{"status":"available","doknr":"OLD310187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0116.15A5375.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-16","aktenzeichen":"15 A 5375/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.935,20 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, \nweil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndaß der gegen den Kanalanschlußbeitragsbescheid vom \n2. September 1996 gerichteten (Teil-)Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren unter Abänderung des \nerstinstanzlichen Urteils stattzugeben wäre. \n\n3\n\nAls \"ernstliche Zweifel\" an der Richtigkeit des Urteils \nkommen nur solche in Betracht, die erwarten lassen, daß die \nBerufung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche \nZweifel bestehen hier auf der Grundlage der Darlegungen in der \nAntragsschrift nicht.\n\n4\n\nEntgegen der dort vom Kläger vertretenen Auffassung sind \ndie im Zusammenhang mit der \"Stundung des Beitrages\" \naufgeworfenen Fragen für den Ausgang des Rechtsstreits von \nvornherein ohne Bedeutung und bereits deshalb nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung \nauszulösen. Gegenstand des Urteils war - und ist - \nausschließlich die Frage nach der vom Verwaltungsgericht \nbejahten Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides. Demgemäß \nverhält sich das Urteil nicht zu dem vom Kläger in einem \ngesonderten und jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung noch \nnicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren geltend gemachten \nAnspruch auf (zinslose) Stundung eines Teils der \nBeitragsforderung, der im übrigen nicht mit der hier allein \nerhobenen Anfechtungsklage, sondern ausschließlich mit einer \nVerpflichtungsklage durchgesetzt werden könnte. Davon \nunabhängig trifft auch der in der Zulassungsschrift erhobene \nEinwand, daß der Beklagte \"immer noch nicht entsprechend dem \nAntrag des Klägers über eine Stundung des Beitrages \nentschieden\" habe, jedenfalls in dieser allgemeinen Form nicht \nzu. Denn unter dem 14. Mai 1997 ist ein Stundungsbescheid \nergangen, dessen Regelungen mit Schreiben des Beklagten vom \n24. Juni 1997 modifiziert worden sind.\n\n5\n\nDie vom Kläger weiterhin aufrechterhaltene Auffassung, daß \nbei einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, selbst wenn \ndieses grundbuchmäßig eine Einheit bilde, die tatsächliche \nNutzung zu berücksichtigen sei, vermag ebenfalls keine \nernstlichen Zweifel an dem erstinstanzlichen Urteil \nauszulösen. Das Verwaltungsgericht hat im gegebenen \nZusammenhang ausgeführt, daß bei Grundstücken innerhalb eines \nBebauungsplans - wie hier - die Fläche, für die der \nBebauungsplan eine bauliche Nutzung festsetze, der \nBeitragspflicht unterliege und dies vorliegend für die gesamte \nFläche der Parzelle 455 gelte. Das steht im Einklang mit der \nRechtsprechung des beschließenden Senats, nach der bei der \nBildung selbständiger wirtschaftlicher Einheiten im beplanten \nGebiet davon auszugehen ist, was der Bebauungsplan selbst als \nEinheit vorsieht.\n\n6\n\nVgl. dazu Beschluß des Senats vom \n9. November 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 \ndes amtlichen Umdrucks unter Hinweis \nauf OVG NW, Urteil vom 28. Februar 1983 \n- 2 A 433/81 -, S. 8 des amtlichen \nUmdrucks sowie Urteil vom 7. Januar \n1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 \n(113).\n\n7\n\nHiernach ist eine die tatsächliche Grundstücksnutzung \nberücksichtigende Bildung selbständiger wirtschaftlicher \nEinheiten in Abweichung von den Festsetzungen eines \nBebauungsplans unabhängig davon, wie sich die \nGrundstücksnutzung darstellt, ausgeschlossen. Daraus folgt \nzugleich, daß auf die tatsächliche Grundstücksnutzung bezogene \nGesichtspunkte, wie etwa eine auf eine Teilfläche des \nGrundstücks bezogene ausschließlich landwirtschaftliche \nNutzung, keine - auch nur möglicherweise - im \nHeranziehungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende \nsachliche Billigkeitsgründe darstellen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 \nund 3 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-16/15-a-5375-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-16/15-a-5375-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310187","retrieved":"2026-07-09 03:40:08.925898+00:00"}}