{"status":"available","doknr":"OLD310242","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0107.20A4063.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"20 A 4063/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Berufungsverfahren 8.000,-- DM.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen der papierherstellenden Industrie. Auf ihren \nAntrag erteilte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 1990 für das Werk \nH. die Erlaubnis zur Einleitung des in der betriebseigenen Kläranlage \ngereinigten Abwassers in den T. kanal , ein Teilstück des Rechtsrheinischen \nKölner Randkanals. Hierbei setzte die Beklagte \"Überwachungswerte\" u.a. für \nStickstoff aus Ammoniumverbindungen (10 mg/l) und für Phosphor, gesamt (3 mg/l) \nfest. Die Voraussetzungen für die Einhaltung der Überwachungswerte erläuterte die \nBeklagte für den Zeitraum bis zum Außerkrafttreten der 19. Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in \nGewässer (19. AbwasserVwV) sowie für den Zeitraum ab Inkrafttreten der \nNeufassung der auf Abwasser aus der Papierproduktion anwendbaren \nVerwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. In der \nBegründung heißt es, die festgesetzten Überwachungswerte, denen das \neinzuleitende Abwasser zu entsprechen habe, entsprächen den Werten der \n19. AbwasserVwV. Es sei damit zu rechnen, daß im Zuge der Überarbeitung der \n19. AbwasserVwV Anforderungen für die Parameter Stickstoff aus \nAmmoniumverbindungen und Phosphor, gesamt vorgegeben würden. Deshalb \nwürden auch für diese Parameter Überwachungswerte, ausgehend vom derzeitigen \nKenntnisstand, festgesetzt. Die Klägerin sei hiermit einverstanden. Sollten in der \nNeufassung der Verwaltungsvorschrift schärfere Anforderungen gestellt werden, \nwerde die Einleitungserlaubnis entsprechend ergänzt bzw. angepaßt. \n\n4\n\nZum 1. Januar 1992 trat die 19. AbwasserVwV außer Kraft. An ihre Stelle trat \nAnhang 19, Teil B zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-\nAbwasserVwV). Nunmehr sind u.a. Mindestanforderungen für Stickstoff als Summe \naus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (10 mg/l) sowie für Phosphor, gesamt \n(2 mg/l) vorgesehen. \n\n5\n\nUnter dem 1. Juni 1993 beantragte die Klägerin, die Überwachungswerte \nrückwirkend ab dem 1. Januar 1992 anzupassen. Daraufhin setzte die Beklagte mit \ndem streitigen 3. Änderungsbescheid vom 22. Juli 1993 mit sofortiger Wirkung den \nÜberwachungswert für Phosphor, gesamt auf 2 mg/l herab und für Stickstoff als \nSumme aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff auf 10 mg/l fest. Eine \nrückwirkende Anpassung der Überwachungswerte sei rechtlich nicht zulässig. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid, der ihr am 4. August 1993 zugestellt wurde, legte die \nKlägerin am 1. September 1993 Widerspruch ein. Die Anpassung müsse auch aus \nGründen der Gleichbehandlung zum 1. Januar 1992 wirksam werden. Die Beklagte \nhabe sich im Erlaubnisbescheid hierzu verpflichtet. Die Verzögerung der Anpassung \nwiderspreche den der Erlaubnis beigefügten Erläuterungen.\n\n7\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. September 1994, \nzugestellt am 4. Oktober 1994, zurück. Die Erlaubnis beinhalte keine Selbstbindung \nhinsichtlich des Zeitpunktes der Anpassung an Anhang 19, Teil B der Rahmen-\nAbwasserVwV. Eine rückwirkende Anpassung widerspreche der Systematik des \nAbwasserabgabengesetzes. Eine effektive Überwachung sei bei rückwirkend \nverschärften Werten nicht gewährleistet. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 28. Oktober 1994 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr \nbisheriges Vorbringen wiederholt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n10\n\nden 3. Änderungsbescheid vom 22. Juli 1993 zu \nder wasserrechtlichen Erlaubnis vom 24. Juli 1990 \ninsoweit zu ändern, als die herabgesetzten \nÜberwachungswerte für Stickstoff anorganisch und \nPhosphor gesamt bereits ab 1. Januar 1992 gelten \nsollen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 4. Juli 1996 zugestellt worden ist, hat die \nKlägerin am 31. Juli 1996 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend und vertiefend \nvor, wegen der nicht rechtzeitigen Änderung der Erlaubnis würden von ihr \nAbwasserabgaben in Höhe von annähernd 400.000,-- DM zu Unrecht erhoben. Die \nBeklagte habe sich im Erlaubnisbescheid selbst gebunden, die Erlaubnis mit Wirkung \nab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der schärferen Anforderungen an die \nAbwassereinleitung anzupassen. Außerdem seien die Anforderungen des Anhangs \n19, Teil B der Rahmen-AbwasserVwV auch ohne Umsetzung im Erlaubnisbescheid \nverbindlich geworden. In der Praxis hielten die Wasserbehörden die Regelungen der \nRahmen-AbwasserVwV etwa hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der \nÜberwachungswerte ohne Anpassung der Erlaubnisbescheide für anwendbar.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluß, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. \n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist, soweit er \nhinsichtlich des Wirksamwerdens der verfügten Änderungen der wasserrechtlichen \nErlaubnis angegriffen wird, rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nÄnderungen mit Wirkung bereits ab dem 1. Januar 1992 (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage des 3. Änderungsbescheides sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 a \nAbs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vor \nInkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG), § 52 Abs. 1 Satz 1 b, Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG). Mit der \ndurch den angegriffenen Bescheid verfügten Änderung wird die der Klägerin erteilte \nEinleitungserlaubnis durch nachträgliche Anforderungen an die Beschaffenheit des \neinzuleitenden Abwassers an die seit der Erteilung der Erlaubnis fortentwickelten \nMindestanforderungen hinsichtlich der Herabsetzung der Schadstofffracht des \nAbwassers angepaßt. Die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser aus \nder Herstellung von Papier, die im Zeitpunkt des Ergehens der Erlaubnis vom 24. Juli \n1990 in der nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG erlassenen 19. AbwasserVwV \nniedergelegt waren, wurden durch Anhang 19, Teil B der Rahmen-AbwasserVwV um \nBegrenzungen der Schadstofffracht für die vorliegend streitigen Parameter Stickstoff \nals Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff sowie Phosphor, gesamt \nergänzt und damit erhöht. Diese Verschärfung der Mindestanforderungen erlangte \nam 1. Januar 1992 mit Inkrafttreten des Anhangs 19, Teil B und gleichzeitigem \nAußerkrafttreten der 19. AbwasserVwV (Art. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift \nzur Änderung der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über \nMindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 4. März \n1992, GMBl. 1992, 178) Geltung.\n\n23\n\nIm Hinblick auf bereits vorhandene, den gestiegenen Mindestanforderungen \nindessen nicht genügende Einleitungserlaubnisse bedeutete dies die Erforderlichkeit \nder Umstellung des jeweiligen Erlaubnisbescheides, um die Erfüllung der aktuellen \nErlaubnisvoraussetzungen sicherzustellen (§§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 a Abs. 2 \nWHG, § 52 Abs. 1 Satz 1 b, Abs. 2 LWG). Durch die Festlegung der neuen \nAnforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers wird \nordnungsrechtlich der Rahmen eingeschränkt, innerhalb dessen das Gewässer \nrechtmäßig benutzt werden darf, der also zur Vermeidung von Sanktionen wegen \nunbefugter Gewässerbenutzung einzuhalten ist; die auf der gegebenen \nEinleitungserlaubnis beruhende Befugnis zur Gewässerbenutzung wird durch eine \nderartige Anpassung im Einklang mit den gestiegenen materiellen Erfordernissen für \ndie Minderung der Schadstofffracht des Abwassers gehalten. Dies trifft für die \nEinleitungserlaubnis vom 24. Juli 1990 in der Fassung vor dem angegriffenen \nÄnderungsbescheid zu; die Einleitungserlaubnis weist für Stickstoff als Summe aus \nAmmonium-, Nitrit - und Nitratstickstoff keinen Grenzwert und für Phosphor, gesamt \nmit 3 mg/l einen oberhalb der Vorgaben des Anhangs 19, Teil B der Rahmen-\nAbwasserVwV (2 mg/l) liegenden Wert auf. Erst die bescheidmäßige Umstellung der \nErlaubnis vom 24. Juli 1990 auf die Mindestanforderungen nach Anhang 19, Teil B \nder Rahmen-AbwasserVwV konnte die sich aus der Erlaubnis (formell) ergebende \nEinleitungsbefugnis der Klägerin begrenzen. Die durch die Einleitungserlaubnis \nbegründete Rechtsposition der Klägerin blieb durch das Inkrafttreten des neuen \nRegelwerkes unberührt, weil zum einen die Rahmen-AbwasserVwV als bloße \nVerwaltungsvorschrift keine unmittelbaren Außenwirkungen gegenüber \nAbwassereinleitern entfaltete und zum anderen die Erlaubnis kraft ihrer \nBestandskraft ihre Wirksamkeit ungeachtet der geänderten materiellen \nAnforderungen an ihre Erteilung bzw. Aufrechterhaltung behielt. \n\n24\n\nDie im Widerspruchsbescheid verlautbarten Erwägungen, mit denen die Beklagte \neine rückwirkende Umstellung des Erlaubnisbescheides abgelehnt hat, sind frei von \nRechtsfehlern. Das Ziel der Beklagten, die sich aus der Erlaubnis ergebende \nEinleitungsbefugnis (nur) für die Zukunft zu beschränken, steht im Einklang mit dem \nSinn und Zweck der Ermächtigung, die Schadstofffracht des Abwassers auch bei \nschon erteilten Einleitungserlaubnissen entsprechend den aktuellen \nMindestanforderungen zu mindern, mithin auf die Beschaffenheit des einzuleitenden \nAbwassers Einfluß zu nehmen. Einer solchen Beeinflussung ist allein das zukünftige \nVerhalten des Einleiters zugänglich. Eine Herabsetzung der Einleitungsbefugnis mit \nWirkung für die Vergangenheit macht wasserrechtlich keinen Sinn: Eine solche \nVerfahrensweise könnte allenfalls zur Folge haben, die geschehenen Einleitungen je \nnach dem Ergebnis von Überwachungsmaßnahmen im nachhinein als unbefugt zu \nqualifizieren, nicht aber dazu beitragen, Schadstoffeinträge in das zur Einleitung \nbenutzte Gewässer zu vermeiden. \n\n25\n\nDie Auswirkungen der - aus der Sicht der Klägerin verspäteten - Umstellung des \nErlaubnisbescheides auf die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden \nAbwasserabgaben rechtfertigt keine andere Rechtsauffassung. Allerdings sind in \ndem die Abwassereinleitung nachträglich beschränkenden Bescheid von Amts \nwegen die Überwachungswerte im Sinne des § 4 Abs. 1 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG) - hier anzuwenden in der Fassung der \nBekanntmachung vom 6. November 1990, BGBl. I, S. 2432 - festzusetzen (§ 69 \nAbs. 1 Satz 1 LWG). Die Beklagte hat dem dadurch Rechnung getragen, daß sie \n\"Überwachungswerte\" mit sowohl wasserrechtlichem als auch \nabwasserabgabenrechtlichem Aussagegehalt festgesetzt hat. Die Erwägungen der \nKlägerin, durch rückwirkende Umstellung des Erlaubnisbescheides Ermäßigungen \ndes Abgabensatzes zu erlangen, werden den der Bemessung der Abwasserabgabe \nzugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht. Mit der in § 4 Abs. 1 \nAbwAG normierten sog. Bescheidlösung, also der Anknüpfung an die Festlegungen \ndes die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides, erlangt im Grundsatz die \nEinleitungsbefugnis ausschlaggebende Bedeutung für die Höhe der \nAbwasserabgabe. Hinsichtlich der Berücksichtigung des tatsächlichen \nEinleitungsverhaltens enthält das Abwasserabgabengesetz besondere Regelungen, \nvon denen die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht hat. Insbesondere hat die \nKlägerin, wie aus ihren Angaben gegenüber dem Landesumweltamt zu schließen ist, \nhinsichtlich des im Erlaubnisbescheid schon berücksichtigten Parameters Phosphor, \ngesamt keine Erklärung im Sinne des § 4 Abs. 5 AbwAG und hinsichtlich des \nParameters Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit - und Nitratstickstoff keine \nmit den Werten nach Anhang 19, Teil B der Rahmen-AbwasserVwV \nübereinstimmende Erklärung im Sinne des § 6 AbwAG abgeben. Diesen Mangel an \nnach dem Abwasserabgabengesetz notwendigerweise zukunftsgerichteten \nErklärungen der Klägerin durch rückwirkende Festsetzung bzw. Änderung der \nvorliegend in Frage stehenden Überwachungswerte zu korrigieren, würde im \nErgebnis bewirken, trotz der in der Vergangenheit gegebenen weitergehenden - von \nder Klägerin ihren Angaben zufolge lediglich nicht wahrgenommenen - \nEinleitungsbefugnis in abwasserabgabenrechtlicher Hinsicht auf die tatsächliche \nBeschaffenheit des eingeleiteten Abwassers zurückzugreifen. Das verbietet sich; \neine solche Ablösung der wasserrechtlichen Soll-Beschaffenheit des Abwassers von \nden abwasserabgabenrechtlich erheblichen Abwasserverhältnissen ist mit der \nSystematik der Bescheidlösung in ihrer gesetzlichen Modifizierung sowie dem Sinn \nder Abwasserabgabe nicht vereinbar. Denn die Abwasserabgabe soll ein \nökonomisches Mittel zur Durchsetzung der wasserrechtlichen Ziele bilden, d.h. den \nauf Abwassereinleitungen zurückgehenden Schadstoffeintrag in Gewässer mindern. \nBestätigt wird diese Unvereinbarkeit dadurch, daß die Klägerin mit ihrem \nKlagebegehren ersichtlich die Folgerung daraus zieht, daß sie nach ihrer Darstellung \ndie mit dem angegriffenen Änderungsbescheid festgesetzten Überwachungswerte \nschon in der Vergangenheit eingehalten hat. Unabhängig davon, daß der behördliche \nVollzug vor Erlaß des 3. Änderungsbescheides weder wasserrechtlich noch \nabwasserabgabenrechtlich auf die Einhaltung der später festgelegten Werte \nausgerichtet gewesen sein kann, verdeutlicht dies, daß eine rückwirkende \nVerschärfung von Überwachungswerten Ergebnisse zeitigt, die den Regelungen des \nAbwasserabgabengesetzes zuwiderlaufen. \n\n26\n\nEtwas anderes gilt auch nicht wegen der von der Klägerin aufgegriffenen \nAussagen im Erlaubnisbescheid vom 24. Juli 1990. Der Äußerung, die Erlaubnis \nwerde entsprechend der Neufassung der Verwaltungsvorschrift nach § 7 a WHG \nergänzt bzw. angepaßt, ist schon ihrem Wortlaut nach keine Erklärung zum Zeitpunkt \neiner solchen Neuregelung zu entnehmen. Auch für die Klägerin lag es auf der Hand, \ndaß die Beklagte angesichts der Ungewißheiten über den Inhalt der \nVerwaltungsvorschrift und über den Zeitpunkt ihres Erlasses im Erlaubnisbescheid \nnoch keine verbindliche Regelung über das zeitliche Wirksamwerden ihrer \nzukünftigen Maßnahmen treffen wollte und sachgerecht auch nicht treffen konnte. An \neiner verbindlichen Festlegung in dieser Richtung bestand, für die Klägerin \nunverkennbar, kein Interesse der Beklagten; die Klägerin konnte ebenfalls \nangesichts der möglicherweise erforderlich werdenden Sanierungsmaßnahmen und \nder dafür benötigten Übergangsfristen kein Interesse daran haben, die später \nanstehenden Entscheidungen vorwegzunehmen. Immerhin beruhen die im \nErlaubnisbescheid vom 24. Juli 1990 festgesetzten Überwachungswerte ausweislich \nder Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Bonn vom \n27. Juni 1990 zum Einleitungsantrag der Klägerin auf eben diesem Antrag, ohne daß \ndie Klägerin zu erkennen gegeben hätte, die mit dem Erlaubnisantrag erstrebte \nEinleitungsbefugnis sei betrieblich nicht in vollem Umfang veranlaßt. Der Unterschied \nzu den im Erlaubnisbescheid gegebenen Erläuterungen zur Einhaltung des \nÜberwachungswertes erklärt sich, für die Klägerin gleichfalls nicht zu verkennen, \ndaraus, daß nach dem seinerzeit bekannten Stand der Überarbeitung der \n19. AbwasserVwV mit der Einarbeitung dieses Regelungskomplexes in die Rahmen-\nAbwasserVwV zu rechnen war, was hinsichtlich der in den Erläuterungen \nangesprochenen Meßmethoden auf Nummern 2.2.3, 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV \nführte; hingegen waren die einzelnen Parameter und Grenzwerte der als Anhang zur \nRahmen-AbwasserVwV erwarteten Verwaltungsvorschrift nicht sicher abzuschätzen, \nso daß im Erlaubnisbescheid insoweit - wie ausdrücklich angeführt - der damalige \nKenntnisstand zum Tragen kam. Der 1. Änderungsbescheid vom 25. Mai 1992, der \ndie \"Erläuterungen\" unter Hinweis auf Nummern 2.2.3, 2.2.4 Rahmen-AbwasserVwV \nneu faßte und auf die gesetzliche Ermächtigung zu nachträglichen Änderungen der \nEinleitungsbefugnis verwies, spiegelt dies abermals wider. \n\n27\n\nFür eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin \nist nichts ersichtlich. Die diesbezüglich von der Klägerin angeführten Sachverhalte \nbetreffen Fragestellungen außerhalb des Gegenstandes des vorliegenden \nVerfahrens. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung in entsprechender Anwendung.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-07/20-a-4063-96","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-07/20-a-4063-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310242","retrieved":"2026-07-09 03:40:13.756437+00:00"}}