{"status":"available","doknr":"OLD310263","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1223.15A5476.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"15 A 5476/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 82.062,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil Gründe für die Zulassung \nder Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht, weil nicht \nüberwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage - soweit im \nZulassungsverfahren anhängig - in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren abgewiesen würde oder jedenfalls nicht aus \nGründen der Verjährung Erfolg hätte. Der vorhandene \nKanalanschluß des ehemaligen Flurstücks 307 über das Gelände \nder Industriebahn in den Kanal in der Straße war \ninfolge der im Juni 1983 in das Baulastenverzeichnis \neingetragenen Baulast ausreichend rechtlich gesichert, so daß \ndie Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen \nBeitragssatzung am 1. Oktober 1988 entstehen konnte und im \nZeitpunkt der Heranziehung der Klägerin mit Verfügung vom 3. \nFebruar 1995 verjährt war. \n\n4\n\nEs ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, daß \njedenfalls für einen bestehenden Kanalanschluß eine Baulast \nals dauerhafte rechtliche Sicherung ausreicht. \n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 15 A 890/90 -, S. 7 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, \nGemeindehaushalt 1996, 288.\n\n6\n\nAuf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das die Frage, \nob eine Baulast eine ausreichende Sicherung biete, \noffengelassen hat und stattdessen die erforderliche Sicherung \nwegen eines bestehenden Notwegerechtes angenommen hat, kommt \nes daher nicht an. \n\n7\n\nDie von dem Beklagten gegen die Annahme, die Baulast reiche \nzur Sicherung des Anschlusses aus, unter dem Gesichtspunkt des \nZulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) geführten Angriffe rechtfertigen keine Zulassung. \nMaßgeblich ist nicht, ob eine Baulast einen privatrechtlichen \nAnspruch gegen den Baulastverpflichteten schafft, sondern daß \ndie Baulast dem Baulastverpflichteten die Möglichkeit \nabschneidet, die Beseitigung des in Übereinstimmung mit der \nBaulast errichteten Anschlusses zu verlangen,\n\n8\n\nvgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1981\n- V ZR 58/79 -, NJW 1981, 980 (982) \n= BGHZ 79, 201 (208 ff.).\n\n9\n\nAllerdings kann der Baulastverpflichtete die Nutzung des \nmit der Baulast belasteten Grundstücks von nicht \nunangemessenen Bedingungen abhängig machen.\n\n10\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 \n- V ZR 204/82 -, BGHZ 88, 97 (102).\n\n11\n\nDie Notwendigkeit, solche nicht unangemessenen Bedingungen \nbei der Benutzung zu erfüllen, hindert die ausreichende \nrechtliche Sicherung des Anschlusses durch die Baulast \nnicht.\n\n12\n\nDer Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO), \n\n13\n\nhier OVG NW, Beschluß vom 21. \nDezember 1993 - 22 A 1232/92 -, NWVBl. \n1994, 174, \n\n14\n\nliegt nicht vor. In der genannten Entscheidung hat das OVG \nNW die Frage entschieden, ob eine Baulaust ausreicht, um für \neine streitige Anschlußpflicht nach § 19 GO NW a.F. (heute: § \n9 GO NW) das nach der Entwässerungssatzung notwendige Merkmal \nder rechtlichen Möglichkeit der Durchleitung zu bejahen. Hier \ngeht es um die davon unabhängige Frage, ob für eine streitige \nBeitragspflicht nach § 8 KAG NW das Merkmal der dauerhaften \nrechtlichen Sicherung eines bestehenden Kanalanschlusses durch \neine Baulast erfüllt wird.\n\n15\n\nDie Zulassungsvoraussetzungen liegen auch nicht wegen eines \nvermeintlichen Widerspruchs des angefochtenen Urteils zum \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 1990 \n- 2 A 1263/79 -,\n\n16\n\nKStZ 1980, 196, \n\n17\n\nvor. Das angefochtene Urteil weicht nicht in einer zur \nZulassung führenden Weise von dieser Entscheidung ab. \n\n18\n\nDamals hat das OVG NW entschieden, daß dann, wenn nach der \nBeitragssatzung das Maß der baulichen Nutzung durch einen für \nalle Baugebiete einheitlichen, nach der Zahl der Geschosse \ngestaffelten Zuschlag berücksichtigt wird, ein für Grundstücke \nin Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten festgesetzter \nArtzuschlag von 30 Prozentpunkten an der Untergrenze des \nVertretbaren liege. Die hier maßgebliche Satzungsregelung, \nnämlich die Satzung der Stadt A über die Erhebung von \nKanalanschlußbeiträgen vom 2. Januar 1992 in der Fassung der \nzweiten Änderung vom 19. Oktober 1995, zeichnete sich dadurch \naus, daß sie keinen Artzuschlag von weniger als 30 \nProzentpunkten für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und \nIndustriegebiete festsetzte, sondern eine mehrfache \nDifferenzierung vornahm, nämlich zum einen für Kern-, Gewerbe- \nund Sondergebiete einen nach Geschoßzahlen differenzierten \nArtzuschlag zwischen 25 und 125 Prozentpunkten festsetzte und \nzum anderen einen - ebenfalls nach Geschoßzahlen \ndifferenzierten - Industrieartzuschlag zwischen 50 und 150 \nProzentpunkten vorsah. Eine solch differenzierte Regelung \nliegt, was die beitragsrechtliche Mehrbelastung von \nGrundstücken betrifft, denen wegen der Art der Nutzung \nbesondere wirtschaftliche Vorteile durch die \nKanalanschlußmöglichkeit gewährt werden, im Rahmen des \nsatzungsgeberischen Ermessens.\n\n19\n\nSo schon für die hier in Rede \nstehende Satzung OVG NW, Urteil vom 24. \nOktober 1995 - 15 A 890/90 -, S. 12 f. \ndes amtlichen Umdrucks, insoweit nicht \nveröffentlicht; zum weiten \nsatzungsgeberischen Ermessen ebenda, \nNWVBl. 1996, 232.\n\n20\n\nDaraus ergibt sich, daß auch insoweit weder der \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils noch der der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nvorliegt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nFestsetzung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n22\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-23/15-a-5476-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-23/15-a-5476-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310263","retrieved":"2026-07-09 03:40:15.757509+00:00"}}