{"status":"available","doknr":"OLD310214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0112.18B2722.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"18 B 2722/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. April 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 5. März \n1996 unter Abänderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n5. Oktober 1995 - 24 L 1766/95 - sowie \ndes Senatsbeschlusses vom 9. Januar \n1996 - 18 B 3006/95 - anzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache \nBeschlüsse über Anträge nach Abs. 5 jederzeit ändern oder \naufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung \nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift werden nicht erfüllt. \n\n6\n\nEine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO scheitert \ndaran, daß ein veränderter oder nicht geltend gemachter \nUmstand im vorgenannten Sinne nicht vorliegt. Aufgrund des \nGesamteindrucks, den der Senat aus den Verwaltungsvorgängen \nund den Schriftsätzen der Beteiligten im vorliegenden \nVerfahren gewonnen hat, muß angenommen werden, daß ausgehend \nvon den Erwägungen des Senats in seinem Beschluß vom 9. Januar \n1996 von dem Antragsteller nach wie vor die Gefahr von \nStraftaten ausgeht, so daß es ihm unverändert zuzumuten ist, \nden Ausgang des Klageverfahrens in seinem Heimatland \nabzuwarten. \n\n7\n\nZugunsten des Antragstellers ist zwar zu berücksichtigen, \ndaß das Amtsgericht D. durch Beschluß vom \n12. September 1997 - - die zu \nLasten des Antragstellers durch Urteil desselben Gerichts vom \n21. April 1994 erkannte Freiheitsstrafe nach Ablauf der \nBewährungsfrist nach § 56 g Abs. 1 Satz 1 StGB erlassen hat. \nAllein daraus ergibt sich jedoch noch kein Anspruch auf eine \nVollziehungsaussetzung. Welche Auswirkung ein derartiger \nStraferlaß auf die von der Ausländerbehörde aufgestellte \nPrognose zur Gefahr erneuter Straftaten bis zum \nrechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens hat, läßt \nsich nicht generell, sondern nur nach den Umständen des \nEinzelfalls beurteilen. Dabei sind alle neu hinzugetretenen \nUmstände zu berücksichtigen. Dies hat im vorliegenden Fall zur \nFolge, daß der Straferlaß nicht zu einer Korrektur der \nPrognoseentscheidung führt. Denn dem unter dem Eindruck der \nBewährungsstrafe gezeigten partiellen Wohlverhalten des \nAntragstellers steht gegenüber, daß er im übrigen weiterhin \nbeständig ausländerrechtliche Vorschriften mißachtet und damit \nzu erkennen gibt, sich - wie in früheren Jahren - nicht an die \nRechtsordnung halten zu wollen. \n\n8\n\nDer Antragsteller verweigert hartnäckig und grundlos die \nBekanntgabe seines Aufenthaltsortes, womit er fortwährend \ngegen seine Anzeigepflicht aus § 42 Abs. 5 AuslG verstößt. \nNach dieser Vorschrift hat ein ausreisepflichtiger Ausländer, \nder seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der \nAusländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies \nder Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. Der Antragsteller \nunterfällt der genannten Regelung. Er ist aufgrund der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 1995, die \nGegenstand des Berufungsverfahrens 18 A 4002/96 ist, \nausreisepflichtig, weil er nicht über die für ihn \nerforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügt (§ 42 Abs. 1 \nAuslG). Die ihm zuletzt aufgrund seines am 9. Juni 1994 \ngestellten Antrags auf Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis zugute gekommene \nAufenthaltserlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG ist infolge seiner Ausweisung erloschen (§ 44 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG). Für das fiktive Aufenthaltsrecht gilt nichts \nanderes als für das Vollrecht; denn auch die fiktive \nAufenthaltserlaubnis ist eine (vorläufige) \nAufenthaltsgenehmigung. Die Klageerhebung führt - ungeachtet \ndes hier angeordneten Sofortvollzugs - zu keiner anderen \nRechtsfolge; denn gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG läßt eine \nKlage die Wirksamkeit einer Ausweisung stets unberührt.\n\n9\n\nDa der Antragsteller seiner Ausreisepflicht nicht \nnachgekommen ist, hält er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. \nWegen des Fehlens einer seinen weiteren Aufenthalt \nermöglichenden Duldung erfüllt er zugleich die \ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Strafvorschrift des \n§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Daran vermag das vom Antragsteller \ngegen seine Ausweisung betriebene Klageverfahren nichts zu \nverändern. Das ihm zunächst für die Dauer des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens zugebilligte Bleiberecht ist mit dem \nSenatsbeschluß vom 9. Januar 1996 entfallen. Danach mußte der \nAntragsteller das Bundesgebiet verlassen. Dabei ist es \nunerheblich, daß er die angegriffene Ordnungsverfügung für \nrechtswidrig hält. Hierzu sei lediglich mit Blick auf das noch \nanhängige Berufungsverfahren darauf hingewiesen, daß entgegen \nder im angefochtenen Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht \nwohl vertretenen Auffassung, eine Ermessensausweisung nicht \nprinzipiell wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig sein \nmuß, wenn - wie hier - die Strafakten von der Ausländerbehörde \nnicht - was allerdings regelmäßig erforderlich sein dürfte - \nbeigezogen worden sind. Ein Ermessensfehler dürfte \ngrundsätzlich erst dann vorliegen, wenn sich aus den \nStrafakten berücksichtigungsbedürftige Umstände ergeben, die \nin die Ermessenserwägungen nicht eingestellt worden sind. \n\n10\n\nAuch eine Änderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 \nAbs. 7 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller \nberuft sich neben den geltend gemachten veränderten Umständen \nerneut auf eine (angeblich) fehlerhafte Gefahrenprognose bei \nErlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung. Die Würdigung \ndieses Vortrags ist jedoch im Rahmen des Aussetzungsverfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO und des Beschwerdeverfahrens \nabschließend erfolgt; für eine Korrektur dessen ist im \nVerfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nur dann Raum, wenn weitere \nUmstände (z.B. eine handgreifliche fehlerhafte Würdigung im \nAusgangsverfahren oder entscheidungsrelevante \nVerfassungsverletzungen) vorliegen, die eine Abänderung \nrechtfertigen oder gar gebieten. Solche Umstände zeigt der \nAntragsteller weder auf noch sind sie sonst erkennbar. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-12/18-b-2722-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56g","ref_norm":"56g","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-12/18-b-2722-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310214","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.286613+00:00"}}