{"status":"available","doknr":"OLD310202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0113.25A5687.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-13","aktenzeichen":"25 A 5687/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Dezember 1997 wird abgelehnt.\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in \nder Antragsschrift sinngemäß als grundsätzlich \nklärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den \nAsylprozeß entwickelte Nachweiserleichterung für Vorgänge im \nVerfolgerland auch dann anzuwenden ist, wenn der \nAsylantragsteller behauptet, nicht durch einen sicheren \nDrittstaat im Sinn des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in \nVerbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG, sondern auf dem Luftweg \nin das Bundesgebiet eingereist zu sein, ist ohne weiteres zu \nverneinen. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf \nes hierzu nicht.\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, daß an den Nachweis der asylbegründenden Vorgänge im \nVerfolgerland keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt \nwerden dürfen und keine unumstößliche Gewißheit verlangt \nwerden darf, sondern daß den eigenen Erklärungen des \nAsylsuchenden insoweit eine größere Bedeutung beizumessen ist \nals dies in der sonstigen Prozeßpraxis der Fall ist. Der Grund \ndafür liegt in dem sachtypischen Beweisnotstand des \nAsylbewerbers, der sich daraus ergibt, daß unmittelbare \nBeweise im Verfolgerland in der Regel nicht erhoben werden \nkönnen. Für Vorgänge im Gastland ist hingegen grundsätzlich \nder volle Nachweis zu fordern.\nBVerwG, Urteil vom 29. November 1977 - 1 C \n33.71 -, BVerwGE 55, 82 (86); Urteil vom \n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, \n180 (181 f.).\nIn der Senatsrechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, daß zu \nden asylbegründenden Umständen, für die der Asylbewerber die \nmaterielle Beweislast trägt, auch die tatsächlichen \nVoraussetzungen des Nichteingreifens der Drittstaatenregelung \n(Einreise auf dem Luftweg) gehören.\nUrteil vom 30. September 1996 - 25 A \n790/96.A -, NVwZ 1997, 1141 (1143) = DVBl. \n1997, 919 = ZAR 1997, 97.\nEine andere Sichtweise ist insbesondere nicht deshalb geboten, \nweil die Drittstaatenregelung als Ausschlußgrund für das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG formuliert ist (\"kann \nsich nicht berufen\"). Aus dieser gesetzestechnischen \nAusgestaltung folgt nicht, daß die in der Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätze über die Verteilung der materiellen \nBeweislast in Asylverfahren auf die tatsächlichen \nVoraussetzungen der Drittstaatenregelung nicht anwendbar \nwären. Insbesondere kann Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht als \n\"Ausnahmevorschrift\" vom Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 \nGG angesehen werden. Denn nach dem Sinn und Zweck der \nDrittstaatenregelung soll durch sie nur das bereits in Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a. F. vorgegebene einschränkende Merkmal der \n\"Schutzlosigkeit\" konkretisiert und damit der Kreis der \nAsylberechtigten auf diejenigen politisch Verfolgten \nbeschränkt werden, deren Bedarf an Schutz vor politischer \nVerfolgung bei der Einreise nach Deutschland noch nicht \nentfallen war. Art. 16 a Abs. 1 und Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG \nzusammen umschreiben den Kreis der Anspruchsberechtigten.\nBVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C \n73.95 -, BVerwGE 100, 23 (30 f.).\nAus diesen Grundsätzen ergibt sich ohne weiteres, daß die \nvorstehend bezeichnete Beweiserleichterung für Vorgänge im \nHeimatland auf die tatsächlichen Voraussetzungen des \nNichteingreifens der Drittstaatenregelung nicht anzuwenden \nist. Denn die Einreise in das Bundesgebiet ist kein Vorgang, \nder sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen \nBeweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene \nAusreisegründe typisch sind. Für den Nachweis einer Einreise \nauf dem Luftweg ist der Asylantragsteller im allgemeinen nicht \nausschließlich auf den eigenen Sachvortrag angewiesen, sondern \ner kann selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von \nReisedokumenten sein sollte, durch grenzschutzbehördliche \nUnterlagen, Passagierlisten und gegebenenfalls Zeugen auch \nnachträglich noch den Beweis für seine Behauptung führen.\nIm Ergebnis ebenso Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluß \nvom 3. September 1996 - 19 AA 96.33922 -; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG \nRP), Beschluß vom 20. August 1996 - 7 A \n11994/96.OVG -.\nUnabhängig davon bleibt die Grundsatzrüge ohne Erfolg, weil \nsich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig \ndarstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Die Kläger könnten \nselbst dann ihre Anerkennung als Asylberechtigte nicht \nbeanspruchen, wenn ihre Berufung auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht \nnach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 \nAsylVfG ausgeschlossen wäre. Denn nach der mit erfolgreichen \nZulassungsrügen nicht angegriffenen Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zum Abschiebungsschutzanspruch nach § 51 \nAbs. 1 AuslG droht den Klägern in der Türkei keine politische \nVerfolgung.\nDie angekündigte weitere Begründung des Zulassungsantrags \nmußte nicht abgewartet werden, weil die Frist, binnen derer \nnach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG die Zulassungsgründe \ndarzulegen sind, abgelaufen ist. Deswegen kommt auch die \nGewährung von Akteneinsicht nicht in Betracht.\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-13/25-a-5687-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-13/25-a-5687-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310202","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.195243+00:00"}}