{"status":"available","doknr":"OLD310243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0107.25A4709.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"25 A 4709/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 4. August 1994 geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Februar 1971 geborene Kläger leistete vom 1. April \n1992 bis 31. März 1993 Grundwehrdienst. Er war während dieses \nZeitraums bei der Firma U. I. M. als \nSpeditionskaufmann angestellt. Vor seiner Einberufung hatte er \neine zum 1. Juni 1990 beginnende Kapitallebensversicherung bei \nder O. Lebensversicherungs-AG in L. mit der \nVersicherungsnummer abgeschlossen. Bei dieser \nVersicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung mit \nfünfjähriger Ablaufphase, innerhalb derer sich der \nVersicherungsnehmer die Versicherungssumme auszahlen lassen \nkann. Bereits bei Beginn der Ablaufphase steht die vereinbarte \nVersicherungssumme inklusive Überschußbeteiligung voll zur \nVerfügung. Die Ablaufphase beginnt im Fall des Klägers am \n1. Juni 2026, an dem die vereinbarte Versicherungssumme von \n62.326,-- DM gezahlt wird, wenn der Kläger die Versicherung \nbereits zu diesem Zeitpunkt beenden sollte. Die Ablaufphase \nendet am 1. Juni 2031. Während der Ablaufphase erhöht sich die \nVersicherungssumme des Klägers auf einen Betrag von \n79.798,-- DM. Versicherungsbeiträge sind längstens bis zum \n1. Juni 2031 zu zahlen. In dem Versicherungsschein ist als \nLeistungsempfänger für den Erlebensfall der Kläger als \nVersicherungsnehmer und im Todesfall seine Eltern, oder falls \ner im Zeitpunkt seines Todes verheiratet sein sollte, der \nEhegatte bezeichnet.\n\n3\n\nIn den letzten 12 Monaten vor Beginn seines Wehrdienstes \nzahlte der Kläger nach einer Bescheinigung der \nVersicherungsgesellschaft Beiträge in Höhe von \n1.210,80 DM.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte unter dem 31. Mai 1992 die Erstattung \nseiner Lebensversicherungsbeiträge nach dem \nArbeitsplatzschutzgesetz. Mit Bescheid vom 3. August 1992 \nlehnte die Wehrbereichsverwaltung III diesen Antrag mit der \nBegründung ab, die Versicherung diene nicht der \nAltersversorgung des Klägers, da die Versicherungssumme \nbereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt \nwerde.\n\n5\n\nDer Kläger hat hiergegen am 18. August 1992 \"Einspruch\" \neingelegt und ausgeführt, die von ihm abgeschlossene \nLebensversicherung diene ausschließlich seiner künftigen \nAltersversorgung. Der Vertrag ende am 1. Juni 2031 und \nenthalte lediglich eine Option, die eine Beendigung bereits \nzum 1. Juni 2026 zulasse. Die Entscheidung der \nWehrbereichsverwaltung sei durch das Arbeitsplatzschutzgesetz \nnicht gedeckt. Die Altersruhegrenzen seien fließend und \nderzeit könne niemand sagen, wo zum Zeitpunkt des Ablaufs der \nVersicherung die Altersruhegrenze liegen werde. Der flexibele \nVersicherungsablauf sei von ihm vorsorglich gewählt worden. \nDie in den letzten fünf Jahren des Versicherungsverhältnisses \nüberproportional steigende Versicherungssumme werde eher dazu \nführen, daß er den Vertrag nicht ohne zwingende Notwendigkeit \nbereits zum 1. Juni 2026 beenden, sondern ihn bis zum Ablauf \nam 1. Juni 2031 bestehen lassen werde.\n\n6\n\nMit \"Beschwerdebescheid\" vom 24. August 1992 wies die \nWehrbereichsverwaltung III den Einspruch des Klägers als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nMit seiner am 18. September 1992 erhobenen Klage hat der \nKläger sein bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft. Er hat \ninsbesondere darauf hingewiesen, daß der Vertrag ohne eine \nvorherige Kündigung erst am 1. Juni 2031 ende. Soweit die \nWehrbereichsverwaltung III bei ihrer Entscheidung darauf \nabgestellt habe, daß er bei Beginn der Ablaufphase im Juni \n2026 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei die \nWahl dieses Alters willkürlich und entspreche nicht Sinn und \nZiel des § 14 a Abs. 4 Arbeitsplatzschutzgesetz. Die lange \nVertragsdauer von mindestens 36 Jahren verdeutliche, daß Ziel \nund Sinn des Versicherungsvertrages die Alterssicherung \nsei.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides der Wehrbereichsverwaltung \nIII vom 3. August 1992 und des \nWiderspruchsbescheides vom 24. August 1992 zu \nverpflichten, ihm die Beiträge für die \nLebensversicherung Nr. bei der O. \nVersicherungs-AG für die Zeit vom 1. April 1992 bis \nzum 31. März 1993 in Höhe von 105,-- DM monatlich \n(= 1.260,-- DM insgesamt) zu erstatten.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n13\n\nGegen das am 31. August 1994 zugestellte Urteil hat die \nBeklagte am 23. September 1994 Berufung eingelegt. Sie \nwiederholt im wesentlichen ihre Auffassung, Beiträge zu einer \nLebensversicherung könnten nach dem Dritten Abschnitt des \nArbeitsplatzschutzgesetzes nur erstattet werden, wenn die \nAuszahlung der Versicherungssumme im Erlebensfall in der Regel \nnicht für einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres \nvereinbart sei. Dabei sei es unbeachtlich, wenn nach den \nVersicherungsbedingungen die Möglichkeit bestehe, eine frühere \nAuszahlung der Versicherungssumme später zu vereinbaren. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehe der \nVersicherungsvertrag keine Verkürzung der Laufzeit und keine \nfrühere Auszahlung der Versicherungssumme vor, sondern eine \nVerlängerung (eine sogenannte \"Ablaufphase\") nach dem \nVersicherungsende. Der Anspruch auf Auszahlung der \nVersicherungsleistung bestehe vom Beginn dieser \"Ablaufphase\" \nan. Daß diese Verlängerung stillschweigend eintrete, wenn kein \nentgegenstehender Antrag vorliege, ändere nichts an der \nzugrundeliegenden Konzeption.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 4. August 1994 zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der \nWehrbereichsverwaltung III vorgelegten Verwaltungsvorgang.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn \ndie ebenfalls zulässige Klage ist unbegründet. Der \nAblehnungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom \n3. August 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n24. August 1992 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die Erstattung der \nLebensversicherungsbeiträge, die er für die Zeit des \nGrundwehrdienstes an die O. Lebensversicherungs-AG \ngezahlt hat. \n\n21\n\nDer geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich nicht \naus § 14 a Abs. 4 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes \n(ArbPlSchG) in der hier maßgebenden Fassung vom 15. Dezember \n1989 (BGBl. I S. 2205). Nach dieser Bestimmung werden einem \nArbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig \nBeiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen \nRentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und \nHinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die \nZeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für \ndie letzten 12 Monate vor Beginn des Wehrdienstes \ndurchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den \nAufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des \nWehrdienstes mindestens 12 Monate besteht und der Arbeitgeber \nnach den Absätzen 1 - 3 nicht zur Weiterentrichtung \nverpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im \nSinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben \naußer Betracht. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind \njedenfalls insoweit nicht erfüllt, als die vom Kläger \nabgeschlossene private Lebensversicherung keine \"sonstige \nAlters- und Hinterbliebenenversorgung\" im Sinne des ArbPlSchG \ndarstellt.\n\n22\n\nBeiträge zu einer Lebensversicherung zählen nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zu einer \n\"sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung\" im Sinne des \nDritten Abschnitts des Arbeitsplatzschutzgesetzes (§§ 14 a, \n14 b ArbPlSchG), wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung \nund nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen \ndienen. Die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und \nVermögensbildung des Wehrpflichtigen ist nach dem Willen des \nGesetzgebers den allgemeinen Vorschriften über die gesetzliche \nAltersgrenze in der Rentenversicherung zu entnehmen, derzeit \n§§ 33, 35 ff SGB VI. Danach ist die Regelaltersgrenze für den \nBezug einer Altersrente die Vollendung des 65., in besonderen \nFällen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Hinblick auf \ndie Orientierung der \"sonstigen Alters- und \nHinterbliebenenversorgung\" an dem Leitbild der gesetzlichen \nRentenversicherung sind Beiträge zu einer \nKapitallebensversicherung während des Grundwehrdienstes nach \ndem ArbPlSchG nur dann als \"sonstige Alters- und \nHinterbliebenenversorgung\" erstattungsfähig, wenn die \nLebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. \nLebensjahres fällig wird.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C \n50.95 -, S. 6 des Urteilsabdrucks, Juris; Urteil vom \n11. Juni 1993 - 8 C 26.92 -, Buchholz 448.4 § 14 b \nArbPlSchG Nr. 1, S. 1 (3) = BVerwGE 92, 309 \n(310).\n\n24\n\nDer Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner hiervon \nabweichenden Auffassung, die er in dem Beschluß vom 6. Februar \n1995 - 25 A 997/93 - vertreten hatte, an. \n\n25\n\nDas Erstattungsbegehren des Klägers scheitert hiernach \ndaran, daß die von ihm zum 1. Juni 1990 abgeschlossene \n\"Lebensversicherung mit Ablaufphase\" bereits am 1. Juni 2026 \nfällig wird. Zu diesem Zeitpunkt steht der im Februar 1971 \ngeborene Kläger erst in seinem 56. Lebensjahr, hat also noch \nnicht die erforderliche \"Altersgrenze\" des vollendeten \n60. Lebensjahres erreicht. \n\n26\n\nUnter Fälligkeit im Rechtssinne ist der Zeitpunkt zu \nverstehen, zu dem der Gläubiger die geschuldete Leistung \nverlangen kann ( § 271 BGB, § 11 VVG), \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1958 - V C \n272.57 -, NJW 1958, 1744, 1745; Keller, MK, § 271 \nRn. 2; Standinger-Löwisch, § 284, Rn. 2; Palandt, \nKommentar zum BGB, 57. Auflage, 1998, zu § 271 \nRdNr. 1,\n\n28\n\naber nicht erst der Zeitpunkt, zu dem er die bereits vorher \nfällig gewordene Leistung tatsächlich verlangt. Nach dem \nVersicherungsschein kann der Kläger die Zahlung der \nVersicherungssumme von 62.326,-- DM am 1. Juni 2026 verlangen. \nDer vorgenannte Betrag ist im Versicherungsschein ausdrücklich \nals Versicherungssumme bezeichnet, die zu Beginn der \nAblaufphase gezahlt wird.\n\n29\n\nDer maßgeblichen Fälligkeit der Versicherung bereits im \nJahre 2026 steht nicht die besondere Konstruktion des \nVertrages als einer \"Lebensversicherung mit Ablaufphase\" \nentgegen. Zwar endet die Versicherung spätestens erst am \n1. Juni 2031 und wird spätestens dann zahlbar. Bereits fünf \nJahre vor diesem Termin, zum 1. Juni 2026, beginnt aber die \nAblaufphase, innerhalb der sich der Versicherungsnehmer die \nVersicherungssumme auszahlen lassen kann, wie sich aus der dem \nVersicherungsvertrag zugrundeliegenden \nVersicherungbeschreibung der O. Lebensversicherungs-AG \nergibt. Innerhalb der Ablaufphase läuft die Versicherung \nweiter, wenn der Versicherungsnehmer die Auszahlung der \nVersicherungsleistung nicht beantragt. Diese Vereinbarung \nändert aber nichts an der Fälligkeit der Versicherung bereits \nzu Beginn der Ablaufphase am 1. Juni 2026. Durch die Abrede \nwird nur die Erfüllbarkeit der von der Versicherung \ngeschuldeten Leistung im Erlebensfall während der Ablaufphase \nvon der Abrufentscheidung des Versicherungsnehmers abhängig \ngemacht (von der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2, 2. Alt. BGB \nabweichende Bestimmung, wie sie insbesondere bei verzinslichen \nKapitalanlagen naheliegt). Die Fälligkeit als Recht des \nGläubigers, die Leistung aus eigenem Willensentschluß fordern \nzu dürfen, tritt aber bereits zum 1. Juni 2026 ein; diese \nRechtsfolge der Fälligkeit am 1. Juni 2026 wird durch den \nfaktischen Anreiz, die Versicherungsleistung wegen des später \nzu zahlenden höheren Geldbetrages nach Möglichkeit nicht schon \nbei Beginn der Ablaufphase, sondern erst in den nachfolgenden \nfünf Jahren zu verlangen, nicht in Frage gestellt. \n\n30\n\nGegen die Einordnung des klägerischen \nVersicherungsvertrages als Teil einer \"sonstigen Alters- und \nHinterbliebenenversorgung\" im Sinne des Dritten Abschnitts des \nArbPlSchG spricht demgemäß, daß der Kläger auf die \nVersicherungssumme, wenn auch zu einem deutlich verringerten \nBetrag als bei Ausschöpfung der vollen Laufzeit, zu einem \nZeitpunkt Zugriff nehmen kann, zu dem er die die \nLebensversicherung als Altersversorgung im Sinne des \nArbeitsplatzschutzgesetzes kennzeichnende, an der gesetzlichen \nAltersgrenze der Rentenversicherung orientierte und damit \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht willkürlich \nbestimmte Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres noch \nnicht erreicht hat. \n\n31\n\nWegen der vom Bundesverwaltungsgericht verdeutlichten engen \nVerknüpfung zwischen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung \ndurch die gesetzliche Rentenversicherung und der \"sonstigen \nAlters- und Hinterbliebenenversorgung\" kann allein aus der \nDauer des Versicherungsverhältnisses dessen Charakter als \nAltersversorgung im Sinne des ArbPlSchG entgegen der \nAuffassung des Klägers nicht hergeleitet werden. Maßgeblich \nfür diesen Charakter ist, daß der Versicherungsnehmer für den \nErlebensfall nicht bereits zu einem Zeitpunkt vertragsgemäßen \nZugriff auf die Lebensversicherungssumme nehmen kann, zu dem \nein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, mit dem sich \nder Kläger, soweit er privater Versicherungsnehmer ist, wegen \nder Parallelisierung der gesetzlichen Altersvorsorge und der \n\"sonstigen Altersvorsorge\" vergleichen lassen muß, die \ngesetzliche Altersrente noch nicht in Anspruch nehmen könnte. \n\n32\n\nDas Vermögensinteresse des Klägers, bei einer eventuellen \nArbeitslosigkeit zum Ende seines Berufslebens hin bereits auf \ndie Versicherungssumme zurückgreifen zu können, bevor \nAnsprüche auf die gesetzliche Altersrente bestünden, deckt den \ngeltend gemachten Anspruch nicht, da ein bloßes \nVermögensinteresse nach Sinn und Zweck der Bestimmungen des \nDritten Abschnitts des ArbPlSchG ebensowenig abgedeckt werden \nsoll wie das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes außerhalb der \nZeit der Wehrdienstleistung.\n\n33\n\nDie Maßgeblichkeit des gesetzlichen Mindestrentenalters für \ndie vorzunehmende Abgrenzung zwischen privater \nVermögensbildung und nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz zu \nfördernder Altersversorgung kann der Kläger auch nicht mit dem \nArgument in Frage stellen, die Altersruhegrenzen seien \nfließend und zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht sicher \nbestimmt werden, wo zum Zeitpunkt des Ablaufs seiner \nVersicherung die Altersruhegrenze liegen werde. Tatsächlich \nist heute nicht verläßlich zu prognostizieren, bei welcher \nGrenze in mehreren Jahrzehnten das gesetzliche Mindestalter \nfür den Bezug von Renten wegen Alters liegen wird. Das \nRenteneintrittsalter könnte zum Zeitpunkt der Fälligkeit der \nVersicherung des Klägers tatsächlich gesunken sein; derzeit \nist aber eher eine Erhöhung des Rentenalters in der \npolitischen Diskussion. Gerade aufgrund dieser Ungewißheit und \ndem Interesse des Gesetzgebers, nur überwiegend der Alters- \nund Hinterbliebenenversorgung und nicht der privaten \nVermögensbildung dienende Versicherungsverträge zu fördern, \nkann als hinreichend zuverlässiger und für die Verwaltung \npraktikabler Beurteilungsmaßstab für die Abgrenzung zwischen \nAltersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen nur \ndie Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung herangezogen \nwerden. Dabei muß aus Anlaß dieses Falles nicht entschieden \nwerden, ob die aktuell gültige, die bei Vertragsschluß oder \ndie während der Ableistung des Wehrdienstes geltende \nMindestaltersgrenze in der Rentenversicherung maßgebend ist. \nDenn bei Beginn des Grundwehrdienstes des Klägers am 1. April \n1992 galten bereits die zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen \nBestimmungen über die Altersrente nach dem SGB VI vom \n18. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2261), nach deren §§ 33 und \n35 ff. der Kläger mit einem Renteneintrittsalter des \nvollendeten 65. Lebensjahres, in besonderen Fällen bei \nmindestens der Vollendung des 60. Lebensjahres rechnen mußte. \nDieses Rentenalter, auf das sich der Kläger während des \nWehrdienstes einstellen mußte, war bereits bei \nVersicherungsbeginn am 1. Juni 1990 aufgrund der \nBekanntmachung des Gesetzes im Jahre 1989 absehbar; im übrigen \nerhielten auch nach der zuvor geltenden Regelung des § 1248 \nRVO - § 25 AVG Versicherte Altersruhegeld aus der gesetzlichen \nRentenversicherung erst nach Vollendung des mindestens \n60. Lebensjahres. Schon bei Abschluß des \nVersicherungsvertrages lag mithin das regelmäßige \nMindestrentenalter in der gesetzlichen Rentenversicherung über \ndem Alter, zu dem die klägerische Versicherung bereits im \nRechtssinne fällig werden sollte. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-07/25-a-4709-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 14b","ref_norm":"14b","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-07/25-a-4709-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310243","retrieved":"2026-07-09 03:40:13.848425+00:00"}}