{"status":"available","doknr":"OLD310171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0119.15A1680.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-19","aktenzeichen":"15 A 1680/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung \nvorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft die Erben \ndes am 18. Oktober 1994 verstorbenen A B . Dieser wurde \nals Eigentümer des Grundstücks B weg 9 in \nD -G vom Stadtdirektor der Stadt D \nals Funktionsvorgänger des Beklagten (im folgenden \neinheitlich: Beklagter) mit Bescheid vom 4. November 1993 zu \neinem Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 5.189,25 DM \nherangezogen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1994, \nzugestellt am 24. September 1994, zurück. \n\n3\n\nAm 22. Oktober 1994 ging beim Verwaltungsgericht eine unter \ndem 17. Oktober 1994 gefertigte und - nach dem auf dem \nBriefumschlag befindlichen Poststempel - am 21. Oktober 1994 \nzur Post gegebene Klageschrift ein, in deren Briefkopf A \nB genannt wird und die mit dem Namenszug \"L B \" \nschließt.\n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 24. August 1995 teilte der Beklagte dem \nVerwaltungsgericht mit, daß A B am 18. Oktober 1994 \nverstorben sei. Unter anderem in dem von beiden Klägern \nunterschriebenen Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 baten die \nKläger um Fortsetzung des Verfahrens.\n\n5\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n4. November 1993 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 19. September \n1994 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nmit der Begründung als unzulässig abgewiesen, ein \nProzeßrechtsverhältnis mit dem Adressaten der Bescheide A \nB nach dessen Tod habe nicht mehr entstehen können, eine \nKlageerhebung durch die Kläger, die erst in deren Schriftsatz \nvom 18. Oktober 1995 gesehen werden könne, sei außerhalb der \nKlagefrist erfolgt.\n\n9\n\nGegen diesen Gerichtsbescheid haben die Kläger rechtzeitig \nBerufung eingelegt, mit der sie ihr früheres Begehren \nweiterverfolgen.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist mit der Maßgabe begründet, daß \nder angefochtene Gerichtsbescheid aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das \nVerwaltungsgericht zurückverwiesen wird, weil dieses noch \nnicht in der Sache selbst entschieden hat (vgl. § 130 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO).\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hätte in der Sache entscheiden \nmüssen, weil die Klage - beider Kläger - zulässig ist. \n\n18\n\nDie Klage des Klägers zu 2. ist zulässig, insbesondere ist \nsie rechtzeitig innerhalb der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO) erhoben worden. Allerdings ließ die Klageschrift nicht \neindeutig erkennen, wer Kläger sein sollte (vgl. § 82 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Im Briefkopf wird A B genannt, \nunterschrieben ist die Klageschrift vom Kläger zu 2., und zwar \nohne einen Hinweis darauf, daß letzterer in fremdem Namen \nhandeln wollte. Danach kamen als Kläger sowohl A B als \nauch der Kläger zu 2. oder aber beide Personen in Betracht. \nEine Klage, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO \nhinsichtlich der Bezeichnung des Klägers nicht entspricht, \nkann jedoch später noch individualisiert und konkretisiert \nwerden, wenn - wie hier - der Kreis der in Betracht kommenden \nKläger in der Klageschrift schon eingegrenzt ist, und zwar \nauch noch nach Ablauf der Klagefrist\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Februar \n1990 - 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 \nVwGO Nr. 13, S. 1 (2); Beschluß vom \n5. Mai 1982 - 7 B 201.81 -, Buchholz \n310 § 82 VwGO Nr. 10, S. 1 (2).\n\n20\n\nSpätestens mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1995 hat der \nKläger zu 2. klargestellt, daß er (auch) Kläger sei. \n\n21\n\nHinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des als Miterben in \neiner Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenen Klägers zu \n2. bestehen nach dem - im folgenden noch zu erörternden - \nBeitritt des anderen Miterben, der Klägerin zu 1., keine \nBedenken, so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger zu 2. \nbereits aus dem Gesichtspunkt der Notgeschäftsführung alleine \nzur Prozeßführung befugt war (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 \nHalbsatz 2 BGB).\n\n22\n\nAuch die Klägerin zu 1. hat mit dem von ihr unterzeichneten \nSchriftsatz vom 18. Oktober 1995 eine zulässige Klage erhoben. \nDer Umstand, daß die Klägerin zu 1. erst lange nach Ablauf der \nKlagefrist zu erkennen gegeben hat, daß auch sie zusammen mit \nihrem Sohn, dem anderen Miterben, klagen wolle, steht der \nZulässigkeit ihrer Klage nicht entgegen. Durch den genannten \nSchriftsatz ist nämlich eine notwendige Streitgenossenschaft \nmit dem Kläger zu 1. entstanden, da Miterben in ungeteilter \nErbengemeinschaft notwendige Streitgenossen im materiell-\nrechtlichen Sinn sind (vgl. § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1, \n2. Alternative ZPO).\n\n23\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., \n§ 64 Rdnr. 5.\n\n24\n\nFür die Klägerin ist damit die Klagefrist durch die vom \nKläger zu 2., dem anderen notwendigen Streitgenossen, \ninnerhalb der Klagefrist erhobenen Klage gewahrt (§ 64 VwGO \ni.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO).\n\n25\n\nVgl. HessVGH, Urteil vom 9. Februar \n1971 - III F 66/69 -, RdL 1971, 298 \n(300); Czybulka, in: Sodan/Ziekow, \nNomos-Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, \nLoseblattsammlung (Stand: 1996), § 64 \nRdnr. 88.\n\n26\n\nFür eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der \nVorschrift auf während der Dauer der schon begründeten \nStreitgenossenschaft vorgenommene fristwahrende \nProzeßhandlungen,\n\n27\n\nso wohl Bier, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 1997), \n§ 64 Rdnr. 23,\n\n28\n\nbesteht jedenfalls für die aus materiell-rechtlichen \nGründen notwendige Streitgenossenschaft weder vom Wortlaut der \nVorschrift noch von ihrem die notwendigen Streitgenossen \nprozeßrechtlich begünstigenden Zweck her ein Anlaß.\n\n29\n\nDer Klagebeitritt der Klägerin zu 1. war als subjektive \nKlageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie \nsachdienlich war. Der Eintritt eines Miterben als \nStreitgenossen in den bereits von dem anderen Miterben \ngeführten Prozeß ist die prozessuale Konsequenz der in § 2038 \nAbs. 1 Satz 1 BGB angeordneten gemeinschaftlichen Verwaltung \ndes Nachlasses durch die Erben.\n\n30\n\nGemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO konnte der Senat die Sache an \ndas Verwaltungsgericht zurückverweisen. Die Zurückverweisung \nist angezeigt,um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, \ndie bislang von den Klägern nicht dargelegten Klagegründe zu \nklären und ihnen nachzugehen.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-1680-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-19/15-a-1680-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310171","retrieved":"2026-07-09 03:40:07.460375+00:00"}}