989 - 2 A 1419/87 - \nNWVBl 1990, 311 und vom 25. Mai 1992 \n- 2 A 1646/90 - S. 10 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n25\n\nDurch die erstmalige Herstellung von Radwegen werden den \nAnliegern grundsätzlich auch die für die Entstehung der \nBeitragspflicht erforderlichen wirtschaftlichen Vorteile im \nSinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten. Diese sind \ngegeben, wenn der Ausbau zu Gebrauchsvorteilen an der Anlage \nführt, durch die die erschlossenen Grundstücke leichter und \nsicherer erreicht werden können. Hierdurch wird der \nGebrauchswert der Grundstücke erhöht und den \nGrundstückseigentümern ein maßnahmebedingter und \ngrundstücksbezogener wirtschaftlicher Vorteil geboten. \nDerartige Vorteile ergeben sich aus der zusätzlichen Anlegung \nvon Radwegen deshalb, weil der Radverkehr einschließlich des \nAnliegerradverkehrs in diesem Bereich wesentlich sicherer \nwird. Außerdem werden die Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn \nnicht mehr durch Radfahrer behindert. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 29. \nNovember 1988 - 2 A 1678/86 - a.a.O., \nvom 29. November 1989 - 2 A 1419/87 - \na.a.O. (313) und vom 25. Mai 1992 \n- 2 A 1646/90 - S. 13 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n27\n\nDer durch die erstmalige Anlegung von Radwegen \ntypischerweise vermittelte wirtschaftliche Vorteil entfällt \nhier auch nicht deshalb, weil zugleich die Fahrbahn verengt \nworden ist. Grundsätzlich können Vorteile, die durch eine \nAusbaumaßnahme bewirkt werden, infolge mit ihr einhergehender \nVerschlechterungen nur dann aufgehoben (kompensiert) werden, \nwenn beide dieselbe Teileinrichtung betreffen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 15 A 2402/93 - NWVBl 1996, 144 \n(145).\n\n29\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall, denn der durch die \nVerengung der Fahrbahn eingetretene Nachteil betrifft allein \ndiese - nicht beitragspflichtige - Teileinrichtung und nicht \nzugleich auch die allein streitgegenständliche Teileinrichtung \nRadweg. Ein Grund für eine nur ausnahmsweise darüber \nhinausgehende teileinrichtungsübergreifende Kompensation \nbesteht ebenfalls nicht.\n\n30\n\nDurch die erstmalige Herstellung der beiden Radwege werden \nauch dem Grundstück des Klägers wirtschaftliche Vorteile \nvermittelt. Dies folgt allerdings entgegen der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht daraus, daß \ndas Grundstück (noch) innerhalb des im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils M liegt und bereits deshalb der \nBeitragspflicht unterliegt. Die Beitragspflicht ergibt sich \nvorliegend vielmehr allein daraus, daß das dem Außenbereich \nzuzurechnende Grundstück u.a. mit einem bestandsgeschützten \nWohnhaus bebaut ist.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das \nGrundstück des Klägers dem Außenbereich im Sinne des § 35 \nAbs. 1 BauGB zuzurechnen. Davon gehen bereits die Beteiligten \nübereinstimmend aus und diese Beurteilung findet ihre \nBestätigung in dem vom Berichterstatter bei der \nInaugenscheinnahme gewonnenen und den Mitgliedern des Senats \nvermittelten Eindruck von der Örtlichkeit sowie den \nvorliegenden Lichtbildern und dem Kartenmaterial. \n\n32\n\nDas zu beurteilende Grundstück liegt außerhalb des im \nZusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungszusammenhang im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht soweit, wie die \naufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken \nnach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit \nund Zusammengehörigkeit vermittelt und die zu beurteilende \nFläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Hierüber ist \naufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im \nEinzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. \nGrundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und \nbewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen \nGegebenheiten. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines \nBebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht \nentscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, daß die zu \nbeurteilende Fläche einen Bestandteil des \nBebauungszusammenhangs bildet. Andererseits endet ein \nBebauungszusammenhang nicht zwangsläufig mit dem letzten \nvorhandenen Gebäude. Der Bebauungszusammenhang kann durch \nbesondere topographische oder geographische Umstände wie \nGeländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte beeinflußt \nwerden. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer \nUmstände kann dazu führen, daß der Bebauungszusammenhang im \nEinzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper \nendet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis \nzu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden \nnatürlichen Grenze mit einschließt. Wie weit der \nBebauungszusammenhang über das letzte Gebäude hinaus reicht, \nhängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember \n1972 - IV C 6.71 - BRS 25 Nr. 36, vom \n12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - BRS 50 \nNr. 72 und Beschluß vom 1. April 1997 \n- 4 B 11.97 - NVwZ 1997, 899.\n\n34\n\nGemessen an diesen Kriterien endet der Bebauungszusammenhang \nnördlich der D Straße nicht (erst) mit der \nlandwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers, sondern bereits \nca. 240 m westlich mit dem auf dem Grundstück Gemarkung \nM Flur 1, Flurstück 1265 (D Straße 367) \nerrichteten Wohnhaus nebst Garage. Zwischen der dortigen \nBebauung und den Gebäuden auf dem Grundstück des Klägers \nbefindet sich allein die dem Grundstück des Klägers \nbenachbarte, nur durch die Stichstraße \"I L \" \ngetrennte und mit einem Wohngebäude und Nebengebäuden bebaute \nHofstelle R . Mit ihrem jeweiligen Gebäudebestand und \nden zugehörigen Freiflächen werden beide Hofgrundstücke \nprivilegiert außenbereichstypisch genutzt. Nördlich der \nD Straße wird der Bebauungszusammenhang im \nBeurteilungsbereich jedenfalls durch die Freifläche zwischen \ndem Flurstück 1265 und dem nächstgelegenen Gebäude auf dem Hof \nR unterbrochen. Die etwa 150 m breite und sich weit \nnach Norden erstreckende Fläche ist unbebaut und wird \nausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Sie tritt in der \nÖrtlichkeit prägnant in Erscheinung und bildet eine den \nBebauungszusammenhang deutlich trennende Zäsur. Das gilt \ngleichermaßen für die D Straße, die mit ihrer \nGesamtbreite von mehr als 15 m schneisenartig den südlich \nvorhandenen Baubestand von den im Beurteilungsbereich \nliegenden nördlich angrenzenden Freiflächen und Hofstellen \ntrennt.\n\n35\n\nDem hiernach im Außenbereich gelegenen Grundstück des \nKlägers werden durch den Straßenausbau wirtschaftliche \nVorteile vermittelt, weil auf der straßennahen und mit \nmehreren landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebauten \nTeilfläche - wirtschaftliche Einheit - auch ein (größeres) \nWohnhaus errichtet ist, das als bereits realisiertes \nprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich Bestandsschutz \ngenießt. Solchermaßen genutzten Grundstücken im Außenbereich \nkommen im wesentlichen dieselben gesicherten wirtschaftlichen \nVorteile durch den Straßenausbau zugute wie Grundstücken im \nInnenbereich.\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Mai 1995 \n- 15 B 551/95 - S. 6 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n36\n\nIm Gegensatz zu ausschließlich landwirtschaftlich genutzten \nGrundstücken ohne Wohnbebauung ist bei landwirtschaftlichen \nHofstellen eine im Außenbereich nur wegen Vorliegens eines \nPrivilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässige, \ngrundsätzlich aber atypische Wohnnutzung realisiert, die nach \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Maßstäben der von \nWohnbaugrundstücken im beplanten oder unbeplanten Innenbereich \nvergleichbar ist. Ist diese vorhandene Wohnbaunutzung auf \neinem Außenbereichsgrundstück zugleich in ihrem Bestand \ngesichert, besteht für die Grundstückseigentümer eine im \nHinblick auf die Möglichkeit der Nutzung einer straßenbaulich \nverbesserten Anlage vergleichbare Situation zu solchen \nEigentümern von bebauten oder unbebauten Wohnbaugrundstücken \nim Innenbereich; ebenso wie diese können die Eigentümer von \nlandwirtschaftlichen Hofstellen mit bestandsgeschützter \nWohnnutzung die verbesserte Anlage gleichermaßen \nd a u e r h a f t in Anspruch nehmen. Damit unterscheiden \nsich zugleich die ihnen aus einer straßenbaulich verbesserten \nAnlage vermittelten und gesicherten wirtschaftlichen Vorteile \ndeutlich von den Vorteilen, die Eigentümern rein \nlandwirtschaftlich genutzter Grundstücke, deren zukünftige \nBebauung mit einem Wohnhaus ungesichert und ungewiß ist, \nzugute kommen.\n\n37\n\nDiese Bewertung der Vorteilssituation gilt unabhängig von \nder Art und Weise, in der die straßenbauliche Verbesserung \nbewirkt wurde. Vorliegend hat die erstmalige Anlegung von \nRadwegen für das u.a. bestandsgeschützt wohnbaulich genutzte \nGrundstück des Klägers zur Folge, daß dessen Erreichbarkeit \nmit Fahrrädern nach der Ausbaumaßnahme sicherer und leichter \ngeworden ist. Diesem Sicherheitsaspekt kommt auch wegen der \nLage des Grundstücks am Ortsrand von M und der daraus \nzu schließenden verstärkten Inanspruchnahme(-möglichkeit) der \nRadwege Bedeutung zu. \n\n38\n\nHiernach ist die Beitragspflicht trotz Zuordnung des \nstreitbefangenen Grundstücks zum Außenbereich dem Grunde nach \ngerechtfertigt. Die Straßenbaubeitragssatzung unterwirft nicht \nnur straßenbauliche Verbesserungsmaßnahmen an \nErschließungsanlagen - nach der Begriffsbestimmung des § 127 \nAbs. 2 Nr. 1 BauGB - im beplanten oder unbeplanten \nInnenbereich der Beitragspflicht, sondern auch solche \nMaßnahmen, die an Anlagen im Außenbereich durchgeführt werden \nbzw. an Anlagen, die - wie hier in Teilstrecken der D \nStraße - einseitig Innenbereichsgrundstücke erschließen und \neinseitig an den Außenbereich grenzen. Gemäß § 1 BS ist jede \nVerbesserung von Anlagen (nach dem Begriff des KAG NW) im \nBereich der öffentlichen Straßen beitragspflichtig, so daß die \nBeitragspflicht ausdrücklich nicht auf \"Erschließungsanlagen\" \nbegrenzt ist. Auch die Regelungen zur Ermittlung des \nbeitragsfähigen Aufwandes in § 3 Abs. 2 BS unterscheiden bei \nden Straßenarten und deren anrechenbaren Breiten u.a. nach \nihrer Lage \"in sonstigen Baugebieten, innerhalb im \nZusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie im \nAußenbereich (§ 35 BauGB)\". Ferner enthalten die Bestimmungen \nüber den Beitragsmaßstab in § 4 BS einen umfassenden und \ndifferenzierten Verteilungsmaßstab für Grundstücke im \nbeplanten bzw. unbeplanten Innenbereich und Außenbereich sowie \nfür land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen (§ 4 Abs. 4 \nNr. 5 lit. f) bis i) BS).\n\n39\n\nDie Beitragsforderung ist auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Auf der Grundlage der maßnahmebedingten \nAusbaukosten von 672.609,76 DM für die Radwege einschließlich \ndes Abgrenzungsgrüns und der rechtsfehlerfreien Einstufung der \nD Straße als Hauptverkehrsstraße ist der \nbeitragsfähige Aufwand - im Umfang von 10 v.H. - zutreffend \nmit 67.260,98 DM ermittelt; dagegen werden im übrigen auch vom \nKläger keine Bedenken geltend gemacht. Ebenso erweist sich die \nAufwandsverteilung, soweit sie sich auf die im beplanten bzw. \nunbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke bezieht, als \nrechtsfehlerfrei. Demgegenüber steht zwar die sogenannte \n\"Vorverteilung\" und nachfolgende Aufwandsverteilung auf \nlandwirtschaftliche Hofstellen mit Wohnbebauung nicht im \nEinklang mit den Bestimmungen der Straßenbaubeitragssatzung. \nDieser Mangel in der Berechnung wirkt sich jedoch nicht \nzugunsten des Klägers aus, da bei zutreffender Anwendung der \nSatzung ein deutlich höherer Straßenbaubeitrag auf sein \nGrundstück entfällt. \n\n40\n\nEine Vorverteilung des beitragsfähigen Aufwandes und dessen \nanschließende Verteilung innerhalb des \"Blocks\" der land- oder \nforstwirtschaftlichen Nutzflächen auf der Basis von \nGrundstücksbreiten an der Anlage werden durch den in § 4 \nAbs. 4 Nr. 5 lit. f) und g) BS geregelten Beitragsmaßstab nur \n\"für im Außenbereich gelegene land- oder forstwirtschaftliche \nNutzflächen\" bzw. \"für land- oder forstwirtschaftliche \nNutzflächen im Außenbereich\" zugelassen. Schon nach ihrem \nWortlaut erfassen beide Satzungsbestimmungen in erster Linie \ndie genannten Nutzflächen im Sinne von unbebauten Freiflächen \nmit entsprechender Nutzungsart. Der in dieser Weise \neingegrenzte Anwendungsbereich der vorgenannten \nSatzungsbestimmungen ergibt sich auch aus der Systematik des \nsatzungsrechtlichen Beitragsmaßstabes sowie dessen Sinn und \nZweck. Während § 4 Abs. 4 Nr. 5 lit. f) und g) BS \nSonderregelungen ausschließlich für die dort näher \numschriebenen \"Nutzflächen\" trifft, regeln die vorangehenden \nAbsätze des § 4 BS bei qualifizierter Grundstücksnutzung, \ninsbesondere zulässiger oder tatsächlicher Nutzung als \nWohnbaugrundstück, die Aufwandsverteilung \"nach dem Verhältnis \nder beitragspflichtigen Grundstücksflächen\" unter \nBerücksichtigung von \"Maß und Art\" der baulichen oder \nsonstigen Nutzbarkeit (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BS). Die \nbeitragspflichtige Grundstücksfläche bestimmt sich u.a. \"bei \nGrundstücken, die nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans liegen\", in der Regel unter Anwendung einer \nTiefenbegrenzung von 35 m (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BS) bzw. bei \ndarüber hinausgehender tatsächlicher beitragsrechtlich \nrelevanter Nutzung nach einer \"unmittelbar hinter der \ntatsächlichen Nutzung in voller Grundstücksbreite verlaufenden \nLinie\" (§ 5 Abs. 2 BS). Das Maß der Grundstücksnutzung \nermittelt sich u.a. \"in unbeplanten Gebieten\" bei bebauten \nGrundstücken nach den tatsächlich vorhandenen Geschossen (§ 4 \nAbs. 4 Nr. 4 lit. a) BS). Aus diesem Satzungsgefüge folgt, daß \njedenfalls für tatsächlich als Wohnbaugrundstücke genutzte \nGrundstücke in \"unbeplanten Gebieten\" und somit auch \nentsprechend genutzte Hofstellen im (unbeplanten) Außenbereich \nder qualifizierte Beitragsmaßstab (Flächenmaßstab) unter \nBerücksichtigung von Maß und Art der Nutzung gilt. Desweiteren \nergibt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund und dem \nErfordernis zur Abgrenzung der unterschiedlichen \nBeitragsmaßstäbe, daß der allein in der Regelung über die \nVorverteilung (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 lit. f) Satz 1 BS) verwendete \nKlammerzusatz \"(einschließlich bebauter Teile)\" einschränkend \nauszulegen ist und insbesondere nicht mit Wohnhäusern und \nlandwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaute Grundstücke bzw. \nGrundstücksteilfächen im Außenbereich - Hofstellen als \nselbständige wirtschaftliche Einheiten - erfaßt. Solche \nHofstellen unterliegen auch im (unbeplanten) Außenbereich der \nStraßenbaubeitragspflicht ausschließlich nach dem in der \nBeitragssatzung anderweitig geregelten Grundstücksflächen \n-/Vollgeschoßmaßstab. Demgemäß kommt dem Klammerzusatz \nRechtswirkung nur zu, soweit von ihm untergeordnete Bebauung \nauf im Außenbereich gelegenen land- oder forstwirtschaftlichen \nNutzflächen - wie beispielsweise Feld-, Geräte- oder sonstige \nLagerschuppen bzw. Scheunen - erfaßt wird und diese \nuntergeordnete Bebauung der Vorverteilung des umlagefähigen \nAufwandes im Verhältnis 1 für nur land- oder \nforstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke zu 3 für die übrigen \nGrundstücke auf der Basis der Grundstücksbreiten an der Anlage \nnicht entgegensteht. \n\n41\n\nDanach ergibt sich bei zutreffender Anwendung des \nsatzungsrechtlichen Beitragsmaßstabes für das streitbefangene \nGrundstück des Klägers ein deutlich höherer Beitrag als der \nvom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid auf 1.185,88 DM \nfestgesetzte Straßenbaubeitrag. Auf der Grundlage der \nerstinstanzlich eingeholten und hier gleichermaßen \nanzuwendenden Ersatzberechnung unterliegt eine 4.324 qm große \nTeilfläche des insgesamt 9.954 qm großen Buchgrundstücks der \nBeitragspflicht. Wird zugunsten des Klägers angenommen, daß \nauch der benachbarte Hof R aus den dargelegten Gründen \nnicht nach dem Frontlängenmaßstab, sondern dem \nGrundstücksflächen-/Vollgeschoßmaßstab beitragspflichtig ist, \nerrechnen sich für dieses Grundstück weitere 7.980 \nFlächeneinheiten. Die insgesamt berücksichtigungsfähigen \nFlächeneinheiten erhöhen sich mithin auf (66.467 qm + 4.324 qm \n+ 7.980 qm =) 78.771 qm. Zugleich verringert sich die \nGesamtfrontlänge der (unbebauten) Außenbereichsgrundstücke von \n450 m um (92 m + 142 m =) 234 m auf (450 m - 234 m =) 216 m. \nWird desweiteren zugunsten des Klägers unterstellt, daß auch \ndiese vier, im maßgeblichen Bereich unbebauten Grundstücke mit \nder Gesamtfrontlänge von 216 m nicht beitragsfrei bleiben und \nder Beitragspflicht nach dem für unbebaute \nAußenbereichsgrundstücke geltenden Frontlängenmaßstab \nunterliegen, so ergäbe sich zunächst folgende \nVorverteilung:\n\n42\n\nUnbebauter Außenbereich\n \n216 m x 1 \n= 216 m\nInnenbereich und \nAußenbereich mit Wohngebäuden (1.590 m + 92 m + 142 m)\n = 1.824 m x 3 \n= 5.472 m\n----------\n\n43\n\ninsgesamt \n 5.688 m.\n\n44\n\nHiernach errechnete sich der Straßenbaubeitrag für das \nGrundstück des Klägers wie folgt:\n\n45\n\n67.260,98 DM 5.472 m\n------------ x -------- = 0,82 DM/qm x 4.324 qm = 3.545,68 DM.\n78.771 qm 5.688 m\n\n46\n\nOb im übrigen unbebauten Außenbereichsgrundstücken überhaupt \nwirtschaftliche Vorteile durch die erstmalige Herstellung von \nRadwegen vermittelt werden und insbesondere eine Vorverteilung \nnach den Frontlängen im Verhältnis von 1 (für die vorgenannten \nGrundstücke): 3 (für Grundstücke im Innenbereich und mit \nWohngebäuden bebaute Grundstücke im Außenbereich) \nvorteilsgerecht ist, bedarf hier keiner Entscheidung durch den \nerkennenden Senat. Selbst wenn die zuerst genannte Gruppe der \nAußenbereichsgrundstücke nicht der Beitragspflicht unterliegt \nund sich deshalb der ergänzende Beitragsmaßstab in § 4 Abs. 4 \nNr. 5 lit. f) und g) BS als unwirksam erwiese, wäre die in der \nStraßenbaubeitragssatzung im übrigen vorhandene \nVerteilungsregelung für die Abrechnung der Maßnahme \nausreichend. Nichts anderes würde selbst dann gelten, wenn \nallein die Aufwandsverteilung nach dem Frontmetermaßstab wegen \nnicht ausreichender Differenzierung keinen rechtlichen Bestand \nhaben könnte. Angesichts der geringen Anzahl zu \nberücksichtigender unbebauter Außenbereichsgrundstücke (4) im \nVergleich zu der Vielzahl beitragspflichtiger Grundstücke (59) \nund der wegen Art und Maß der Nutzung vom Umfang her nur \neingeschränkten Beitragspflichtigkeit würde die \nStraßenbaubeitragssatzung auch vor dem Hintergrund des der \nGemeinde gerade im Abgabenrecht zukommenden Rechts, aus \nGründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität zu \ntypisieren, \n\n47\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n13. April 1994 - 8 NB 4.93 - KStZ 1994, \n231 (232 f.); ferner OVG NW, Beschluß \nvom 12. Mai 1995 - 15 B 551/95 - S. 9 \ndes amtlichen Umdrucks\n\n48\n\nund nach dem Grundsatz regionaler Teilbarkeit der \nSatzung\n\n49\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n4. November 1997 - 15 A 529/95 - S. 9 \ndes amtlichen Umdrucks; ferner \nDriehaus, Kommunalabgabengesetz, \nLoseblattsammlung (Stand: März 1997), \n§ 8 Rdnrn. 422 ff.\n\n50\n\nin jedem Fall eine ausreichende Verteilungsregelung \naufweisen.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-2989-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-2989-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310172","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.549229+00:00"}}