{"status":"available","doknr":"OLD310249","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0106.9A3889.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-06","aktenzeichen":"9 A 3889/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.400,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß \ngemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört \nworden.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n4\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 22. März 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nA. vom 18. Juli 1996 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n5\n\nZur Begründung im einzelnen nimmt der Senat Bezug auf \nseinen Beschluß vom 25. November 1997.\n\n6\n\nDas Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine \nandere Wertung. Auf die Frage, ob § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG \nselbst eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Gebühr \nenthält, wie dies das VG Minden in seinem Urteil vom \n10. Oktober 1996 - 9 K 4084/95 - angenommen hat, kommt es \nnicht an. Denn der beschließende Senat geht, wie in dem \nBeschluß vom 25. November 1997 dargelegt, davon aus, daß die \nstreitigen Gebühren bereits kraft Landesrecht gerechtfertigt \nsind.\n\n7\n\nDie Tarifstelle 15a. 2.13 d AGT verstößt auch nicht gegen \nhöherrangiges Bundesrecht. Insoweit bleibt der Senat bei \nseiner im vorgenannten Beschluß geäußerten Rechtsauffassung, \nzumal die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente \nim wesentlichen bereits im erstinstanzlichen Verfahren \nvorgelegen und im Senatsbeschluß Berücksichtigung gefunden \nhaben.\n\n8\n\nSchließlich fehlt es dem angefochtenen Bescheid auch nicht \nan der erforderlichen Bestimmtheit. Die Bezeichnung der \nErmächtigungsgrundlage ist nicht Gegenstand der Bestimmtheit \neines Bescheides. Im übrigen ist die - zutreffende - \nErmächtigungsgrundlage im einzelnen hinreichend bestimmt \nbezeichnet worden. § 52 Abs. 1 BImSchG, dessen Benennung die \nKlägerin vermißt, stellt lediglich eine Rechtsgrundlage für \ndie materielle Überwachungshandlung, nicht aber für den \nGebührenbescheid dar.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n10\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-06/9-a-3889-97","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-06/9-a-3889-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310249","retrieved":"2026-07-09 03:40:14.431363+00:00"}}