{"status":"available","doknr":"OLD310246","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0107.15A5800.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-07","aktenzeichen":"15 A 5800/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird auf die Berufung der Klägerin und der \nBeklagten hin geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\n\"Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der \nKlägerin Zinsen in Höhe von 4 v.H. für das Jahr zu zahlen auf\n\n - 1.558.470,59 DM (Erstattungs-\n anspruch 1990) abzüglich der \n auf diesen Betrag zum jeweili-\n gen Zeitpunkt bereits gelei-\n steten Zahlungen der Beklagten\n ab dem 25. August 1993,\n\n - 3.527.826,90 DM (Erstattungs-\n anspruch 1991) abzüglich der\n auf diesen Betrag zum jeweili-\n gen Zeitpunkt bereits gelei-\n steten Zahlungen der Beklagten \n ab dem 25. August 1993,\n\n - 2.116.696,14 DM (Abschlag \n Erstattungsanspruch 1992) ab-\n züglich der auf diesen Betrag\n zum jeweiligen Zeitpunkt be-\n reits geleisteten Zahlungen der\n Beklagten ab dem 25. August \n 1993,\n\n - 2.609.893,23 DM (Abschlag\n Erstattungsanspruch 1993) ab-\n züglich der auf diesen Betrag\n zum jeweiligen Zeitpunkt be-\n reits geleisteten Zahlungen der\n Beklagten ab dem 25. August\n 1993,\n\n - 123.426,00 DM (Abschlag Betreu-\n ungspauschale 1993) abzüglich\n der auf diesen Betrag zum je-\n weiligen Zeitpunkt bereits\n geleisteten Zahlungen der Be-\n klagten ab dem 25. August 1993,\n\n - 2.233.125,92 DM (Erstattungs-\n anspruch 1992 - Rest) abzüglich\n der auf diesen Betrag zum je-\n weiligen Zeitpunkt bereits ge-\n leisteten Zahlungen der Beklag-\n ten ab dem 29. Dezember 1993.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\"\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte bei der Beklagten für verschiedene \nZeiträume die Erstattung von Aufwendungen für die Unterhaltung \nvon Übergangsheimen nach § 6 Abs. 2 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 (GV NW S. 214) \n- FlüAG -, das die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge \nbetrifft, und § 9 Abs. 3 des Landesaufnahmegesetzes vom \n21. März 1972 (GV NW S. 61) - LAufnG -, das die Unterbringung \nvon Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern betrifft. \nAußerdem beantragte sie die Gewährung einer \nBetreuungspauschale für Asylbewerber nach § 6 Abs. 3 \nFlüAG.\n\n4\n\nIm einzelnen handelte es sich um folgende Anträge:\n\n5\n\n- Antrag vom 27. Februar 1991 (Eingang bei der Beklagten:\n 22. April 1991), und Antrag vom 21. März 1991 (Eingang:\n 21. Januar 1992), betreffend die Erstattung nach dem FlüAG\n für das Haushaltsjahr 1990 über 662.473,69 DM,\n\n6\n\n- Antrag vom 20. Februar 1992 (Eingang: 18. März 1992),\n betreffend die Erstattung nach dem FlüAG für das Haushalts-\n jahr 1991 über 1.880.711,98 DM,\n\n7\n\n- Antrag vom 1. März 1993 (Eingang: 25. März 1993), \nbetreffend\n die Erstattung nach dem FlüAG für das Haushaltsjahr 1992\n über 2.890.511,41 DM und eine Betreuungspauschale von \n 205.710,-- DM,\n\n8\n\n- Antrag vom 12. Juni 1991 (Eingang: 23. Juli 1991), \nbetreffend\n die Erstattung nach dem LAufnG für das Haushaltsjahr 1990 \n über 1.185.794,97 DM, \n\n9\n\n- Antrag vom 20. Februar 1992 (Eingang: 18. März 1992), \nbetref-\n fend die Erstattung nach dem LAufnG für das Haushaltsjahr \n 1991 über 1.934.708,26 DM.\n\n10\n\n- Antrag vom 1. März 1993 (Eingang: 25. März 1993), \nbetreffend\n die Erstattung nach dem LAufnG für das Haushaltsjahr 1992\n über 1.662.544,03 DM.\n\n11\n\nDen Anträgen lag die Unterhaltung einer Vielzahl von \nÜbergangsheimen zugrunde, die zum Teil von der Beklagten \nförmlich als Übergangsheime anerkannt worden waren; zum Teil \nstanden diese förmlichen Anerkennungen noch aus. Die Beklagte \nbeschied die Anträge nicht, leistete aber Abschlagszahlungen. \nEnde 1991 beschwerte sich die Klägerin beim Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales über zu schleppende \nErstattungen, die das Ministerium mit Personalproblemen bei \nder Beklagten erklärte. Die Beklagte wies daneben auf \nSchwierigkeiten infolge erhöhten Arbeitsanfalls und einer \ndurch einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes veranlaßten \nPflicht zur genaueren Prüfung der Anträge hin. Mit Schreiben \nvom 6. Juli 1993 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und \nbat zur Vermeidung einer Klage um Bewilligung der beantragten \nErstattungsbeträge und Betreuungskostenpauschalen bis zum \n30. Juli 1993. Mit Schreiben vom 19. Juli 1993 antwortete die \nBeklagte, daß der Termin des Abschlusses der zeitaufwendigen \nPrüfung der Vielzahl von Einzelanträgen noch nicht benannt \nwerden könne, jedoch infolge einer erheblichen \nPersonalverstärkung die Bearbeitungsdauer verkürzt werden \nkönne. \n\n12\n\nAm 25. August 1993 hat die Klägerin Klage auf Festsetzung \nder Erstattungsbeträge für das Haushaltsjahr 1990 und 1991 \nsowie auf Festsetzung von Abschlagszahlungen für die \nHaushaltsjahre 1992 und 1993 sowie auf Festsetzung eines \nAbschlags auf die Betreuungspauschale für das Haushaltsjahr \n1993 erhoben. Am 29. Dezember 1993 hat sie eine vom \nVerwaltungsgericht mit der ersten Klage verbundene weitere \nKlage auf Festsetzung der Erstattungsbeträge für das \nHaushaltsjahr 1992 erhoben. Mit der ersten Klageschrift und \nmit Schriftsatz vom 18. Mai 1995 hat die Klägerin angekündigt, \nin der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Beklagte zur \nZahlung von 4 % Zinsen auf näher bezeichnete Beträge zu \nverurteilen.\n\n13\n\nIm Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben sich \ndie Beteiligten über die zu zahlenden Erstattungen und \nBetreuungskostenpauschalen geeinigt und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Juli 1995 \ninsoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. \nDie Parteien haben nur noch über Prozeßzinsen gestritten.\n\n14\n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Ihre Erstattungsanträge seien \nentscheidungsreif gewesen und hätten zügig beschieden werden \nmüssen. Da das Gesetz keinen Fälligkeitstermin nenne, seien \ndie Erstattungsforderungen sofort , jedenfalls nach einer \nangemessenen Bearbeitungszeit gemäß § 75 VwGO fällig gewesen. \nSeit Jahren bearbeite die Beklagte die Erstattungsanträge aber \nschleppend, obwohl die Verwaltungsvorschriften den Gemeinden \ndie Vorlage der Anträge bis zum 1. März des auf den \nErstattungszeitraum folgenden Jahres vorschrieben und einen \nAbschlag auf die Erstattungsansprüche des laufenden Jahres bis \nzum 1. Mai des laufenden Erstattungszeitraums einräumten. \nVerzögerungen bei der Bescheidung der Anträge könnten zwar im \nEinzelfall gerechtfertigt sein, aber Arbeitsüberlastung wegen \nallmählich angewachsenen Arbeitsanfalls und fehlende \nHaushaltsmittel rechtfertigten die Verzögerung ebensowenig wie \ndie Gefahr einer Überzahlung. Auch die (rechtzeitig \nbeantragte) Anerkennung von Übergangsheimen sei \nungerechtfertigt verzögert worden. Da sie, die Klägerin alle \nUnterlagen rechtzeitig eingereicht habe, liege die verzögerte \nBearbeitung nicht bei ihr. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n4 % Zinsen zu zahlen\n\n16\n\n1. vom 25. August 1993 bis 24. Dezember 1993 auf eine \nForderung\n von 3.534.105,95 DM,\n\n17\n\n2. vom 25. Dezember 1993 bis 28. Dezember 1993 auf eine \nForde-\n rung von 2.631.680,66 DM,\n\n18\n\n3. vom 29. Dezember 1993 bis 21. Juni 1994 auf eine \nForderung\n von 5.001.972,58 DM,\n\n19\n\n4. vom 22. Juni 1994 bis 11. November 1994 auf eine \nForderung\n von 2.863.301,30 DM,\n\n20\n\n5. vom 12. November 1994 bis 20. Dezember 1994 auf eine \nForde-\n rung von 2.716.823,30 DM.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie hat vorgetragen: Für einen Zinsanspruch fehle die \nRechtsgrundlage, bürgerlich-rechtliche Zinsvorschriften \nkönnten nicht entsprechend angewandt werden. Der Anspruch \nscheitere schon daran, daß die Erstattungsansprüche vor Erlaß \nder Festsetzungsbescheide nicht fällig gewesen seien. Sie habe \nüber die Anträge nicht ohne zureichenden Grund so spät \nentschieden, da dies durch den besonderen Umfang der Tätigkeit \nin dem Sachgebiet, durch schwierige Sachverhaltsaufklärung und \ndurch mangelnde Mitwirkung der Klägerin bei der Vorlage von \nUnterlagen bedingt gewesen sei. Der Arbeitsanfall in diesem \nschwierigen Sachgebiet sei zwischen 1988 und 1993 \nunvorhersehbar um ein Vielfaches gestiegen, ohne daß der \nStellenplan entsprechend erhöht worden wäre. Ab 1990 sei \njedoch die Zahl der zuständigen Mitarbeiter binnen anderthalb \nJahren von 1½ auf 5, inzwischen sogar um weitere 10 \nMitarbeiter aufgestockt worden. Da trotzdem ein rascher Abbau \nnicht abzusehen gewesen sei, seien vorrangig die Anträge auf \nZuwendungen zur Schaffung von Übergangsheimen bearbeitet \nworden, während ab 1992 die Erstattungsanträge für die \nUnterhaltung vorrangig bearbeitet und 1994 alle erledigt \nworden seien. Dabei müsse berücksichtigt werden, daß der \nLandesrechnungshof wegen früher erfolgter Überzahlungen eine \nstrengere Prüfung der Erstattungsanträge angemahnt habe. Die \nKontrolle durch die Vorprüfungsstelle der Klägerin ersetze \nnicht die eigene Prüfung durch sie, die Beklagte. Aus den \nVerwaltungsvorschriften könnten Bearbeitungsfristen nicht \nabgeleitet werden. Die Bescheidung sei auch durch \nunvollständige und nicht rechtzeitige Vorlage von Unterlagen \ndurch die Klägerin verzögert worden. Soweit eine Erstattung \nauch für bislang nicht anerkannte Übergangsheime eingeklagt \nworden sei, habe von vornherein kein Erstattungsanspruch \nbestanden. Bei den eingeklagten Abschlägen habe es an der \nVoraussetzung der Festsetzung der Vorjahresbeträge gefehlt, \nnach denen sich die Abschlagszahlungen zu bemessen hätten. \nHöhere Abschlagszahlungen hätten auch mangels verfügbarer \nHaushaltsmittel nicht gezahlt werden können.\n\n24\n\nMit dem angefochtenen Zwischenurteil hat das \nVerwaltungsgericht der Klage dem Grunde nach teilweise \nstattgegeben. \n\n25\n\nDagegen haben beide Beteiligte rechtzeitig Berufung \neingelegt.\n\n26\n\nDie Klägerin trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht für Übergangsheime, die bislang noch nicht förmlich \nanerkannt gewesen seien, Prozeßzinsen für die \nErstattungsbeträge erst ab dem 7. Monat nach förmlicher \nAnerkennung gewährt. Dafür gebe es keine gesetzliche \nGrundlage. Die förmliche Anerkennung von Übergangsheimen sei \nallein in einer Verwaltungsvorschrift, an die sich das Land in \nvielen Fällen selbst nicht gehalten habe, geregelt. Im übrigen \nwiderspreche sie den Intentionen des Gesetzes. Jedenfalls sei \naber hier eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften \ngeboten. Es widerspreche nämlich dem gemeindlichen \nSelbstverwaltungsrecht, der Gemeinde neue Aufgaben \naufzubürden, aber keine sofort fälligen Ansprüche auf \nErstattung der Kosten zu gewähren. Die Anerkennungen selbst \nseien ebenso wie die Erstattungen schleppend behandelt worden. \nDaher könne es nicht auf das Datum des Anerkennungsbescheides, \nsondern allenfalls auf das Datum des Antrags zur Anerkennung \neines Übergangsheims zuzüglich einer Bearbeitungsfrist \nankommen. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn sogar bei \nrückwirkend anerkannten Heimen die fehlende förmliche \nAnerkennung einer Zinspflicht für Erstattungsansprüche \nentgegengehalten werden könne, zumal dieselbe Behörde sowohl \nüber die Anerkennung zu entscheiden habe als auch \nerstattungspflichtig sei. Wäre eine Untätigkeitsklage wegen \nder fehlenden Anerkennung der Übergangsheime erhoben worden, \nwäre diese erfolgreich gewesen. Es sei nämlich unverständlich, \ndaß erst im Mai 1993 fünf Mitarbeiter und ein Dezernent und im \nJuni 1994 weitere zehn Mitarbeiter und ein weiterer Dezernent \nmit den Aufgaben betraut worden seien. Auch hätten Überstunden \nangeordnet werden können. Daher sei auch hinsichtlich der \nAnerkennung von Heimen ohne zureichenden Grund über die \nAnerkennungsanträge zu spät entschieden worden. In Anwendung \ndes Rechtsgedankens des § 162 BGB müsse daher die Klägerin so \ngestellt werden, als seien die Anerkennungen rechtzeitig \nerfolgt.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\nunter Abänderung des \nerstinstanzlichen Urteils \nfestzustellen, daß die Beklagte dem \nGrunde nach verpflichtet ist, der \nKlägerin Zinsen in Höhe von 4 v.H. für \ndas Jahr zu bezahlen auf\n\n29\n\n- 1.592.970,16 DM \n(Erstattungsanspruch\n 1990) abzüglich der auf diesen Betrag\n zum jeweiligen Zeitpunkt bereits an-\n zurechnenden Zahlungen der Beklagten\n ab dem 25. August 1993\n\n30\n\n- 3.527.826,90 DM \n(Erstattungsanspruch\n 1991) abzüglich der auf diesen Betrag\n zum jeweiligen Zeitpunkt bereits an-\n zurechnenden Zahlungen der Beklagten\n ab dem 25. August 1993\n\n31\n\n- 2.116.696,14 DM (Abschlag Erstat-\n tungsanspruch 1992) abzüglich der auf\n diesen Betrag zum jeweiligen Zeit-\n punkt bereits anzurechnenden Zahlun-\n gen der Beklagten ab dem 25. August\n 1993\n\n32\n\n- 2.609.893,23 DM (Abschlag Erstat-\n tungsanspruch 1993) abzüglich der auf\n diesen Betrag zum jeweiligen Zeit-\n punkt bereits anzurechnenden Zahlun-\n gen der Beklagten ab dem 25. August\n 1993\n\n33\n\n- 123.426,-- DM (Abschlag \nBetreuungs-\n pauschale 1993) abzüglich der auf\n diesen Betrag zu jeweiligen Zeit-\n punkt bereits anzurechnenden Zah-\n lungen der Beklagten ab dem\n 25. August 1993\n\n34\n\n- 2.233.125,92 DM \n(Erstattungsanspruch\n 1992 - Rest) abzüglich der auf diesen\n Betrag zum jeweiligen Zeitpunkt \n bereits anzurechnenden Zahlungen der\n Beklagten ab dem 29. Dezember 1993.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben \nund die Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie trägt vor: Es sei unzulässig, eine Untätigkeitsklage \nnur zur Erlangung von Prozeßzinsen zu erheben. Im übrigen sei \nder Antrag auf Verurteilung zu Prozeßzinsen in den \nklägerischen Schriftsätzen nur angekündigt worden, während er \ntatsächlich erst nach Erledigung der Hauptsache gestellt \nworden sei. Auch deshalb sei eine Verurteilung unzulässig. \n§ 291 BGB könne auf Erstattungsansprüche nach dem FlüAG und \ndem LAufnG nicht angewandt werden. Es gebe keinen allgemeinen \nGrundsatz im Verwaltungsrecht, daß ein Anspruch auf \nProzeßzinsen bestehe. Vielmehr existiere ein wesensmäßiger \nUnterschied zum Zivilrecht, da zwischen den Beteiligten kein \nGleichordnungsverhältnis bestehe. Auch der Umstand, daß die \nZahlungspflicht erst durch einen Verwaltungsakt begründet \nwerde, hindere eine analoge Anwendung des § 291 BGB. Die \nAnerkennung einer Zinspflicht hätte erhebliche Auswirkungen \nauf das Zusammenwirken zwischen Land und Gemeinden, ohne daß \ndies einer Regelung des Gemeindeverfassungsrechts entspräche. \nDer Kern des Selbstverwaltungsrecht fordere jedenfalls keine \nVerzinsung. Selbst wenn eine analoge Anwendung des § 291 BGB \nin Betracht käme, bestünde hier kein Zinsanspruch, da die \neingeklagten Forderungen nicht fällig gewesen seien. Aus der \nin den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Berichtspflicht \nbinnen einer bestimmten Frist gegenüber dem Ministerium könne \nfür die Bearbeitungszeit gegenüber den Gemeinden nichts \nhergeleitet werden. Der Zahlungsanspruch bestehe erst ab \nFestsetzung durch den Verwaltungsakt. Eine schnellere \nFestsetzung sei auch nicht möglich gewesen, so daß \nAbschlagszahlungen geleistet worden seien. Das \nVerwaltungsgericht habe ihre, der Beklagten, Personalsituation \nunzureichend gewürdigt: Infolge der Wiedervereinigung seien \nmehr Aufgaben wegen der Aufbauhilfe Ost für die Beklagte \nentstanden. Auch sei sie noch intensiver als gewöhnlich als \nPersonalversorger für die Ministerien genutzt worden. Die vom \nBehördenleiter der Beklagten seinerzeit geäußerten \nPersonalverstärkungsbitten im November 1990 und im Oktober \n1991 hätten wegen der vorherigen notwendigen \nFachhochschulausbildung erst vier Jahre später zum Erfolg \nführen können. Ein Rückgriff auf bereits vorhandene Kräfte der \nBeklagten hätte Lücken in anderen Bereichen gerissen. Diese \nder Bescheidung der Erstattungsansprüche entgegenstehenden \nUmstände gälten gleichermaßen für die Anerkennung der \nÜbergangsheime.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n40\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist bis auf einen \nkleinen Teil unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \neine Zinszahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der \neingeklagten Beträge dem Grunde nach festgestellt. Wegen der \nausnahmsweisen Zulässigkeit der Leistungsklage gegen eine \nBehörde wird auf das angegriffene Urteil (Seite 10 f.) \nverwiesen. \n\n41\n\nDie Klage ist auch im übrigen zulässig. Ihr steht nicht \nentgegen, daß sie (jedenfalls auch) erhoben wurde, um den \nAnspruch auf Prozeßzinsen auszulösen. Selbst wenn für die \nKlägerin, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, die \nursprünglich beantragte Verurteilung der Beklagten zum Erlaß \nvon Erstattungsbescheiden über das Zinsinteresse hinaus von \nkeinem Interesse gewesen wäre, würde die Schaffung des mit der \nKlageerhebung einhergehenden materiellrechtlichen \nProzeßzinsanspruchs ein ausreichendes Rechtsschutzbegehren \ndarstellen.\n\n42\n\nVgl. dazu, daß zulässiges Ziel eines \nneben einem Anfechtungsantrag \ngestellten Leistungsantrags die \nErlangung von Prozeßzinsen sein kann, \nBVerwG, Urteil vom 24. September 1987 \n- 2 C 27/84 -, NVwZ 1988, 441; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., \n§ 113 Rn. 23.\n\n43\n\nDer Klageantrag, die Beklagte zur Zahlung von Prozeßzinsen \nzu verurteilen, ist wirksam gestellt worden. Unschädlich ist, \ndaß er in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 1995 erst \nnach der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der \nHauptsache gestellt wurde. Ein Klageantrag zur Verurteilung \nvon Prozeßzinsen kann nämlich unabhängig vom Hauptklageantrag \ngestellt und sogar im Wege einer eigenständigen Klage nach \nAbschluß der Hauptsacheklage verfolgt werden.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. April \n1971 - V C 45.69 -, BVerwGE 38, 49 \n(51).\n\n45\n\nAllenfalls fragt sich, ob dieser Klageantrag deshalb nicht \nmehr in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 1995 gestellt \nwerden konnte, weil das Klageverfahren mit den \nübereinstimmenden Erledigungserklärungen zur Hauptsache \nbeendet war und somit hinsichtlich der Zinsanspruchs eine neue \nKlage gemäß § 81 Abs. 1 VwGO hätte erhoben werden müssen. Das \nist jedoch zu verneinen. Die Klägerin hat von Anfang an \nangekündigt, in der mündlichen Verhandlung (auch) einen \nZinsantrag zu stellen, so daß diese Nebenforderung von \nvornherein Teil des Streitgegenstandes der Klage war. Die \nübereinstimmenden Erledigungserklärungen haben daher das \nKlageverfahren nur hinsichtlich der Hauptforderungen beendet, \nnicht hinsichtlich der Zinsforderungen.\n\n46\n\nDie Klage ist grundsätzlich auch begründet. Die Klägerin \nhat einen Anspruch auf Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB analog auf \ndie eingeklagten Forderungen seit Klageerhebung, soweit auf \nsie nicht vor Klageerhebung gezahlt wurde, bis zur Zahlung im \nLaufe des gerichtlichen Verfahrens.\n\n47\n\nNach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld \nvon dem Eintritte der Rechtshängigkeit an bzw. im Falle erst \nspäterer Fälligkeit von der Fälligkeit an mit 4 vom Hundert \nfür das Jahr zu verzinsen. Diese Vorschrift ist auf die \nerhobene Verpflichtungsklage analog anwendbar, da sie dem Sinn \nund Zweck nach nicht nur eingeklagte Geldschulden, sondern \nauch Verpflichtungen zum Erlaß eines die Zahlung einer \nbestimmten Geldsumme auslösenden Verwaltungsakts, hier der \nbeantragten Erstattungsbescheide, erfaßt. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni \n1995 - 11 C 22/94 -, NJW 1995, \n3135.\n\n49\n\nSie ist auf das vorliegende öffentlich-rechtliche \nRechtsverhältnis entsprechend anwendbar, weil die \neinschlägigen Fachgesetze, nämlich das Landesaufnahmegesetz \nund das Flüchtlingsaufnahmegesetz und sonstige \ngemeindefinanzierungsrechtliche Vorschriften, keine \ngegenteiligen Regelungen treffen und aus ihrem Schweigen zu \ndieser Frage kein konkludenter Ausschluß gefolgert werden \nkann. Zwar mag, wie die Beklagte befürchtet, die Anerkennung \neiner Prozeßzinspflicht für gemeindefinanzierungsrechtliche \nForderungen erhebliche Auswirkungen auf das Zusammenwirken \nzwischen Land und Gemeinden haben; solche Auswirkungen, die \ndarin bestünden, daß der Schuldner seinen Zahlungspflichten \nzur Vermeidung einer Zinspflicht nachkommt, bevor er verklagt \nwird, sind allerdings von § 291 BGB gerade gewollt und vom \nZweck her auch im gemeindefinanzierungsrechtlichen Verhältnis \nsachgerecht. Die fehlende Gleichordnung zwischen den \nBeteiligten, wie es regelmäßig in öffentlich rechtlichen \nRechtsbeziehungen der Fall ist, steht einer Prozeßzinspflicht \nnicht entgegen. Die Zinspflicht ist nicht Ausfluß eines \nGleichordnungsverhältnisses, sondern materiellrechtliche \nProzeßsanktion für säumige Schuldner, die auch im \nVerwaltungsprozeß ihre Berechtigung hat.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen des § 291 BGB analog liegen vor: Die \neingeklagten Verpflichtungen waren seit dem 25. August bzw. \n29. Dezember 1993 rechtshängig. Unschädlich ist, daß nach den \nübereinstimmenden Erledigungserklärungen die Verpflichtungen \nnicht mehr rechtshängig waren. Die Klägerin macht nämlich nur \nZinsen für den davor liegenden Zeitraum, in denen die \nVerpflichtungen bis zu deren Tilgung rechtshängig waren, \ngeltend. Die übereinstimmenden \nHauptsacheerledigungserklärungen beenden - im Gegensatz zur \nKlagerücknahme (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO) - \ndie Rechtshängigkeit nur ex nunc. Auch ist nicht erforderlich, \ndaß der Prozeß um die Hauptforderung mit der beantragten \nVerurteilung des Schuldners endet. \n\n51\n\nErforderlich ist alleine, wie sich aus dem Wortlaut des \n§ 291 BGB ergibt, daß eine Geldschuld (bzw. in analoger \nAnwendung eine Verpflichtung zum Erlaß eines die Zahlung einer \nbestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts) \nwährend der Rechtshängigkeit bestand.\n\n52\n\nDaß eine Verpflichtung zum Erlaß von Erstattungsbescheiden \nbestand, wird von der Beklagten - wie sich aus dem Erlaß der \nbeantragten Bescheide im Laufe des erstinstanzlichen \nVerfahrens ergibt - nicht in Abrede gestellt. Der Senat hat \nebenfalls keinen Zweifel an dieser Verpflichtung. Fraglich ist \nallein, ob - wie § 291 BGB voraussetzt - die Geldschuld \nwährend der Rechtshängigkeit fällig war bzw. in analoger \nAnwendung, ob bereits während der Rechtshängigkeit der \nAnspruch auf Erlaß der begehrten Verwaltungsakte bestand. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 \n- VII C 21.72 -, NJW 1973, 1854 \n(1855).\n\n54\n\nDas ist in dem vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Umfang \nder Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen \nUrteil (S. 16 bis 18) verwiesen, die durch das \nBerufungsvorbringen nicht erschüttert werden.\n\n55\n\nWie sich aus § 75 VwGO ergibt, besteht ein Anspruch auf \nErlaß eines beantragten Verwaltungsakts in zeitlicher Hinsicht \nnur dann (noch) nicht, wenn ein zureichender Grund für die \nNichtentscheidung vorliegt. Im Zeitpunkt der Erhebung der \nKlage bestand ein solcher zureichender Grund nicht. \n\n56\n\nMit der am 25. August 1993 erhobenen Klage wurden \nErstattungsansprüche für die Haushaltsjahre 1990 und 1991 und \nAbschläge für die Haushaltsjahre 1992 und 1993 sowie ein \nAbschlag auf die Betreuungspauschale 1993 eingeklagt. Mit der \nKlage vom 29. Dezember 1993 wurden Erstattungsansprüche für \ndas Haushaltsjahr 1992 eingeklagt. Die Erstattungen betreffen \nKosten, die den Gemeinden bei der Durchführung der \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung \"Unterbringung von \nFlüchtlingen und Aussiedlern\" entstehen (§ 7 Abs. 1 FlüAG, § 1 \nLAufnG). § 6 Abs. 2 und 3 FlüAG und § 9 Abs. 3 LAufnG, die die \nErstattungen dieser Kosten anordnen, sind \nKostendeckungsbestimmungen gemäß Art. 78 Abs. 3 Verf NW. Nach \ndieser Vorschrift kann das Land die Gemeinden zur Übernahme \nbestimmter Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig \nBestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.\n\n57\n\nDie gemeindefinanzierungsrechtliche Entscheidung des \nGesetzgebers bestand somit darin, daß die zur Erfüllung der \ngenannten Aufgaben notwendigen Kosten letztlich nicht aus dem \nallgemeinen Gemeindehaushalt zu bestreiten waren, sondern aus \ndazu gewährten Erstattungen aus dem Landeshaushalt. Der \ndadurch hergestellte Konnex zwischen Kosten der \nAufgabenerfüllung und Kostenerstattung ergibt, daß die \nBeklagte verpflichtet war, die Erstattungen möglichst umgehend \nnach dem Anfall der Kosten vorzunehmen, denn jedwede \nVerzögerung bedeutete, daß für die Zwischenzeit entgegen den \nIntentionen der Gesetze die Deckung der Kosten aus dem \nallgemeinen Gemeindehaushalt zu erfolgen hatte. Dieser \nRechtslage entsprachen die Verwaltungsvorschriften zu den \ngenannten Gesetzen: So sollten die Erstattungsanträge für das \nabgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres gestellt \nwerden. Zum 1. Mai sollten die Gemeinden einen Abschlag in \nHöhe von 60 % der für das vorausgegangene Haushaltsjahr \nerstatteten Ausgaben erhalten. Bis zum 1. Oktober \"nach \nAbschluß des Erstattungsverfahrens\" sollte dem Minister eine \nnach Übergangsheimen geordnete Aufstellung der Zahlungen \nvorgelegt werden. \n\n58\n\nVgl. Nr. 3.2 und Nr. 2.3 der \nVerwaltungsvorschriften zu § 6 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes (VV FlüAG), \nRunderlaß des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales vom \n15. September 1986 - SMBl. NW 2410; \nNr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften zu \n§ 9 des Landesaufnahmegesetzes (VV \nLAufnG), Runderlaß des Ministeriums für \nArbeit, Gesundheit und Soziales vom \n19. Juni 1991 (SMBl. NW 2422).\n\n59\n\nAus diesem vorgeschriebenen Verfahrensablauf ergibt sich, \ndaß bei fristgemäßer Antragsstellung bis zum 1. März eines \nJahres schon am 1. Mai desselben Jahres, also binnen zweier \nMonate, die Erstattungsbeträge für das Vorjahr und die davon \nabzuleitenden Abschläge für das laufende Jahr festgestellt \nsein sollten. \n\n60\n\nHier wurde über Erstattungsanträge, die sich auf das \nHaushaltsjahr 1990 bezogen, später als ein Jahr und sieben \nMonate nach endgültiger Antragstellung entschieden (Eingang \ndes letzten auf das Haushaltsjahr 1990 bezogenen \nErstattungsantrags: 21. Januar 1992; Klageeingang: 25. August \n1993). Über die zuletzt eingeklagte Erstattung für das \nHaushaltsjahr 1992 wurde später als neun Monate entschieden \n(Eingang des Erstattungsantrags: 25. März 1993; Klageeingang: \n29. Dezember 1993). Über den für das Haushaltsjahr 1993 nach \nden Verwaltungsvorschriften am 1. Mai 1993 zu gewährenden \nAbschlag wurde später als fünf Monate entschieden (Eingang des \nfür den Abschlag maßgeblichen Erstattungsantrags für das \nHaushaltsjahr 1992: 25. März 1993; Klageeingang: 25. August \n1993).\n\n61\n\nEs kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf \nFestsetzung der Erstattungsbeträge bereits binnen des aus den \nVerwaltungsvorschriften ableitbaren regelmäßigen \nBearbeitungszeitraums vom zwei Monaten nach Antragsstellung \noder erst binnen eines Zeitraums von drei Monaten hatte, nach \ndem eine verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage regelmäßig \nzulässig ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Jedenfalls überschreiten die \noben genannten Zeiträume der Untätigkeit die angemessene \nFrist, innerhalb der die Beklagte über die Anträge entscheiden \nmußte. Einen zureichenden Grund für die verspätete \nEntscheidung (§ 75 Satz 1 VwGO) hatte sie nicht.\n\n62\n\nDer hohe Geschäftsanfall stellt keinen solchen Grund für \ndie verspätete Bescheidung dar. Spätestens seit den \nErstattungsanträgen für das Haushaltsjahr 1989, für das die \nZahl der Anträge um über 230 % gestiegen war, mußte sich die \nBeklagte auf einen deutlich höheren Geschäftsanfall \nvorbereiten. Zwar ist der Personalbestand ausgeweitet worden. \nDies war jedoch, wie sich aus dem Umstand ergab, daß selbst \ndie das Haushaltsjahr 1990 betreffenden Anträge zum \nKlageerhebungszeitpunkt noch nicht beschieden waren, nicht \nausreichend, insbesondere vor dem Hintergrund, daß sich die \nBeklagte aufgrund von Beanstandungen des Rechnungshofs zu \ngenauerer Prüfung entschlossen hatte. Ob die Beklagte mit dem \nihr zugewiesenen Personal die Erstattungsanträge rechtzeitig \nbearbeiten konnte, ist unerheblich: Erstattungspflichtig war \ndas Land, das seine Behörden so ausstatten muß, daß - notfalls \nunter Hintanstellung gesetzlich nicht vorgeschriebener \nAufgaben - die gesetzlich begründeten Ansprüche rechtzeitig \nbefriedigt werden können. Zu Recht weist die Klägerin darauf \nhin, daß von ihr die sofortige Lösung der Aufgabe \n\"Unterbringung von Flüchtlingen und Aussiedlern\" verlangt \nwerde. Dies rechtfertigt es, vom Land die umgehende Erfüllung \nseiner Kostenerstattungspflicht zu erwarten. Wenn es zu der \nerforderlichen personellen Ausstattung oder geeigneten \nOrganisationsmaßnahmen nicht bereit war, wäre - auch vor dem \nHintergrund gesicherter Rückzahlung eventuell zu hoher \nErstattungsbeträge - zumindest der Erlaß vorläufiger \nFestsetzungsbescheide möglich gewesen.\n\n63\n\nVgl. zum sogenannten vorläufigen \nVerwaltungsakt BVerwG, Urteil vom \n14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE \n67, 99 (100 ff.); OVG NW, Beschluß vom \n31. August 1993 - 25 A 2105/90 -, \nNWVBl. 1994, 107 (108); Urteil vom \n4. Februar 1992 - 5 A 1320/88 -, NWVBl. \n1992, 279 (280); Urteil vom \n28. September 1990 - 15 A 708/88 -, \nNVwZ 1991, 588 (589); \nStelkens/Bonk/Sachs/Leonhardt, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., \n§ 35 Rn. 156 f.\n\n64\n\nErst recht unerheblich sind die allgemeinen \nPersonalprobleme im Hinblick auf Verwaltungshilfe für die \nneuen Bundesländer oder die Rekrutierung von Mitarbeitern der \nMinisterien aus dem Personalbestand der Beklagten oder gar \nfehlende Haushaltsmittel der Beklagten.\n\n65\n\nSoweit die Beklagte daher mit der Berufung die Zuerkennung \neines Prozeßzinsanspruchs für die Festsetzung von \nErstattungsansprüchen für das jeweils zurückliegende \nHaushaltsjahr bekämpft, ist die Berufung zurückzuweisen. \n\n66\n\nAber auch hinsichtlich der Zinsen der eingeklagt gewesenen \nAbschlagszahlungen ist die Berufung der Beklagten unbegründet. \nAllerdings ergibt sich der Anspruch auf Abschlagszahlung nicht \naus den Gesetzen, die nur davon sprechen, daß den Gemeinden \ndie Aufwendungen erstattet werden (§ 6 Abs. 2 FlüAG, § 9 \nAbs. 3 Satz 1 LAufnG). Ob und inwieweit das Land befugt war, \ndurch Verwaltungsvorschriften die Erstattung des Anspruchs auf \nbestimmte Abrechnungsperioden (hier: mit Abschluß des \nHaushaltsjahres) festzulegen, bedarf keiner Entscheidung, denn \njedenfalls hat es durch Nrn. 3.2, 2.3.3 VV FlüAG und Nr. 2.4.3 \nVV LAufnG das Verfahren ermessensbindend so gestaltet, daß zum \n1. Mai ein Abschlag für das laufende Jahr in Höhe von 60 % der \nfür das vorausgegangene Haushaltsjahr erstatteten Ausgaben zu \ngewähren war. Mit dieser Regelung wurde dem Umstand Rechnung \ngetragen, daß das Gesetz keinen besonderen \nFälligkeitszeitpunkt festlegt, so daß grundsätzlich der \nAnspruch mit seiner Geltendmachung nach Ausführung der \nkostenverursachenden Aufgabe entsteht und unverzüglich zu \nbescheiden ist. Um laufende Erstattungsanträge jeweils nach \ngetätigten Aufwendungen zu vermeiden, sehen die \nVerwaltungsvorschriften die einmalige jährliche Geltendmachung \nund als Ausgleich für die so verzögerte Erstattung Abschläge \nzum 1. Mai für das laufende Jahr vor. An dieses Verfahren \nhatte sich die Beklagte zu halten.\n\n67\n\nDer Umstand, daß sie nicht in der Lage war, bis zum 1. Mai \n1993 die Erstattungsanträge für das vorherige und vorvorherige \nHaushaltsjahr zu bescheiden und daher das Bemessungsmerkmal \nfür die Höhe des zu gewährenden Abschlags \"60 v.H. der für das \nvorausgegangene Haushaltsjahr erstatteten Ausgaben\" nicht \nvorlag, hindert nicht die Fälligkeit der von der Klägerin am \n25. August 1993 eingeklagten Abschlagsansprüche für die \nHaushaltsjahre 1992 und 1993. Die Überschreitung des nach den \nVerwaltungsvorschriften vorgesehenen zweimonatigen Zeitraums \nzwischen Antragsstellung für das Vorjahr und Abschlagszahlung \nfür das laufende Jahr um das 2 1/2-fache für den Abschlag 1993 \n(fünf Monate, Antragseingang: 25. März 1993, Klage: 25. August \n1993) bzw. um das 8 1/2-fache für den Abschlag 1992 \n(17 Monate, Antragseingang: 18. März 1992, Klage: 25. August \n1993), führt dazu, daß auch die Vorenthaltung des Abschlags \nfür das folgende Jahr ohne zureichenden Grund erfolgte. \n\n68\n\nSoweit Zinsen von einem Abschlag auf die \nBetreuungspauschale (§ 6 Abs. 3 FlüAG) für das Haushaltsjahr \n1993 eingeklagt werden (VV FlüAG Nrn. 3.2., 2.3.3), gelten die \nzum Zinsanspruch bezüglich der Erstattungsabschläge gemachten \nAusführungen entsprechend. \n\n69\n\nSoweit die Beklagte geltend macht, die Anträge seien nicht \nbescheidungsfähig gewesen, weil erforderliche Unterlagen nicht \nrechtzeitig vorgelegt worden seien, hat sie diese Behauptung \nnicht hinreichend substantiiert, so daß auch eine Ermittlung \nvon Amts wegen in dieser Hinsicht nicht möglich war. \n\n70\n\nDas Urteil hat allerdings insoweit vom Betrag her zu \nUnrecht einen Zinsanspruch dem Grunde nach auf den \nErstattungsanspruch für das Haushaltsjahr 1990 zugesprochen, \nals es von einem Betrag von 1.592.970,16 DM ausgegangen ist. \nZwar ist der Klägerin letztlich für dieses Haushaltsjahr eine \nErstattung von 1.592.969,67 DM gewährt worden (696.972,77 DM \nErstattung nach dem FlüAG und 895.996,90 DM Erstattung nach \ndem LAufnG). Eingeklagt hat sie jedoch nicht die gewährte \nTeilsumme von 696.972,77 DM, sondern nur 662.473,69 DM, so daß \nder Zinsanspruch dem Grunde nach nur hinsichtlich einer \nHauptforderung in Höhe von 895.996,90 DM zuzüglich \n662.573,69 DM, also in Höhe von 1.558.470,59 DM besteht. \nInsoweit ist daher der Berufung der Beklagten stattzugeben, \nwährend sie im übrigen zurückzuweisen ist.\n\n71\n\nDemgegenüber ist die Berufung der Klägerin in vollem Umfang \nbegründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht nämlich einen \nProzeßzinsanspruch für eingeklagte Erstattungsansprüche, die \nsich auf Kosten für die Unterhaltung anfänglich noch nicht von \nder Beklagten förmlich anerkannter Übergangsheime bezogen, \nerst ab dem 8. Monat nach dem Datum des Anerkennungsbescheides \ndem Grunde nach zugesprochen. Die förmliche Anerkennung von \nÜbergangsheimen war nämlich keine Voraussetzung für das \nEntstehen des Erstattungsanspruchs. Zwar war die Beklagte \nbefugt, der Klägerin zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgabe \n\"Unterbringung von Flüchtlingen und Aussiedlern\" allgemeine \nWeisungen zu erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der \nAufgabe zu sichern, und sich jederzeit über die getroffene \nMaßnahme zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 und 4 Nr. 1 FlüAG, § 10 \nAbs. 1 und 3 Buchst. a LAufnG). Daraus läßt sich \nmöglicherweise eine Berechtigung ableiten, präventiv die \nÜbergangsheime einem Genehmigungsvorbehalt zu unterwerfen. \nDies alles betrifft jedoch allein die ordnungsgemäße Erfüllung \nder Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und berührt \nnicht den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch, der allein \nvon den gesetzlichen Voraussetzungen abhängt, nämlich davon, \ndaß mit der Unterhaltung der erforderlichen Übergangsheime \nverbundene Aufwendungen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 LAufnG) bzw. \nAufwendungen für die Unterhaltung von Übergangsheimen (§ 6 \nAbs. 2 FlüAG) getätigt wurden. Der Begriff des \n(erforderlichen) Übergangsheims ist nach dem Gesetz nicht von \neiner förmlichen Anerkennung abhängig. \n\n72\n\nWie oben bereits ausgeführt, mag eine Befugnis des Landes \nbestehen, das Kostenerstattungsverfahren außerhalb von \nRechtsvorschriften im einzelnen näher auszugestalten, wie es \ndurch die Verwaltungsvorschriften in Nr. 2.3 VV FlüAG und \nNr. 2.4 VV LAufnG geschehen ist. Jedoch besteht keine \nBefugnis, den Gegenstand des Anspruchs selbst über die \ngesetzlichen Voraussetzungen hinaus zu beschränken, wie es \nNr. 2.1.1 VV FlüAG und Nr. 2.1.1 VV LAufnG dadurch tun, daß \nsie die Erstattung auf Aufwendungen für solche Heime \nbeschränken, die als Übergangsheime anerkannt sind.\n\n73\n\nVgl. dazu, daß der die \nAufgabenübertragung regelnde \nLandesgesetzgeber wegen der \nSchutzfunktion des Art. 78 Abs. 3 Verf \nNW die Frage der Kostendeckung nicht \ndem Belieben der Exekutive überlassen \nkann, VerfGH NW, Urteil vom 9. Dezember \n1996 - VerfGH 11/95 u.a. -, DVBl. 1997, \n483 (486f.).\n\n74\n\nDaher ist der Klägerin auf ihre Berufung hin der \nZinsanspruch auch für Aufwendungen für im Klagezeitpunkt noch \nnicht anerkannte Heime dem Grunde nach zuzubilligen.\n\n75\n\nSoweit die Klägerin meint, der im Tenor verwendete Begriff \n\"geleistete Zahlung\" müsse durch den Begriff \"anzurechnende \nZahlung\" ersetzt werden, weil zwischen den Beteiligten \nstreitig sei, worauf gezahlt worden sei, kann dem nicht \ngefolgt werden. Maßgeblich ist für die Höhe des dem Grunde \nnach bestehenden Anspruchs, wann welche eingeklagte Forderung \ndurch Zahlung getilgt wurde. Dies ist nach den dafür allgemein \nmaßgebenden Grundsätzen (vgl. den im öffentlichen Recht \nentsprechend anwendbaren § 366 BGB) zu beantworten.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-07/15-a-5800-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-07/15-a-5800-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310246","retrieved":"2026-07-09 03:40:14.127971+00:00"}}