{"status":"available","doknr":"OLD310264","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1223.17B2958.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"17 B 2958/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür das erstinstanzliche Verfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 8.000,-- \nDM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e .\n\n2\n\nDer Antrag ist nicht begründet. \n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde \ngegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung \nder Vollziehung nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in \nentsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen \nworden ist. In dem innerhalb der Frist des § 146 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde sind \ndie Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, \ndarzulegen, § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO.\n\n4\n\nDie vom Antragsteller allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, \n§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, bestehen nicht. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß der \nAusländerbehörde hinsichtlich der Ausweisung des \nAntragstellers kein Ermessen eingeräumt war, weil der \nAntragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 \nNr. 1 AuslG erfüllt hat, keinen erhöhten Ausweisungsschutz \nnach § 48 Abs. 1 AuslG genießt und kein Ausnahmefall zu der \nvom Gesetz vorgesehenen Regelausweisung vorliegt. Insbesondere \nsind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der \nlange Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet, seine \nmangelnden Kenntnisse in der arabischen Sprache und der \nAufenthalt von Familienangehörigen im Bundesgebiet die Annahme \neines atypischen Falles nicht zu rechtfertigen vermögen, nicht \nzu beanstanden. \n\n5\n\nSoweit der Antragsteller noch ausdrücklich die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner angreift, \nbegegnet diese keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist neben \nder vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessensabwägung \nim Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nlediglich zu prüfen, ob die Begründung der der Ausweisung \nbeigegebenen Vollziehungsanordnung den - formalen - \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die \ngeforderte schriftliche Begründung des besonderen Interesses \nan der sofortigen Vollziehung betrifft ein Interesse, das \nnicht identisch ist mit dem stets vorhandenen Interesse der \nVerwaltungsbehörde an der Vollziehung des von ihr erlassenen \nVerwaltungsaktes. Lediglich ein weiteres, der Art nach anderes \noder dem Grunde nach gesteigertes Interesse kann die sofortige \nVollziehung rechtfertigen. Mit dem Begründungszwang soll \nerreicht werden, daß die Behörde, die von ihrer Kompetenz nach \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch macht, sich stets des \nAusnahmecharakters ihres Verhaltens vergewissert, daß sie dem \nBetroffenen die Gründe dafür transparent macht und daß deren \nTragfähigkeit in einem evtl. gerichtlichen Verfahren überprüft \nwerden kann. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, \ndie rein formaler Art sind, ist Genüge getan, wenn die Behörde \nauf der Basis der von ihr angenommenen tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen das besondere Vollzugsinteresse \nrechtlich tragfähig begründet hat, ohne daß es darauf ankommt, \nob die zugrundegelegten tatsächlichen und rechtlichen \nErwägungen zutreffend sind,\n\n6\n\nständige Senatsrechtsprechung, vgl. \nu.a. Beschlüsse vom 22. Juni 1982 \n- 17 B 932/82 -, InfAuslR 1983, 2 f. \nund vom 21. Januar 1994 \n- 17 B 2521/92 -.\n\n7\n\nDie vom Antragsgegner im vorliegenden Fall gegebene Begründung \nist in diesem Sinne tragfähig. Er hat sich von der \nNotwendigkeit des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren \nStraftaten des Antragstellers zur Anordnung der sofortigen \nVollziehung bestimmen lassen. Dabei sind die Darlegungen zur \nBesorgnis erneuter Straffälligkeit bis zu einer Entscheidung \nin der Hauptsache ausreichend, ohne daß es an dieser Stelle \neiner inhaltlichen Überprüfung bedarf, ob dem Antragsteller \nauch Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten \nwerden können. \n\n8\n\nEine weitere Begründung unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 \nSatz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, wobei der Senat \nhinsichtlich der Ausweisung und der Versagung der \nAufenthaltserlaubnis in ständiger Rechtsprechung in \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren jeweils die Hälfte des \ngesetzlichen Auffangwertes zugrundelegt.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist nicht anfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-23/17-b-2958-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-23/17-b-2958-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310264","retrieved":"2026-07-09 03:40:15.846415+00:00"}}