{"status":"available","doknr":"OLD310235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.7B3.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-08","aktenzeichen":"7 B 3/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die \nDarlegungen des Antragstellers sind nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu begründen (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \nmit der einschlägigen Rechtsprechung aller Bausenate des be-\nschließenden Gerichts ein öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des ausgesprochenen Nutzungsverbots \nschon wegen der formellen Illegalität der tatsächlich \nausgeübten Nutzung bejaht und die für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gegebene Begründung als den \nAnforderungen entsprechend gewertet. Wer sich, wie der \nAntragsteller, in seinem Wohnhaus einen privaten Tischtennis- \nund Fitnessraum genehmigen läßt, obwohl von Anfang an eine \ngewerbliche Nutzung durch Aufstellen einer aus dem \nHauptbetrieb aus Platzgründen ausgelagerten \nDrahterodiermaschine beabsichtigt war, wie aus dem Schreiben \ndes Antragstellers vom 18. Juli 1997 und der im Zusammenhang \nmit dem Bauantrag vom 19. August 1997 vorgelegten \nBetriebsbeschreibung folgt, muß damit rechnen, daß ihm \ngegenüber zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen \nBaurechts ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot ergeht.\n\n4\n\nDie Darlegungen im Zulassungsantrag sind ferner nicht \ngeeignet, die Wertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, daß der Antragsteller eine genehmigungspflichtige \nNutzungsänderung vorgenommen hat. Die Nutzung des fraglichen \nRaumes für den Betrieb der aufgestellten Maschinen/Geräte \n\"auch\" zu beruflichen Zwecken ist von der erteilten \nBaugenehmigung für das Wohnhaus nicht gedeckt.\n\n5\n\nAuch die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner \nsei zu Recht von einer materiellen Illegalität der in Rede \nstehenden Nutzung ausgegangen, ist im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. Die vom Verwaltungsgericht näher dargelegte \nInterpretation der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nhinsichtlich der im WA-Gebiet allgemein zugelassenen Nutzungen \nist einleuchtend. Die ausnahmsweise Zulassung eines nicht der \nVersorgung des Gebiets dienenden nicht störenden \nHandwerksbetriebs scheitert bereits daran, daß nach den \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans alle \nAusnahmeregelungen des § 4 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 BauNVO 1977 \nnicht anwendbar sind, wie in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung zutreffend ausgeführt ist.\n\n6\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, \n20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/7-b-3-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/7-b-3-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310235","retrieved":"2026-07-09 03:40:13.121867+00:00"}}