{"status":"available","doknr":"OLD310186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0116.3A87.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-16","aktenzeichen":"3 A 87/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger seit Juni 1990 Eigentümer des Grundstücks \nH. Straße 5. in K. -M. , das an der Ecke \nH. /J. straße liegt (Gemarkung M. Flur 2 \nFlurstück 222/3). Er ist Rechtsnachfolger nach Frau \nK. M. , die das Grundstück aufgrund eines im März \n1984 mit Frau D. M. geschlossenen Kaufvertrages \nerworben hatte. \n\n3\n\nNachdem die J. straße im Jahre 1964 mit den \nTeileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung, \nBeleuchtung und Parkfläche hergestellt worden war, zog der \nBeklagte durch einen am 28. September 1982 zugestellten \nBescheid vom 9. September 1982 Frau M. als \nEigentümerin des genannten Grundstücks zur Zahlung eines \nErschließungsbeitrags für die J. straße von \n9.298,93 DM heran. Den von Frau M. erhobenen \nWiderspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom \n10. Dezember 1982 - zugestellt am 14. Dezember 1982 - als \nunbegründet zurück. Gegen die Heranziehung wurde keine \nKlage erhoben.\n\n4\n\nNachdem Frau M. lediglich 6.180,13 DM auf den \ngeforderten Erschließungsbeitrag gezahlt und zwei \nVermögensverzeichnisse eingereicht hatte und nachdem \nmehrere Vollstreckungsversuche insbesondere in den Jahren \n1985, 1986 und 1990 wegen der Restforderung 2.118,80 DM \nsamt Nebenkosten fruchtlos geblieben waren, schlug der \nBeklagte die Restforderung von 3.118,80 DM im März 1992 \ngegenüber Frau M. nieder.\n\n5\n\nUnter dem 18. März 1992 erließ der Beklagte gegen den \nKläger einen Duldungsbescheid, durch den er ihn als \nEigentümer des genannten Grundstücks zur Zahlung des noch \naufstehenden Betrages von 3.118,80 DM haftbar machte, ihm \naufgab, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück wegen \nder darauf ruhenden öffentlichen Last zu dulden und \nzugleich darauf hin wies, er könne die Zwangsvollstreckung \nabwenden, wenn er den ausstehenden Erschließungsbeitrag \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung des \nDuldungsbescheides zahle. Zur Begründung führte er u.a. \naus, der nicht beglichene Erschließungsbeitrag von \n3.118,80 DM ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück; \nalle Vollstreckungsmöglichkeiten einschließlich der Abgabe \neidesstattlichen Versicherung seien erfolglos geblieben. \nDen vom Kläger hier gegen erhobenen Widerspruch wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1992 als \nunbegründet zurück. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 12. August 1992 Klage erhoben und zur \nBegründung vorgetragen: Der Duldungsbescheid sei \nrechtswidrig. Ihm sei nicht bekannt, ob der \nErschließungsbeitragsbescheid vom 9. September 1982 \ngegenüber der damaligen Eigentümerin rechtmäßig erlassen \nworden sei, ob nicht bei seinem Erlaß bereits \nFestsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Bestandskraft \ndieses Bescheides könne ihm nicht entgegengehalten werden, \nda er an dem damaligen Verfahren nicht beteiligt gewesen \nsei. Im übrigen sei Vollstreckungsverjährung mit Ende des \nJahres 1987 eingetreten. Desweiteren habe der Beklagte \neinen möglicherweise gegebenen Duldungsanspruch dadurch \nverwirkt, daß er es seit mehr als 10 Jahren unterlassen \nhabe, gegen die Beitragspflichtige vorzugehen und \nvorhandene Vollstreckungsmöglichkeiten zu nutzen; so lasse \ndas Vermögensverzeichnis der Beitragspflichtigen vom \n5. Juni 1985 Vollstreckungsmöglichkeiten (Grundstück, \nGesellschaftsbeteiligung und Forderungen) erkennen, die vom \nBeklagten nicht genutzt worden seien. Schließlich lasse der \nDuldungsbescheid das erforderliche Leistungsgebot inform \neiner Zahlungsaufforderung vermissen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Duldungsbescheid des Beklagten \nvom 18. März 1992 und seinen \nWiderspruchsbescheid vom 21. Juli 1992 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem \nKlageabweisungsantrag gewandt und zur Begründung \nvorgetragen: Wie sich aus der einschlägigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe, könne der \nDuldungspflichtige den an dem Beitragspflichtigen \nergangenen und bestandskräftig gewordenen \nHeranziehungsbescheid nicht erneut zur Überprüfung stellen. \nEine solche Überprüfung würde aber jedenfalls die \nRechtmäßigkeit der damaligen Heranziehung ergeben. Entgegen \nder Auffassung des Klägers enthalte der angefochtene \nDuldungsbescheid die notwendigen Aufforderungen bezüglich \neiner Zahlung durch den Kläger auf den geltend gemachten \nRestbetrag. Der Duldungsbescheid sei auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Zahlungsverjährung rechtswidrig, da die \nVerjährungsfrist durch eine Reihe von \nVollstreckungshandlungen seit dem Jahre 1983 mehrfach \nunterbrochen worden sei. Ferner sei den eingereichten \nVerwaltungsvorgängen ohne weiteres zu entnehmen, daß sehr \nwohl versucht worden sei, auch Vollstreckungsmöglichkeiten \nim Hinblick auf Grundbesitz, Gesellschaftsbeteiligungen und \nForderungen zu nutzen; die Vollstreckungsversuche seien \njedoch in dieser Hinsicht ebenfalls ohne Erfolg geblieben, \nwie dem zuletzt unter dem 22. August 1990 aufgestellten \nVermögensverzeichnis der Beitragspflichtigen zu entnehmen \nsei. Angesichts der unternommenen zahlreichen \nVollstreckungsversuche seien auch keine Anhaltspunkte für \neine Verwirkung des Duldungsanspruchs ersichtlich. \n\n10\n\nGegen das ihm am 19. November 1993 zugestellte Urteil \nhat der Kläger am 20. oder 21. Dezember 1993 (Sonntag oder \nMontag) Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: \n\n11\n\nDem Verwaltungsgericht sei zwar in der Auffassung zu \nfolgen, daß der im September 1982 erlassene \nBeitragsbescheid mangels endgültiger Herstellung der \nErschließungsanlage rechtswidrig gewesen und das eine \nHeilung des Fehlers nicht eingetreten sei. Unzutreffend sei \njedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm sei es \nverwehrt, sich auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu \nberufen. Das gelte schon deswegen, weil der \nHeranziehungsbescheid nicht nur rechtswidrig, sondern auch \nwichtig gewesen sei. Der Rechtsverstoß - Erlaß vor \nFertigstellung der Erschließungsanlage - sei nämlich für \nalle Beteiligten deutlich zu erkennen gewesen. Zudem könne \neine eventuelle Bestandskraft nur die an dem \nHeranziehungsverfahren beteiligten Personen binden. \nDesweiteren könne auch die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, durch die Erschließung des Grundstücks \nseien ihm, dem Kläger, Erschließungsvorteile zugeflossen, \nnicht nachvollzogen werden; diese Vorteile seien nämlich \nallein der Voreigentümerin zugeflossen, wofür er deshalb \nauch einen höheren Preis zu zahlen gehabt habe. \nUnzutreffend sei schließlich auch die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dem Duldungsbescheid sei das \nerforderliche Leistungsgebot zu entnehmen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die eingereichten \nVerwaltungsvorgänge, sein Vorbringen im Verfahren erster \nInstanz und auf das angefochtene Urteil. \n\n17\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen \nBescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen \nRechten verletzen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130b \nSatz 2 VwGO) und bemerkt ergänzend, insbesondere in \nWürdigung des Berufungsvorbringens: \n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers fehlt dem \nangefochtenen Duldungsbescheid kein Element, das nach dem \nGesetz zu einem rechtmäßigen Bescheid dieser Art gehört. \nDas gilt insbesondere für das Leistungsgebot. Der Senat \nkann offenlassen, ob ein rechtmäßiger Duldungsbescheid \nnicht nur die Feststellung der Duldungspflicht, sondern \nauch die Aufforderung enthalten muß, die Vollstreckung in \ndas Grundstück zu dulden (Leistungsgebot). Das Erfordernis \neines Leistungsgebotes kann allerdings nicht aus einer \nentsprechenden Anwendung des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO \ngefolgert, da diese Vorschrift in § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG NW \nnicht in Bezug genommen ist. Das etwa aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nVwVG NW herzuleitende Erfordernis eines Leistungsgebots \nauch im Falle der Vollstreckung in das unbewegliche \nVermögen betrifft jedenfalls nur die Pflicht zur Duldung \nder Zwangsvollstreckung, nicht auch eine Zahlungspflicht, \ndie das Gesetz dem Duldungspflichtigen gerade nicht \nauferlegt.\n\n21\n\nVgl. Tipke/Kruse, AO und FGO, \n16. Aufl., § 191 AO Tz. 27; a.A. \nDriehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 4. Aufl., § 27 Rn. 9, \nder sich offenbar auf die (allerdings \nzweideutige Formulierung bei Steenbock, \nWesen und Inhalt von öffentlichen \nLasten, KStZ 1977, 209 (210), \nbezieht.\n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid enthält sowohl die erforderliche \nFeststellung der Duldungspflicht wegen eines Betrages von \n3.118,80 DM als auch das für den Beginn der Vollstreckung \nggf. erforderliche Leistungsgebot, die Zwangsvollstreckung \nin das betroffene Grundstück wegen der darauf ruhenden \nöffentlichen Last zu dulden. Zudem benennt er die dem \nKläger gegebene Abwendungsbefugnis, die Zwangsvollstreckung \ndurch Zahlung des genannten Betrages innerhalb eines Monats \nnach Zustellung des Duldungsbescheides zu vermeiden.\n\n23\n\nDer Erlaß des angefochtenen Duldungsbescheides begegnet \nauch insofern keinen Bedenken, als entsprechend § 219 \nSatz 1 AO beim Duldungspflichtigen nur vollstreckt werden \ndarf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen \ndes Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben ist. \n\n24\n\nVgl. Boeker in \nHübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand: \nJuli 1997, § 191 Tz. 9; Tipke/Kruse, \na.a.O.\n\n25\n\nDas zeigen die mehrfachen Versuche des Beklagten, Wege der \nPfändung Befriedigung für den restlichen \nErschließungsbeitrag samt Nebenkosten zu erlangen. \nAngesichts des im Vermögensverzeichnis vom 5. Juni 1984 \nenthaltenen Vermerks, hinsichtlich von Ansprüchen aus dem \nVerkauf des Wohn- und Geschäftshauses müsse die Bilanz der \nW. Baugesellschaft m.b.H. abgewartet werden, und \nangesichts des Vermerks im Vermögensverzeichnis vom \n1. Dezember 1988, die weitere Adresse der Firma L. \nWohnbau mit der letzten Anschrift V. -W. -Straße in \nK. sei nicht bekannt, ist nicht erkennbar, daß der \nBeklagte ihm offenstehende Möglichkeiten versäumt hätte, im \nWege der Mobiliarvollstreckung zur Befriedigung seiner \nRestforderung aus dem Erschließungsbeitragsbescheid gegen \nFrau M. zu gelangen. Zugleich lassen die (wenn auch \nknappen) einschlägigen Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden erkennen, daß der Beklagte eine \nErmessensentscheidung getroffen hat, den Kläger aus der \nöffentlichen Last in Anspruch zu nehmen, anstatt nochmals \nweitere Vollstreckungsversuche gegen Frau M. in \nErwägung zu ziehen. \n\n26\n\nWie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die \neinschlägige Revisionsrechtsprechung \n\n27\n\nvgl. das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom \n22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, DVBl. \n1085, 624,\n\n28\n\nzutreffend ausgeführt hat, steht aufgrund der Bestandskraft \ndes Beitragsbescheides vom 9. September 1982 - mag dieser \nauch rechtswidrig, aber nicht nichtig sein - auch im \nVerhältnis zum Kläger fest, daß Frau M. einen \nErschließungsbeitrag V. 9.298,93 DM schuldete, und zwar \nohne Rücksicht darauf, daß der Kläger an dem damaligen \nAbgabenfestsetzungs- und Erhebungsverfahren nicht beteiligt \nwar. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger ungeachtet \ndessen weiterhin einwenden kann, mangels Entstehung einer \nsachlichen Beitragspflicht sei eine öffentliche Last nicht \nbegründet worden, \n\n29\n\nvgl. (dies bejahend) OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 6. Dezember 1991 \n- 2 A 2161/90 - und OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 15. September 1995 \n- 9 L 6166/93 -, ZKF 1997, 279; vgl. \nauch BVerfG, Beschluß (der 3. Kammer) \nvom 29. November 1996 \n- 2 BvR 1157/93 -, DVBl 1997, 482 (zur \nNotwendigkeit, den Haftungsschuldner im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit \nseinen Einwendungen gegen eine \nGewerbesteuer als Primärschuld \nanzuhören),\n\n30\n\noder ob ihm dies verwehrt ist, weil in der Feststellung \neiner persönlichen Beitragsschuld zugleich notwendigerweise \ndie Feststellung enthalten wäre, es sei eine sachliche \nBeitragspflicht für das Grundstück entstanden, \n\n31\n\nvgl. BVH, Urteil vom 1. März 1988 \n- VII R 109/86 -, BStBl 1988 II 408 \n(der Duldungsschuldner sei mit allen \nEinwendungen gegen den Steuerbescheid \nausgeschlossen, die der Steuerschuldner \nbereits verloren hat).\n\n32\n\nDenn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die \nder Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen \nhat und V. denen abzuweichen auch sonst kein Anlaß \ngegeben ist, ist die sachliche Beitragspflicht für das \nGrundstück des Klägers mit dem Inkrafttreten der \nErschließungsbeitragssatzung 1988 entstanden.\n\n33\n\nDie Zahlungspflicht der Frau M. , V. der das \n(Fort)Bestehen der öffentlichen Last abhängt, war bei Erlaß \ndes angefochtenen Duldungsbescheides nicht untergegangen. \nZum einen wurde diese Zahlungspflicht nicht dadurch \nberührt, daß der Beklagte unmittelbar vor Erlaß des \nDuldungsbescheides im März 1992 die Restforderung \nniedergeschlagen hatte. \n\n34\n\nVgl. Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., \n§ 262 Anm. 2.\n\n35\n\nZum anderen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat - durch die mehrfachen \nVollstreckungsversuche insbesondere in den Jahren 1986 und \n1990 die Zahlungsverjährung im Verhältnis zu Frau M. \nmehrmals unterbrochen worden, so daß die fünfjährige Frist \nfür die Zahlungsverjährung bei Erlaß des angefochtenen \nDuldungsbescheides nicht abgelaufen war. Der \nDuldungsbescheid konnte demnach noch im Jahre 1992 \nergehen.\n\n36\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 \nVwGO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-16/3-a-87-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-16/3-a-87-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310186","retrieved":"2026-07-09 03:40:08.840257+00:00"}}