{"status":"available","doknr":"OLD310200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0113.6A1777.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"6 A 1777/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückzuwiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er \nbefand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in \nzahnärztlicher Behandlung. Der Zahnarzt stellte ihm hierfür \nunter dem 00.00.0000 einen Betrag von 10.135,50 DM in \nRechnung. In dieser Summe war die Rechnung eines Dentallabors \nüber 5.666,40 DM enthalten. Sie umfaßte u.a. 61,32 DM für 2 x \n\"Ind. Farb-Formg. Kera. Verbl\" an den Zähnen 12 und 13 \n(Schneidezahn und Eckzahn) sowie 91,99 DM für 3 x \"Ind. Farb-\nFormg. Kst.-Verbl\" an den Zähnen 14, 23 und 16 (erster \nBackenzahn, Eckzahn und erster Mahlzahn).\n\n3\n\nAuf den Beihilfeantrag des Klägers gewährte ihm die \nFestsetzungsstelle des Schulamtes für den Kreis L. mit \nBescheid vom 00.00.0000 eine Beihilfe. Nicht als \nbeihilfefähig anerkannt wurden u.a. die oben genannten beiden \nRechnungspositionen mit der Begründung, diese Maßnahmen seien \nmedizinisch nicht notwendig gewesen. Der Kläger erhob \nWiderspruch und machte geltend, sein Zahnarzt halte die \nKürzungen für nicht berechtigt. Die Bezirksregierung \nE. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000 zurück. Zur Begründung führte sie bezüglich \nder beiden erwähnten Positionen aus: Bei der individuellen \nFarb- und Formgestaltung im Rahmen einer Keramik-\nKunststoffverblendung handele es sich um eine Leistung, die \naus ästhetischen Gründen erbracht worden sei. Solche in \nRechnung gestellten Vergütungen seien keine notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 der \nBeihilfenverordnung (BVO). Sie seien mit der Anerkennung der \nKeramik-Kunststoffverblendung abgegolten. \n\n4\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht, \nUnklarheiten in der Auslegung der Gebührenordnung für \nZahnärzte dürften nicht zu seinen Lasten gehen. Er hat \nbeantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter entsprechend \nteilweiser Änderung des Bescheides des \nSchulamtes für den Kreis L. vom \n 00.00.0000 und Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, ihm \nauf seinen Beihilfeantrag vom \n 00.00.0000 eine weitere Beihilfe in \ngesetzlicher Höhe zu gewähren. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 bezogen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den \nBeklagten verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in \nHöhe von 208,85 DM zu gewähren und die weitergehende Klage \nabgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat u.a. die dem Kläger in \nRechnung gestellte Kosten des Zahntechnikers für die \nLeistungen \"individuelle Farb-Formgebung Keramikverblendung\" \nfür die Zähne 12 und 13 sowie \"individuelle Farb-Formgebung \nKunststoffverblendung\" für die Zähne 14 und 23 als \nbeihilfefähig angesehen. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt: Der Beihilfefähigkeit stehe \nnicht entgegen, daß diese Leistungen nicht im Verzeichnis der \nzahntechnischen Leistungen aufgeführt seien, die im Rahmen der \nkassenärztlichen Versorgung zu erbringen seien. Es sei \njedenfalls nicht unvertretbar, die Angemessenheit einer \nAuslage im Sinne des § 9 GOZ auch nach dem besonderen Aufwand \nzu bestimmen, den der Zahnarzt zur Erreichung des von einem \nPrivatpatienten im Rahmen einer Krankenbehandlung geforderten \nspeziellen Behandlungsziels vom Zahntechniker verlangen müsse. \nEinen veröffentlichten Hinweis darauf, daß die in Rechnung \ngestellte individuelle Farb-Formgebung nicht als beihilfefähig \nbetrachtet werde, habe der Beklagte nicht gegeben. Wie das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar 1994 \n- 2 C 25.92 - entschieden habe, dürften Unklarheiten jedoch \nnicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen. Es halte sich \nauch im Rahmen der vom Zahnarzt und dem Patienten angestrebten \noptimalen, nämlich möglichst \"echt\" aussehenden Versorgung mit \nZahnersatz, daß die von dem Zahntechniker hergestellten \nKeramik- bzw. Kunststoffverblendungen über das Standardmuster \nhinaus hinsichtlich Farbe und Form dem natürlichen Gebiß des \nKlägers angepaßt worden seien. Das gelte jedenfalls für den \nsichtbaren Zahnbereich, in dem Verblendungen gerade aus \nästhetischen Gründen als notwendig anerkannt seien. Die \nindividuelle Farb-Formgebung für die Kunststoffverblendung der \nTeleskopkrone an Zahn 16 sei hingegen zu Recht als nicht \nbeihilfefähig gestrichen worden, weil dieser Zahn nicht im \nsichtbaren Bereich liege; insoweit handele es sich um nicht \nnotwendige Aufwendungen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 131 Abs. 3 \nNr. 2 VwGO wegen Divergenz von einem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW) vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 - zugelassen, soweit der \nBeklagte unterlegen ist. \n\n11\n\nMit seiner Berufung macht der Beklagte geltend: Nach dem \nvom Verwaltungsgericht angeführten Urteil des OVG NW vom \n18. Januar 1995 seien die Aufwendungen für die \"individuelle \nFarb-Formgestaltung der Keramik- bzw. Kunststoffverblendung \nnicht beihilfefähig. Ob eine Rechnung der Gebührenordnung \nentspreche, sei eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. \nAuf die Frage der Vertretbarkeit einer anderen Auslegung komme \nes demnach nicht an, und die hier noch streitigen Kosten seien \nnicht als angemessen anzusehen. Eine individuelle Farb-\nFormgestaltung der Keramik-Kunststoffverblendung sei in dem \nfür die gesetzlichen Krankenkassen geltenden \nLeistungsverzeichnis für die zahntechnischen Leistungen der \nZahntechniker nicht enthalten. Mit den Gebühren für die \nlaborseitige Ausführung der Verblendungen seien die \nAufwendungen für die Farb/Formgestaltung, die bei jedem \nPatienten individuell sei, abgegolten. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit er \nverpflichtet worden ist, dem Kläger \neine weitere Beihilfe zu den \nAufwendungen für die individuelle \nFarb/Formgebung von zwei Keramik- und \nzwei Kunststoffverblendungen an den \nZähnen 12, 13, 14 und 23 zu gewähren. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des \nangefochtenen Urteils, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet \nder Senat gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. \n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger \nsteht, was allein Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ein \nAnspruch auf eine Beihilfe zu den mit der Rechnung des \nZahnarztes vom 00.00.0000 geltend gemachten \nEinzelpositionen aus der Rechnung des Dentallabors für die \nindividuelle Farb/Formgebung der Keramik- bzw. \nKunststoffverblendung an den Zähnen 12, 13, 14 und 23 \n(insgesamt 122,64 DM) zu. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nauch insoweit zu Recht stattgegeben.\n\n21\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) vom \n27. März 1975, GV NW 332, in der hier anzuwendenden Fassung \nder Zehnten Änderungsverordnung vom 17. November 1992, GV NW \n452, und der Elften Änderungsverordnung vom 7. Mai 1993, GV NW \n260, sind - was hier allein in Betracht kommt - beihilfefähig \ndie notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in \nKrankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit. Die \nAnbringung von Verblendkronen an den im sichtbaren Zahnbereich \ndes Klägers liegenden Zähnen 12, 13, 14 und 23 war infolge \neines Krankheitsfalls notwendig und angemessen. \n\n22\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht \nNordrhein-Westfalen, \nLoseblattkommentar, B I § 3, B 40.\n\n23\n\nDies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Die \nzusätzlich in Rechnung gestellten Kosten für die individuelle \nFarb- und Formgebung der Kronen, um die es im \nBerufungsverfahren noch geht, überschreiten den angemessenen \nUmfang im beihilferechtlichen Sinne ebenfalls nicht. Dies ist \nverwaltungsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. \n\n24\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 2 C 10.95 -, Schütz, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/C IV 2 \nNr. 102; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 19. August 1988 \n- 6 A 2742/86 -.\n\n25\n\nDie Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche \nLeistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte \n(GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I 2316, hier anzuwenden in \nder Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember \n1992, BGBl. I 2266.\n\n26\n\nVgl. dazu Mohr/Sabolewski, aaO, B I \n§ 3 B 40/2.\n\n27\n\nIn § 9 GOZ ist bestimmt, daß neben den für die einzelnen \nzahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen \ndie dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten \nfür zahntechnische Leistungen berechnet werden können, soweit \ndiese Kosten nicht nach den Bestimmungen des \nGebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind. \n\n28\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Die in der \nZahnarztrechnung vom 00.00.0000 für den Zahn 13 des \nKlägers angesetzte Nr. 221 des Gebührenverzeichnisses \n\"Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder \nStufenpräparation)\", die für die Zähne 14 und 23 angesetzte \nNr. 504 \"Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke \noder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker \nmit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone\" und die für den Zahn \n12 angesetzte Nr. 501 \"Versorgung eines Lückengebisses durch \neine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder \nProthesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und \nStufenpräparation) oder Einlagefüllung\" gelten zwar \nAbformungen mit ab. Dies ist bei den Gebührenpositionen \nNr. 221, 504 und 501 jeweils ausdrücklich im \nGebührenverzeichnis vermerkt. Das betrifft aber nur \n\"zahlärztliche Leistungen\", also nicht Leistungen des \nDentallabors, um die es hier geht. Ein entsprechender Hinweis \nbezüglich der individuellen Farbgestaltung der Verblendung ist \nim Gebührenverzeichnis der GOZ ohnehin nicht enthalten. \n\n29\n\nDie hier streitigen Kosten für zahntechnische Leistungen \nsind auch als angemessen anzusehen. Der Dienstherr hat \ndiejenigen Aufwendungen als angemessen zu berücksichtigen, die \ndem allgemeinen Lebenszuschnitt entsprechen, der durch die \nbeamtenrechtliche Alimentation zu gewährleisten ist. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n24. Februar 1966 - VIII C 276.63 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n1966, 219, und vom 25. April 1974 \n- II C 44.73 -, ZBR 1974, 303; OVG NW, \nUrteil vom 19. August 1988 \n- 6 A 2742/86 -.\n\n31\n\nDanach ist der Rechtsauffassung des Beklagten, die vom Kläger \naus ästhetischen Gründen gewünschte Angleichung der Farbe und \nForm der Zahnverblendung sei nicht mehr als beihilferechtlich \nangemessen einzustufen, nicht zu folgen. Diese Maßnahme war \n- unabhängig von der dienstlichen Stellung des Klägers als \nLehrer, der vor seiner Schulklasse steht - nach der \nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen \nVerhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1966 - VIII C 276.63 -, aaO, und vom \n25. April 1974 - II C 44.73 -, aaO, \n\n33\n\nangebracht. \n\n34\n\nDie nach dem heutigen Stand der Technik mögliche \nindividuelle Farb- und Formgestaltung der Verblendkronen an \nden im sichtbaren Bereich liegenden Zähnen war nur ein \nletzter, keine wesentlichen Mehrkosten verursachender Schritt \nim Rahmen einer infolge eines Krankheitsfalles notwendigen und \nangemessenen Maßnahme, der Anbringung von Verblendkronen. \nUnter diesen Umständen besteht auch kein Widerspruch zu dem im \nSMBl. NW. 203204 abgedruckten (das Gericht nicht bindenden) \nRunderlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 4. Januar 1988 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 -. In jenem \nErlaß wird ausgeführt, der Zahnarzt dürfe Vergütungen nur für \nsolche Leistungen berechnen, die nach den Regeln der \nzahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige \nzahnärztliche Versorgung erforderlich seien; soweit der \nZahnarzt darüber hinaus Leistungen berechne, die er auf \nVerlangen des Patienten erbracht habe, z.B. Leistungen, die \nausschließlich aus ästhetischen Gründen erbracht würden, seien \ndie in Rechnung gestellten Vergütungen keine notwendigen und \nangemessenen Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. Damit \nwird nicht zum Ausdruck gebracht, daß auch Aufwendungen für \neine Maßnahme wie die vorliegende, die lediglich als \nabschließender Teilaspekt einer notwendigen und angemessenen \nzahnärztlichen Behandlung im Krankheitsfalle anzusehen ist, \nnicht als beihilfefähig angesehen würden. \n\n35\n\nSchließlich ist dem Beklagten nicht darin zuzustimmen, es \nhandle sich nicht um angemessene Kosten, weil eine \n\"individuelle Farb/Formgestaltung\" in dem für den Bereich der \ngesetzlichen Krankenversicherungen geltenden \nLeistungsverzeichnis für die zahntechnischen Leistungen der \nZah0ntechniker nicht enthalten sei. Das gilt unabhängig davon, \nwelche Bedeutung insoweit der dort aufgeführten \nLeistungsnummer 383 O \"Zahn/Zahnfarben hergestellt\" \nbeizumessen ist. Jedenfalls kommt diesem Leistungsverzeichnis \nkeine abschließende Aussagekraft darüber zu, welche \nzahntechnischen Leistungen im geweiligen Einzelfall als im \nbeihilferechtlichen Sinne angemessen anzusehen sind.\n\n36\n\nVgl. Meurer, Gebührenordnung für \nZahnärzte, Kommentar, 2. Aufl. 1991, \nGOZ Erl. § 9 Anm. 2.\n\n37\n\nHiernach ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, daß, \nwenn ausnahmsweise bei objektiver Betrachtung ernsthaft \nwiderstreitende Auffassungen über die Berechtigung eines \nGebührenansatzes bestehen, dieser beihilferechtlich als \nangemessen anzusehen ist, soweit der von dem Zahnarzt in \nRechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren \nAuslegung der Gebührenordnung entspricht und der \nbeihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit \nüber die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 2 C 10.95 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 \nNr. 102 (Zurückweisung der Revision \ngegen das vom VG hier zum Anlaß der \nZulassung der Berufung genommene Urteil \ndes OVG NW vom 18. Januar 1995 \n- 12 A 841/92 -), im Anschluß an \nBVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 \n- 2 C 10.92 -, - 2 C 17.92 - und \n- 2 C 25.92 -, Schütz, aaO, ES/C IV 2 \nNrn. 76, 77 und 78.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-13/6-a-1777-96","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-13/6-a-1777-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310200","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.004264+00:00"}}