{"status":"available","doknr":"OLD310208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0112.20A4658.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"20 A 4658/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 8.000,-- DM. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDer allein in Bezug genommene Zulassungsgrund des Bestehens \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n3\n\nDie Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO verlangt, daß in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung konkret und im einzelnen dargetan wird, daß und \nwarum die Richtigkeit der Entscheidung als ernstlich \neinzustufenden Zweifeln begegnet. Nicht ausreichend ist, daß \nsich Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung \nergeben. Erforderlich ist vielmehr, daß durch das \nAntragsvorbringen ernstzunehmende Zweifel daran hervorgerufen \nwerden, daß die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis \nrichtig ist. \n\n4\n\nDerartige Zweifel löst das Antragsvorbringen der Klägerin \nnicht aus. Die Klägerin wendet gegen das angefochtene Urteil \nein, ihr stehe ein Anspruch darauf zu, daß der Beklagte die \nZuführung des Drainagewassers von den südlich der Kreisstraße \ngelegenen Grundstücken zu dem Gewässer unterlasse. Es kann \ndahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Klägerin Zweifel \nan der Annahme des Verwaltungsgerichts begründet, ein solcher \nUnterlassungsanspruch sei verwirkt. Denn diese Zweifel \nbetreffen nur die Richtigkeit der Begründung des Urteils in \neben diesem Punkt. Jedenfalls im Ergebnis aber unterliegt die \nRichtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das \nvon der Klägerin verrohrte Gewässer sei kein \nStraßenseitengraben im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG keinem \nernstlichen Zweifel. \n\n5\n\nDabei kann des weiteren auf sich beruhen, ob der Vortrag \nder Klägerin zu den Rechtsfolgen des von ihr behaupteten \nUnterlassungsanspruchs für die Qualifizierung des Grabens als \nStraßenseitengraben im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG dem \nDarlegungsgebot genügt. Das begegnet Bedenken, weil die \nKlägerin zur Begründung ihrer Ansicht, sie sei so zu stellen, \nals habe der Beklagte ihren Anspruch bereits erfüllt, keine \nnäheren Erläuterungen gibt, sondern sich in der Art einer \nBerufungsbegründung auf die bloße Äußerung einer \n(Rechts-)Behauptung beschränkt. Unabhängig davon trifft die \nRechtsansicht der Klägerin nicht zu. Ob ein \nStraßenseitengraben der Vorflut der Grundstücke anderer \nEigentümer dient (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG), beurteilt sich \ngrundsätzlich nach den tatsächlichen Vorflutverhältnissen; \nhiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Sowohl \nnach dem Wortlaut als auch nach dem systematischen \nZusammenhang des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG mit den sonstigen \nwasserrechtlichen Vorschriften sowie nach dem Sinn und Zweck \ndieser Regelung ist ausschlaggebend, ob der in Frage stehende \nStraßenseitengraben über seine sich aus der Zuordnung zur \nStraße ergebende eigentliche Zweckbestimmung hinaus für \nstraßenfremde Flächen - im Eigentum zumindest eines Dritten - \ndie Funktion eines wasserwirtschaftlichen Vorfluters faktisch \nerfüllt.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. April \n1997 - 20 A 7181/95 -. \n\n7\n\nHinsichtlich der maßgebenden Bedeutung der tatsächlichen \nVerhältnisse gilt im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG nichts \nanderes als bei der Beantwortung der Frage, ob die \ngesetzlichen Voraussetzungen für ein Gewässer (§ 1 WHG, § 1 \nAbs. 1 LWG) gegeben sind. § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG ist Ausdruck \nder wasserwirtschaftlich untergeordneten Bedeutung (§ 1 Abs. 2 \nWHG) bestimmter Gewässer und enthält hierauf bezogene \nKriterien. Ausgangspunkt für die wasserwirtschaftliche \nBedeutung eines Gewässers ist aber das tatsächliche \nVorhandensein von Wasser im natürlichen Wasserkreislauf. \n\n8\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \nWHG, 6. Aufl., § 1 Rdnrn. 2, 49 f.; \nKnopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \nWHG, Stand: August 1997, § 1 \nRdnrn. 1 a, 11; Burghartz, WHG und LWG, \n2. Aufl., § 1 WHG, Anm. 2.1.\n\n9\n\nDie Anknüpfung an den - zureichend verfestigten - \nfaktischen Zustand und damit an die tatsächlichen \nwasserwirtschaftlichen Funktionen eines Gewässers bzw. \nStraßenseitengrabens bedeutet, daß im Grundsatz unerheblich \nist, auf welche Weise das Gewässer bzw. der \nStraßenseitengraben entstanden ist. Demzufolge kommt es für \ndie Beurteilung, ob ein Graben der Vorflut der Grundstücke \neines anderen Eigentümers dient, im Grundsatz nicht darauf an, \nob der Graben zur Entwässerung fremder Flächen angelegt worden \nist oder aufgrund welcher Umstände er die Funktion des \nVorfluters für solche Flächen erlangt hat. Maßgebend sind im \nGegenteil die - verfestigten - örtlichen Gegebenheiten. Das \nentspricht den hergebrachten Prinzipien des preußischen \nWasserrechts, \n\n10\n\nvgl. Preußisches OVG, Urteil vom \n12. Juli 1923 - 3. Senat -, PrVBl 45, \n413; Urteil vom 12. November 1918 \n- IX A 11/18 -, PrOVGE 74, 377; Urteil \nvom 20. Juni 1916 - IX A 28/15 -, \nPrOVGE 71, 350; Burghartz, a.a.O., § 1 \nLWG Anm. 3, \n\n11\n\ndie durch das Wasserhaushaltsgesetz und das \nLandeswassergesetz insoweit nicht aufgegeben worden sind. \nDieser Grundsatz schließt es nicht aus, daß unter besonderen \nUmständen auch die Frage Bedeutung erlangt, ob der \nEntwässerungsanschluß an einen Graben rechtmäßig oder \nrechtswidrig hergestellt worden ist, ob dem Graben die \nVorflutfunktion für fremde Grundstücke also unter Mißachtung \nder Eigentumsbefugnisse am Graben und der hieraus \ngegebenenfalls abzuleitenden Abwehr- und \nUnterlassungsansprüche beigelegt worden ist. Eine solche \nAusnahme mag in Betracht kommen, wenn offensichtlich \nrechtswidrige Einwirkungen, vor allem solche aus jüngerer \nVergangenheit, in Rede stehen.\n\n12\n\nVgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, \nDas Preußische Wassergesetz, \n3./4. Aufl., § 1 Anm. 12 e. \n\n13\n\nTatsachen in dieser Richtung hat die Klägerin nicht \ndargelegt; sie sind auch nicht gegeben. Die Drainageleitungen \nder südlich der Kreisstraße gelegenen Grundstücke sind seit \ndem Ausbau der Kreisstraße, der Anfang der 70er Jahre \ndurchgeführt worden ist, an den Graben angeschlossen. Die \nKlägerin hat diese Situation über ca. 20 Jahre hinweg \nwiderspruchslos hingenommen und erst im Zusammenhang mit der \nangefochtenen Ordnungsverfügung beanstandet, um der \nVorfluteigenschaft des Grabens und damit der Beurteilung der \nGrabenverrohrung als Gewässerausbau im Sinne des § 31 WHG zu \nbegegnen. Auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht \nerörterte Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs \nist nicht offensichtlich, daß ihr gleichwohl zur Unterbindung \nder Zuleitung des Drainagewassers (noch) ein durchsetzbarer \nAnspruch gegenüber dem Beklagten, den sie als Verpflichteten \nansieht, zusteht. Es liegt nahe, daß sich der Beklagte und die \nbetroffenen Anlieger auf den Fortbestand der \nEntwässerungsverhältnisse eingerichtet haben. Unter diesen \nUmständen ist der geltend gemachte Abwehranspruch der Klägerin \nals solcher für das Vorliegen der wasserrechtlichen Merkmale \neines Straßenseitengrabens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 LWG \nnicht entscheidungserheblich. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr \nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-12/20-a-4658-97","cited_norms":[{"jurabk":"LwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-12/20-a-4658-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310208","retrieved":"2026-07-09 03:40:10.769159+00:00"}}