{"status":"available","doknr":"OLD310265","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1223.9A5943.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"9 A 5943/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldnerinnen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 17. März 1994 erteilte der Beklagte den \nKlägerinnen auf deren Antrag vom 30. März 1992 eine \nBaugenehmigung für die Errichtung eines 7-geschossigen \nBürogebäudes mit Tiefgarage auf den Grundstücken H. \nL. weg 35 und A. A. 3 in D. (Bauschein-\nNr.: 4-2. /92); gleichzeitig erteilte er antragsgemäß eine \nBefreiung von verschiedenen bauplanungsrechtlichen und \nbauordnungsrechtlichen Anforderungen (Bauschein-Nr.: 4-\n2. /92). Wegen der Einzelheiten der erteilten Baugenehmigung \nund der Befreiungen wird auf die zu den vorgenannten \nBauscheinen gehörenden Bauvorlagen Bezug genommen.\n\n3\n\nEbenfalls mit Bescheid vom 17. März 1994 erhob der Beklagte \ngegenüber den Klägerinnen Bauaufsichtsgebühren in Höhe von \ninsgesamt 745.880,00 DM, wobei er unter anderem für die \nErteilung der Baugenehmigung Gebühren in Höhe von 781.600,00 \nDM festsetzte. Wegen der Berechnung im übrigen wird auf den \nangefochtenen Bescheid Bezug genommen.\n\n4\n\nAuf den Widerspruch der Klägerinnen reduzierte der Beklagte \nmit Teil-Abhilfebescheid vom 29. September 1994, auf dessen \nInhalt Bezug genommen wird, die für die Erteilung der \nBefreiungen festgesetzten Gebühren von 1.300,00 DM auf \n1.000,00 DM und dementsprechend den erhobenen Gebührenbetrag \nauf 745.580,00 DM. Mit Schreiben vom 31. Januar 1995 nahmen \ndie Klägerinnen ihren Widerspruch hinsichtlich des von ihnen \nfür gerechtfertigt gehaltenen Gebührenbetrages für die \nErteilung der Baugenehmigung von 458.080,00 DM zurück. Den im \nübrigen aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom \n24. Oktober 1995 zurück. \n\n5\n\nHiergegen haben die Klägerinnen fristgerecht Klage erhoben. \nZur Begründung haben sie im wesentlichen folgendes \nvorgetragen: Die der Ermittlung der Rohbaukosten \nzugrundeliegende Tarifstelle 2.1.2 des Allgemeinen \nGebührentarifs sei wegen darin enthaltener widersprüchlicher \nBerechnungsmethoden unwirksam. Die Ermittlung einheitlicher \nRohbaukostensätze für das gesamte Landesgebiet verstoße \ndarüber hinaus gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) und sei insbesondere nicht durch den \nGrundsatz der Typengerechtigkeit gedeckt. Dieser vermöge \nlediglich dann eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte \nzu rechtfertigen, wenn nicht mehr als 10 v.H. der von einer \nsolchen Regelung betroffenen Fälle dem jeweiligen Typ \nwidersprächen. Diese Grenze sei hier überschritten. Wenn \nlandesweit die Rohbaukosten für Bürogebäude auf 220,00 DM/cbm \nfestgesetzt würden, so träfe diese Entscheidung bei weitem \nnicht 90 % der Sachverhalte. Auch seien bei der Ermittlung der \nRohbaukostensätze in den letzten Jahren gravierende Fehler \ngemacht worden. So seien nach den für die Jahre 1994 bis 1996 \nveröffentlichten Rohbaukostentabellen die Rohbaukosten jedes \nJahr angestiegen, wohingegen ab 1993 in der Baubranche ein \ndrastischer Preisverfall zu verzeichnen gewesen sei. Die zur \nAnwendung gelangten landesdurchschnittlichen Rohbausätze der \neinschlägigen Rohbaukostentabelle für Bürogebäude und \nTiefgaragen seien überhöht, sie könnten allenfalls zwischen \n130,00 DM und 140,00 DM/cbm angesetzt werden. Die in dieser \nWeise ermittelten Rohbaukostensätze entsprächen in etwa den \ntatsächlich gezahlten Rohbaukosten. Die im vorliegenden Fall \nangefallenen Architektenkosten in Höhe von 4.098.830,00 DM \nkönnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ausgehend \nhiervon errechne sich eine gerechtfertigte \nBaugenehmigungsgebühr in Höhe von 458.080,00 DM, so daß die \nangefochtene Gebühr um 287.500,00 DM übersetzt sei.\n\n6\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid vom 17. März \n1994, geändert durch Abhilfebescheid \nvom 29. September 1994, in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung D. vom \n24. Oktober 1995 hinsichtlich des \nBetrages von 287.500,00 DM \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß die Tarifstelle 2.1.2 \ndes Allgemeinen Gebührentarifs das Verfahren zur Ermittlung \nder einschlägigen Rohbaukosten eindeutig festlege. Früher \nseien unterschiedliche ortsübliche Rohbaukostensätze durch die \nunteren Bauaufsichtsbehörden festgelegt worden, was zu \nunterschiedlichen Gebühren und damit zu einem Verstoß gegen \nden Gleichheitsgrundsatz geführt habe. Im übrigen seien auch \ndurch die hierfür erforderliche Preisermittlung zusätzliche \nKosten entstanden. Die Ermittlung der Rohbaukostensätze sei \nden unteren Bauaufsichtsbehörden nunmehr durch die \nRohbaukostentabelle des Ministeriums für Bauen und Wohnen \nabgenommen worden. Wie das Berufungsgericht bereits \nentschieden habe, bestünden hinsichtlich dieses Verfahrens \nkeine rechtsstaatlichen Bedenken; stehe mit höherrangigem \nRecht, insbesondere mit dem Äquivalenzprinzip, auch dann in \nEinklang, wenn es im Einzelfall aufgrund einer Abweichung der \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten von den tatsächlichen \nRohbaukosten zu einer höheren Kostenbelastung als 1,6 v.H. der \ntatsächlichen Rohbaukosten komme.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts \nausgeführt, daß sowohl die Ermittlung der Rohbaukostensätze \nnach landesdurchschnittlichen Rohbaukosten als auch der im \nvorliegenden Fall maßgebende Gebührensatz von 16,00 DM je \nangefangener 1.000,00 DM der Rohbausumme nicht gegen \nhöherrangiges Recht verstießen. Entsprechendes gelte \nhinsichtlich der konkret festgesetzten Gebühr. Insbesondere \nsei angesichts der zu veranschlagenden tatsächlichen \nRohbaukosten in Höhe von insgesamt 36.035.933,00 DM \neinschließlich Mehrwertsteuer und Architektenkosten und unter \nBerücksichtigung des Kaufpreises von 220 Mio. DM - allerdings \neinschließlich des Grundstücks und eines Generalmietvertrages \nmit garantiertem Jahresmietertrag - ein Verstoß gegen das \nÄquivalenzprinzip nicht gegeben\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Klägerinnen. Zu deren Begründung tragen sie im \nwesentlichen folgendes vor: Die Gebührenerhebung verstoße \ngegen das Kostendeckungsprinzip, da eine Kostenüberdeckung \ngegeben sei. Es bestehe das Verbot, durch \nBaugenehmigungsgebühren Gewinne zu erzielen. Eine \nGebührenkalkulation sei nicht vorgelegt worden. Abgesehen \ndavon bestehe keine Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung \nhöherer Baugenehmigungsgebühren als 1,6 v.H. der Rohbausumme. \nAbweichungen hiervon seien nach der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichtes nur im Einzelfall möglich und mit dem \nÄquivalenzprinzip bzw. dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein \nEinzelfall sei jedoch nicht gegeben, weil die \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten durchgängig 30 % bis \n40 % überhöht seien und sämtliche Bürogebäudeersteller hiervon \nbetroffen seien. Die Überhöhung der landesdurchschnittlichen \nRohbaukosten werde beispielhaft durch die tatsächlichen \nRohbaukosten des hier genehmigten und des Bauvorhabens \n„T. \" belegt, bei dem die tatsächlichen Rohbaukosten \nzwischen 125,00 DM bis 138,90 DM pro cbm gelegen hätten. Diese \nUngleichbehandlung einer ganzen Gruppe verstoße gegen Art. 3 \nGG und den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Der Ermittlung \nder landesdurchschnittlichen Rohbaukosten hätten nach der \nRechtsprechung des Berufungsgerichts nur die Kosten \nzugrundegelegt werden dürfen, die für die Herstellung aller \nbis zur Rohbauabnahme fertigzustellenden Arbeiten und \nLieferungen einschließlich der Gründung und \nErdausschachtungsarbeiten nach ortsüblichen Baustoffen und \nLöhnen erforderlich gewesen seien. Nach den vorgelegten \nUnterlagen sei hingegen davon auszugehen, daß in den im Jahr \n1984 ermittelten landesdurchschnittlichen Kosten für \nBürogebäude und Tiefgaragen auch Ausbaukosten enthalten seien. \nDer zur Anwendung gelangte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nerfordere im übrigen eine laufende Anpassung an die wirklichen \nVerhältnisse, was jedoch schon seit Jahren nicht mehr erfolgt \nsei. Abgesehen davon seien die Gebührensätze auch fehlerhaft \nfortgeschrieben worden. Zur Anwendung sei ein Preisindex für \nRohbaukosten bei Wohnhäusern gelangt, der höhere \nSteigerungsraten aufweise, als der Index für Bürogebäude und \nTiefgaragen. Wie sich aus den Angaben des Landesamtes für \nDatenverarbeitung und Statistik für das Land Nordrhein-\nWestfalen (im folgenden: LDS) selbst ergebe, lägen die \nKostensteigerungen bei Bürogebäuden um 2,4 % und bei \nGewerblichen Betriebsgebäuden/Stahlbau um 3,1 % unter \ndenjenigen für Wohngebäude. Der Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität könne insoweit nicht zur \nRechtfertigung herangezogen werden, da eine differenzierte \nErmittlung der Preissteigerungsraten für Bürogebäude, wie die \nSonderauswertung der Rohbaukosten für Bürogebäude von 1984 bis \n1994 seitens des LDS gezeigt habe, ohne großen Aufwand möglich \nsei. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des \nwirtschaftlichen Vorteils sei unzutreffend. In seiner \nEntscheidung sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von \ntatsächlichen Rohbaukosten in Höhe von 36.035.933,00 DM \nausgegangen, da das Architektenhonorar nicht allein den \nRohbaukosten zugeschlagen werden könne. Selbst unter \nZugrundelegung der Berechnung des Verwaltungsgerichts lägen \ndie landesdurchschnittlichen Rohbaukosten um 29,4 % über den \ntatsächlichen Rohbaukosten. Des weiteren sei die Orientierung \ndes Verwaltungsgerichts A. Verkaufserlös von \n221.410.000,00 DM fehlerhaft. Die Herstellungskosten des \nschlüsselfertigen Gebäudes hätten 119.000.000,00 DM betragen, \nhiervon hätten die Rohbaukosten lediglich rund 24 % \nausgemacht. Allein die Grundstückserwerbskosten hätten \n36.000.000,00 DM und die Kosten der Zwischenfinanzierung \n18.200.000,00 DM betragen. Auch sei nicht berücksichtigt \nworden, daß die Klägerinnen das Projekt nur mit einer \nMietgarantie für fünf Jahre und garantierten Mieteinnahmen in \nHöhe von 16.000.000,00 DM/Jahr hätten verkaufen können. Dies \nwäre nur mit einem Mietpreis von 32,00 DM/qm zu finanzieren \ngewesen, jedoch sei dies schon damals nicht realisierbar \ngewesen. \n\n13\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches \nVorbringen und macht sich darüber hinaus die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung zu eigen. Ergänzend macht er \ngeltend, daß nach der geltenden Regelung die Berücksichtigung \nder tatsächlichen Rohbaukosten im Einzelfall nicht zulässig \nsei. Des weiteren sei das Kostendeckungsprinzip im \nVerwaltungsgebührenrecht nicht gesetzlich verankert. Auch sei \nkein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip feststellbar; ein \noffensichtliches Mißverhältnis zwischen dem bei Gebäuden der \nhier genehmigten Art notwendigerweise höheren \nVerwaltungsaufwand einerseits und dem objektiven Wert bzw. \nNutzen der Amtshandlung für die Klägerinnen andererseits sei \nnicht gegeben. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, des Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung \nD. und der Unterlagen des Ministeriums für Bauen und \nWohnen des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung der Klägerinnen ist unbegründet; das \nVerwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. \n\n21\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. März 1994 in der \nGestalt des Teilabhilfebescheides vom 29. September 1994 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. \nvom 24. Oktober 1995 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n22\n\nRechtsgrundlage für die von den Klägerinnen nach § 13 \nAbs. 1 Nr. 1 1. Alt. des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (GebG NW) geschuldete Gebühr für die \nErteilung der Baugenehmigung sind §§ 1 Abs. 1, 2 GebG NW \ni.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AVwGebO) in der im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags \n(§ 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NW) im April 1992 geltenden Fassung \nder 9. Änderungsverordnung vom 28. Januar 1992, GV NW S. 43, \nsowie der Tarifstelle Nr. 2.4.1.b des Allgemeinen \nGebührentarifs (AGT) zur AVwGebO und den Nrn. 3 (Bürogebäude) \nund 21 (Tiefgaragen) der auf der Tarifstelle 2.1.2 AGT \nberuhenden und im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - \nAugust/September 1994 - bekanntgemachten (§ 9 Abs. 2 GebG NW) \nRohbaukostentabelle vom 28. Juli 1993 (Bekanntmachung des \nMinisteriums für Bauen und Wohnen - II A 2 - 66.2, MBl. NW \nS. 1444).\n\n23\n\nGemäß Tarifstelle 2.4.1.b AGT sind bei baulichen Anlagen \nund Räumen besonderer Art und Nutzung i.S.v. § 50 BauO NW a.F. \n- wie dies hier in bezug auf das Bürogebäude gegeben (§ 50 \nAbs. 3 Nr. 4 BauO NW a.F.) und zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist - je angefangene 1.000,00 DM der Rohbausumme \n16,00 DM anzusetzen.\n\n24\n\nDas hiernach für die Bemessung der Gebühr maßgebende \nTatbestandsmerkmal der \"Rohbausummme\" ist in der Tarifstelle \n2.1.2 AGT für sämtliche rohbaukostenabhängigen \nGebührentatbestände inhaltlich konkretisiert und in dieser \nAusgestaltung der Rechtsanwendung einheitlich und verbindlich \nvorgegeben. Hiernach ist die Berücksichtigung der im \nEinzelfall tatsächlich gezahlten Rohbaukosten bei der \nGebührenbemessung grundsätzlich ausgeschlossen. Denn nach den \nin der Tarifstelle 2.1.2 AGT festgelegten \nBerechnungsgrundlagen für die Rohbausumme soll diese nicht \nanhand des einzelnen Objektes ermittelt werden. Nach der \nausdrücklichen Regelung sind vielmehr von den für die \nGebührenerhebung zuständigen Behörden bei der Berechnung der \nRohbausumme grundsätzlich die landesdurchschnittlichen \nRohbaukosten je cbm umbauten Raums und damit weder die im \nkonkreten Fall tatsächlich gezahlten Rohbaukosten noch, wie \nfrüher, die jeweiligen ortsüblichen Rohbaukosten, \n\n25\n\nvgl. zum früheren Rechtszustand: \nTarifstelle 2.4.1 AGT i.d.F. der \nBekanntmachung der AVwGebO vom \n5. August 1980, GV NW S. 924, und \nhierzu: OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1989 - 9 A 1252/88 -, GemH 1991, 10, \nbestätigt durch BVerwG, Beschluß vom \n25. September 1989 - 8 B 95.89 -, \nBuchholz 401.8 Verwaltungsgebühren \nNr. 23, \n\n26\n\nanzuwenden. Der Einwand der Klägerinnen, die Tarifstelle \n2.4.1.b AGT stelle lediglich eine Ermächtigungsgrundlage zur \nErhebung von Gebühren in Höhe von 1,6 v. H. der tatsächlichen \nRohbausumme dar, geht danach fehl.\n\n27\n\nOb etwas anderes - Berechnung der Rohbausumme nach den \ntatsächlichen Rohbaukosten einschließlich Umsatzsteuer - dann \nzu gelten hat, wenn die auf der Grundlage der Tarifstelle \n2.1.2 Satz 5 AGT bekanntgemachte Rohbaukostentabelle mit den \ndarin enthaltenen rund 30 Bauwerkstypen - einschließlich der \nBestimmung über die Anteilsermittlung im Fall der Mischnutzung \n- das konkret genehmigte Bauwerk nicht erfaßt, \n\n28\n\nvgl. den letzten Satz der \nRohbaukostentabelle vom 28. Juli 1993, \na.a.O.,\n\n29\n\nkann offenbleiben. Die Frage der Anwendbarkeit der \nvorgenannten Bestimmung stellt sich im vorliegenden Verfahren \nnicht, weil das genehmigte, gemischt genutzte Gebäude nach \nseinen beiden Nutzungsarten (Bürogebäude mit Tiefgarage) ohne \nweiteres den in der Rohbaukostentabelle unter Nr. 3 \n(Bürogebäude) und Nr. 21 (Tiefgaragen) aufgeführten \nBauwerkstypen anteilig zugeordnet werden kann. Daher richtet \nsich die Berechnung der für die Gebührenbemessung nach der \nTarifstelle 2.4.1.b AGT maßgebenden Rohbausumme hier allein \nnach der Tarifstelle 2.1.2 AGT, die, wie oben dargelegt, die \nBerücksichtigung der im konkreten Fall aufgewendeten \ntatsächlichen Rohbaukosten insoweit ausschließt.\n\n30\n\nDie Tarifstelle 2.4.1.b i.V.m. der Tarifstelle 2.1.2 AGT \nsteht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie genügt dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), weil der \nVerordnungsgeber darin neben dem eindeutig bestimmten \nGebührensatz von 16,00 DM je angefangene 1.000,00 DM der \nRohbausumme auch die wesentlichen Bestimmungen zur Berechnung \nder Rohbausumme, wie sie als Maßstab Grundlage der \nGebührenberechnung sein soll, mit hinreichender Genauigkeit \ngetroffen hat. Damit ist der verfassungsrechtlich gebotenen \nBestimmtheit unter dem Aspekt der Vorhersehbarkeit und \nBerechenbarkeit der Abgabenbelastung Rechnung getragen und die \n„Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren \nwillkürlichen Handhabung\",\n\n31\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 12. \nNovember 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, \n7/57 -, BVerfGE 8, 274 (325); BVerwG, \nUrteil vom 1. März 1996 - 8 C 29.94 -, \nBVerwGE 100, 323 (326); Urteil vom \n24. August 1990 - 8 C 73.88 -, \nDVBl. 1990, 1411; Urteil vom 21. Oktober \n1970 - IV C 137.68 -, DÖV 1971, 102; \nUrteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, \nBuchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6; Beschluß \nvom 25. September 1989, a.a.O.,\n\n32\n\nausgeschlossen.\n\n33\n\nDie Tarifstelle 2.1.2 AGT ist zunächst entgegen der \nAuffassung der Klägerinnen im Hinblick auf das Verhältnis von \nortsüblichen bzw. landesdurchschnittlichen Rohbaukosten in \nsich widerspruchsfrei. Ein gleichrangiges Nebeneinander von \nortsüblichen bzw. landesdurchschnittlichen Rohbaukosten bei \nder Berechnung der Rohbausumme ist nach der genannten Regelung \nausgeschlossen und den unteren Bauaufsichtsbehörden \nausschließlich die Anwendung landesdurchschnittlicher \nRohbaukosten eindeutig vorgegeben. Die im Jahre 1984 von den \nunteren Bauaufsichtsbehörden angewandten ortsüblichen \nRohbaukosten (Sätze 1 und 2 der Tarifstelle 2.1.2 AGT) stellen \nlediglich die Grundlage für die Berechnung der nach der \nTarifstelle 2.1.2 AGT maßgebenden Mittelwerte und der hierauf \nberuhenden landesdurchschnittlichen Rohbaukosten dar. Die \nhierdurch erfolgte Festlegung der Bezugspunkte für die \nFortschreibung hat nicht zur Folge, daß alternativ zu den \nfortgeschriebenen landesdurchschnittlichen Rohbaukosten \ndivergierende ortsübliche Rohbaukosten zur Anwendung gelangen \nsollen. Die diesbezüglichen Einwände der Klägerinnen sind \noffenkundig auf ein Mißverständnis der Formulierungen der im \nübrigen im vorliegenden Verfahren nicht einschlägigen \nTarifstelle 2.1.2 AGT i.d.F. der 4. Änderungsverordnung vom \n27. November 1984, GV NW S. 718, zurückzuführen.\n\n34\n\nVgl. zur Auslegung dieser Fassung: \nOVG NW, Urteil vom 1. Februar 1989, \na.a.O.\n\n35\n\nAuf welche einzelnen der im Jahr 1984 angewandten \nortsüblichen Rohbaukostensätze als Basiswerte der \nDurchschnittsrechnung im weiteren konkret abzustellen ist, \nergibt sich aus der Ermittlung der Mittelwerte des für die \nBauaufsicht zuständigen Ministers (Satz 1 der Tarifstelle \n2.1.2 AGT), die insoweit eine Differenzierung nach rund 30 \nBauwerkstypen ausweist und damit den Kreis der hiernach \nberücksichtigungsfähigen angewandten ortsüblichen \nRohbaukostensätze eindeutig begrenzt. Die hiernach \nmaßgebenden, im Jahre 1984 angewandten ortsüblichen \nRohbaukostensätze für die einzelnen Bauwerkstypen stehen \ninsgesamt objektiv fest und sind einer nachträglichen Änderung \nnicht mehr zugänglich.\n\n36\n\nAuch die Art und Weise der Mittelung der angewandten \nortsüblichen Rohbaukostensätze (Satz 2 der Tarifstelle 2.1.2 \nAGT) zur erstmaligen Ermittlung der landesdurchschnittlichen \nRohbaukostensätze ist hinreichend bestimmt: in Ermangelung \ngegenteiliger Regelungen ist hiernach die übliche Methode der \nrechnerischen Durchschnittsbildung (Summe der Einzelwerte \ngeteilt durch die Gesamtanzahl der Einzelwerte) \nanzuwenden.\n\n37\n\nDer Verordnungsgeber hat ebenfalls die Fortschreibung \ndieser einzelnen Mittelwerte hinreichend genau festgelegt. Mit \nder - pauschalen - Bezugnahme in Satz 4 der Tarifstelle 2.1.2 \nAGT auf die von dem LDS bekanntgegebenen „Preisindizes für \nWohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in \nNordrhein-Westfalen\" hat er sich zwar der Bestimmung eines \nkonkreten Preisindexes enthalten, jedoch kann dieser auf der \nGrundlage der übrigen normativen Festlegungen bestimmt werden. \n\n38\n\nSatz 4 der Tarifstelle 2.1.2 AGT ist entgegen der - im \nTermin zur mündlichen Verhandlung allerdings nicht mehr \naufrechterhaltenen - Meinung der Klägerinnen nicht dahingehend \nzu verstehen, daß der Verordnungsgeber damit die Anwendung von \nPreisindizes für den Straßenbau zur Fortschreibung der \nRohbaukostenmittelwerte vorgeschrieben hat. Die Bezugnahme auf \ndie bekanntgegebenen Preisindizes für „Wohn- und \nNichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in NW\" \nbestimmt lediglich die Fundstelle, aus der die Preisindizes \nzum Zwecke der Fortschreibung der 1984 ermittelten \nRohbaukostenmittelwerte zu entnehmen sind.\n\n39\n\nBei der hiernach vorzunehmenden Bestimmung des \nanzuwendenden Preisindexes ist davon auszugehen, daß nach der \nTarifstelle 2.4.1.b AGT die Rohbausumme der Gebührenbemessung \nzugrunde zu legen ist. Dementsprechend bestimmt Satz 2 der \nTarifstelle 2.1.2 AGT die Mittelwerte der angewandten \nortsüblichen Rohbaukosten zur Grundlage der Fortschreibung. \nDie damit durchgehend erfolgte normative und ausschließliche \nAusrichtung der Gebührenbemessung an den Rohbaukosten läßt die \nZielrichtung erkennen, bei der Gebührenbemessung allein auf \ndie Kosten der Errichtung der durch rechtliche und technische \nVorgaben stark vereinheitlichten Rohbauten abzustellen und \ndamit die darüberhinausgehenden Ausbaukosten, die dem \njeweiligen Bauwerk sein individuelles Gepräge verleihen und \naus diesem Grund die Kostenpauschalierung und die Wahrung der \nGebührengerechtigkeit erschweren, von vornherein außer \nBetracht zu lassen. Diese eindeutig erkennbare und im übrigen \nangesichts der Typisierung auch naheliegende Intention des \nVerordnungsgebers führt zu der Anwendung eines Preisindexes, \nder von der Preisentwicklung der Ausbaukosten nicht beeinflußt \nwird und ausschließlich die Preisentwicklung von Rohbaukosten \ndokumentiert.\n\n40\n\nAls solcher kommt nach dem genannten Statistischen Bericht \ndes LDS lediglich der Preisindex für Rohbauarbeiten an \nWohngebäuden (Tabelle 1, lfd. Nr. 2; Tabelle 2, lfd. Nr. 2; \nTabelle 3 „Wohngebäude/Rohbauarbeiten\") in Betracht, der, wie \ndas LDS auch auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, als \neinziger veröffentlichter Preisindex die Preisentwicklung \nausschließlich von Rohbauarbeiten erfaßt. \n\n41\n\nMit der Festlegung der Fortschreibung auf den im Mai jeden \nJahres bekanntgegebenen Preisindex (Satz 4 der Tarifstelle \n2.1.2 AGT) ist auch bestimmt, daß die Fortschreibung jährlich \nzu erfolgen hat und daß dabei für das Jahr, in dem die \nAmtshandlung (Baugenehmigung) erfolgt (hier: 1994), der von \ndem LDS für einen Teil des Vorvorjahres und des Vorjahres \n(hier: Mai 1992 bis Mai 1993) festgestellte Preisindex \nzugrundezulegen ist und nicht die bis zum Zeitpunkt der \nBeendigung der Amtshandlung (hier: August/September 1994) \nermittelte Preisentwicklungsrate des laufenden Jahres; dies \nwar bereits bei der erstmaligen Einführung der \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukostensätze zum 1. Januar 1985 \nmit der Tarifstelle 2.1.2 AGT i.d.F. der 4. \nÄnderungsverordnung vom 27. November 1984, a.a.O., \nausdrücklich festgelegt (Satz 3 der Tarifstelle 2.1.2 AGT) und \nist nachträglich nicht modifiziert worden. Eine materielle \nÄnderung dieser Fortschreibung hat der Verordnungsgeber mit \nder im vorliegenden Fall geltenden Fassung der Tarifstelle \n2.1.2 AGT insoweit nicht beabsichtigt, auch wenn darin nicht \nausdrücklich auf die Preisindizes des „vergangenen Jahres\" \nBezug genommen worden ist.\n\n42\n\nDie zur Fortschreibung der Mittelwerte erfolgte Bezugnahme \nin Satz 4 der Tarifstelle 2.1.2 AGT auf einen außerhalb der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung veröffentlichten \nPreisindex ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch im \nübrigen nicht zu beanstanden. Darin liegt insbesondere keine \nunzulässige dynamische Verweisung auf außerhalb der \nRegelungskompetenz und der Regelungsmöglichkeit des \nVerordnungsgebers sich verändernde Regelwerke, sondern nur \neine Berücksichtigung gewandelter Sachlagen im Zusammenhang \nmit der Definition unbestimmter Rechtsbegriffe. \n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1989, a.a.O.\n\n44\n\nIn dem vorzitierten Urteil hat der erkennende Senat die mit \nder Bindung an sich verändernde Preisindizes bewirkte \nSteigerung von Abgaben unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten \nfür zulässig gehalten, wenn dem interessierten Bürger die \nMöglichkeit gegeben ist, sich über die Entwicklung der \nPreisindizes zu informieren und die Höhe der Abgabe nach einem \nbestimmten Preisindex hinreichend berechenbar ist.\n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1989, a.a.O.\n\n46\n\nDies ist für die hier in Rede stehenden Bauwerkstypen \n(Bürogebäude/Tiefgaragen) der Fall. Die für die Fortschreibung \nmaßgebenden Mittelwerte (Sätze 3 und 4 der Tarifstelle 2.1.2 \nAGT) sind mit der ersten Rohbaukostentabelle vom 28. November \n1984 im Wege sachverständiger Tatsachenfeststellung, \n\n47\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. \nNovember 1996 - 8 B 212.96 -, ZKF 1997, \n230, vom 27. März 1996 - 8 B 51.96/8 B \n52.96 - und vom 25. September 1989, \na.a.O.; Beschluß vom 27. Juni 1984 - 8 B \n163.83 -, David Abgabenrecht 1988 Nr. \n18.; Beschluß vom 17. November 1978 - 7 \nB 1.78 -, David, a.a.O., Nr. 13; OVG NW, \nUrteil vom 1. Februar 1989, a.a.O.,\n\n48\n\nim Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. \nNW 1984 S. 1935) öffentlich bekanntgemacht worden (Nr. 3 - \nBürogebäude - : 167,00 DM/cbm; Nr. 21 - Tiefgaragen - : \n166,00 DM/cbm).\n\n49\n\nZur Feststellung des Preisindexes kann jeder Interessierte \ndie Fachveröffentlichung des LDS gegen ein geringes \nEntgelt,\n\n50\n\nvgl. zur Zulässigkeit dieses \nVerfahrens: BVerwG, Beschluß vom 12. Mai \n1977 - VII B 27.76 -, David, a.a.O, Nr. \n135,\n\n51\n\nkäuflich erwerben oder in öffentlichen Bibliotheken \neinsehen. Zur Kontrolle der Fortschreibung der \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten stehen darüber hinaus \ndie von dem für die Bauaufsicht zuständigen Minister mit den \nweiteren Rohbaukostentabellen jährlich bekanntgemachten Werte \nzur Verfügung.\n\n52\n\nAuch im übrigen steht die Tarifstelle 2.4.1.b i.V.m. der \nTarifstelle 2.1.2 AGT mit höherrangigem Recht in Einklang.\n\n53\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG liegt nicht vor; die Ausführungen der Klägerinnen \nzum Verstoß gegen die im Falle der Anwendung eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG \ngeltenden Grundsätze greifen nicht durch.\n\n54\n\nZutreffend gehen die Klägerinnen allerdings davon aus, daß \nes sich bei dem Kriterium der Rohbausumme lediglich um einen \nErsatzmaßstab handelt,\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. \nNovember 1996, a.a.O.; Beschluß vom 20. \nFebruar 1996 - 8 B 16.96-; Urteil vom \n2. Juli 1969, a.a.O.,\n\n56\n\nder anstelle des an sich der Gebührenbemessung nach § 4 2. \nAlt. GebG NW zugrundezulegenden Wertes des Gegenstandes, auf \nden sich die Amtshandlung (Baugenehmigung) bezieht,\n\n57\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 8. Juni 1976 \n- II A 328/75 -, OVGE 32, 63,\n\n58\n\nzur Anwendung gelangt.\n\n59\n\nDer danach an sich maßgebende tatsächliche Wert des \nGegenstandes, hier eines (gewerblich genutzten) Bürogebäudes, \nbestimmt sich regelmäßig nach den marktabhängigen Nutzungs- \nund Ertragsmöglichkeiten, die nach dem jeweiligen \n- genehmigten - Nutzungszweck über die Lebensdauer des \nWirtschaftsobjektes unter besonderer Berücksichtigung der \nertragsteuernden gesellschafts- und steuerrechtlichen \nRahmenbedingungen bestehen. Die Bestimmung dieses Wertes \nerfordert danach neben der Feststellung der tatsächlichen \nHerstellungskosten (Rohbaukosten, Ausbaukosten und sonstige \nNebenkosten) zum einen eine die gesamte Lebensdauer des \nObjektes erfassende Prognose über sämtliche in dieser Zeit \nnoch anfallenden Kosten (Unterhaltungskosten, \nInstandhaltungskosten etc.) und zum anderen die mit dem Objekt \nbei wechselnden Marktlagen zu erwartenden Erträge, wobei die \nHöhe der zu erwirtschaftenden Erträge nicht unwesentlich durch \ndie jeweils geltenden, sich fortlaufend ändernden rechtlichen \nRahmenbedingungen beeinflußt wird. Es liegt auf der Hand, daß \ndie Bestimmung des tatsächlichen Wertes des genehmigten \nObjektes in jedem Einzelfall kaum oder aber nur unter \nunverhältnismäßigen Schwierigkeiten von der unteren \nBauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu \nleisten ist.\n\n60\n\nDa es nach § 4 GebG NW nicht grundsätzlich ausgeschlossen \nist, den Wert des Gegenstandes nach Maßgabe einer \npauschalierenden Betrachtungsweise zu bestimmen, \n\n61\n\nvgl. OVG NW, Urteil v. 1. Februar \n1989, a.a.O.,\n\n62\n\nund auch im übrigen der Verordnungsgeber an den \nWirklichkeitsmaßstab weder aufgrund von Bundesrecht noch durch \nLandesrecht gebunden ist, ist dieser in der Wahl sonstiger \n(Wahrscheinlichkeits-)Maßstäbe zur Bestimmung des Objektwertes \ngrundsätzlich frei, soweit die verfassungsrechtlichen Grenzen \nder Gestaltungsfreiheit eingehalten werden.\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348 \n(S. 359) m.w.N.\n\n64\n\nDies ist hier in bezug auf das verfassungsrechtliche \nGleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG der Fall. Die \nAnwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 \nGG verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die von \nvornherein nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen \nElementen gleich sind. Grundsätzlich ist es innerhalb der \nGrenzen der Sachgerechtigkeit Sache des Gesetzgebers, darüber \nzu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend \nfür eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. \n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1991, a.a.O. (S. 359); BVerwG, Beschluß \nvom 13. November 1996, a.a.O.; Urteil \nvom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - Buchholz \n407.4 § 8 FStrG Nr. 20.\n\n66\n\nBestehen bindende materielle Vorgaben für die \nGebührenbemessung, wie hier die Bemessung nach dem Wert des \nGegenstandes gemäß § 4 2. Alt. GebG NW, muß das jeweils \ngewählte Differenzierungskriterium sich im Hinblick darauf als \nplausibel und sachgerecht erweisen. \n\n67\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Da der \nGebührenbemessung der Wert des Gegenstandes zugrundezulegen \nist, beschränkt sich die Bandbreite der im Rahmen des Art. 3 \nAbs. 1 GG grundsätzlich gegebenen \nDifferenzierungsmöglichkeiten auf diejenigen Kriterien, die \neinen Zusammenhang mit dem Wert des Gegenstandes, auf den sich \ndie Baugenehmigung bezieht, erkennen lassen. \n\n68\n\nDiesen Anforderungen genügt der vom Verordnungsgeber \ngewählte Maßstab der landesdurchschnittlichen und nach einem \neinheitlichen Baupreisindex fortgeschriebenen Rohbaukosten. \nDieser berücksichtigt mit den Rohbaukosten vom Ansatz her zwar \nnur einen der für die Wertbestimmung des Bauobjekts \naussagekräftigen Parameter und läßt insbesondere sowohl die \nübrigen Herstellungskosten (Ausbaukosten und Nebenkosten), die \nUnterhaltungskosten und die mit dem Objekt verknüpften \nNutzungs- bzw. Ertragsmöglichkeiten außer Acht. Die \nVernachlässigung dieser Parameter ist jedoch gerechtfertigt, \nweil im Rahmen der Pauschalierung davon ausgegangen werden \nkann, daß die Rohbaukosten, auch wenn sie üblicherweise unter \nden Ausbaukosten liegen, aufgrund ihres gleichwohl noch \nbeträchtlichen Anteils an den den Wert eines Bauobjekts \nwesentlich (mit)prägenden Herstellungskosten als ein \nmaßgebender wertbestimmender Faktor angesehen werden können. \n\n69\n\nOb insoweit ein Abstellen auf andere Parameter als die \nRohbaukosten der Erfassung des tatsächlichen Objektwertes \nnäher kommt, kann dahinstehen, da lediglich die Einhaltung der \nverfassungsmäßigen Grenzen zu prüfen ist, nicht aber, ob \ninsoweit die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden \nworden ist.\n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1991, a.a.O. (S. 359); BVerwG, Urteil \nvom 14. April 1967 - VII C 15.65 -, \nBVerwGE 26, 317.\n\n71\n\nAuch die Loslösung der für die Gebührenbemessung nach \nTarifstelle 2.4.1.b i.V.m. Tarifstelle 2.1.2 AGT maßgebenden \nRohbausumme von den im Einzelfall für ein konkretes Bauobjekt \ntatsächlich gezahlten Rohbaukosten durch\n\n72\n\n- die Bildung von Bauwerkstypen, \n- die Bezugnahme auf die von den unteren Bauaufsichtsbehörden \nin einem bestimmten Stichjahr (1984) hinsichtlich der \neinzelnen Bauwerkstypen angewandten ortsüblichen \nRohbaukosten, \n- die auf dieser Grundlage vorgegebene Mittelwertbildung für \ndie einzelnen Bauwerkstypen,\n- die hieran anknüpfende Fortschreibung nach einem \neinheitlichen Rohbaukostenindex für Wohngebäude,\n- die Begrenzung der Kostenfortschreibung für das Jahr der \nAmtshandlung (hier: 1994) auf die Preisentwicklung in einem \nTeil des Vorvorjahres und des Vorjahres (hier: Mai 1992 bis \nMai 1993) und \n- die Fixierung der Rohbaukostenermittlung auf das Jahr der \nGenehmigungserteilung (§ 9 Abs. 2 GebG NW) \n\n73\n\nstehen mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang, soweit die hier in \nRede stehenden Bauwerkstypen „Bürogebäude\" und „Tiefgaragen\" \nbetroffen sind. \n\n74\n\nBei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie auch im \nVerwaltungsgebührenrecht auftreten, braucht der Gesetzgeber \nnicht um die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle \nbesorgt zu sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem \nGesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden \nErfahrungen ergibt.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1991, a.a.O. (S. 359).\n\n76\n\nAuf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende \nund pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon \nwegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.\n\n77\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1991, a.a.O. (S. 359).\n\n78\n\nDanach ist zunächst die Typbildung hinsichtlich der \nBauwerkstypen „Bürogebäude\" und „Tiefgaragen\" nicht zu \nbeanstanden. Diese durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität \ngerechtfertigte Zusammenfassung verschiedener Gebäude unter \neinen bestimmten Bauwerkstyp ermöglicht gleichwohl eine den \nErfordernissen der (relativen) Binnengerechtigkeit,\n\n79\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 13. \nNovember 1996, a.a.O., OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 15. November 1995 \n- 6 L 36/95 - ZKF 1996, 180; Hess. VGH, \nUrteil vom 4. April 1990 - 5 UE 2284/87 \n-, ESVGH 40, 254,\n\n80\n\ngenügende, sachgerechte Erfassung der in diesen Gruppen \nzusammengefaßten unterschiedlichen Objekte. Die sachgerechte \nDifferenzierung zwischen den unterschiedlichen Gebäuden eines \nBauwerkstyps wird in quantitativer Hinsicht aufgrund der \nAnbindung der Rohbaukosten an die Größe des jeweils umbauten \nRaums und in qualitativer Hinsicht durch den Zuschlag von 5 \nv.H. für Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen \ngewährleistet, der den mit der Errichtung höherer Gebäude \nsteigenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rohbaus \nRechnung trägt und dessen Berechtigung auch die Klägerinnen \nnicht in Abrede stellen; die auf die jeweilige Nutzungsart \nbezogene, anteilige Ermittlung der Rohbaukosten stellt dies \nfür - wie hier - gemischt genutzte Gebäude sicher.\n\n81\n\nVgl. den vorletzten Satz der \nRohbaukostentabelle vom 28. Juli 1993, \na.a.O..\n\n82\n\nEine darüber hinausgehende Differenzierung ist insbesondere \nmit Blick auf das hier genehmigte Bauwerk nicht geboten; \ndieses entspricht dem üblichen Typ „Bürogebäude mit \nTiefgarage\", was auch von den Klägerinnen nicht bestritten \nwird.\n\n83\n\nAuch die Berücksichtigung der angewandten ortsüblichen \nRohbaukosten, die hierauf beruhende Bildung \nlandesdurchschnittlicher Rohbaukostenmittelwerte für die \ngenannten Bauwerkstypen, die daran anknüpfende Fortschreibung \nmit einem einheitlichen Rohbaukostenindex für Wohngebäude, die \nBegrenzung der Kostenfortschreibung auf die Preisentwicklung \nbis einschließlich eines Teils des Vorjahrs und die Fixierung \nder Rohbaukostenermittlung auf das Jahr der \nGenehmigungserteilung (§ 9 Abs. 2 GebG NW) hat als \nPauschalierung vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand. \n\n84\n\nDer Senat verkennt dabei nicht, daß die einzelnen \nBestandteile dieser Pauschalierung jeweils für sich genommen \noder aber in der Summe zu Abweichungen gegenüber den \ntatsächlichen Rohbaukosten führen können. Dennoch ist der \nwegen der Pauschalierung zwangsläufig in gewissem Umfang \nungenaue Ersatzmaßstab durch die ebenfalls im Rahmen des \nArt. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der \nGebührengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität \ngerechtfertigt.\n\n85\n\nDie Maßstabsgestaltung nach der Tarifstelle 2.1.2 AGT, die \ntrotz der Pauschalierung in sachgerechter Weise an den über \ndie Rohbausumme repräsentierten wirtschaftlichen Wert des \nGegenstandes, auf den sich die Verwaltungshandlung bezieht \n(§ 4 2. Alt. GebG NW), anknüpft,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 13. \nNovember 1996, a.a.O.; Beschluß vom 20. \nFebruar 1996, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom \n1. Februar 1989, a.a.O.,\n\n87\n\nverwirklicht den Gerechtigkeitsgedanken, wonach es für die \nGebührenerhebung bei vergleichbaren Verwaltungsleistungen \nnicht auf das örtliche Baupreisniveau oder sonstige, die \nBaukostenkalkulation im einzelnen prägenden und nicht selten \nvon Zufällen oder gar rechtswidrigem Handeln abhängigen \nUmstände ankommen soll. Sie beugt zugleich - insbesondere bei \nhochwertigen Bauobjekten - Mißbräuchen bei der Kalkulation \nbzw. der Abrechnung der Rohbaukosten vor, die mit dem Ziel der \nSenkung der Gebührenbemessungsgrundlage vorgenommen werden. \n\n88\n\nDarüber hinaus lassen Gründe der Verwaltungspraktikabilität \neine Abkopplung der als Bemessungsgrundlage für die Gebühr \nheranzuziehenden Rohbaukosten von den tatsächlichen \nRohbaukosten geboten erscheinen. Da bei der Bemessung der \nGebührensätze nach § 3 GebG NW der wirtschaftliche Wert der \nAmtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen ist, \nmüßte, wenn nicht auf landesdurchschnittliche, sondern \neinzelfallbezogene Werte abgestellt würde, von seiten der \nVerwaltung jeweils überprüft werden, ob die durch Rechnung \nausgewiesenen Rohbaukosten den Tatsachen entsprechen. Denn \nansonsten bestünde die Gefahr, daß der Bauunternehmer in \nAbsprache mit dem gebührenpflichtigen Bauherrn aus Gründen der \nGebührenersparnis die Rohbaukosten bewußt niedrig kalkuliert \nund der erforderliche Ausgleich bei den sonstigen \nBauleistungen vorgenommen wird. \n\n89\n\nHinzu kommt, daß gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 GebG NW die die \nFälligkeit der Gebühr begründende Kostenrechnung (vgl. § 17 \nGebG NW) regelmäßig mit der Sachentscheidung ergehen soll, so \ndaß die Gebühr bereits im Zeitpunkt der Erteilung der \nBaugenehmigung zu berechnen ist. Zu diesem Zeitpunkt steht die \nHöhe der tatsächlichen Rohbaukosten jedoch noch nicht fest. Es \nmüßte also - in Abweichung von der Sollvorschrift des § 14 \nAbs. 1 Satz 2 GebG NW - entweder mit der Erhebung der Gebühr \nbis zur Beendigung des Rohbaus und der Rechnungserstellung \nzugewartet oder aber auf der Grundlage eines \nKostenvoranschlages oder einer Schätzung eine vorläufige \nGebühr erhoben und nachher endgültig abgerechnet werden. Beide \nAlternativen haben, wie keiner näheren Darlegung bedarf, \ngegenüber der gegenwärtig praktizierten Regelung \nschwerwiegende Nachteile. \n\n90\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 13. \nNovember 1996, a.a.O.; Beschluß vom 20. \nFebruar 1996, a.a.O.; Urteil vom 2. \nJuli 1969, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom \n1. Februar 1989, a.a.O.; Urteil vom \n16. Juli 1992 - 9 A 1930/90 -; Urteil \nvom 22. September 1992 - 9 A 785/92 -; \nBeschlüsse jeweils vom 18. Dezember \n1995 - 9 A 2957/92 - und - 9 A 2267/92 \n-, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse \njeweils vom 27. März 1996, a.a.O..\n\n91\n\nDie Berücksichtigung der - statistisch erfaßten - \nPreisentwicklung lediglich bis einschließlich Mai des Vorjahrs \n(hier: 1993) ist ebenso wie die zeitliche Zäsur mit Ablauf des \nJahres der Genehmigungserteilung zwingende Voraussetzung der \nGewährleistung einer landeseinheitlichen Gebührenbemessung. \nDie aktuelle Preisentwicklung im - gesamten - Jahr der \nGenehmigungserteilung und auch danach ist statistisch nicht \nerfaßt und würde daher den einzelnen unteren \nBauaufsichtsbehörden Prognosen abverlangen, die angesichts des \nim Falle der Prognose bestehenden Beurteilungsspielraums \nnaturgemäß unterschiedlich ausfallen können. Die damit \nzwangsläufig verbundene Regionalisierung der Preisentwicklung \nund - damit korrespondierend - der Gebührenbemessung stünde \njedoch dem mit der Tarifstelle 2.1.2 AGT verfolgten Ziel einer \nlandeseinheitlichen Gebührenbemessung gerade entgegen. \nAbgesehen davon dürften diese Prognosen aufgrund ihrer \nUnwägbarkeiten sowohl unpraktikabel als auch für die \nGebührenpflichtigen kaum noch nachvollziehbar bzw. berechenbar \nsein.\n\n92\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerinnen verletzt die \nPauschalierung auch den im Rahmen des Art. 3 GG zu beachtenden \nGrundsatz der Typengerechtigkeit unter dem Gesichtspunkt der \nBinnengerechtigkeit nicht. \n\n93\n\nDer Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem \nGesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen \nin der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an \ndie Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei \ndie Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht \nbleiben.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. August \n1986 - 8 C 112.84 -, David, a.a.O., \nNr. 63; Urteil vom 25. August 1982 \n- 8 C 54.81 -, David, a.a.O., \nNr. 146.\n\n95\n\nDie nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässige Typisierung und \nPauschalierung setzt allerdings voraus, daß die durch sie \neintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine \nverhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. \nWesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten \nvermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse \nder Verwaltung von Gewicht. \n\n96\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober \n1991, a.a.O. (S. 360).\n\n97\n\nDer Grundsatz der Typengerechtigkeit vermag die \nGleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nur so lange zu \nrechtfertigen, als nicht mehr als 10. v. H. der von der \nRegelung betroffenen Fälle dem \"Typ\" widersprechen.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 1. August \n1986, a.a.O.; Beschluß vom \n19. September 1983 - 8 N 1.83 -, David, \na.a.O., Nr. 149; OVG NW, Urteil vom 15. \nApril 1991 - 9 A 803/88 -; Urteil vom \n25. April 1997, a.a.O..\n\n99\n\nOb diese im Beitrags- und Benutzungsgebührenrecht von dem \nBundesverwaltungsgericht entwickelte Grenze von 10 v. H. auch \nim Verwaltungsgebührenrecht Geltung beansprucht, in dem es \nnicht ausschließlich um eine Verteilung von aufgewendeten \nKosten, sondern, wie hier, um eine darüber hinausgehende im \nwesentlichen wertbezogene Gebührenbemessung geht, die \nzwangsläufig einen pauschalierenden Maßstab zur Wertbestimmung \nerfordert, kann dahinstehen, da es im vorliegenden Fall nicht \nauf die Einhaltung dieser Grenze ankommt.\n\n100\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit kann \nim vorliegenden Zusammenhang nur dann in Betracht gezogen \nwerden, wenn\n\n1. 101\n\ndurch die einheitlich vorgegebene pauschalierte \nErmittlung der Rohbaukosten, die insoweit die \nGleichbehandlung kennzeichnet, die Bauwerkstypen \n„Bürogebäude\" und „Tiefgaragen\" gegenüber den anderen \nBauwerkstypen, etwa gegenüber dem Bauwerkstyp \n„Wohngebäude\", sachwidrig gleich behandelt werden, \nund\n\n2. \n3. 102\n\ndie mit den beiden genannten Bauwerkstypen \nabgedeckten Fälle im Verhältnis zu den übrigen rund 28 \nBauwerkstypen mehr als 10 v.H. der von der \nMaßstabsregelung insgesamt erfaßten Fälle ausmacht. \n\n4. \n103\n\nIm vorliegenden Fall scheitert es schon an der ersten \nVoraussetzung. Eine sachwidrige Gleichbehandlung ungleicher \nSachverhalte in bezug auf die beiden genannte Bauwerkstypen \nliegt nicht vor.\n\n104\n\nAuf der ersten Stufe der Kostenpauschalierung, nämlich bei \nder Bildung der Mittelwerte, hat der Verordnungsgeber den \nKostenunterschieden zwischen den einzelnen Bauwerkstypen bei \nder Errichtung der Rohbauten dadurch hinreichend Rechnung \ngetragen, daß er der Mittelwertbildung die auf den jeweiligen \nBauwerkstyp bezogenen, von den unteren Bauaufsichtbehörden im \nJahre 1984 angewandten ortsüblichen Rohbaukosten \nzugrundegelegt und damit bereits im Berechnungsansatz eine \nGleichbehandlung der ungleichen Rohbauerrichtungskosten \nvermieden hat.\n\n105\n\nDie Mittelwerte, die damit wegen der differenzierten \nGrundlage die Kostenunterschiede bei den einzelnen \nBauwerkstypen dem Grunde nach wahren und damit eine \nsachwidrige Gleichbehandlung verhindern, sind allerdings auf \nder zweiten Stufe der Kostenpauschalierung durch einen \neinheitlichen Rohbaukostenindex für Wohngebäude \nfortzuschreiben. Diese Vereinheitlichung der Fortschreibung \nbedingt naturgemäß eine partielle Gleichbehandlung der im \ntatsächlichen möglicherweise ungleichen Kostenentwicklung. \nDiese führt jedoch nicht zu einer Gleichbehandlung ungleicher \nSachverhalte i.S.d. Grundsatzes der Typengerechtigkeit zum \nNachteil der hier in Rede stehenden Bauwerkstypen.\n\n106\n\nNach der hier vorliegenden Ausgestaltung der Bemessung der \nRohbaukosten nach Mittelwerten i.V.m. einer an der \nPreisentwicklung für Rohbauten von Wohngebäuden ausgerichteten \nIndexierung ist eine Abweichung des hiernach zu ermittelnden \n\"pauschalierten Annäherungswertes\" der Rohbausumme, \n\n107\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n22. September 1992, a.a.O.; Urteil vom \n16. Juli 1992, a.a.O.; Urteil vom \n1. Februar 1989, a.a.O.,\n\n108\n\nvon den tatsächlichen Rohbaukosten im Einzelfall \nsystemimmanent. Denn die Berechnung der Rohbaukosten nach der \nTarifstelle 2.1.2 AGT bezweckt gerade, wie oben dargelegt, aus \nsachgerechten Gründen die Abkoppelung der Gebührenbemessung \nvon den tatsächlich gezahlten Rohbaukosten im Einzelfall.\n\n109\n\nZu berücksichtigen ist des weiteren, daß aufgrund der - \nnicht zu beanstandenden - Typisierung nach Bauwerkstypen \nlandesweit unter einem Bauwerkstyp verschiedenartige Bauwerke \nzusammengefaßt werden, deren tatsächliche Rohbaukosten \naufgrund der unterschiedlichen Bauausführung von vornherein \nnicht identisch sind und folglich „die Rohbausumme\" für den \njeweiligen Bauwerkstyp nicht punktgenau zu bestimmen ist. \nDamit ist innerhalb des Bauwerkstyps schon in bezug auf die \ntatsächlichen Rohbaukosten nur eine mehr oder weniger weit \ngefächerte Bandbreite vorgegeben, die deutliche Differenzen \nzwischen den jeweiligen (obereren und unteren) Grenzwerten \naufweisen kann.\n\n110\n\nVgl. Zur Bandbreite OVG NW, Urteil \nvom 17. Dezember 1969 - II A 784/67 -, \nOVGE 25, 198.\n\n111\n\nAuch daher zwingt selbst eine in einem Einzelfall gegebene \nAbweichung der tatsächlich gezahlten Rohbaukosten von den \npauschal ermittelten Rohbaukosten nicht ohne weiteres zu der \nAnnahme, daß insoweit ungleiche Sachverhalte vorliegen, die \nüber die Maßstabsregelung unter Verstoß gegen den Grundsatz \nder Typengerechtigkeit gleich behandelt werden.\n\n112\n\nSchließlich muß in die Betrachtung der Umstand einbezogen \nwerden, daß, wie oben dargelegt, die Rohbausumme ihre \nRechtfertigung als ein den Anforderungen des § 4 2. Alt. GebG \nNW genügender, wertbestimmender Faktor nicht als solche, \nsondern nur aufgrund ihres im Verhältnis zu den \nHerstellungskosten wesentlichen Anteils an diesen erlangt; \ndiese der Legitimation des Parameters der „Rohbausumme\" als \nMaßstabsinstrument innewohnende Verknüpfung mit den gesamten \nHerstellungskosten bestimmt damit zugleich den Maßstab für die \nBemessung der innerhalb des jeweiligen Bauwerkstyps gegebenen \nRohbausummenbandbreite.\n\n113\n\nEine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte in dem durch \nArt. 3 Abs. 1 GG allein geschützten Binnenverhältnis zwischen \nden einzelnen Bauwerkstypen kann daher nur dann gegeben sein, \nwenn die landesweit vorgegebene pauschalierte Ermittlung der \nRohbaukosten ebenfalls landesweit zu Werten führt, die, \nbezogen auf die hier in Rede stehenden Bauwerkstypen, einen \nstrukturellen Bezug zu dem übergeordneten Bemessungskriterium \nder „Rohbausumme\" nicht mehr aufweisen und damit im \nBinnenverhältnis zu Lasten der genannten Bauwerkstypen einen \npartiellen Differenzierungsausfall bedingen. \n\n114\n\nDer strukturelle Bezug zur „Rohbausumme\" fehlt einem \npauschal ermittelten Wert dann, wenn er die dem jeweiligen \nBauwerkstyp immanente Bandbreite des Anteils der Rohbausumme \nan den gesamten Herstellungskosten signifikant überschreitet, \nweil bereits die differenzierten, auf den jeweiligen \nBauwerkstyp im Jahr 1984 angewandten ortsüblichen Rohbaukosten \nzu hoch gewesen sind und/oder weil die Mittelwertbildung und \nFortschreibung zu Rohbausummenwerten außerhalb der zulässigen \nBandbreite führen; hierfür kann die Abweichung des Anteils der \nim Einzelfall tatsächlich gezahlten Rohbaukosten von dem \nAnteil der pauschal ermittelten „Rohbausumme\" an den \ntatsächlichen Herstellungskosten naturgemäß lediglich ein die \nAmtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) initiierendes Indiz, nicht \njedoch die alleinige Richtschnur sein. Konkrete Anhaltspunkte \ndafür, daß vorliegend eine oder mehrere dieser Fehlerquellen \ngegeben sind, lassen sich nicht feststellen.\n\n115\n\nDavon, daß die der Mittelwertbildung zugrundeliegenden \nEinzelwerte der im Jahre 1984 von den unteren \nBauaufsichtsbehörden angewandten ortsüblichen Rohbaukosten \nwegen der Einbeziehung auch von Ausbaukosten übersetzt gewesen \nsind, kann nicht ausgegangen werden. Die in diesem \nZusammenhang seitens der Klägerinnen erfolgte Bezugnahme auf \ndas bereits zitierte Urteil des Berufungsgerichts vom 17. \nDezember 1969 geht fehl. Soweit in diesem Urteil Ausführungen \nzur Rohbausumme enthalten sind,\n\n116\n\nvgl. Urteil vom 17. Dezember 1969, \na.a.O., S. 199 vorletzter Absatz,\n\n117\n\nhandelt es sich lediglich um die Wiedergabe der Definition \nder Rohbausumme, wie sie in der seinerzeit einschlägigen \nTarifstelle 11 IV des Gebührentarifs enthalten war; diese \nTarifstelle fand jedoch auf die Handhabung der unteren \nBauaufsichtsbehörden bei der Ermittlung der ortsüblichen \nRohbaukosten im Jahr 1984 keine Anwendung. Schon aus diesem \nGrund war daher der hierauf zielende Beweisantrag Nr. 1 \nabzulehnen.\n\n118\n\nAuch deutet nach den vorliegenden Unterlagen nichts darauf \nhin, daß in den von den unteren Bauaufsichtsbehörden über die \noberen Bauaufsichtsbehörden seinerzeit an den Minister für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (heute: Ministerium für \nBauen und Wohnen) übermittelten im Jahre 1984 angewandten \nortsüblichen Rohbaukosten Ausbaukosten enthalten sind. Zum \neinen sind die Werte ausdrücklich als Rohbaukosten bezeichnet \nworden, zum anderen ist zunächst davon auszugehen, daß den \nunteren Bauaufsichtsbehörden als Fachbehörden aufgrund ihrer \njahrelangen Praxis der Unterschied zwischen Rohbaukosten und \nAusbaukosten geläufig war und dies auch bei der Ermittlung der \nortsüblichen Rohbaukosten berücksichtigt worden ist.\n\n119\n\nDie gegenteilige Auffassung haben die Klägerinnen zwar \ngeltend gemacht, jedoch haben sie ihre diesbezügliche \npauschale Vermutung auch nicht ansatzweise zu konkretisieren \nvermocht. Somit stellen sich die Beweisanträge Nr. 1 und 2 als \nunzulässige Ausforschungsbeweisanträge \n(Beweisermittlungsanträge) dar. Denn sie sind, weil es an den \nerforderlichen konkreten und substantiierten Anhaltspunkten \nfür die Einbeziehung auch von Ausbaukosten in die als \nortsübliche Rohbaukosten geführten Werte mangelt, darauf \ngerichtet, derartige Anhaltspunkte erst im Wege der \nBeweiserhebung aufzudecken.\n\n120\n\nDaß die Mittelwerte für die hier in Rede stehenden \nBauwerkstypen „Bürogebäude\" (167,00 DM/cbm) und Tiefgaragen \n(166,00 DM/cbm) falsch errechnet worden sind, haben die \nKlägerinnen nicht geltend gemacht; sie haben sich - abgesehen \nvon ihrem Angriff gegen die Höhe der ortsüblichen Rohbaukosten \naus dem Jahr 1984 - im wesentlichen darauf beschränkt, auf den \nihrer Auffassung nach bei den Rohbaukosten für Bürogebäude ab \n1993 zu verzeichnenden Preisverfall und die insoweit \nfehlerhafte Fortschreibung hinzuweisen; ein Angriff, der die \nMittelwertbildung als Ausgangspunkt der Fortschreibung \nunberührt läßt. Auch aus den Verwaltungsvorgängen drängen sich \ndem erkennenden Senat Berechnungsfehler nicht auf; angesichts \ndes Umstandes, daß die Mittelwertbildung die Errichtung von \nRohbauten von Bürogebäuden und Tiefgaragen - wie hier - im \nGroßraum D. nur begünstigt hat (angewandte \nortsübliche Rohbaukosten 1984: Bürogebäude - 183,00 DM/cbm; \nTiefgaragen - 189,00 DM/cbm) und damit der Annahme einer \nÜberhöhung deutlich entgegensteht, besteht kein Anlaß, dem \ninsoweit eingehender nachzugehen.\n\n121\n\nAuch die Fortschreibung der hiernach sowohl dem Grunde als \nauch der Höhe nach nicht zu beanstandenden Mittelwerte \nbegegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar weist der \nPreisindex für Rohbauten von Wohngebäuden ausweislich der vom \nerkennenden Senat eingeholten Auskunft des LDS innerhalb eines \nZeitraums von 10 Jahren (August 1984 bis August 1994) eine um \n2,4 %-Punkte höhere Preisentwicklung aus als der vom LDS im \nRahmen einer Sonderauswertung festgestellte Preisindex für \nRohbauten von Bürogebäuden. Hieraus kann jedoch nicht \ngefolgert werden, daß die auf der Grundlage des Preisindexes \nfür Rohbauten von Wohngebäuden pauschal ermittelte Rohbausumme \nbei Bürogebäuden landesweit die zulässige Bandbreite \nüberschreitet, wie dies die Klägerinnen geltend machen. \n\n122\n\nDenn hierbei wird verkannt, daß, wie oben dargelegt, im \nRahmen der Pauschalierung bei der Ermittlung der \nlandesdurchschnittlichen Rohbaukosten für das Jahr 1994 \nlediglich der Preisindex für die Preisentwicklung bis \neinschließlich Mai 1993 zugrundezulegen ist und nicht der \nPreisindex des Jahres, in dem die Genehmigungserteilung \nerfolgt. Hiervon ausgehend findet der in dem Statistischen \nFachbericht des LDS „Preisindizes für Wohn- und \nNichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-\nWestfalen, Mai 1993\" ausgewiesene Preisindex für \nRohbauarbeiten/Wohngebäude mit einem Wert von 134,2 (Basisjahr \n1985) Anwendung. Der sich hieraus ergebende und bei der \nPauschalierung auswirkende Preiszuwachs von lediglich 34,2 % \nliegt sogar noch unter dem vom LDS für August 1994 \nfestgestellten und von den Klägerinnen nicht angegriffenen \nZuwachs bei Rohbauarbeiten/Bürogebäude von 34,3 %, so daß auch \nhieraus eine (fortschreibungsbedingte) Überhöhung der \nRohbausumme für Bürogebäude nicht abzuleiten ist. \n\n123\n\nEine Beweiserhebung nach dem in diesem Zusammenhang \ngestellten - hinsichtlich der Höhe der behaupteten Abweichung \n„weit höher\" unbestimmten - Beweisantrag Nr. 5 war danach \nnicht geboten. Denn daß im Zeitraum August 1984 bis August \n1994 - und damit auch innerhalb des von dem Beweisantrag \numfaßten Zeitraums Mai 1992 bis Mai 1993 - die tatsächliche \nPreisentwicklung bei Rohbauarbeiten/Wohngebäude (= + 36,7 %) \num 2,4 %-Punkte höher lag als bei Rohbauarbeiten/Bürogebäude \n(= + 34,3 %) war der Auskunft des LDS vom 19. November 1997 zu \nentnehmen und ist weder von dem erkennenden Senat noch von den \nKlägerinnen in Frage gestellt worden.\n\n124\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß trotz der - nach der \nmaßgebenden Erkenntnislage - zutreffenden ortsüblichen \nRohbaukosten aus dem Jahr 1984, der nicht zu beanstandenden, \nbegünstigenden Mittelwertbildung und schließlich der im Rahmen \nder Pauschalierung relevanten, niedrigeren und damit ebenfalls \nbegünstigenden Preissteigerungsrate die hiernach ermittelten \npauschalierten Rohbausummen den bauwerkstypischen Anteil der \ntatsächlichen Rohbaukosten an den Herstellungskosten \nlandesweit signifikant übersteigen, lassen sich auch im \nübrigen nicht erkennen. Die pauschalierte Rohbausumme, die für \ndas hier genehmigte 7-geschossige Gebäude, das die zwei \nNutzungsarten „Bürogebäude\" und „Tiefgaragen\" in sich vereint, \nzu ermitteln ist, liegt mit - unstreitig - 48.854.940,92 DM, \nwie bei Rohbaukosten weitgehend üblich, einerseits im unteren \nBereich (rund 35,6 %) der mit 119.000.000,00 DM angegebenen \nHerstellungskosten zuzüglich des Gesamtbetrages der \nZwischenfinanzierungskosten von 18.200.000,00 DM (ergibt: \n137.200.000,00 DM); andererseits ist dieser Anteil der \nGrößenordnung nach mit Blick auf die Wertbestimmung auch nicht \nzu vernachlässigen. Dieses typische Verhältnis gibt somit aus \nsich heraus keine Veranlassung zu der Annahme, damit sei die \nBandbreite bauwerkstypischer Rohbaukostenanteile signifikant \nüberschritten.\n\n125\n\nWie sich des weiteren aus den von den Klägerinnen zu dem \nBauvorhaben „T. \" (Verwaltungsgebäude) eingereichten \nUnterlagen und den darin ausgewiesenen Baugenehmigungsgebühren \nergibt, macht bei diesem Bauvorhaben die zurückzurechnende \npauschalierte Rohbausumme mit rund 15.095.500,00 DM (Summe der \nGenehmigungsgebühren: 120.004,00 DM + 121.524,00 DM = \n241.528,00 DM : 16 x 1.000) einen Anteil an den gesamten \nBrutto-Herstellungskosten von 42.775.053,71 DM von rund 35,3 % \naus. Das bestätigt vielmehr zusammen mit der Kostensituation \nbei dem im vorliegenden Fall genehmigten Bauobjekt das \nFortbestehen eines strukturellen Bezugs.\n\n126\n\nAuch der Vergleich mit den jeweils tatsächlich gezahlten \nRohbaukosten läßt konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen des \nstrukturellen Bezugs der pauschlierten Rohbaukosten zur \nbandbreitendefinierten „Rohbausumme\" nicht erkennen. Die \nRohbausumme wird bestimmt durch die Gesamtheit der Kosten, die \nfür die Errichtung des jeweiligen Rohbaus, insbesondere für \ndie bauliche Errichtung des Rohbaukörpers selbst \neinschließlich Erdausschachtung und Gründung, sowie für \nhierauf bezogene Nebenleistungen, wie etwa Planungs-, \nBeratungs- und sonstige (Architekten-)Leistungen, \nFinanzierungs- und Versicherungsleistungen etc., nebst der auf \nHaupt- und Nebenleistungen etwa entfallenden Umsatz- bzw. \nMehrwertsteuer, tatsächlich aufgewandt worden sind, unabhängig \ndavon, ob sie ortsüblich, notwendig oder nützlich gewesen \nsind.\n\n127\n\nBei dem Bauvorhaben „T. \" errechnet sich für die Summe \nder für den Rohbau anzusetzenden tatsächlichen Kosten in Höhe \nvon insgesamt mindestens 14.609.416,00 DM ((12.815.277,00 DM \n(Rohbaukosten zzgl. Kosten der kaufmännischen/technischen \nBearbeitung Rohbau) zzgl. 14 % Mehrwertsteuer - 1.794.139,00 \nDM - ) ein Anteil von rund 34,2 % an den \nGesamtherstellungskosten, der auch angesichts des geringen \nUnterschieds zum Anteil der pauschalierten Rohbausumme an den \nGesamtherstellungskosten deutlich macht, daß ein struktureller \nBezug des pauschal ermittelten Annäherungswertes zur \n„Rohbausumme\" ohne weiteres gegeben ist.\n\n128\n\nBerücksichtigt man die für das hier in Rede stehende \nBauobjekt im einzelnen bezifferten tatsächlichen Rohbaukosten \nvon 31.937.103,97 DM und rechnet man gemäß dem Vorbringen der \nKlägerinnen zum Anteil der Rohbaukosten an der gesamten \nHerstellung von 24 % einen entsprechenden Anteil der \nArchitektenkosten hinzu (983.719,- DM), ergibt dies \ntatsächliche Rohbaukosten in Höhe von insgesamt 32.920.822,97 \nDM, die einen Anteil an den Gesamtherstellungskosten \n(137.200.000,00 DM) von allerdings nur rund 24 % ausmachen. \n\n129\n\nDieser Einzelwert zwingt unter Berücksichtigung der übrigen \nTatsachen als Indiz jedoch nicht zu der Schlußfolgerung, daß \nder Wert von 24 % bei Büro-/Verwaltungsgebäuden einschließlich \neines Tiefgaragenteils die landesweite absolute Obergrenze des \nAnteils der Rohbaukosten an den gesamten Herstellungskosten \ndarstellt und damit jegliche Überschreitung dieses Wertes den \nstrukturellen Bezug zur bandbreitendefinierten „Rohbausumme\" \nentfallen läßt. Insoweit ist nach Auffassung des Senats \nlediglich die Annahme gerechtfertigt, daß - was im übrigen \nangesichts der unterschiedlichen Bauausführung der hier zum \nVergleich gestellten Bauobjekte auch naheliegt - der Anteil \nder Rohbaukosten nicht unerheblichen Schwankungen unterworfen \nist.\n\n130\n\nDieser Einschätzung steht auch nicht der von den \nKlägerinnen für den Zeitraum ab 1993 behauptete Preisverfall \nentgegen. Abgesehen davon, daß sie hierauf bezogene \nsubstantiierte Preisangaben zur Konkretisierung ihres \npauschalen Vorbringens nicht erbracht haben, belegen gerade \ndie von ihnen zum Beweis für den Preisverfall vorgelegten \nAbrechnungen für das Bauvorhaben „T. \" nachdrücklich, daß \nder Anteil der pauschalierten Rohbaukosten einerseits und der \nAnteil der tatsächlichen Rohbaukosten andererseits kaum \ndivergieren und damit der Annahme eines spürbaren \nPreisverfalls widersprechen. Darüberhinaus widerlegt der von \nihnen nicht in Frage gestellte tatsächliche Preiszuwachs bei \nRohbauarbeiten/Bürogebäude bis August 1994 aufgrund seiner \ngeringen Abweichung zu dem tatsächlichen Zuwachs bei \nRohbauarbeiten/Wohngebäude in demselben Zeitraum die Annahme \neines akuten und deutlichen Preisverfalls. \n\n131\n\nAngesichts dessen ist eine weitergehende Überprüfung der \nWahrung des strukturellen Bezuges unter der Geltung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten. Im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar \nverpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an \ndie Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Begründet, wie hier, eine - \neinzelne - Indiztatsache unter Berücksichtigung der sonstigen \nunstreitig gegebenen tatsächlichen Umstände im Rahmen einer \nGesamtbewertung nach Auffassung des erkennenden Senats nicht \ndie Schlußfolgerung, daß zumindest in einem Einzelfall die \npauschalierten Rohbaukosten die bauwerkstypische Bandbreite \ndes Rohbaukostenanteils signifikant übersteigen, sondern \nbestätigt die Indiztatsache lediglich das Bestehen einer weit \ngefächerten Bandbreite des Rohbaukostenanteils, die auch nicht \nsignifikant überschritten wird, fehlt es an jeglichen \nkonkreten, substantiierten Anhaltspunkten,\n\n132\n\nvgl. zur verfasungsrechtlichen \nZulässigkeit des Erfordernisses des \nsubstantiierten Vorbringens: BVerfG, \nBeschluß vom 18. Februar 1988 - 2 BvR \n1324/87 -, NVwZ 1988, 523,\n\n133\n\nfür weitere Ermittlungen in dieser Richtung und \nrechtfertigt dies insbesondere keine hierauf bezogene \nBeweiserhebung von Amts wegen. \n\n134\n\nvgl. zur Beweiserhebung bei \nIndiztatsachen etwa: BGH, Urteil vom 10. \nFebruar 1993 - XII ZR 241/91 -, NJW \n1993, 1391.\n\n135\n\nDie Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das \nGericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\n\n136\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 -.\n\n137\n\nIst hiernach ein Verstoß gegen den Grundsatz der \nTypengerechtigkeit schon auf der ersten Stufe, der \nsachwidrigen Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu \nverneinen, ist der Beweisantrag Nr. 7 unerheblich, weil es im \nvorliegenden Fall nicht mehr auf das mit dem Beweisantrag \nerfaßte, erst auf der zweiten Stufe zur Rechtsgeltung \ngelangende Ausmaß der sachwidrigen Gleichbehandlung \nankommt.\n\n138\n\nLäßt sich danach ein Verstoß der Regelungen über die \nErmittlung der pauschalierten Rohbausumme nach der Tarifstelle \n2.1.2 AGT gegen höherrangiges Recht nicht feststellen, ist \nauch den weiteren Beweisanträgen Nrn. 3, 4 und 6 der \nKlägerinnen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu \nentsprechen.\n\n139\n\nDaß Preisindizes auch für andere Gebäudetypen ermittelt \nwerden können (Beweisantrag Nr. 3) und die Ermittlung der \nPreissteigerung für Bürogebäude und Tiefgaragen mit geringem \nAufwand durchzuführen ist (Beweisantrag Nr. 4), ist für die \nEntscheidung unerheblich; verstößt der in der konkreten \nAusgestaltung zur Anwendung gelangende Preisindex für \nRohbauarbeiten/Wohngebäude, wie oben dargelegt, nicht gegen \nhöherrangiges Recht, ist der Verordnungsgeber nicht gehalten, \nim Rahmen seines Gestaltungsspielraums andere Preisindizes \nheranzuziehen. Der Beweisantrag Nr. 6 ist ebenfalls \nunerheblich, weil der hiermit in Bezug genommene Preisindex \nfür „Gewerbliche Betriebsgebäude-Stahlbeton\" weder nach der \nTarifstelle 2.1.2 AGT noch aus sonstigen Rechtsgründen \nanzuwenden und damit unbeachtlich ist.\n\n140\n\nSchließlich ist unter dem Aspekt der Binnengerechtigkeit \nauch die Staffelung der Rohbausumme nach angefangenen \n1.000,- DM in der Tarifstelle 2.4.1 b AGT nicht zu \nbeanstanden. Ihr liegt die plausible Überlegung zugrunde, daß \nmit zunehmender Größe des Objektes auch dessen Wert und \n- insbesondere bei Gebäuden besonderer Art und Nutzung i.S.d. \n§ 50 BauO NW a.F. - auch der nach § 3 GebG NW bei der \nBemessung des Gebührenbetrages,\n\n141\n\nvgl. zum Regelungsgehalt des § 3 GebG \nNW: OVG NW, Urteil vom 8. Juni 1976, \na.a.O.,\n\n142\n\nzu berücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt, was im \nübrigen auch die Klägerinnen nicht in Abrede gestellt \nhaben.\n\n143\n\nEin Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip scheidet schon \ndeshalb aus, weil es sich bei diesem Grundsatz nicht um ein \nden Regelungen des Gebührengesetzes übergeordnetes Prinzip der \nGebührenbemessung handelt und es für die Verwaltungsgebühr \nnach § 4 GebG NW nicht verbindlich ist. In § 3 GebG NW ist \nausschließlich bestimmt, daß bei der Höhe der Gebühr der \nVerwaltungsaufwand \"zu berücksichtigen\" ist. Das läßt dem \nVerordnungsgeber im Rahmen der schon erörterten \nBemessungsgrundsätze einen Spielraum bei der Abstimmung der \nGebühr auf den geleisteten Verwaltungsaufwand. \n\n144\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1989, a.a.O.\n\n145\n\nDie Tarifstelle 2.4.1.b i.V.m. der Tarifstelle 2.1.2 AGT \nist darüber hinaus mit dem in § 3 GebG NW zum Ausdruck \nkommenden Äquivalenzprinzip und dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. Der Wert des Objektes \nist nach der Lebenserfahrung regelmäßig der maßgebliche \nIndikator für das Interesse des Kostenschuldners an der im \nRahmen der Äquivalenzbetrachtung maßgebenden beantragten \nAmtshandlung.\n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli \n1969, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1961, \na.a.O.; OVG NW, Urteile vom \n22. September 1992, vom 16. Juli 1992 \nund vom 1. Februar 1989, jeweils \na.a.O.; Beschlüsse vom 18. Dezember \n1995, a.a.O.\n\n147\n\nDies gilt auch dann, wenn nicht auf die tatsächlich \ngezahlten Rohbaukosten, sondern wie nach der Tarifstelle 2.1.2 \nAGT auf einen pauschalierten Annäherungswert im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Bauantrag abgestellt wird.\n\n148\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli \n1969, a.a.O.; OVG NW, Urteile vom \n22. Sep-tember 1992, vom 16. Juli 1992 \nund vom 1. Februar 1989, jeweils \na.a.O..\n\n149\n\nAusgehend von der hiernach - wirksamen - \nErmächtigungsgrundlage der Tarifstelle 2.4.1.b i.V.m. der \nTarifstelle 2.1.2 AGT ist die konkrete Gebühr für die \nErteilung der Baugenehmigung jedenfalls nicht überhöht.\n\n150\n\nAuf der Grundlage des 1984 für Bürogebäude ermittelten \nRohbaukostenmittelwerts von 167,- DM/cbm errechnet sich bei \nAnwendung des einschlägigen Rohbaukostenindexes von 134,2 für \ndas Jahr 1994 ein Rohbaukostensatz von rund 224,- DM/cbm. Für \nden Gebäudeteil Tiefgarage ergibt sich bei einem Ausgangswert \nvon 166,- DM/cbm in Anwendung desselben Preisindexes ein \nRohbaukostensatz in Höhe von rund 223,- DM/cbm. Demgegenüber \nsind nach der hier einschlägigen Rohbaukostentabelle für die \nin Rede stehenden Bauwerkstypen lediglich 220,- DM/cbm \n(Bürogebäude) bzw. 212,- DM/cbm (Tiefgaragen) angesetzt \nworden, die damit jedenfalls gerechtfertigt sind. Die \nAbweichung der vom Senat vorgenommenen Indexierung gegenüber \nden genannten Sätzen der Rohbaukostentabelle mag darauf \nzurückzuführen sein, daß, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang \ndes Ministeriums für Bauen und Wohnen ergibt, bei der \nBerechnung der Rohbaukostentabelle jährlich die \nSteigerungsrate angesetzt, die sich hieraus ergebenden Werte \njedoch - ohne Bestehen einer Rechtspflicht - nach unten \nabgerundet worden sind, so daß sich im Laufe der Jahre damit \neine Betragsdifferenz zugunsten der Gebührenpflichtigen \naufgebaut hat. \n\n151\n\nLegt man für das Bürogebäude einen umbauten Raum von \n- unstreitig - 149.228,87 cbm zugrunde, ergibt sich bei einem \nRohbaukostensatz nach der Rohbaukostentabelle von \n220,00 DM/cbm eine Rohbausumme von 32.830.351,40 DM. Zuzüglich \nder Rohbausumme für die Tiefgarage in Höhe 13.698.173,76 DM \n(64.613,98 cbm x 212,00 DM/cbm) errechnet sich eine \nGesamtrohbausumme von 46.528.515,16 DM, die in dem \nangefochtenen Bescheid auch zugrunde gelegt worden ist. \nZuzüglich des aufgrund der 7-geschossigen Bauausführung \ngerechtfertigten Zuschlages von 5 % (2.326.425,76 DM) ergibt \nsich eine Rohbausumme von insgesamt 48.854.940,92 DM. Nach \nTarifstelle 2.4.1.b AGT errechnet sich danach je angefangene \n1.000,- DM der Rohbausumme (48.855,00 DM) bei einem \nGebührensatz von 16,- DM eine Gebühr für die Erteilung der \nBaugenehmigung von insgesamt 781.680,- DM, wie sie in dem \nangefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt worden ist.\n\n152\n\nAuch die konkrete Festsetzung dieser Gebühr verstößt nicht \ngegen das Äquivalenzprinzip. \n\n153\n\nDas Äquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn die \nfestgesetzte Gebühr in einem gröblichen Mißverhältnis zu der \nvon der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht. \n\n154\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli \n1988 - 7 C 5/87 -, NVwZ 1989, 456; \nUrteil vom 8. Dezember 1961 \n- VII C 2.61 -, BVerwGE 15, 214 (222 \nff.); Urteil vom 24. März 1961 - VII C \n109.60 -, BVerwGE 12, 162; OVG NW, \nUrteil vom 1. Februar 1989, a.a.O..\n\n155\n\nMaßgebend ist dabei nicht, wovon die Klägerinnen offenbar \nausgehen, die Differenz in der Rohbausumme, sondern allein das \nVerhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der \nVerwaltungsleistung für die Klägerinnen.\n\n156\n\nEin gröbliches Ungleichgewicht in diesem Verhältnis ist \nnicht gegeben. Die Leistung der öffentlichen Gewalt bei der \nErteilung einer Baugenehmigung liegt in der Prüfung, ob dem \nVorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen \n(§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW a.F.), und in der Freigabe der \nBautätigkeiten (§ 70 Abs. 5 BauO NW a.F.). Wird, wie hier, die \nBaugenehmigung erteilt, vermittelt sie ihrem Inhaber zum einen \ndie Planungssicherheit hinsichtlich des nunmehr in seinen \nHänden liegenden Zeitablaufs der Bauwerkserstellung und zum \nanderen die Sicherheit, daß die geplante finanzielle \nInvestition in die Errichtung und Nutzung eines Gebäudes aus \nöffentlich-rechtlicher Sicht nicht vergeblich sein wird. \nVergegenwärtigt man sich die Größenordnung des hier in Rede \nstehenden Bauvorhabens, die auch unter Berücksichtigung der \nabgegebenen Mietpreisgarantie deutlich über 100.000.000,00 DM \nliegen dürfte, steht der Wert der den Klägerinnen erteilten \nBaugenehmigung, d.h. die für Investitionen in dieser \nGrößenordnung erlangte finanzierungsrelevante \nInvestitionssicherheit offensichtlich in keinem gröblichen \nMißverhältnis zu der Gebühr für die Baugenehmigung. Selbst \nwenn man insoweit nur die im einzelnen bezifferten \ntatsächlichen Rohbaukosten von 31.937.103,97 DM berücksichtigt \nund hierzu entsprechend dem Vorbringen der Klägerinnen zum \nAnteil der Rohbaukosten an der gesamten Herstellung von 24 % \neinen entsprechenden Anteil der Architektenkosten hinzurechnet \n(983.719,00 DM), ergibt sich ein Verhältnis der festgesetzten \nGebühr (781.600,00 DM) zu den insoweit \nberücksichtigungsfähigen tatsächlichen Rohbaukosten \n(32.920.822,97 DM) von 2,37 %, mithin rund 2,4 %, und damit \nauch nicht ansatzweise ein grobes Mißverhältnis, geschweige \ndenn eine erdrosselnde oder abschreckende Wirkung der \nBaugenehmigungsgebühr.\n\n157\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n15. Juli 1988, a.a.O.; Urteil vom \n8. Dezember 1961, a.a.O; zur \nUnbeachtlichkeit eines Anteils von 2,4 \n%: OVG NW, Urteil vom 5. August 1996 - \n9 A 1749/94 -.\n\n158\n\nDie Differenz zwischen den nach der Rohbaukostentabelle \nermittelten und den tatsächlichen Rohbaukosten mag auf die \nindividuelle Bauausführung und nicht zuletzt die starke \nMarktposition, die zumindest der Klägerin zu 1. zukommt, \nberuhen, die es gestattet, gerade bei hohem Kostenvolumen \ngünstige Konditionen auszuhandeln. Diese individuellen \nGegebenheiten finden jedoch, wie oben dargelegt, aus Gründen \nder objektiven und einheitlichen Wertbemessung des \nVerwaltungshandels keine Berücksichtigung.\n\n159\n\nAddiert man zu der hiernach rechtsfehlerfrei in Höhe von \n781.680,00 DM festgesetzten Baugenehmigungsgebühr die - in \nErmangelung einer hierauf bezogenen Anfechtung bestandskräftig \nfestgesetzten - Gebühren für die erteilten Befreiungen \n(1.000,- DM) hinzu, ergibt sich ein Gebührenbetrag von \n782.680,- DM. Abzüglich des - sowohl dem Grunde als auch der \nHöhe nach unstreitigen - Betrages der Hälfte der für den \nVorbescheid bestandskräftig festgesetzten und gezahlten Gebühr \n(37.100,- DM) gemäß Tarifstelle 2.3.5 AGT errechnet sich \nzutreffend die letztlich erhobene Gebühr von 745.580,- DM. \n\n160\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n161\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n162","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-23/9-a-5943-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-23/9-a-5943-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310265","retrieved":"2026-07-09 03:40:15.948941+00:00"}}