{"status":"available","doknr":"OLD310250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0106.2A1749.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-06","aktenzeichen":"2 A 1749/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 32.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Kläger machen geltend, die Rechtssache habe \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts stütze sich in erster Linie auf das Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1996 - BVerwG \n9 C 8.96 -, wonach derjenige, welcher nicht Deutsch, sondern \nRussisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache \nspricht, regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises \nist, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen \nVolkstums indiziert. Diese zentrale Bedeutung der Beherrschung \nder deutschen Sprache werde den Besonderheiten der deutschen \nMinderheit im allgemeinen und der des Klägers und seiner \nfamiliären Situation im besonderen nicht gerecht. Da die \nEltern und die beiden Brüder des Klägers sich bereits in der \nBundesrepublik Deutschland aufhielten und \"als Aussiedler \nanerkannt\" seien, würden die Kläger in ihrem Grundrecht aus \nArt. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nachhaltig und unzumutbar \nverletzt. Es bestehe die Gefahr, daß bei Aufrechterhaltung der \nangefochtenen Entscheidung die Familienbande zerreißen \nwürden.\n\n4\n\nDamit legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dar. \nMit der Grundsatzrüge muß, sofern wie hier Rechtsfragen \nangesprochen werden, eine in verallgemeinerungsfähiger Weise \nüber den jeweiligen Einzelfall hinausgreifende, im Interesse \nder Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts \nklärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage \ndargelegt werden.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Beschluß vom 23. November \n1995 - 9 B 362.95 -, NWVBl. 1996, 104, \n105.\n\n6\n\nEine konkrete Rechtsfrage haben die Kläger nicht \nformuliert. Sie behaupten lediglich, sie würden durch die \nAuslegung, die das Verwaltungsgericht im Anschluß an die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes \nvorgenommen habe, in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - verletzt. \n\n7\n\nSelbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß sie \ndie Rechtsfrage aufwerfen wollen, ob § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG in der Auslegung des Verwaltungsgerichts gegen Art. 6 \nAbs. 1 GG verstoße, wenn alle Mitglieder der engeren Familie \n(hier: Eltern und Geschwister) als Aussiedler aufgenommen \nworden sind, ergibt sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. \nDenn diese Frage ist in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß die \nBeurteilung der Vertriebeneneigenschaft innerhalb einer \nFamilie unterschiedlich ausfallen kann, da für jeden \nFamilienangehörigen zu prüfen ist, ob er deutscher \nVolkszugehöriger ist. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n23. Dezember 1994 - 9 B 630.94 -.\n\n10\n\nWeiter ist geklärt, daß der einem Verwandten ausgestellte \nVertriebenenausweis keine Bindung der Behörde zugunsten der \nVertreibeneneigenschaft eines anderen Verwandten erzeugt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n16. Februar 1990 - 9 B 325.89 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des BVerwG, 412.3 § \n18 BVFG Nr. 13 und vom 23. Dezember \n1994 - 9 B 630.94 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n12\n\nDamit steht fest, daß Art. 6 GG keinen Einfluß auf die \nFrage des Vorliegens der Voraussetzungen der deutschen \nVolkszugehörigkeit und speziell des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG haben kann.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 2 Satz 3 , \n152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-06/2-a-1749-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-06/2-a-1749-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310250","retrieved":"2026-07-09 03:40:14.525255+00:00"}}