{"status":"available","doknr":"OLD310233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.5B964.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-08","aktenzeichen":"5 B 964/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 1997 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der \nBeschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. sind \nAnbieterinnen des sogenannten Teleshopping. Sie bewarben sich \num die analoge Übertragungskapazität im Breitbandkabelnetz \nNordrhein-Westfalen, die die Antragsgegnerin im Rahmen eines \nModellversuchs nach der 1. Medienversuchsverordnung (1. MVVO) \nvom 18. Juni 1996 (GV NW S. 209, berichtigt S. 240) für ein \nTeleshopping-Angebot zur Verfügung gestellt hat. Durch \nBescheid vom 29. Oktober 1996 wurde der Beigeladenen zu 1. \naufgrund entsprechender Beschlußfassung der Rundfunkkommission \nder Antragsgegnerin diese Übertragungskapazität zugewiesen und \nder Antrag der Antragstellerin auf die Zuweisung der Kapazität \nzurückgewiesen. Unter dem 20. November 1996 ordnete die \nAntragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an. \nDen daraufhin von der Antragstellerin gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den \nBescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf \ndurch Beschluß vom 27. Februar 1997 abgelehnt.\n\n4\n\nZur Begründung ihres fristgerecht gestellten Antrags auf \nZulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluß macht die \nAntragstellerin geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Beschlusses; auch weise die Rechtssache \nbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; \nüberdies komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\n1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zulässig, \naber unbegründet.\n\n7\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nDabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des \nRechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei \nZugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren \nRechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg.\n\n8\n\nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen \nnicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit \ndes Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht \nvor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig \nerweist.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 10. \nOktober 1997 - 5 B 671/97 -; Seibert, \nDie Zulassung der Berufung, DVBl. 1997, \n932, 934.\n\n10\n\nDas Ergebnis der Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3 Satz \n2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die das Verwaltungsgericht \nvorgenommen hat, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Es \nhat die Ablehnung des Aussetzungsantrags darauf gestützt, daß \nsich die angefochtene Zuweisungsentscheidung der \nAntragsgegnerin bei summarischer Überprüfung der Sach- und \nRechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die sehr \neingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen auch \nunter Berücksichtigung der Grenzen summarischer Prüfung \neinerseits und der Komplexität des streitgegenständlichen \nAuswahlverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nandererseis zumindest den Schluß zu, daß die \nZuweisungsentscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. \nLetzlich kann dahinstehen, ob der Beurteilung des \nVerwaltungsgerichts zu folgen ist. Denn selbst bei offenem \nAusgang des Verfahrens in der Hauptsache überwiegt das \nöffentliche Interesse, daß die Beigeladene zu 1. unverzüglich \nvon der in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung Gebrauch \nmachen kann, das Interesse der Antragstellerin, vor einer \nrechtskräftigen Entscheidung über die von ihr beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage (15 K 11825/96) \nvon einer Vollziehung der Zuweisungsentscheidung verschont zu \nbleiben.\n\n11\n\nDas Gewicht des öffentlichen Vollziehungsinteresses ist vor \nallem im Hinblick auf die nur befristete Bereitstellung der \nder Beigeladenen zu 1. zugewiesenen Übertragungskapazität hoch \nzu veranschlagen. Aufgrund der Ermächtigungen in § 72 Abs. 1 \nbis 3 LRG NW steht für ein Teleshopping-Angebot im Rahmen \neines Modellversuchs mit digitalem Fernsehen und neuen \ndigitalen Kommunikationsdiensten (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 \n1. MVVO) eine analoge Übertragungskapazität im Kabelnetz zur \nVerfügung (vgl. § 4 1. MVVO), die eine Reichweite von ca. 2,5 \nMillionen Haushalten in Nordrhein-Westfalen vermittelt. Bei \neiner Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von der \nAntragstellerin erhobenen Anfechtungsklage läge die \nÜbertragungskapazität zumindest bis zum Abschluß eines neuen \nAuswahlverfahrens brach. Für eine einstweilige Zuweisung der \nin Rede stehenden Übertragungskapazität an die Antragstellerin \nwäre schon deshalb kein Raum, weil die Zuweisungsentscheidung, \nwie bereits ausgeführt, nicht offensichtlich rechtswidrig ist. \nAngesichts der nur dreijährigen Dauer des Modellversuchs, der \nbereits mit Ablauf des 25. Juni 1999 endet (§ 1 Abs. 3 1. \nMVVO), bestünde bei einem auch nur zeitweisen Entzug der \nÜbertragungskapazität die große Gefahr, daß der Modellversuch \nscheiterte. Selbst im Falle einer späteren Vergabe innerhalb \ndes Versuchszeitraums könnte nicht unmittelbar an \nvorausliegende Erfahrungen bei der bisherigen Nutzung der \nÜbertragungskapazität angeknüpft werden. Kundenbeziehungen \nmüßten erst wieder neu aufgebaut werden. Ein Mißerfolg fiele \nbesonders ins Gewicht, da die Übertragungsmöglichkeiten im \nBreitbandkabelnetz nach wie vor knapp sind, und die schnell \nfortschreitende technische Entwicklung - bei entsprechender \nEntscheidung des Verordnungsgebers für Modellversuche mit \nneuen Rundfunktechniken, Rundfunkprogrammen oder \nRundfunkdiensten - eine zügige Durchführung der Versuche \ngebietet. \n\nDa die Antragstellerin, wie aus den vorangehenden Ausführungen \nfolgt, allenfalls ein Brachliegen der in Rede stehenden \nÜbertragungskapazität erreichen könnte, wiegt ihr Interesse an \nder Abwehr einer sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden \nZuweisungsentscheidung weniger schwer. Das gilt vorliegend \numso mehr, als es sich bei der Antragstellerin um eine am \nMarkt bereits etablierte Teleshopping-Anbieterin handelt, der \nneben der Verbreitungsmöglichkeit über Satellit unter anderem \neine analoge Übertragungskapazität im bayerischen \nBreitbandkabelnetz sowie terrestrische Frequenzen in Sachsen \nzur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund würde sich die \nAussetzung der in Rede stehenden Zuweisungsentscheidung als \nSicherung eines durch Zuweisung von Übertragungskapazitäten \nermöglichten Wettbewerbsvorsprungs der Antragstellerin \ngegenüber der Beigeladenen zu 1) auswirken. Eine derartige \nFolge mindert das bei der Abwägung zu berücksichtigende \nGewicht des privaten Aussetzungsinteresses.\n\n12\n\nb) Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, \n\n13\n\nvgl. Schenke, \"Reform\" ohne Ende \n- Das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze, NJW 1997, 81, 91,\n\n14\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n15\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 935.\n\n16\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \n- bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige \nRechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die \nSchwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im \nRahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n17\n\nc) Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung \nder Beschwerde. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen \nmateriellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich aus den \nAusführungen zu II. 2. a) ergibt, nicht der Klärung in einem \nzugelassenen Beschwerdeverfahren.\n\n18\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § \n162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das \nKostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes in der hier \nmaßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position \nfür Zulassungsverfahren enthielt.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-b-964-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/5-b-964-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310233","retrieved":"2026-07-09 03:40:12.962241+00:00"}}