{"status":"available","doknr":"OLD310256","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1230.17B1437.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-30","aktenzeichen":"17 B 1437/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des \nAussetzungsantrags besteht ungeachtet der Tatsache fort, daß \nder Antragsteller seit August 1996 in den Niederlanden wohnt \nund an der Technischen Universität E. studiert. Er hat bei \nseiner Vorsprache bei der Gesamthochschule X. Ende 1996 \nerklärt, daß der Wechsel aufgrund seiner \"Ausweisung\" erfolgt \nsei, er aber gleichwohl das Studium an der Gesamthochschule \nX. fortsetzen und beenden wolle. Gleiches hat er durch \nseine Eltern unter dem 29. November 1997 vortragen lassen. \nUnter solchen Umständen kann ein Ausländer sein \nAussetzungsverfahren gegen die inländische Ausländerbehörde \nvom Ausland her weiterbetreiben. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen \ndie Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 29. August 1995 \nanzuordnen, \n\n6\n\nzu Recht abgelehnt. \n\n7\n\nDem Antragsteller steht aus den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses weder ein Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltsbewilligung noch ein solcher auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG zu. Die Versagung der \nAufenthaltsbewilligung, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG, ist \nrechtmäßig. Die vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht \ngestellte Prognose, der Antragsteller werde das Ziel seines \nStudiums, die Diplomprüfung II im Studiengang Elektrotechnik, \nin angemessener Zeit nicht erreichen, ist auch nach dem \ngegenwärtigen Erkenntnisstand zutreffend. Sie rechtfertigt die \nAblehnung des Verlängerungsantrags. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat vor seiner Einreise im Jahre 1988 in \nder Türkei das Studium der Elektrotechnik erfolgreich \nabgeschlossen. Er befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichtes im 14. Fachsemester \n(Regelstudiendauer: 9 Semester, durchschnittliche \nStudiendauer: 13,5 Semester) und hatte seit 3 Jahren keinerlei \nStudienleistungen mehr erbracht. Aus der Sicht der Hochschule \nfehlten im Juli 1995 - ebenso wie schon im Juni 1993 - noch 8 \nPrüfungen, die Studienarbeit und die Diplomarbeit; wegen der \nbisherigen Dauer des Studiums war eine Vorhersage über den \nnoch benötigten Zeitraum nicht möglich. Nach der aktuellen \nEinschätzung des Kanzlers der Gesamthochschule X. vom \n9. Dezember 1997, wonach der Antragsteller bei sofortiger \nAufnahme des Studiums noch mindestens 3 Studienjahre benötigt, \nerscheint bei realistischer Betrachtung ein möglicher \nStudienerfolg ausgesprochen unwahrscheinlich. Damit sind die \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht gegeben; \nder Zweck des dem Antragsteller gestatteten \nStudienaufenthaltes ist verfehlt. \n\n9\n\nArt. 9 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt dem Antragsteller keine \nweitergehende Rechtsposition. Nach dieser Vorschrift werden \ntürkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft \nordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort \nordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter \nZugrundelegung derselben Qualifikation wie die Kinder von \nStaatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen \nSchulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen \nBildung zugelassen. \n\n10\n\nDie Einschlägigkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall \nunterliegt erheblichen Zweifeln. Die Formulierung \"unter \nZugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von \nStaatsangehörigen dieses Mitgliedstaates....\" deutet \ndaraufhin, daß nur sog. Bildungsinländer türkischer \nStaatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich der Norm fallen, \nd.h. Personen, die - anders als der Antragsteller - die \nentsprechenden Qualifikationen und Abschlüsse in dem \nMitgliedsstaat erworben haben.\n\n11\n\nSo Cremer, Ausbildungsrechtliche \nAnsprüche türkischer Kinder aufgrund \ndes Assoziationsratsbeschlusses \nEWG/Türkei Nr. 1/80 in AuslR 1995, 45 \nund Hailbronner, AuslR, D 5.4 Rdn. \n63.\n\n12\n\nHierfür spricht auch ein Vergleich mit Art. 12 Abs. 1 der \nVO (EWG) Nr. 1612/68. Hiernach können die Kinder eines \nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Hoheitsgebiet \neines anderen Mitgliedstaates beschäftigt oder beschäftigt \ngewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates \nwohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die \nStaatsangehörigen dieses Mitgliedstaates am allgemeinen \nSchulunterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung \nteilnehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der \nEuropäischen Gemeinschaft gewährleistet diese Vorschrift \nKindern von EG-Arbeitnehmern die Absolvierung des \nSchulbesuches und einer Ausbildung einschließlich eines \nHochschulstudiums im Aufnahmeland und darüber hinaus auch nach \nRückkehr der Familie in den Herkunftsstaat die Fortsetzung der \nim Aufnahmeland begonnenen Ausbildung mit dem Ziel des \nerfolgreichen Abschlusses, wenn im Herkunftsstaat die \nFortsetzung der begonnenen Ausbildung - etwa wegen fehlender \nKoordinierung der Zeugnisse - nicht möglich ist.\n\n13\n\nEuGH, Urteil vom 15. März 1989, Rs \n389 und 390/87, BayVBl 1991 685.\n\n14\n\nAber auch wenn man es im Rahmen von Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 \nfür unerheblich erachten wollte, wo die erforderliche \nQualifikation erworben worden ist, steht dem Antragsteller das \nbeanspruchte Aufenthaltsrecht nicht zu. Zwar ist denkbar , daß \n\"Zulassung zur beruflichen Bildung\" in dieser Vorschrift und \n\"Teilnahme an der Berufsausbildung\" in Art. 12 Satz 1 der VO ( \nEWG) Nr. 1612/68 identische Begriffe sind und deswegen auch \nein Hochschulstudium in den Anwendungsbereich des Art. 9 Satz \n1 ARB 1/80 fällt.\n\n15\n\nbejahend: Cremer a.a.O., Hailbronner \na.a.O. Rdn. 62.\n\n16\n\nArt. 9 Abs. 1 Satz 1 ARB 1/80, seine Einschlägigkeit hier \nzugrundegelegt, gewährt jedoch lediglich ein auf den \nAusbildungszweck begrenztes Aufenthaltsrecht. Ist dieser \nZweck, wie hier nach dem oben Dargelegten, in Würdigung des \nVerlaufes der Ausbildung verfehlt, kommt die Gestattung \nweiteren Aufenthaltes zu Ausbildungszwecken nicht in Betracht. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 73 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG. \n\n18\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-30/17-b-1437-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-30/17-b-1437-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310256","retrieved":"2026-07-09 03:40:15.076693+00:00"}}