{"status":"available","doknr":"OLD310254","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0105.18B450.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-01-05","aktenzeichen":"18 B 450/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDer Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Januar 1996 ist \nhinsichtlich des Entscheidungsausspruchs zu 2. wirkungslos. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO \neinzustellen und der angefochtene Beschluß entsprechend § 173 \nVwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für wirkungslos zu \nerklären, nachdem die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. \n\n3\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nnach billigem Ermessen dem Antragsteller auferlegt. Er wäre in \ndem Verfahren unterlegen gewesen, denn die angefochtene \nOrdnungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Dies ist das \nErgebnis einer vor Abgabe der Erledigungserklärungen \nherbeigeführten und unterschriebenen Senatsentscheidung, die \nwegen der anderweitigen Verfahrenserledigung nicht mehr an die \nBeteiligten herausgegeben werden konnte. Zur Vermeidung \nweiterer Streitigkeiten und aus Gründen der Prozeßökonomie, \ndie für Auslegung und Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO von \nmaßgeblicher Bedeutung ist, werden die wesentlichen Erwägungen \nder Senatsentscheidung im folgenden wiedergegeben:\n\n4\n\na) Nach Auffassung des Senats findet die \nOrdnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich der \nAusweisung in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG idF des Gesetzes zur \nÄnderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften \nvom 29. Oktober 1997, das nach dessen Art. 4 am 1. November \n1997 in Kraft getreten ist. Danach wird ein Ausländer \nausgewiesen, u. a. wenn er wegen mehrerer vorsätzlicher \nStraftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens \ndrei Jahren verurteilt worden ist (Alternative 1) oder wenn er \nwegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu \nmehreren Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren \nrechtskräftig verurteilt worden ist (Alternative 2). Diese \nneue Gesetzesfassung ist anwendbar, denn bei der Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung ist auf den \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides - dieser datiert vom \n6. November 1997 - abzustellen,\n\n5\n\nvgl. Senatsurteil vom 14. Dezember \n1995 - 18 A 3249/93 - und \nSenatsbeschluß vom 26. Januar 1996 - 18 \nB 2037/95 -.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 \nAuslG sind ebenso gegeben wie diejenigen der Alternative \n2.\n\n7\n\nEine Verurteilung wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten \nzu einer Strafe von mindestens drei Jahren im Sinne der \nAlternative 1 der genannten Regelung liegt nicht nur dann vor, \nwenn wegen sämtlicher dieser Straftaten eine erstmalige \nstrafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist, sondern auch dann, \nwenn das Gericht gemäß § 31 Abs. 2 JGG eine \nEinheitsjugendstrafe von mindestens drei Jahren unter \nEinbeziehung einer vorangegangenen rechtskräftigen \nVerurteilung zu einer Jugendstrafe verhängt hat,\n\n8\n\nvgl. zum Parallelfall der \nGesamtstrafe: GK-AuslR § 47 Rdnr. 15 \nm.w.N. \n\n9\n\nDie vorgenannten Voraussetzungen lagen bereits vor, nachdem \nder Antragsteller durch das Urteil des Amtsgerichts G. \nvom 31. August 1995 wegen \nvorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von drei Jahren \nund sechs Monaten verurteilt worden war. Erst recht lagen sie \nim Zeitpunkt der Bescheidung des Widerspruchs vor, nachdem der \nAntragsteller erneut durch das rechtskräftige Urteil des \nAmtsgerichts \n\n10\n\nG. vom 18. September 1997 \nwegen gemeinschaftlichen Raubes im schweren Fall unter \nEinbeziehung des vorangegangenen Urteils vom 31. August 1995 \nzu einer Einheitsjugendstrafe von nunmehr fünf Jahren \nverurteilt worden war, die im übrigen auch schon unter Geltung \ndes § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a. F. zu einer Ist-Ausweisung \ngeführt hätte.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 \nAuslG sind aufgrund der erwähnten Strafurteile ebenfalls \nerfüllt. Diese Bestimmung ist nicht nur dann einschlägig, wenn \neine Einbeziehung vorangegangener Verurteilungen nicht erfolgt \nund die Summe der Jugendstrafen mindestens drei Jahre beträgt. \nSie ist vielmehr erst recht anwendbar, wenn - wie hier - die \njeweils vorangegangenen Verurteilungen in einer \nEinheitsjugendstrafe aufgehen, die den vom Gesetz gezogenen \nMindestrahmen erreicht. Die den Verurteilungen des \nAntragstellers von 1995 und 1997 vorangegangenen und jeweils \neinbezogenen rechtskräftigen Verurteilungen sind auch \nberücksichtigungsfähig, denn sie datieren vom Dezember 1992 \nund November 1993 und liegen damit innerhalb des vorgegebenen \nZeitraums von fünf Jahren. \n\n12\n\nb) Die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird \ndurch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 Satz 4 AuslG nicht in \nFrage gestellt; nach dieser Norm findet u. a. § 47 Abs. 1 \nAuslG auf minderjährige Ausländer keine Anwendung. Bei Prüfung \nder Minderjährigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf \ndie Verhältnisse im Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen, \nsondern günstigstenfalls auf den Zeitpunkt der \nAusweisungsverfügung.\n\n13\n\nSo BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 1 C 23.96 -, Juris \n(Ausweisungsverfügung); vgl. auch (zu \n§ 48 Abs. 2 AuslG) BVerwG, Urteil vom \n19. November 1996 - 1 C 25.94 -, \nInfAuslR 1997, 152, 153 (offengelassen, \nob Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung \noder des Widerspruchsbescheides); \ndagegen aber Senatsbeschluß vom 1. März \n1996 - 18 B 1851/94 \n(Widerspruchsbescheid).\n\n14\n\nDer am 24.Februar 1977 geborene Antragsteller war bereits \nbei Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung vom 31. Oktober \n1995 volljährig. Es ist deshalb in diesem Zusammenhang \nrechtlich unerheblich, daß er die Straftaten, die den in das \nUrteil des Amtsgerichts G. vom 31. August 1995 \neinbezogenen Verurteilungen zugrundelagen und mit zur \nGrundlage der Ausweisungsverfügung gemacht worden sind, als \nMinderjähriger begangen hat. \n\n15\n\nc) Die zwingende Ausweisung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG als Rechtsfolge der erwähnten Verurteilungen wird \nentgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht durch \nbesonderen Ausweisungsschutz des Antragstellers nach § 48 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG iVm § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG in Frage \ngestellt. Unterstellt man zu seinen Gunsten das Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG, so \nfehlt ihm jedenfalls eine nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG \nerforderliche unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine \nAufenthaltsberechtigung. Der Antragsteller bedarf einer \nsolchen. § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nimmt nicht lediglich die \nRechtsfolgen des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG in Bezug \n(Rechtsfolgenverweisung), sondern verweist auf dessen gesamte \nRegelung einschließlich deren Tatbestandsvoraussetzungen \n(Rechtsgrundverweisung). Soweit dem Beschluß des Senats vom \n26. September 1995 - 18 B 3258/94 -, den das \nVerwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführt hat, \neine gegenteilige Aussage entnommen werden kann, hält der \nSenat daran nicht fest. Er läßt sich dabei von folgenden \nErwägungen leiten:\n\n16\n\nSchon der Wortlaut der Vorschrift (\"...wird nur nach \nMaßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 ausgewiesen\") \nspricht für das Vorliegen einer Rechtsgrundverweisung. Die \nVerweisung auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 knüpft erkennbar \nauch an den Tatbestand dieser Bestimmungen an und ermöglicht \neine Ausweisung nur bei Vorliegen der darin vorausgesetzten \nVerurteilungen. Das legt nahe, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nauch bezüglich § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG als \nRechtsgrundverweisung anzusehen ist.\n\n17\n\nErhärtet werden diese Überlegungen vor allem durch \nrechtssystematische Erwägungen, die einen andernfalls kaum \nauflösbaren Wertungswiderspruch vermeiden, der sich aufgrund \nder Verweisung auf § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG einerseits \nund § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG andererseits ergäbe. Gemäß § 47 \nAbs. 3 Satz 3 AuslG wäre bei einer bloßen \nRechtsfolgenverweisung nämlich über die Ausweisung in den \nFällen sowohl des § 47 Abs. 1 als auch des § 47 Abs. 2 Nr. 1 \nAuslG stets nach Ermessen zu entscheiden, so daß im Ergebnis \nan die Istausweisungstatbestände und den \nRegelausweisungstatbestand identische Rechtsfolgen anknüpfen \nwürden. Demgegenüber resultieren gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 und \n2 AuslG aus den jeweiligen Ausweisungstatbeständen \nunterschiedliche Rechtsfolgen; es kommt danach nämlich \nentscheidend darauf an, ob im Ausgangspunkt eine Istausweisung \nnach § 47 Abs. 1 AuslG oder eine Regelausweisung nach § 47 \nAbs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegt, und es erfolgt je nach \nFallgestaltung eine Herabstufung zu einer Regel- oder einer \nErmessensausweisung. Diese bei einer bloßen \nRechtsfolgenverweisung zu Tage tretende Widersprüchlichkeit \nläßt sich nicht dadurch vermeiden, daß man § 48 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG mit der Verweisung auf § 47 Abs. 3 AuslG ausschließlich \nauf die dort in Absatz 3 Satz 3 getroffene Regelung bezieht. \nNach seinem Wortlaut verweist § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nämlich \nauf § 47 Abs. 3 AuslG insgesamt, also auch auf dessen Sätze 1 \nund 2. Dafür spricht auch, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG die \nBezugnahme auf § 47 Abs. 2 AuslG ausdrücklich auf dessen Nr. 1 \nbeschränkt und entsprechende Differenzierungen hinsichtlich \n§ 47 Abs. 3 AuslG fehlen. Dieser Konzeption ist zu entnehmen, \ndaß nach dem Willen des Gesetzgebers jeder der über die \nVerweisung in § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG heranzuziehenden \nRegelungen des § 47 Abs. 3 AuslG auch ein eigenständiger \nAnwendungsbereich zukommen soll. Das ist nur dann \ngewährleistet, wenn § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG als \nRechtsgrundverweisung aufgefaßt wird. Unter dieser Prämisse \nwird nämlich gemäß § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG über die \nAusweisung in den Fällen des § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 nur \ndann stets nach Ermessen entschieden, wenn der Ausländer neben \nder Erfüllung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG \neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine \nAufenthaltsberechtigung besitzt, während über § 47 Abs. 3 \nSätze 1 und 2 AuslG eine Herabstufung der \nAusweisungstatbestände von dem typischerweise an andere \nVoraussetzungen anknüpfenden besonderen Ausweisungsschutz nach \n§ 48 Abs. 1 AuslG abhängt.\n\n18\n\nDie dargestellte Normauslegung ergibt schließlich auch vor \ndem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG ein in sich \ngeschlossenes Bild. Ziel der Vorschrift ist es, nur den \nHeranwachsenden, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und mit \nihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, besonderen \nAusweisungsschutz zu gewähren. Für diesen Personenkreis \nbeschränkt § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG die geltenden \nAusweisungstatbestände auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG, \ndie Ausweisungsgründe der §§ 45, 46 und 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 \nAuslG finden folglich keine Anwendung. Letztere sind dagegen \nbei einem Heranwachsenden, der zwar die Voraussetzungen des \n§ 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG erfüllt, aber nicht mit seinen Eltern \nin häuslicher Gemeinschaft lebt, ohne weiteres \nheranzuziehen.\n\n19\n\nd) Der Antragsteller hat auch keinen besonderen \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG iVm § 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG; er genießt nämlich keinen \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG. \n\n20\n\ne) Auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 \nAbs. 1 und 3 ENA kann sich der Antragsteller schon wegen der \nverwirklichten Ist-Ausweisungstatbestände nicht berufen. \n\n21\n\nVgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n22\n\nZu seinen Gunsten greift ferner nicht der Schutz aus Art. 8 \nEMRK ein; denn dieser geht vorliegend nicht weiter als der des \nArt. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag \ngefunden hat.\n\n23\n\nVgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \na.a.O.\n\n24\n\nDem Antragsteller steht auch kein Ausweisungsschutz nach \nden Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei \nNr. 1/80 zur Seite. Selbst wenn er eine derartige \nRechtsposition erworben haben sollte, führte dies zu keinem \nweitergehenden Ausweisungsschutz als er in § 12 AufenthG/EWG \nfür Gemeinschaftsangehörige enthalten ist. Dessen \nAnforderungen hält jedoch die angefochtene Ordnungsverfügung \nstand. Der Antragsgegner hat darin zutreffend die insoweit \nerforderliche Wiederholungsgefahr von Straftaten festgestellt \nund zu deren Begründung darauf hingewiesen, daß der \nAntragsteller nach Verbüßung der Strafhaft vom 25. August 1993 \nbis zum 21. Juli 1994 erneut in erheblichem Maße \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist und offensichtlich \nnicht gewillt sei, sich an die deutsche Rechtsordnung zu \nhalten. Diese Prognose hat der Antragsteller nachdrücklich \ndurch seine erst nach Zustellung der Ausweisungsverfügung \nbegangenen Straftaten bestätigt. Dementsprechend hat sich das \nAmtsgericht G. in seinem Urteil vom 18. September 1997 \nbei der Strafzumessung von der Überlegung leiten lassen, daß \nnur ein erneuter längerer Zeitraum der Strafvollstreckung den \nAntragsteller von weiteren Straftaten abhalten kann und sogar \neine spätere Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung für \nnicht mehr angezeigt gehalten.\n\n25\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen \nkeine Bedenken.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 iVm § 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-05/18-b-450-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-01-05/18-b-450-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310254","retrieved":"2026-07-09 03:40:14.904380+00:00"}}