{"status":"available","doknr":"OLD310213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0112.15A1636.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-12","aktenzeichen":"15 A 1636/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.625,75 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen \n(§ 130b Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nGegen das der Klage stattgebende Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig Berufung \neingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben der \nBürgermeister und ein Mitglied des Rates der Stadt S am \n1. August 1997 als Dringlichkeitsentscheidung eine neue \nBeitragskalkulation für die Beitragsfestsetzung in der \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nStadt S vom 18. April 1986 beschlossen. Diese \nDringlichkeitsentscheidung ist vom Rat der Stadt S am \n9. September 1997 genehmigt worden. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für \nzutreffend.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n13\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil \nsie unbegründet ist. Der angefochtene Heranziehungsbescheid \ndes Beklagten vom 14. Oktober 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 2. November 1992 ist rechtmäßig und \nverletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NW in Verbindung \nmit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung \nder Stadt S vom 18. April 1986 (BGS). Diese Satzung ist \ninzwischen wirksam, nachdem ihr im Wege einer vom Rat der \nStadt S später genehmigten Dringlichkeitsentscheidung \nnach § 60 Abs. 1 GO NW eine Beitragskalkulation unterlegt \nworden ist, die ihrerseits keinen durchgreifenden Bedenken \nunterliegt. Die Beitragskalkulation kommt zu einem \nBeitragssatz von 7,88 DM je Quadratmeter erschlossene \nGrundstücksfläche; daraus folgt, daß der in § 3 B Abs. 1 \nSatz 1 BGS festgesetzte Beitragssatz von 3,50 DM je \nQuadratmeter Grundstücksfläche nicht gegen das in diesem \nZusammenhang allein maßgebliche Aufwandsüberschreitungsverbot \ndes § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG verstößt.\n\n15\n\nDaß der Beitragstatbestand, abgesehen von dem im Zeitpunkt \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch nicht behobenen \nin einer fehlerhaften Kalkulation begründeten Satzungsmangel, \nerfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits im einzelnen \nzutreffend ausgeführt. Dabei brauchte sich das \nVerwaltungsgericht nicht abschließend mit den Behauptungen des \nKlägers auseinanderzusetzen, der in der Straße \"I \" \nverlegte Kanal sei, wie Stauungen gezeigt hätten, nicht zur \nAufnahme und Fortleitung ungeklärten Abwassers geeignet, im \nübrigen erfordere der Hausanschluß wegen des vorhandenen \nGegengefälles einen unvertretbaren Aufwand.\n\n16\n\nDie Behauptung des Klägers, in der Vergangenheit seien \nStauungen im Kanal aufgetreten, kann als wahr unterstellt \nwerden. Sie ist für die Entstehung der Beitragspflicht ohne \nBedeutung. Dafür ist in diesem Zusammenhang entscheidend, daß \ndas Grundstück des Klägers an einen betriebsfertigen \nöffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Das ist hier der \nFall. Gelegentliche Stauungen bei einem Mischwasserkanal, etwa \nbei starkem Niederschlag, sind nicht ungewöhnlich, stellen \naber dessen grundsätzliche Betriebsfertigkeit nicht in Frage. \n\n17\n\nDaß der Anschluß des Hauses an den vor dem Grundstück des \nKlägers verlaufenden Kanal und die Ableitung des dort \nanfallenden ungeklärten Abwassers in den Kanal technisch nicht \nmöglich seien, wird vom Kläger nicht behauptet. Er vertritt \nlediglich die Auffassung, der - technisch mögliche - Anschluß \nerfordere wegen des vorhandenen Gegengefälles einen \nunvertretbaren Aufwand. Auch dieses Vorbringen verhilft der \nKlage nicht zum Erfolg. Es ist anerkannt, daß ein Anschluß \nauch dann technisch möglich ist, wenn es des Einbaus einer \nHebeanlage bedarf, weil wegen des Niveauunterschieds zwischen \nGrundstück und öffentlicher Anlage eine Ableitung des \nAbwassers im freien Gefälle nicht möglich ist. Denn dies \nberuht auf der situationsgebundenen Eigenschaft des \nGrundstücks, für die der Eigentümer einzustehen hat, wenn er \nes bebaut. \n\n18\n\nVgl. Dietzel in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand: März 1997, \n§ 8 KAG Rdnr. 542.\n\n19\n\nDer Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, daß und aus \nwelchem Grund ein etwa erforderlicher grundsätzlich zumutbarer \nEinbau einer Hebeanlage in seinem Fall unvertretbare \nAufwendungen erforderlich mache. Deshalb ist diesem Vorbringen \nnicht weiter nachzugehen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n22\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 13 Abs. 2, 14 \nAbs. 1 GKG.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-12/15-a-1636-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-12/15-a-1636-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310213","retrieved":"2026-07-09 03:40:11.203013+00:00"}}