{"status":"available","doknr":"OLD310201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0113.6B2907.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"6 B 2907/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht gemäß § 146 Abs. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung \ndes § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Der vom Antragsgegner \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngreift nicht durch. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n3\n\nDie umstrittene Versetzungsverfügung vom 00.00.0000 \nerfüllt - was unter den Beteiligten unstreitig ist - den \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Der insoweit \nzuständige Bezirkspersonalrat hat seine Zustimmung endgültig \nverweigert (Schreiben vom 00.00.0000). Entgegen der vom \nAntragsgegner vertretenen Auffassung ist die Verweigerung der \nZustimmung durch den Bezirkspersonalrat bei der im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nur \nmöglichen summarischen Prüfung nicht unbeachtlich und die ohne \ndessen Zustimmung verfügte Versetzung der Antragstellerin \ndaher rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist eine Verweigerung der Zustimmung \ndurch die Personalvertretung auch ohne gesetzliche Festlegung \nder dafür zugelassenen Gründe unbeachtlich, wenn die von der \nPersonalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb \nder Mitbestimmung liegen. Der Personalvertretung ist es nicht \ngestattet, von einer Mitbestimmungsbefugnis zwar in der \nvorgeschriebenen Form, aber ohne inhaltlichen Bezug zu einem \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Gebrauch zu machen. An \neinem derartigen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat \nangeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so läßt das erkennen, daß die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es ist \nmißbräuchlich und löst deshalb keine Rechtsfolgen aus. \nVielmehr gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der \ngesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt.\n\n4\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß \nvom 27. September 1993 - 6 P 4.93 -, \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Entscheidungssammlung, ES/D IV \n1 Nr. 63.\n\n5\n\nDer Senat braucht nicht in nähere Erörterungen zur \nReichweite des Mitbestimmungstatbestandes bei Versetzungen \neinzutreten. Jedenfalls ist es Sache des zur Mitbestimmung bei \nVersetzungen berufenen Personalrats, die Zustimmung zu einer \nvom Dienststellenleiter beabsichtigten Versetzung zu versagen, \ndie mit geltendem Recht unvereinbar ist. Der vom \nBezirkspersonalrat zur Begründung seiner Entscheidung \nangeführte § 43 LPVG kann im Grundsatz einer beabsichtigten \nVersetzung entgegenstehen. \n\n6\n\nDie Berechtigung des Bezirkspersonalrats, die beantragte \nZustimmung zur Versetzung der Antragstellerin zu versagen, \nweil die Maßnahme gegen § 43 LPVG verstoße, ist nicht deshalb \nin Frage gestellt, weil nach § 43 Satz 1 LPVG der beim \nVersorgungsamt Gelsenkirchen eingerichtete (örtliche) \nPersonalrat dazu berufen ist, eine Entscheidung über die \nZustimmung zur Versetzung zu treffen. Es handelt sich dabei um \neine Entscheidungsbefugnis, welche den im Zusammenhang mit \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG dem hier zuständigen \nBezirkspersonalrat eröffneten Entscheidungsrahmen nicht \nbegrenzt. \n\n7\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, § 43 Rdnr. 29; Etzel in \nLorenzen/Eckstein, \nBundespersonalvertretungsgesetz, § 47 \nRdnr. 140.\n\n8\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Bezirkspersonalrat \ndie Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung in der Sache zu \nRecht darauf gestützt hat, die nach § 43 LPVG erforderliche \nZustimmung des örtlichen Personalrats fehle. Eine etwaige \nFehleinschätzung des Bezirkspersonalrats könnte allenfalls \ndann zur Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen, \nwenn sie offensichtlich, die Begründung demnach letztlich \nvorgeschoben wäre. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede \nsein. Der Schutz des § 43 Satz 1 LPVG gilt entsprechend für \nErsatzmitglieder, solange sie gemäß § 28 Abs. 1 LPVG in den \nPersonalrat eingetreten sind. Bei einer im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nspricht einiges dafür, daß sich der Bezirkspersonalrat im \nZeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht auf § 43 LPVG berufen \nhat, weil ein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 2 LPVG vorliege. Im \nZeitpunkt der Erörterung am 00.00.0000 wie auch im \nZeitpunkt der Beschlußfassung nahm der Bedienstete N. \nals vor der Antragstellerin berufenes (reguläres) \nPersonalratmitglied an einem auswärtigen Lehrgang teil, der \nbis zum 00.00.0000 dauerte. Damit war der \nVerhinderungsfall eingetreten, und zwar unabhängig davon, ob \nin der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 \nPersonalratsangelegenheiten zu erledigen waren. \n\n9\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß \nvom 27. September 1984 - 6 P 38.83 -, \nZBR 1985, 60; Lorenzen in Lorenzen/ \nEck-stein, a.a.O., § 31 Rdnr. 9, 19. \n\n10\n\nEntgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung \ngreift die Schutzvorschrift des § 43 Satz 2 LPVG nicht erst \nein, wenn das Ersatzmitglied \"mit einiger Regelmäßigkeit\" in \nden Personalrat eintritt. \n\n11\n\nDer Bezirkspersonalrat brauchte sich bei seiner \nEntscheidung nicht auf Spekulationen darüber einzulassen, an \nwelchen künftigen Tagen des Monats August 0000 der Bedienstete \nN. bis zu seinem möglichen endgültigen Ausscheiden \naus dem Personalrat mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung seine \nPersonalratstätigkeit wieder aufnehmen werde. Es handelte sich \nnach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, die den \nAntragsgegner im übrigen zu der Verfügung vom 00.00.0000 \nveranlaßt haben, um Unwägbarkeiten. Ein Ende des \nVertretungsfalles war im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBezirkspersonalrats nicht absehbar, so daß die \nSchutzvorschrift des § 43 LPVG greift und es dahingestellt \nsein kann, ob § 43 LPVG dann nicht einschlägig ist, wenn das \nErsatzmitglied zwar im Zeitpunkt des Erlasses einer \nVersetzungsverfügung dem Personalrat angehört, im Zeitpunkt \ndes Wirksamwerdens der Maßnahme dem Personalrat aber mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr angehören \nwird, weil es z.B. in dem Zeitpunkt einen bereits bewilligten \nErholungsurlaub antreten und damit selbst verhindert sein \nwird. \n\n12\n\nVgl. dazu Lorenzen, a.a.O., § 31 \nRdnr. 19.\n\n13\n\nAuf die weitere Entwicklung der Verhältnisse - die \ndienstliche Weisung des Antragsgegners vom 00.00.0000 \nund die am 00.00.0000 vom örtlichen Personalrat \nerteilte Zustimmung - kommt es nicht an, weil es sich um \nUmstände handelt, die erst nach der Entscheidung des \nBezirkspersonalrats eingetreten sind und nicht nachträglich \nzur Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen \nkönnen. \n\n14\n\nDie erstinstanzliche Entscheidung hat unabhängig davon \nBestand, ob ihr darin zu folgen ist, daß die \nVersetzungsverfügung wegen der fehlenden Zustimmung des \nBezirkspersonalrats offensichtlich rechtswidrig sei. Die nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ginge auch \ndann zum Nachteil des Antragsgegners aus, wenn insoweit \nRestzweifel angebracht wären. In Anbetracht einer hohen \nWahrscheinlichkeit, daß die Versetzung der Antragstellerin \njedenfalls zur Zeit rechtswidrig ist, erscheint dem Senat das \nAufschubinteresse der Antragstellerin gegenwärtig als \nvorzugswürdig. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-13/6-b-2907-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-13/6-b-2907-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310201","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.100991+00:00"}}