{"status":"available","doknr":"OLD310236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0108.25A3346.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-08","aktenzeichen":"25 A 3346/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 1997 geändert.\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Gründe:\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält die Berufung des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit dem Antrag,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen,\neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich.\nDie Streitgegenstände des Berufungsverfahrens sind identisch \nmit denjenigen des erstinstanzlichen Verfahrens: Zu \nentscheiden ist bei den Klägern zu 1. bis 3. und 5. über die \nAsylanerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG, den \nAbschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und über \ndie gegen diese Kläger ergangenen Abschiebungsandrohungen. Bei \ndem Kläger zu 4. ist hingegen nur das Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG Gegenstand des Klageverfahrens \ngeworden, nachdem ihm das Bundesamt durch Bescheid vom \n5. Februar 1996 Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 \nAbs. 1 AuslG bestandskräftig zuerkannt hat.\nA. Die Berufung des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten, \ndie der Senat durch Beschluß vom 10. September 1997 zugelassen \nhat, ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere scheitert die \nZulässigkeit der Berufung entgegen der Auffassung der Kläger \nim vorliegenden Fall nicht an § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 5 \nVwGO. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung unzulässig, \nwenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nBeschlusses über ihre Zulassung begründet worden ist. \nGegenüber dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der \nsich nach dem Zugang des Beschlusses vom 10. September 1997 zu \nden Gründen der eingelegten Berufung nicht mehr geäußert hat, \nist die in § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte \nBerufungsbegründungsfrist bislang nicht Lauf gesetzt worden, \nweil der Senat jenen Beschluß entsprechend seiner ständigen \nPraxis in Asylverfahren den Beteiligten nicht förmlich \nzugestellt hat. Einer förmlichen Zustellung bedarf es entgegen \nder Auffassung der Kläger auch nicht. Nach § 56 Abs. 1 und 2 \nVwGO sind nur solche Entscheidungen nach den Vorschriften des \nVerwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, durch die eine \nFrist in Lauf gesetzt wird. Hierzu gehört ein Beschluß, durch \nden in Asylsachen die Berufung zugelassen wird, nicht.\nIm Asylrechtsstreit hängt die Zulässigkeit der Berufung nicht \nvon einer fristgerechten Bergründung nach § 124 a Abs. 3 \nSatz 1 VwGO ab, weil diese Vorschrift durch § 78 AsylVfG als \nabschließende Sonderregelung verdrängt wird. Das hat der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem\nBeschluß vom 12. September 1997 - 25 B \n97.33256 -, DVBl. 1997, 1332\nunter ausführlicher Auseinandersetzung mit der gegenteiligen \nAuffassung des 1. Senats des beschließenden Gerichts\nBeschluß vom 7. Juli 1997 - 1 A \n5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340\nüberzeugend dargelegt. Auf die Gründe jenes Beschlusses, \nsoweit sie die vorstehende Frage betreffen, nimmt der Senat \nBezug.\nDie von den Klägern hiergegen im vorliegenden Verfahren \nvorgebrachten Argumente vermögen ein abweichendes Ergebnis \nnicht zu rechtfertigen. Unzutreffend ist insbesondere, daß \n§ 78 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AsylVfG wegen der wörtlichen \nÜbereinstimmung mit § 124 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 VwGO nur \nklarstellende Funktion habe und durch eine Bezugnahme ersetzt \nwerden könne. Denn der Gesetzgeber selbst hat durch das Gesetz \nvom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1442) indirekt zu erkennen \ngegeben, daß er die vorbezeichneten Bestimmungen des AsylVfG \nnicht zu den bei der Novellierung der VwGO durch das 6. Gesetz \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (6. VwGOÄndG) vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) versehentlich nicht \nbeseitigten Doppelregelungen zählt, sondern daß er hierin \ntrotz der inhaltlichen Übereinstimmung eigenständige Normen \nsieht, die die allgemeinen prozeßrechtlichen Normen der VwGO \nüber die Zulässigkeit und die Zulassung der Berufung auch in \nihrer Neufassung durch das 6. VwGOÄndG verdrängen. Das \nhiergegen von den Klägern weiter vorgebrachte historische \nArgument, der Rechtsmittelzug sei im Asylverfahrensrecht seit \njeher restriktiver ausgestaltet als derjenige des allgemeinen \nProzeßrechts, überzeugt ebenfalls nicht. Daraus kann \ninsbesondere nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die \nin der Berufungsbegründungsfrist liegende Restriktion des \nallgemeinen Prozeßrechts automatisch auch auf den Asylprozeß \nangewendet wissen wollen. Dem steht die Spezialität des § 78 \nAsylVfG entgegen, wonach die Zulässigkeit und die Zulassung \nder Berufung im Asylprozeß allein von den in dieser Vorschrift \nnormierten Regelungen abhängt; lediglich für das \nBerufungsverfahren gibt § 79 AsylVfG, insbesondere dessen \nAbs. 2 zu erkennen, daß die Vorschriften der VwGO \nvorbehaltlich der in dieser Bestimmung getroffenen \nSonderregelungen grundsätzlich Anwendung finden.\nSelbst wenn man § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO abweichend von der \nhier vertretenen Auffassung auch im Asylverfahren für \nanwendbar hielte, wäre dem Erfordernis fristgerechter \nBegründung im vorliegenden Fall bereits dadurch Rechnung \ngetragen, daß der Bundesbeauftragte in seiner Antragsschrift \nvom 9. Juli 1997 nicht nur die Zulassung der Berufung \nbeantragt und die diesen Antrag rechtfertigenden \nZulassungsgründe dargelegt, sondern auch zugleich den \nBerufungsantrag (Abweisung der Klage unter Abänderung des \nerstinstanzlichen Urteils) gestellt und die diesen Antrag \ntragenden Berufungsgründe mitgeteilt hat. Letzteres kommt in \nder Antragsschrift darin zum Ausdruck, daß dort nicht nur \ndargelegt wird, inwiefern das erstinstanzliche Urteil von der \nRechtsprechung des beschließenden Senats abweicht, sondern \nauch, zu welchem Ergebnis das Verwaltungsgericht bei \nZugrundelegung der Senatsrechtsprechung jeweils hätte gelangen \nmüssen.\nDurch eine derartige vorweggenommene Berufungsbegründung wird \ndie Berufungsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngewahrt. Auch in diesem Punkt vermag der Senat nicht der \ngegenteiligen Auffassung des 1. Senats des beschließenden \nGerichts im vorstehend zitierten Beschluß zu folgen, wonach es \nzumindest einer ausdrücklichen Bezugnahme in einer eigenen \nBerufungsbegründungsschrift bedürfe.\nWie hier: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 25. August 1997 - 9 \nB 690.97 -, DVBl. 1997, 1325; BayVGH, \nBeschluß vom 12. September 1997 - 25 B \n97.33256 -, DVBl. 1997, 1332.\nDer Hinweis der Kläger auf den angeblich entgegenstehenden \nWortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO (ein Monat nach \nZustellung) verkennt, daß mit dieser Formulierung lediglich \nder für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt fixiert wird. \nSie schließt indessen eine vorweggenommene Berufungsbegründung \nnicht aus. Daß eine solche Berufungsbegründung die Frist des \n§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt, ergibt sich im Gegenteil aus \ndem Sinn und Zweck dieser Vorschrift: Die mit ihr intendierte \nBeschleunigung und Straffung des Berufungsverfahrens wird noch \nbesser erreicht, wenn der Rechtsmittelführer die \nBerufungsgründe sogleich im Zulassungsantrag mitteilt, während \ndie Forderung nach einer weiteren nachträglichen Bezugnahme \nauf die im Zulassungsantrag mitgeteilten Berufungsgründe als \nreiner Formalismus erscheint. Auch die Kläger erkennen an, daß \nein praktisches Bedürfnis für eine nach Zulassung der Berufung \ngegebene Berufungsbegründung \"fast ausnahmslos\" weder im \nHinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes noch im \nHinblick auf die sachgerechte Erfassung des \nBeteiligtenvortrags besteht.\nB. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \nist auch begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil \ndie Bescheide des Bundesamtes vom 8. Oktober 1992, vom \n5. Februar 1996 und vom 14. März 1996, soweit diese Gegenstand \ndes Klage- und Berufungsverfahrens geworden sind, rechtmäßig \nsind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Sie sind nicht \npolitisch Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die \nihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, \n333 ff.\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts geltend für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, \n360; Beschluß vom 10. Juli 1989, aaO, \n344 f.\na) Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gemäß \nArt. 16 a Abs. 1 GG auf der Grundlage individueller \nVorfluchtgründe scheidet aus. Die Klägerin zu 1. hat eine \neigene politische Betätigung im Heimatland sowie die \nMitgliedschaft in einer Partei oder sonstigen Organisation \nausdrücklich in Abrede gestellt und ihr Asylbegehren in bezug \nauf Vorfluchtgründe ausschließlich darauf gestützt, wegen \nihres Ehemannes, des Klägers zu 4., festgenommen und \nmißhandelt worden zu sein. Der Sachvortrag des Klägers zu 4. \nzu seinem individuellen Vorfluchtschicksal ist nicht \nglaubhaft, wie das Verwaltungsgericht in seinem dessen \nErstverfahren betreffenden rechtskräftigen Urteil vom \n10. Dezember 1993 - 20 K 1412/91.A - überzeugend dargelegt \nhat. Insoweit besteht keine Veranlassung, in eine erneute \nÜberprüfung einzutreten, weil der Kläger zu 4. im vorliegenden \nFolgeverfahren weder geltend gemacht noch gar detailliert \ndargelegt hat, daß und weshalb der Vortrag im Erstverfahren \nentgegen der behördlichen und gerichtlichen Annahme doch \nzutraf.\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 14. Oktober \n1997 - 25 A 1384/97.A -.\nDie Kläger zu 2. und 3., die im Ausreisezeitpunkt erst 7 und 2 \nJahre alt waren, haben individuelle Vorfluchtgründe nicht \ngeltend gemacht. Die Klägerin zu 5. ist im September 1994 im \nBundesgebiet geboren.\nb) Die von den Klägern geltend gemachten exilpolitischen \nAktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen \nebenfalls keinen Asylanspruch.\nDas gilt zunächst für den Kläger zu 4., dem das Bundesamt auf \nseinen hauptsächlich mit Nachfluchtgründen begründeten \nFolgeantrag hin in seinem insoweit bestandskräftig gewordenen \nBescheid vom 5. Februar 1996 Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zuerkannt hat. Es kann offenbleiben, ob die dem \noffenbar zugrunde liegende Annahme des Bundesamtes, die vom \nKläger zu 4. entfalteten exilpolitischen Tätigkeiten im \nBundesgebiet seien hinreichend exponiert, um die Feststellung \ndrohender politischer Verfolgung im Rückkehrfall zu \nrechtfertigen, unter Anlegung der in der Senatsrechtsprechung \nhierzu entwickelten generellen Tatsachenfeststellungen \nzutrifft. Denn als subjektive Nachfluchttatbestände vermögen \nsie die Asylanerkennung nur zu rechtfertigen, wenn sie sich \nals Fortsetzung einer bereits in der Türkei erkennbar \nbetätigten festen politischen Überzeugung darstellen (vgl. \n§ 28 Satz 1 AsylVfG).\nBVerfG, Urteil vom 26. November 1986 - 2 \nBvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 71 (66).\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Kläger zu \n4. nicht hat glaubhaft machen können, daß er sich vor seiner \nAusreise im Herbst 1989 in der Türkei eine feste politische \nÜberzeugung gebildet und diese erkennbar betätigt hat. Nach \nden überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes in seinem \nAblehnungsbescheid vom 31. Januar 1991, auf die auch das \nVerwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil vom \n10. Dezember 1993 - 20 K 1412/91.A - zur Begründung seiner \ngleichlautenden Beurteilung dieses Punktes Bezug genommen hat, \nist nicht glaubhaft, daß der Kläger zu 4. die Organisation \nÖzgürlük Yolu politisch unterstützt hat.\nAuch der Klägerin zu 1. steht aufgrund der von ihr geltend \ngemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland kein Asylanspruch zu. Wie oben bereits dargelegt, \nvermögen sie als subjektive Nachfluchtgründe die \nAsylanerkennung ohnehin nur zu rechtfertigen, wenn sie sich \nals Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland erkennbar \nbetätigten festen politischen Überzeugung darstellen (§ 28 \nSatz 1 AsylVfG). Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin zu \n1. ebensowenig erfüllt wie bei ihrem Ehemann, denn sie hat \nsich, wie bereits erwähnt, vor ihrer Ausreise in der Türkei \nerklärtermaßen politisch nicht betätigt. Unabhängig davon \nunterliegen nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten \nRechtsprechung des Senats einem nennenswerten \nVerfolgungsrisiko nur die an exponierter Stelle auftretenden \nund agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst \nin der Öffentlichkeit bekanntgewordene Kritiker der \nVerhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von - größeren und \nöffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen \nund Redner auf solchen Veranstaltungen, ferner unter Umständen \nMitglieder von Vorständen eingetragener Vereine). Bei \nexilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen \nnicht anzunehmen, daß diese den zuständigen türkischen Stellen \nüberhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle ihres \nBekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden \nVerfolgungsmaßnahmen auslösen. Solche nicht \nverfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. \neinfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, Plazierung \nvon namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in \ntürkischsprachigen Zeitschriften.\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 \nff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); \nBeschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A \n2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 \n- 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom \n5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; \nBeschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A \n6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 \n- 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff.\nDie nach diesen Maßstäben zu beurteilende Schwelle der \nErheblichkeit wird durch die von der Klägerin zu 1. \nbeschriebene Teilnahme an mehreren Demonstrationen und \nsonstigen Veranstaltungen nicht erreicht. Auch ihr \ngelegentlicher Einsatz als Ordnerin, zum Beispiel bei der \nNewroz-Feier auf dem B. M. platz am 20. März 1995, \nund ihre namentliche Zeichnung einer Protestanzeige in \n\"Ronahi\" gegen die Verhaftung des DDP-Vorsitzenden Ibrahim \nAksoy profilieren sie nicht als eine observierungsinteressante \nRegimegegnerin. Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt \nferner dem Umstand zu, daß sie als Demonstrationsteilnehmerin \nauf einem Bild im Kölner Stadtanzeiger zu erkennen sein mag. \nDenn nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es nicht \nauf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des \nBekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, sondern \nlediglich auf das politische Gewicht dieser Tätigkeiten.\nc) Den Klägern droht politische Verfolgung weiterhin nicht \nunter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, also die Einbeziehung \nin eine einem anderen Familienmitglied drohende politische \nVerfolgung, die, wenn sie ihren Grund in einer exilpolitischen \nBetätigung dieses Familienmitglieds nach der eigenen Einreise \nins Bundesgebiet hätte, als objektiver Nachfluchttatbestand \neinen Asylanspruch auch unabhängig davon begründen könnte, ob \nder Sippenhaftberechtigte bereits im Heimatland eine feste \npolitische Überzeugung erkennbar betätigt hat.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 - 9 C \n140.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 151 = DVBl. 1992, 1540 = NVwZ 1993, \n195..\nNach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung \nerstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf \nnahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für \ndie Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der \nnahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine \neigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und \nin der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine \nSippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig \nnur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen \"Aktivisten\" \nder PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen \nOrganisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit \ngefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht \nzum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der \ntürkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten.\nBeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -, S. 9 ff.; Urteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff.\nNach diesen Maßstäben sind weder die Klägerin zu 1. noch der \nKläger zu 4. als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation anzusehen, von denen die jeweils übrigen nahen \nFamilienangehörigen Sippenhaft ableiten können. Für die \nKlägerin zu 1. liegt das auf der Hand, weil ihr nach den \nobigen Ausführungen aufgrund ihres niedrigprofilierten \nexilpolitischen Eintretens für die kurdische Sache schon \nselbst keine politische Verfolgung droht. Damit ist insoweit \nschon im Ausgangspunkt keine Grundlage für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr für die übrigen nahen Familienangehörigen \ngegeben.\nDasselbe gilt aber auch für den Kläger zu 4.: Er ist ebenfalls \nnicht aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung als Aktivist \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, \nund zwar auch dann nicht, wenn diese Betätigung die Gefahr \neigener politischer Verfolgung nach sich gezogen hat. Die \nAnnahme, der Betreffende werde als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist \nnämlich nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ihm aufgrund als \nexponiert einzustufender exilpolitischer Betätigung politische \nVerfolgung droht. Vielmehr ist auch in einer derartigen \nKonstellation nur im Ausnahmefall davon auszugehen, daß gegen \nden Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung \nbetrieben wird. Voraussetzung dafür ist, daß die \nverfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im \nBundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie \neine militante Betätigung in der Türkei selbst.\nVgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1996 \n- 25 A 4713/96.A -; Senatsbeschlüsse vom \n2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A \n4909/97.A -.\nVon derartigem Gewicht ist die exilpolitische Betätigung des \nKlägers zu 4. nicht. Seine organisatorische Einbindung in den \nVerein \"H. -Zentrum für deutsch-kurdische Freundschaft e. \nV.\", K. , in dem er unter dem 26. Juli 1995 zum \nErsatzmitglied des Vorstands bestellt wurde und in dem er nach \nden Angaben der Klägerin zu 1. seitdem für die Vorbereitung \nund die Organisation von Versammlungen zuständig sein soll, \nrechtfertigt nicht die Annahme einer politischen \nLeitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen \nWiderstandes in Deutschland. Dagegen spricht schon, daß es \nsich bei diesem Verein nicht um eine der PKK nahestehende oder \nauch nur vergleichbar militant operierende Organisation \nhandelt, sondern, wie auch aus den für den \nTätigkeitsbescheinigungen dieser Organisation für den Kläger \nzu 4. und für die Klägerin zu 1. hervorgeht, um einen der \nKOMKAR angeschlossenen Verein. KOMKAR ist die eher als \ngemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen \nArbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer \nArbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf \nSprachunterricht für die in Deutschland ansässigen Kurden \nlegen. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen \nsich daneben aber auch als Interessenvertretung der \nSozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die \nsich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder \nzum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Aufgrund dieser \nZielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine \nvon den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der \nTürkei nicht mit derselben Intensität beobachtet wie andere \nOrganisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen \nOpposition.\nKaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG \nBremen, S. 1 f; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 17. November 1995 an VG Würzburg.\nFür die vorliegend zu beantwortende Frage nach der \nSippenhaftableitung kommt entscheidend hinzu, daß die \nÜbernahme des Amtes eines Ersatzvorstandsmitglieds im \ngenannten KOMKAR-Verein nach türkischem Recht ebensowenig \nstrafbar ist wie eine mit diesem Amt verbundene Tätigkeit des \nKlägers zu 4. bei der Vorbereitung und Durchführung von \nDemonstrationen und anderen Veranstaltungen. Lediglich dann, \nwenn Verdachtsmomente dafür bestehen, daß die exilpolitische \nBetätigung des Betreffenden bei der KOMKAR sich als \nFortsetzung einer schon in in der Türkei begonnenen Betätigung \nfür die PSK darstellt, kann nach türkischem Recht eine \nStrafverfolgung wegen Unterstützung dieser als staatsfeindlich \neingestuften illegalen Organisation auf dem Boden der Türkei \nin Betracht kommen, in deren Rahmen dann die Mitgliedschaft \nund die Betätigung in dem der KOMKAR angehörenden Verein auch \nals Indiz für die Unterstützung der PSK gewürdigt werden mag. \nAllein die exilpolitische Betätigung in Deutschland birgt ein \nderartiges strafrechtliches Risiko indes nicht. Dem entspricht \nes, daß viele selbst führende Mitglieder der KOMKAR ihre \nAngelegenheiten ohne Schwierigkeiten in den türkischen \nKonsulaten regeln, in die Türkei fahren und wieder \nzurückkommen können.\nVgl. Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 \nan VG Bremen, S. 4 f.\nGegen die Annahme, der Kläger zu 4. habe eine politische \nLeitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen \nWiderstandes in Deutschland inne, spricht schließlich, daß er \nnur auf örtlicher Ebene tätig ist. Selbst wenn man die \nBehauptung seiner Ehefrau von der vereinsinternen \nZuständigkeit für die Vorbereitung und Organisation von \nVersammlungen als zutreffend zugrunde legt, mag damit \nallenfalls eine Führungsposition auf mittlerer örtlicher Ebene \nverbunden sein, über deren Ausgestaltung im einzelnen der \nKläger zu 4. keine näheren Angaben gemacht hat. Sein \nVorbringen beschränkt sich insoweit auf den Nachweis, seit \nAnfang 1994 zweimal als verantwortlicher Leiter polizeilich \nangemeldeter öffentlicher Versammlungen in Erscheinung \ngetreten ist, nämlich einmal als Mitverantwortlicher neben \neinem anderen türkischen Staatsangehörigen für die \nDemonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in H. am \n11. März 1994 und einmal als Alleinverantwortlicher für die \nDemonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in H. am \n1. September 1995. Nimmt man hinzu, daß der Kläger zu 4. \nausweislich der zahlreichen Tätigkeitsbescheinigungen seines \nVereins weitaus häufiger schlichter Teilnehmer an \nVeranstaltungen gewesen ist, so ergibt sich eher das Bild \neines nur gelegentlich exponiert in Erscheinung tretenden \nSympathisanten als das einer politischen Führungskraft mit \numfassender Weisungsbefugnis.\nd) Die Kläger haben auch wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch \nbei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten. Angesichts ihrer durch Personalausweis und Reisepaß \nbelegten Herkunft aus dem ausschließlich von teils \nsunnitischen, teils alevitischen Kurden bewohnten Dorf \nH. im Kreis P. \nvgl. dazu Kaya, Gutachten vom 22. Januar \n1993 an das Verwaltungsgericht Aachen, S. 2\nhat der Senat keine Zweifel daran, daß die Kläger dem \nkurdischen Volk angehören. Jedoch drohte ihnen weder im \nZeitpunkt der jeweiligen Ausreise noch später wegen dieser \nVolkszugehörigkeit politische Verfolgung. Entsprechendes hat \nder Senat auch in Würdigung der abweichenden Rechtsprechung \ndes OVG Schleswig,\nUrteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - \nund vom 22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -,\ndie im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat,\nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C \n170 und 171.95 -, DVBl. 1996, 1257, 1260,\nin seinem in das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 19 ff, 50, dargelegt.\nII. Das Begehren der Kläger zu 1. bis 3. und 5. auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist \ngleichfalls unbegründet. Der Tatbestand jener Vorschrift ist \nnicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum \nAsylanerkennungsanspruch ergibt.\nIII. Das in erster Instanz darüber hinaus, teilweise nur \nhilfsweise, geltend gemachte Abschiebungsschutzbegehren der \nKläger zu 1. bis 3. und 5. nach § 53 AuslG ist ebenfalls \nunbegründet. Denn nach der Senatsrechtsprechung scheidet in \nFällen, in denen unter den vorstehend im einzelnen behandelten \nGesichtspunkten die Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG und die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht kommen, auch die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aus.\nVgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 155 ff.\nIV. Die gegen die Kläger zu 1. bis 3. und 5. ergangenen \nAusreiseaufforderungen und die Abschiebungsandrohungen finden \nihre Rechtsgrundlagen in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/25-a-3346-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-08/25-a-3346-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310236","retrieved":"2026-07-09 03:40:13.205413+00:00"}}