{"status":"available","doknr":"OLD310197","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0115.16A6508.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-15","aktenzeichen":"16 A 6508/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen \nhat.\n\nDer Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. August 1995 ist insoweit \nwirkungslos.\n\nDie Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt während ihres Studiums der Germanistik \nund Romanistik Darlehen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz. Auf ihre Anträge von Januar \n1988 und August 1989 ist ihr Ausbildungsförderung über die \nFörderungshöchstdauer hinaus wegen ihrer Sehbehinderung für \nden Zeitraum von Oktober 1988 bis März 1990 in Höhe von \ninsgesamt 15.210,-- DM in Form eines Darlehens bewilligt \nworden. Die Ausbildungsförderung von April 1988 bis September \n1988 erfolgte aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 5 \nFörderungshöchstdauerverordnung (6 x 823,-- DM = 4.938,-- DM). \n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli \n1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehens-\nschuld der Klägerin fest (für 1988 9.942,-- DM, für 1989 \n10.140,-- DM und für 1990 2.535,-- DM) und setzte den \nRückzahlungsbeginn auf den 30. April 1993 fest. In dem \nBescheid, der am 14. August 1992 zur Post gegeben worden ist, \nwird unter anderem auf die Möglichkeit eines Teilerlasses \nwegen einer Behinderung und die zu wahrende Antragsfrist \nhingewiesen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 1993 beantragte die Klägerin, \nihr unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen \nTeilerlaß wegen ihrer Behinderung in Höhe von 20.131,50 DM der \nihr im Zeitraum von April 1988 bis März 1990 gewährten \nAusbildungsförderung zu bewilligen. In der Begründung heißt \nes: Aufgrund ihrer langjährigen Sehbehinderung sei mit \nBescheid vom 15. Oktober 1990 ein Grad der Behinderung von 80 \n% festgestellt worden. Die Antragsfrist habe sie versäumt, \nweil sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. \nJuli 1992 im Zeitpunkt seines Zugangs wegen ihrer in diesem \nZeitraum besonders geschwächten Sehkraft nicht habe lesen \nkönnen. Sie habe ihn deshalb durchsehen lassen. Hierbei sei \ndas Mißgeschick passiert, daß sie von der Möglichkeit des \nTeilerlasses keine Kenntnis habe nehmen können. Die \nMöglichkeit, einen Teilerlaß wegen Behinderung zu beantragen, \nsei ihr erstmals anläßlich ihres Freistellungsantrages vom 29. \nJanuar 1993 bekanntgeworden. Auf Aufforderung des \nBundesverwaltungsamts übersandte die Klägerin eine \nschriftliche Stellungnahme der Frau D. M. vom 29. \nMärz 1993, in der es heißt: Die Klägerin habe ihr den \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid etwa Mitte August 1992 \nmit der Bitte um Durchsicht durch den Briefschlitz zugesteckt. \nSie habe ihn durchgelesen, weil sie gewußt habe, daß die Augen \nder Klägerin oft sehr schlecht gewesen seien. Sie habe ihr \nAugenmerk auf die Freistellung der Rückzahlungsverpflichtung \ngerichtet und der Klägerin geraten, Anfang des Jahres einen \nFreistellungsantrag zu stellen. Es sei ihr unbekannt gewesen, \ndaß die Klägerin die Förderungshöchstdauer überschritten \nhätte. In einem zugleich von der Klägerin vorgelegten \naugenärztlichen Attest des Dr. med. O. S. vom 31. \nMärz 1993 wird bescheinigt, daß die Klägerin in ihrem \nSehvermögen durch eine beiderseitige bandförmige \nHornhautdystrophie stark herabgesetzt sei. Das Sehvermögen \nunterliege Schwankungen, die vom jeweiligen Trübungszustand \nder Hornhaut abhängig seien. Die Trübung trete plötzlich auf \nund sei von unterschiedlicher Dauer.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. April 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt einen Teilerlaß wegen Behinderung unter \nHinweis auf die Versäumung der Antragsfrist ab; Gründe für \neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht \nerkennbar.\n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai \n1993 zurück, unter anderem mit der Begründung: Gründe für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor, weil \ndie Klägerin eine Person ihres Vertrauens beauftragt habe, den \nBescheid durchzulesen. Das Verschulden der Vertrauensperson \nsei ihr zuzurechnen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht: Das \nBundesverwaltungsamt habe sich nicht hinreichend mit ihren \ndurch entsprechende Bescheinigungen bestätigten \nWiedereinsetzungsgründen auseinandergesetzt. Das ärztliche \nGutachten und die Bestätigung der Frau M. sowie der \nGrad ihrer Behinderung wegen ihrer Sehbehinderung machten \nüberzeugend glaubhaft, daß sie den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid nicht persönlich habe zur Kenntnis nehmen \nkönnen. Auch wenn wegen ihrer schwankenden Sehkraft nicht \nauszuschließen sei, daß sie während des Zeitraums vom 28. Juli \n1992 bis Januar 1993 zu bestimmten Zeitpunkten in der Lage \ngewesen sei, den Bescheid zu lesen, so habe sie aber hierzu \nkeinen Anlaß gehabt. Der Fall sei bis zur Stellung ihres \nFreistellungsantrages im Januar 1993 abgelegt gewesen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamts \nvom 22. April 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 1993 \nzu verpflichten, ihr - der Klägerin - \neinen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 4 \nBAföG in Höhe von 20.131,50 DM zu \ngewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nNach ihrer Auffassung hat sie sich das Verschulden der von \nihr eingeschalteten Vertrauensperson beim Durchlesen des \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheides zurechnen zu \nlassen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer hiergegen \neingelegten Berufung vor: Die Fristversäumnis sei \nunverschuldet, weil sie die Möglichkeit eines \nTeilerlaßantrages wegen Behinderung nicht gekannt habe. Als \nsie den Bescheid der Frau M. mit der Bitte übergeben \nhabe, diesen durchzusehen, sei klar gewesen, daß Frau \nM. den Bescheid für sie prüfen sollte, um sie über \nalles Wesentliche in Kenntnis setzen zu können. Frau \nM. , mit der sie befreundet sei, sei für eine \nderartige Aufgabe als ehemalige Bibliothekarin vollauf \ngeeignet. Sie habe den Bescheid auch nicht \"bloß \ndurchgesehen\", sondern ihr auch einen Rat erteilt, allerdings \nden Hinweis auf die Erlaßmöglichkeit nicht beachtet. Dies als \nVerschulden zu bewerten, sei eine Überspannung der \nAnforderungen in der damaligen Lage. Der Betroffene müsse \nnicht dafür sorgen, daß ihm ein Schriftstück Wort für Wort \neinschließlich des Kleingedruckten vorgelesen werde. Auch Frau \nM. sei ein Verschulden nicht anzulasten, weil sie den \nBescheid unter dem Gesichtspunkt gelesen habe, der Anlaß für \nseinen Erlaß gewesen sei.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt unter sinngemäßer teilweiser \nRücknahme der Klage, soweit der Erlaßantrag einen \nDarlehensbetrag in Höhe von 4.921,50 DM für den Zeitraum von \nApril bis September 1988 betrifft,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamts vom 22. April \n1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7.Mai 1993 \nzu verpflichten, einen Teilerlaß nach § \n18 b Abs. 4 BAföG in Höhe von 15.210,-- \nDM zu gewähren.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nNach ihrer Ansicht habe es der Klägerin bei der gebotenen \nSorgfalt oblegen, sich selbst von dem Inhalt des Bescheides \nund den darin enthaltenen Hinweisen - gegebenenfalls durch \nVorlesenlassen des gesamten Schriftstückes - Kenntnis zu \nverschaffen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamts und des \nStudentenwerks Berlin Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDas Verfahren ist einzustellen und der angefochtene \nGerichtsbescheid für wirkungslos zu erklären, soweit die \nKlägerin die Klage im Berufungsverfahren hinsichtlich eines \nBetrages in Höhe von 4.921,50 DM zurückgenommen hat (§ 92 Abs. \n2, § 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO).\n\n23\n\nDie Berufung im übrigen, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), wird \nzurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Der einen Teilerlaß \nnach § 18 b Abs. 4 BAföG ablehnende Bescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 22. April 1993 und der ihn \nbestätigende Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1993 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf die Gewährung des \nTeilerlasses gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil die \nKlägerin die Antragsfrist des § 18 b Abs. 4 Satz 3 BAföG von \neinem Monat nach Bekanntgabe des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides versäumt hat und ihr nicht \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 SGB X \ngewährt werden kann.\n\n25\n\nDie Antragsfrist war nach der unstreitig jedenfalls Mitte \nAugust 1992 erfolgten Bekanntgabe des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 28. Juli 1992 spätestens Mitte \nSeptember 1992 abgelaufen. Der Teilerlaßantrag ist aber erst \nmit Schreiben vom 29. Januar 1993, eingegangen am 1. Februar \n1993 und damit verspätet, gestellt worden.\n\n26\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung \nder Antragsfrist nach § 27 SGB X kann der Klägerin nicht \ngewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert \nwar, die Antragsfrist einzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit jedenfalls zu Recht ausgeführt, daß ein Verschulden \nder Klägerin deshalb nicht ausgeschlossen ist, weil es ihr bei \nAnwendung der gebotenen Sorgfalt obgelegen hätte, sich selbst \nvon dem gesamten Inhalt des Bescheides einschließlich der \ndarin gegebenen Hinweise Kenntnis zu verschaffen. Der Senat \nverweist auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (§ \n130 b Satz 2 VwGO).\n\n27\n\nDas Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine für \nsie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Es \nobliegt dem Adressaten eines Schreibens, das - wie hier - \nerkanntermaßen eine für ihn verbindliche Regelung enthält, \nsich von dem gesamten Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Auf \nwelche Weise dies im Falle einer Sehbehinderung geschehen \nsoll, bleibt seiner Entscheidung überlassen. Wird das \nSchreiben - wie im vorliegenden Fall - einem Dritten \nausgehändigt, so kann dieser etwa den gesamten Inhalt des \nSchreibens - zu dem auch das \"Kleingedruckte\" gehört - seinem \nInhalt nach wiedergeben oder auch wörtlich vorlesen. Bei einer \ninhaltlichen Wiedergabe hat er gegebenenfalls durch Nachfrage \nsicherzustellen, daß alle in dem Schreiben enthaltenen Angaben \nerwähnt worden sind und - bei Unklarheiten oder \nVerständnisschwierigkeiten - zu bitten, den genauen Wortlaut \nwiederzugeben. Veranlaßt der Adressat eines Schreibens eine \nsolche vollständige Vermittlung seines Inhalts nicht, so \nverletzt er die ihm obliegende erforderliche Sorgfalt, weil er \nanderenfalls die fehlende Kenntnis von einem Teil der Angaben \nbewußt in Kauf nimmt. Die von der Klägerin veranlaßte \n\"Durchsicht\" durch Frau M. genügte diesen \nAnforderungen nicht. Maßgeblich sind insoweit die zur \nBegründung des Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und \nglaubhaft gemachten Tatsachen (§ 27 Abs. 2 SBB X ), wobei \ndiese innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzubringen \nsind, es sei denn die betreffenden Gründe sind \noffenkundig.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 12. November \n1997 - 16 A 476/96 -.\n\n29\n\nDie Klägerin ist nach ihren Darlegungen im \nVerwaltungsverfahren offenbar nur von einem Teil des \nBescheidinhalts in Kenntnis gesetzt worden, weil sie eine \nvollständige Vermittlung nicht - jedenfalls nicht mit der \nerforderlichen Klarheit - veranlaßt hat. Nach der \nAntragsbegründung der Klägerin im Schreiben vom 29. Januar \n1993 und der zur Glaubhaftmachung übersandten schriftlichen \nStellungnahme der Frau M. vom 29. März 1993 hatte die \nKlägerin den Bescheid der Frau M. lediglich mit der \n\"Bitte um Durchsicht durch den Briefschlitz\" gesteckt. Auch \nbei der anschließenden Besprechung hat sie eine vollständige \nInformation offenbar nicht veranlaßt. Jedenfalls ist dies \nnicht ansatzweise konkret dargelegt worden. Es lag für die \nKlägerin auch nahe, von Frau M. prüfen zu lassen, ob \nim Hinblick auf ihre Behinderung Vergünstigungen in Betracht \nkamen, nachdem Frau M. - sie über die \nFreistellungsmöglichkeiten bei gerin-\ngem Einkommen unterrichtet hatte, auf die im Bescheid vom \n28. Juli 1992 ebenso wie auf einen Teilerlaß wegen einer \nBehinderung deutlich unter der Überschrift \"Soziale \nVergünstigungen - bitte Antragsfristen beachten -\" - sogar im \nFettdruck - hingewiesen worden ist.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, \n188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n10, 711 ZPO.\n\n31\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-15/16-a-6508-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-15/16-a-6508-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310197","retrieved":"2026-07-09 03:40:09.728152+00:00"}}