{"status":"available","doknr":"OLD310257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1229.7B3081.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-29","aktenzeichen":"7 B 3081/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde war abzulehnen, da \ndie geltendgemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDie Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist \nnicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil es davon ausgegangen \nist, daß die Berechnung der Abstandfläche vor der dem \nGrundstück des Antragstellers zugewandten westlichen Außenwand \ndes Vorhabens der Beigeladenen den abstandrechtlichen \nAnforderungen unter Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs \nentspreche.Der Anwendung des sogenannten Schmalseitenprivilegs \n(vgl. § 6 Abs.6 BauO NW) steht nicht entgegen, daß das \nVorhaben der Beigeladenen mit seiner östlichen Gebäudeseite \nzum Wohnhaus Am Klausenberg 6 und zur dortigen \nGrundstücksgrenze angebaut ist.\n\n5\n\nDie östliche Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen springt \nzwar im Bereich des Hauseingangs auf einer Breite von 3,47m um \ndrei Meter zurück, ist jedoch dennoch als eine Außenwand im \nSinne des § 6 Abs. 6 BauO NW anzusehen. In der Rechtsprechung \ndes Senats ist geklärt, daß als \"Außenwand\" im Sinne des § 6 \nAbs. 6 BauO NW die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin \nausgerichtete Gebäudeabschlußwand zu verstehen ist, mag sie in \nsich auch gegliedert sein.\n\n6\n\nVgl. zu § 6 Abs. 6 BauO NW 1984: \nOVG NW, Beschluß vom 20. Dezember 1990 \n- 7 B 3222/90 -, BRS 52 Nr. 100; so \nnunmehr auch ausdrücklich § 6 Abs. 6 \nSatz 3 BauO NW 1995.\n\n7\n\nDa die (eine) östliche Außenwand des Gebäudes der \nBeigeladenen an das Haus Am K 6 und an die dortige \nNachbargrenze angebaut werden soll, kommt die Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs nur noch für eine andere Außenwand in \nBetracht, und zwar hier für die dem Grundstück des \nAntragstellers zugewandte westliche Außenwand des Hauses der \nBeigeladenen. Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs \nfür diese Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen steht nicht \nentgegen, daß die östliche Außenwand des Vorhabens außer an \ndas Gebäude Am K 6 und den dortigen Teil des \nGrundstücks der Beigeladenen auch an den unbebauten Teil \ndieser Grenze zur Parzelle 785 angebaut ist. Entgegen der \nAnnahme des Antragstellers ist das Schmalseitenprivileg \nhierdurch nicht gewissermaßen zweimal verbraucht. \n\n8\n\nZwar kommt die Schmalseitenregelung nicht zur Anwendung, \nwenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude \nangebaut ist und mit einer weiteren selbständigen, zur \ngleichen Richtung hin ausgerichteten Außenwand an der \nunbebauten Nachbargrenze steht. \n\n9\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n26. September 1989 - 7 B 2948/89 -.\n\n10\n\nEs ist auch unzulässig, dem an ein anderes Gebäude \nangebauten Teil einer einheitlichen Wand und deren an der \nnicht bebauten Nachbargrenze stehenden Teil, die zusammen \ngenommen die Länge von 16 m überschreiten, jeweils ein \ngesondertes Schmalseitenprivileg zuzuordnen und damit \npraktisch zwei Schmalseitenprivilege an einer Grenze zu \nkumulieren. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n20. Dezember 1990 - 7 B 3222/90 -.\n\n12\n\nBleibt die Wandlänge der einheitlichen Außenwand, wie hier, \njedoch unter dem Maß von 16 m, so bestehen keine Bedenken, den \n\"Verbrauch\" nur eines (einheitlichen) Schmalseitenprivilegs \ndurch diese Wand anzunehmen. Die Entscheidung des Senats vom \n26. September 1989 steht dem nicht entgegen, da sie den Fall \neiner teilweise von der Grenze zurücktretenden Wand betrifft. \nVon diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende insoweit, \nals beide Wandteile hier an der Grenze stehen und damit sowohl \nfür den an das Nachbargebäude angebauten Wandteil als auch für \nden Wandteil, der an dem unbebauten Grenzbereich steht, die \nRegelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO NW unmittelbar gilt. Diese \nRegelung nimmt den \"Verbrauch\" eines Schmalseitenprivilegs für \nein Gebäude an, das mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude \noder an eine Nachbargrenze gebaut ist. Die Tatsache, daß für \nden angebauten Wandteil auch § 6 Abs. 6 Satz 2 erste Variante \ngilt, schließt die Anwendung der in der zweiten Variante \n(Grenzanbau) enthaltenen Regelung auch für diesen Wandteil \nnicht aus. Eine andere Interpretation stünde auch mit dem \nZweck des Gesetzes erkennbar nicht in Übereinstimmung, der es \nim Interesse städtebaulicher Verdichtung zuläßt, bei einem \nGrenzanbau, der die in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NW bestimmten \nDimensionen nicht überschreitet, zu einer anderen \nGrundstücksseite das sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NW \nergebende Abstandmaß um bis zur Hälfte zu unterschreiten. Ob \njenseits der Grenze an diese (zusätzlich) auf ganzer Länge \noder auf einem Teilstück ein Gebäude angebaut ist, ist \nersichtlich ohne Belang. \n\n13\n\nAuf die vom Antragsteller weiter aufgeworfene Frage, ob \nsich auf dem Grundstück Am K 8 Abstandflächen \nüberdecken, kommt es nicht an. Ein etwaiger Verstoß gegen § 6 \nAbs. 3 BauO NW berührt das Abstandflächenverhältnis der \nGrundstücke Am Klausenberg 6 und 8, ist aber nicht geeignet, \nden Antragsteller schützende Vorschriften des \nBauordnungsrechtes zu verletzen. \n\n14\n\nDie Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die vom Antragsteller \naufgeworfene Frage, \"ob bei dreimaliger Inanspruchnahme des \nSchmalseitenprivilegs bzw. bei Anbau an ein anderes Haus und \nzweimaliger Inanspruchnahme das Abwehrrecht eines betroffenen \nNachbarn deshalb ausscheidet, weil die - nicht sein Grundstück \nbetreffende - Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs schon \nunabhängig von der Zahl von dessen Anwendungen unzulässig \nist\", stellt sich nicht, da das Schmalseitenprivileg - wie \noben dargelegt - nur einmal, nämlich zum Grundstück des \nAntragstellers hin, vom Vorhaben der Beigeladenen in Anspruch \ngenommen wird und auch in Anspruch genommen werden durfte.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-29/7-b-3081-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-29/7-b-3081-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310257","retrieved":"2026-07-09 03:40:15.164567+00:00"}}