{"status":"available","doknr":"OLD310196","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0115.16A3271.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-15","aktenzeichen":"16 A 3271/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli \n1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers aus den Jahren 1983 bis 1989 fest (38.499,-- DM) und \nforderte ihn zur Rückzahlung ab April 1993 auf. Hiergegen \nlegte der Kläger mit Schreiben vom 13. September 1992 ohne \nBegründung Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 3. Januar 1993 \nbegründete er den Widerspruch im wesentlichen wie folgt: \nErstens habe der Widerspruchsausschuß der Universität H. \neinen Widerspruch vom 13. März 1991 gegen eine einzelne \nPrüfungsleistung bis heute nicht beschieden. Er habe daher \nbisher keinen aussichtsreichen Antrag gemäß § 18 b Abs. 1 \nBAföG stellen können und bitte deswegen \"um Aussetzung des \nEntscheides bis zur Entscheidung in obiger Sache\". Zweitens \nsehe er in der Volldarlehensgewährung einen Verstoß gegen Art. \n3 Abs. 1 des Grundgesetzes, insbesondere weil \nWohngeldempfänger das Wohngeld nicht zurückzahlen müßten und \ndieser Widerspruch ein wichtiger Grund zur Modifikation der \ndamaligen Regelung im 12. Änderungsgesetz gewesen sei. - Das \nBundesverwaltungsamt wies den Widerspruch gegen den \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. Februar 1993 zurück. \n\n3\n\nIn dem Schreiben vom 3. Januar 1993 sah das \nBundesverwaltungsamt auch einen Antrag nach § 18 b Abs. 1 \nBAföG und lehnte diesen mit Bescheid vom 16. Februar 1993 \nwegen Versäumung der Antragsfrist ab. Hiergegen legte der \nKläger mit der Begründung Widerspruch ein, sein Schreiben vom \n3. Januar 1993 sei eine Ergänzung seines \nWiderspruchsschreibens, so daß der Antrag fristgerecht \ngestellt gewesen sei. Diesen Widerspruch wies das \nBundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 8. April \n1993 zurück.\n\n4\n\nZur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Der Erlaß \ndes Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu dem damaligen \nZeitpunkt sei deshalb nicht rechtmäßig gewesen, weil dadurch \ndie Frist für einen Antrag nach § 18 b Abs. 1 BAföG in Gang \ngesetzt worden sei, so daß er aufgrund des von der Universität \nnoch nicht abgeschlossenen Verfahrens mit einer möglicherweise \nunangemessen schlechteren Prüfungsnote an der Auswahl der \nPrüfungsbesten hätte teilnehmen müssen. Auf jeden Fall hätte \ndie Beklagte aufgrund der eindeutigen Intention seines \nWiderspruchs eine Einsetzung in den vorigen Stand vornehmen \nmüssen. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid sei auch \nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen Verstoßes \ngegen Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes \nrechtswidrig. Diese Einwände könne er trotz gegenteiliger \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber \ndem Bundesverwaltungsamt geltend machen. Den \nGleichheitsverstoß erblicke er einerseits im Ausschluß von \nWohngeld und andererseits darin, daß Darlehensnehmer nach der \njetzigen Regelung die Ausbildungsförderung nur zur Hälfte als \nDarlehen erhielten und zurückzuzahlen hätten. Im Vergleich mit \nden jetzigen Studierenden sei seine Hochschulsituation \nseinerzeit und seien seine Berufsperspektiven schlechter \ngewesen. Da sich die Situation der öffentlichen Haushalte \nzwischenzeitlich eher verschlechtert habe, sei \"summarisch \nkeinerlei Grund für eine unterschiedliche Behandlung\" jetziger \nStudierender und seiner Person bezüglich der Darlehens- bzw. \nZuschußform gegeben. Soweit auf die besseren Berufschancen für \nAuszubildende des tertiären Bildungssektors abgestellt werde, \nwerde unzulässigerweise eine Generalisierung und Typisierung \nder Hochschulabsolventen vorgenommen, obwohl z. B. in seiner \nBerufsrichtung schlechtere Berufsaussichten gegeben seien als \netwa bei Naturwissenschaftlern.\n\n5\n\nDer Kläger hat folgende Sachanträge gestellt,\n\n6\n\n\"1. die Beklagte zu verpflichten, \nden Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid bis zum \nrechtmäßigen Abschluß meines \nWiderspruchsverfahrens gegen die \nBenotung einer Prüfungsleistung \nauszusetzen oder hilfsweise die \nWiedereinsetzung in den vorigen \nStand bezüglich der Antragsfrist \nfür die Gewährung des Teilerlasses \nnach § 18 b Abs. 1 BAföG,\n\n7\n\n2. unter Aufhebung des Bescheides \nvom 28. Juli 1992 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. \nFebruar 1993 die Beklagte zu \nverpflichten, die in dem Bescheid \nfestgelegte Höhe der \nDarlehensschuld dahingehend neu zu \nberechnen, daß nicht meine \nGrundrechte nach Art. 3 Abs. 1 GG \nund Art. 20 Abs. 1 GG verletzt \nwerden\".\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat ausgeführt: Die verfassungsrechtlichen Einwände \nhätten gegenüber den Bewilligungsbescheiden geltend gemacht \nwerden müssen, seien aber auch in der Sache unbegründet. Der \nAntrag auf leistungsabhängigen Teilerlaß sei zu Recht als \nverspätet zurückgewiesen worden. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. \n\n12\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Das \nBundesverwaltungsamt habe einen Antrag vom 3. Januar 1993 \nabgelehnt, obwohl er mit Schreiben vom 3. Januar 1993 einen \nsolchen Antrag auf Teilerlaß gar nicht gestellt habe. Der \nAntrag sei bereits mit Schreiben vom 13. September 1992 \ngestellt worden. Abgesehen davon sei ihm jedenfalls \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch die \nverfassungsrechtlichen Einwände halte er aufrecht. Wenn die \nSchlechterstellung gegenüber den früheren Darlehensempfängern \nmit einer schlechteren Haushaltslage gerechtfertigt werde, sei \nes nicht mehr nachvollziehbar und daher willkürlich, wenn bei \neiner noch schlechteren Haushaltslage die jetzigen \nDarlehensnehmer wiederum günstiger behandelt würden. Soweit \nder erkennende Senat mit einer verdeckten Subventionswirkung \nargumentiere, sei auch dies unzutreffend. Die \ndarlehensmindernde Wirkung der Inflationsrate entfalte nur \ndann ihre Wirksamkeit, wenn die Inflationsrate durch eine \nentsprechende Einkommensentwicklung kompensiert werde. Genau \ndas Gegenteil sei zur Zeit aber zutreffend. Die Abschaffung \nder Volldarlehensregelung durch den Gesetzgeber stelle sich \nals Eingeständnis der negativen Ungleichbehandlung der \nunterschiedlichen Studentengenerationen dar. Der Ausschluß aus \ndem Kreis der Wohngeldberechtigten könne nicht durch die vom \nBundesverwaltungsgericht dargelegte Modellrechnung bezüglich \nder Akademikerarbeitslosigkeit gerechtfertigt werden; denn \ndiese sei aus methodologischer Sicht unzulässig, weil von \neiner Gesamtpopulation (alle Erwerbstätigen mit \nHochschulbildung) auf eine Teilpopulation (Betroffene der \nDarlehensregelung, also jüngere Hochschulabgänger) geschlossen \nwerde. Gerade in den letzten Jahren habe sich eine drastische \nVerschlechterung der Erwerbssituation für jüngere Personen mit \nHochschulabschluß ergeben. Hinzu kämen bei der akademischen \nBerufssituation qualitative Merkmale wie häufige Befristung \nvon Arbeitsverträgen, Zwang zur Mobilität usw.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes vom 28. Juli \n1992 und 16. Februar 1993 und die \nWiderspruchsbescheide vom 16. Februar \n1993 und 8. April 1993 gemäß seiner \nSachanträge im Klageverfahren \naufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie ist der Ansicht, daß der Kläger einen Antrag auf \nTeilerlaß vorsorglich hätte stellen können, da auch anderen \nPrüfungsteilnehmern, die ihre Prüfungsleistungen nicht \nangefochten hätten, nicht bekannt sei, ob sie \nteilerlaßberechtigt seien. Gründe für eine Wiedereinsetzung \nseien nicht gegeben. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht \nhat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nRecht abgewiesen. \n\n21\n\nDie Klage ist bezüglich des Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheides vom 28. Juli 1992 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Februar 1993 als \nAnfechtungsklage zulässig. Auch wenn der Kläger in seinem \nBerufungsantrag auf seinen Antrag zu 2) seiner \nKlagebegründungsschrift (nicht Klageschrift, wie er schreibt) \nBezug nimmt und er seinerzeit die Verpflichtung begehrt hatte, \nden Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid bis zum \nrechtmäßigen Abschluß seines Widerspruchsverfahrens gegen die \nBenotung einer Prüfungsleistung auszusetzen, geht der Senat \nnunmehr insoweit nicht mehr von einer Verpflichtungsklage aus; \ndenn diese wäre nicht zulässig. Soweit der Kläger rügt, das \nBundesverwaltungsamt habe den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid noch nicht erlassen dürfen, kann er \ndieses Begehren mit der vorrangigen Anfechtungsklage \nerreichen; denn wenn der Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid noch nicht erlassen werden durfte, war er \nrechtswidrig und daher auf Anfechtung hin aufzuheben. \n\n22\n\nDiese Anfechtungsklage ist aber nicht begründet; denn das \nBundesverwaltungsamt war nicht gehindert, bereits im August \n1992 den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli \n1992 zu erlassen, auch wenn dadurch die Antragsfrist des \n§ 18 b Abs. 1 BAföG in Gang gesetzt wurde und noch ein \nWiderspruchsverfahren bezüglich einer Prüfungsleistung des \nKlägers anhängig war. Dürfte das Bundesverwaltungsamt wegen \nder Regelung in § 18 b Abs. 1 BAföG den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid erst erlassen, nachdem der Auszubildende \nseine berufsqualifizierende Abschlußprüfung abgelegt und er \nein etwa anschließendes behördliches oder \nverwaltungsgerichtliches Verfahren wegen der Prüfungsbewertung \nzum Abschluß gebracht hat, würde die durch das \nHaushaltsbegleitgesetz 1983 eingeführte gesetzliche \nNeuregelung konterkariert. Während früher der Auszubildende \nerst drei Jahre nach Beendigung seiner Ausbildung das Darlehen \nzurückzuzahlen hatte, muß er dies nunmehr nach Ablauf von fünf \nJahren nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit \nDarlehen geförderten Ausbildungs- und Studienganges tun (§ 18 \nAbs. 3 Satz 3 BAföG). Für den Beginn der Rückzahlungspflicht, \nder wiederum - üblicherweise vorher - durch den Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheid festgesetzt wird, kommt es folglich \nnicht darauf an, ob die Ausbildung beendet oder noch ein \nÜberprüfungsverfahren bezüglich der Prüfungsnote anhängig ist. \nWelche Folgerungen sich hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 \nb Abs. 1 Satz 2 BAföG ergeben, wenn bei Erlaß des \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheides die Ausbildung noch \nnicht beendet ist oder die Prüfungsentscheidung noch nicht \nbestandskräftig feststeht, muß im Rahmen der Entscheidung über \nden Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG geklärt werden. \n\n23\n\nDer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli \n1992 ist auch unter Berücksichtigung der \nverfassungsrechtlichen Einwände des Klägers rechtmäßig. Soweit \nder Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken aus der \nUngleichbehandlung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des \nAusschlusses vom Wohngeldbezug herleitet, hätte er diese \nEinwände bereits seinerzeit gegenüber den \nBewilligungsbescheiden geltend machen müssen. Diese \nRechtsansicht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung \nvertreten, \n\n24\n\nvgl. z. B. Senatsurteil vom 1. \nDezember 1997 - 16 A 318/97 - m. w. N., \n\n25\n\ndie sowohl durch das Bundesverwaltungsgericht \n\n26\n\n- vgl. z. B. Beschlüsse vom 7. \nJanuar 1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz \n436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom 1. \nFebruar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz \n436.36 § 17 BAföG Nr. 15, und vom 19. \nOktober 1995 - 5 PKH 2.95 -\n\n27\n\nals auch durch das Bundesverfassungsgericht \n\n28\n\n- vgl. z. B. Beschluß vom 14. August \n1996 - 1 BvR 315/95 -, FamRZ 1997, 192 \n= NVwZ 1997, 32 -\n\n29\n\nbestätigt worden ist. \n\n30\n\nSoweit der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken aus \nder Ungleichbehandlung gegenüber der durch das 12. BAföG-\nÄnderungsgesetz eingeführten jetzigen Darlehensgewährung - \nAusbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuß und zur Hälfte als \nDarlehen - herleitet, kann er nach Ansicht des Senats zwar im \nvorliegenden Verfahren nicht auf die früheren \nBewilligungsbescheide verwiesen werden, da diese sämtlich vor \nErlaß des 12. BAföG-Änderungsgesetzes ergangen sein dürften. \nDer Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung \n\n31\n\n- vgl. sein grundlegendes Urteil vom \n11. Juni 1992 - 16 A 3744/91 -, FamRZ \n1992, 1482 = NVwZ-RR 1993, 85 -\n\n32\n\neinen Verfassungsverstoß insofern verneint. Diese \nRechtsprechung ist durch das Bundesverwaltungsgericht \nbestätigt worden. \n\n33\n\nVgl. z. B. Beschluß vom 7. Januar \n1993 - 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § \n17 BAföG Nr. 14, und vom 28. Dezember \n1994 - 11 B 205.94 - mit weiteren \nHinweisen.\n\n34\n\nAuch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen \nentschieden, daß insoweit verfassungsrechtliche Bedenken nicht \ndurchgreifen. \n\n35\n\nVgl. Beschluß vom 14. Oktober 1997 \n- 1 BvL 5/95 -, z.B. FAZ vom\n15. Januar 1998.\n\n36\n\nDie Ausführungen des Klägers geben dem Senat lediglich noch \nzu folgender Bemerkung Veranlassung: Dadurch, daß der \nGesetzgeber die Gewährung von Ausbildungsförderung zu 100 % \nals Darlehen auf eine solche zu 50 % als Darlehen und zu 50 % \nals Zuschuß umgestellt hat, hat er keineswegs eingestanden, \ndie frühere gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig \ngewesen.\n\n37\n\nSoweit die Klage sich auf den Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 \nBAföG bezieht, ist sie zwar als Verpflichtungsklage zulässig, \nin der Sache aber unbegründet. Mit Schreiben vom 3. Januar \n1993 hat der Kläger einen Antrag auf Teilerlaß nicht gestellt. \nEine etwaige Ergänzung des Widerspruchsschreibens vom 13. \nSeptember 1992 kann nicht dazu führen, daß bereits seinerzeit \nein Antrag gestellt worden wäre; denn der bloßen Einlegung des \nWiderspruchs gegen einen Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid kann noch nicht entnommen werden, daß ein \nAntrag auf Gewährung eines Teilerlasses begehrt wird.\n\n38\n\nVgl. den Senatsbeschluß vom \n24. November 1994 - 16 A 4678/94 -.\n\n39\n\nSoweit ersichtlich, hat der Kläger auch in der Folgezeit \neinen Antrag auf Gewährung des Teilerlasses nicht gestellt, \nder im übrigen auch verspätet wäre. \n\n40\n\nSoweit der Kläger hilfsweise die Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand bezüglich der Antragsfrist für die Gewährung \neines Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG begehrt, kann dem \nebenfalls nicht entsprochen werden. Abgesehen davon, daß \ndieser Wiedereinsetzungsantrag zunächst beim \nBundesverwaltungsamt zu stellen gewesen wäre, hat der Kläger \nihn auch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SGB X gestellt. Der Kläger hat auf jeden Fall durch den \nAblehnungsbescheid vom 16. Februar 1993 von dem \nFristversäumnis erfahren. Die Wiedereinsetzung hat er dagegen \nerstmals im Schriftsatz vom 30. April 1993 angesprochen. \nAußerdem hätte der Kläger innerhalb der Zweiwochenfrist des § \n27 Abs. 2 SGB X den Teilerlaßantrag stellen müssen. Auch dies \nist nicht geschehen. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-15/16-a-3271-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-15/16-a-3271-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310196","retrieved":"2026-07-09 03:40:09.621455+00:00"}}